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| | Zitat von smoo
"Ein Anwalt, der beim Durchlesen und Korrigieren einer Berufungsbegründung kurz vor Ablauf der Begründungsfrist in seinem Büro am Schreibtisch einschläft und erst nach Fristablauf wieder erwacht, kann sich nicht
auf einen unabwendbaren Zufall berufen." BGH v. 05.03.1970 - VII ZB 2/70 = VersR 1970, 441

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Auch nicht schlecht:
Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen. (BAG DB 2002, 1561)
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Die Anwaltshaftungsrechtsprechung des BGH nimmt teilweise sehr skurrile Züge an.
Gab vor Jahren mal eine Entscheidung im Anwaltsblatt, da hatte ein Anwalt eine Frist nicht eingehalten, weil ihm ein neueres BGH-Urteil nicht bekannt war, wonach diese Frist auch auf den für ihn fraglichen Sachverhalt
anwendbar war, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Fragt mich nicht mehr welche Frist das war, aber ich glaube es ging um eine materielle Ausschlussfrist.
Jedenfalls schrieb der Senat sinngemäß in all seiner Weisheit, dass der Umstand, dass diese Entscheidung im fraglichen Zeitpunkt noch nicht veröffentlich gewesen war (!!), den Anwalt nicht entlaste (!?), denn er hätte
"in Erfahrung bringen können" (was haben die geraucht?) und damit wissen müssen (!!!) oder zumindest können (naja...), dass diese Frage seinerzeit beim BGH Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei (stimmt, mach ich den
ganzen Tag, beim BGH anfragen was sie grade vorliegen haben und wo die Knackpunkte der jeweiligen Fälle sind), und er habe deshalb auch mit einer Änderung der Rechtsprechung rechnen müssen (o rly?), ausserdem habe er bei
"richtiger Anwendung des Rechts aufgrund eigener Fachkenntnis" selbst zu diesem Schluss kommen müssen (äh, ja, entgegen der bis dahin ergangenen Rechtsprechung, verstehe).
Ein Kollege hat diese Entscheidung mit der seitdem hier zum geflügelten Wort gewordenen Reaktion bedacht: "Richter sind eben eine soziale Randgruppe."
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Echt mal.. der BGH sollte vielleicht einen E-Mail-Verteiler einrichten. Jeden Tag um 00:01 Uhr kommt dann eine Rundmail vom BGH mit der Tagesagenda.
Wird ja wohl nicht so schwer sein.
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Das ist ja nur lächerlich.
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Wie lang habt ihr denn in der Regel so auf die Korrektur eurer Semesterabschlussklausuren gewartet bzw. wie lange wartet ihr?
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hi,
mal eine frage wegen fahrlässigkeit, bzw. fahrlässiger tötung.
A vermietet einen luxuswagen. (z.b. einen R8)
B ist 18 jahre alt und besitzt die fahrerlaubnis B (normaler PKW führerschein)
B will von A einen R8 fahren.
A gibt ihm den wagen.
B bringt sich bei einem verkehrsunfall um.
kann man A wegen fahrlässiger tötung anklagen?
lg
sky
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Hat hier einer grundsätzlich Interesse an Rep-Unterlagen von Hemmer aus 2011? Natürlich vollständig. Falls hier wer jemanden kennt -> PM. Ansonsten landen sie auf ebay.
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| | Zitat von Waltraud
Hat hier einer grundsätzlich Interesse an Rep-Unterlagen von Hemmer aus 2011? Natürlich vollständig. Falls hier wer jemanden kennt -> PM. Ansonsten landen sie auf ebay.
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Du hast noch ein 2. Examen vor dir, denk dran...
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| | Zitat von webLOAD
| | Zitat von Waltraud
Hat hier einer grundsätzlich Interesse an Rep-Unterlagen von Hemmer aus 2011? Natürlich vollständig. Falls hier wer jemanden kennt -> PM. Ansonsten landen sie auf ebay.
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Du hast noch ein 2. Examen vor dir, denk dran...
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Ja, ist aber hier anders. 
Wollte mich mit einer AG aufs Examen vorbereiten und habe zur Abrundung Rep-Unterlagen privat abgekauft. Meine AG kommt aber überhaupt nicht in Tritt (wir haben uns bis jetzt noch nicht getroffen, um einen AG-Plan
aufzustellen, während sogar die kommerziellen Reps schon längst angefangen haben). Bevor ich jetzt jede Woche den AG-Leuten hinterherrennen und in den Arsch treten muss, hab ich mich entschlossen, im nächsten Frühjahr
selbst bei Hemmer ein Rep zu besuchen.
Darum brauche ich diese Unterlagen hier nicht mehr, da ich ja selbst bald aktuellere Unterlagen erhalte.
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| | Zitat von Skygee
hi,
mal eine frage wegen fahrlässigkeit, bzw. fahrlässiger tötung.
A vermietet einen luxuswagen. (z.b. einen R8)
B ist 18 jahre alt und besitzt die fahrerlaubnis B (normaler PKW führerschein)
B will von A einen R8 fahren.
A gibt ihm den wagen.
B bringt sich bei einem verkehrsunfall um.
kann man A wegen fahrlässiger tötung anklagen?
lg
sky
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| | Zitat von Herr Ingenieur
| | Zitat von Skygee
hi,
mal eine frage wegen fahrlässigkeit, bzw. fahrlässiger tötung.
A vermietet einen luxuswagen. (z.b. einen R8)
B ist 18 jahre alt und besitzt die fahrerlaubnis B (normaler PKW führerschein)
B will von A einen R8 fahren.
A gibt ihm den wagen.
B bringt sich bei einem verkehrsunfall um.
kann man A wegen fahrlässiger tötung anklagen?
lg
sky
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ja 0 ahnung.
theoretisch darf B ja fahren.
gibt ja keine ps beschränkung bei pkw
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| | Zitat von Skygee
| | Zitat von Herr Ingenieur
| | Zitat von Skygee
hi,
mal eine frage wegen fahrlässigkeit, bzw. fahrlässiger tötung.
A vermietet einen luxuswagen. (z.b. einen R8)
B ist 18 jahre alt und besitzt die fahrerlaubnis B (normaler PKW führerschein)
B will von A einen R8 fahren.
A gibt ihm den wagen.
B bringt sich bei einem verkehrsunfall um.
kann man A wegen fahrlässiger tötung anklagen?
lg
sky
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ja 0 ahnung.
theoretisch darf B ja fahren.
gibt ja keine ps beschränkung bei pkw
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und wieso sollte es dann Probleme geben?
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| | Zitat von Skygee
| | Zitat von Herr Ingenieur
| | Zitat von Skygee
hi,
mal eine frage wegen fahrlässigkeit, bzw. fahrlässiger tötung.
A vermietet einen luxuswagen. (z.b. einen R8)
B ist 18 jahre alt und besitzt die fahrerlaubnis B (normaler PKW führerschein)
B will von A einen R8 fahren.
A gibt ihm den wagen.
B bringt sich bei einem verkehrsunfall um.
kann man A wegen fahrlässiger tötung anklagen?
lg
sky
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ja 0 ahnung.
theoretisch darf B ja fahren.
gibt ja keine ps beschränkung bei pkw
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Also auch wenn du juristisch nicht so begabt ist, solltest du dich einfach mal fragen: Was soll der A gemacht haben, was man als fahrlässige Tötung auslegen könnte?
Dass er sein Auto verliehen hat? Wenn ich dir meine Schere leihe, weil du eine Ente ausschneiden möchtest und du so doof bist, dass du damit stolperst und dir das Hirn ausstichst, habe ich dich dann fahrlässig getötet?
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ich war der meinung, da sollte es keine probleme geben.
anders wäre es jetzt z.b. beim motorrad, wegen der 34ps regelung und ner maschine mit 94 ps.
nur verschiedene haben unabhängig voneinander gesagt, da sollte man aufpassen.
wie gesagt, ich war mir dessen relativ sicher, aber fragen kostet nichts
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| | Zitat von Skygee
anders wäre es jetzt z.b. beim motorrad, wegen der 34ps regelung und ner maschine mit 94 ps.
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Nö. Ich darf dir verleihen was ich möchte - du darfst es nur nicht fahren.
Mein lieber 18-jähriger Freund, wenn es dich tatsächlich interessiert, überfliege zumindest mal kurz alle Artikel zu Fahrlässigkeit und Tötung bei wikipedia.
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Der strafrechtliche Vorwurf von Fahrlässigkeit setzt zunächst einmal eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Die Kausalität wird erst viel später geprüft (und gegebenenfalls begrenzt).
Also, welche ihm obliegende Sorgfaltspflicht soll A verletzt haben - man darf generell keine Sportwagen an Fahranfänger verleihen? Steht wo? Ende der Prüfung.
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A erzählt B, C habe A vergewaltigt. Von B darauf angesprochen, widerspricht C nicht. A zeigt C an und nennt B sowie D & E als Zeugen, denen ähnliches widerfahren mit C widerfahren ist, ohne dass es zur Anzeige kam. C
widerspricht, Anzeige wird eingestellt weil die Beweise nicht ausreichend sind. Was geht?
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Aussage gegen Aussage? Wenn die Aussagen von A, D und E beim Richter nicht die Zweifel an der Schuld von C ausräumen können, würde es gar auf einen Freispruch rauslaufen (und somit würde jede Möglichkeit, denn Fall
wiederaufzurollen, verfallen). Auf welcher Grundlage willst du denn ermitteln, bei sowas? Die Taten sind ja offenbar nicht frisch passiert. Und wenn C einigermaßen schlau ist, wird er der Polizei sowieso ohne
anwaltlichen Rat gar nichts sagen, und mit anwaltlichem Rat höchstens, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Und dann?
Das ist der Preis unserer freiheitlichen Staates: Eher rennt ein Verbrecher frei rum, als dass ein Unschuldiger einfährt - so weit zumindest die Theorie.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 13.09.2011 22:48]
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Ich hatte ja ein wenig auf B gehofft, und darauf dass sich das mit dem schwierigen Stand des Vergewaltigungopfers mit der Zeit verbessert hätte. Pustekuchen, wa. Zum kotzen.
/bzw. was wäre, wenn D früher ne Anzeige gestellt hätte? Wärs dann bei A vielleicht erfolgreich gewesen? Und wie siehts für eine eventuelle F, die in Zukunft Anzeige erstattet, ohne mit zerissenen Klamotten und Sperma am
Körper bei der Wache aufzukreuzen?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Die Assel am 13.09.2011 23:09]
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B ist halt auch nur Zeuge vom Hörensagen :/.
D & E haben bei der Sache mit A halt gar nix zu suchen und so sind wir bei... A gegen C. Aber trotzdem komisch, evtl. neue Strafanzeige anderswo?
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Was willste machen? Hierzulande muss man dir deine Schuld beweisen, nicht du deine Unschuld. Und das ist auch ganz gut so, denn überleg dir mal: Beweis mal, dass du jemanden nicht vergewaltigt hast.
Der Punkt ist (wie smoo schreibt), du hast keinen einzigen "richtigen" Zeugen. Du hast im Grunde drei mutmaßliche Geschädigte (einen pro Fall) und einen mutmaßlichen Schädiger. Und sonst nichts. So doof das klingt: Die
einzige Möglichkeit, sicherzugehen, wäre wohl, blutend und mit Sperma im Körper in der Wache aufzuschlagen. Oder zumindest die Spuren ärztlich feststellen zu lassen, unmittelbar nach der Tat.
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Anderes wäre ja auch tragisch. Tun sich 2 zusammen die einen Dritten nicht mögen und lügen die Polizei an.
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Müssten ja, wenn du das Beispiel auf die Spitze treibst, nichtmal zwei sein. Und wenn zwei sich zusammentun und das wirklich ausgefeilt durchziehen, sitzt auch in unserem System schnell ein Unschuldiger.
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Aber kommt es bei so nem relativ schweren Vorwurf nicht meistens erstmal zu einem Gerichtsverfahren? Da muss die Staatsanwaltschaft das ganze ja als ziemlich aussichtslos in einem Prozess ansehen wenn man das Verfahren
eingestellt wird (oder wurde erst gar kein Verfahren eröffnet)?
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Was mit dem Täter is, kA, der Rest wurde vernommen, war aber nicht im Gerichtsaal. Das nennt sich dann wohl eingestellt, oder?
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Vermeintlicher Täter.
Crutschie ... always a CT
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Eine Frage zur Blutprobenentnahme für Drogentests: Vor Kurzem wurde hier ein Link zu einem Artikel in Lawblog gepostet. Darin stand, dass solche Entnahmen von einem Richter genehmigt werden müssen, bevor sie ausgeführt
werden. Ich habe mich mal mit einem Kommilitonen darüber unterhalten, der Jura studiert und ein Praktikum bei der Polizei gemacht hat. Er hat gemeint, dass man in BaWü so eine richterliche Anordnung nicht bräuchte. Dies
wurde durch eine Art Verordnung (?) geregelt. Irrt er sich?
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Noch irrt er sich prinzipiell, § 81a II StPO.
Dass Gefahr im Verzug von der Polizei so gut wie immer angenommen wird und häufig nicht einmal mehr der Versuch unternommen wird eine richterliche Anordnung zu bekommen ist die andere Seite, es gibt nämlich keinerlei
Sanktionen, sprich Verwertungsverbot. Würde mich nicht wundern, wenn es dazu eine Dienstanweisung in diese Richtung gäbe...
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| | Zitat von Crutschie
Vermeintlicher Täter. | |
Wenn ich nich B wär hätt ichs vielleicht so geschrieben.
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Dann schreib meinetwegen "mutmaßlich".
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| Thema: Juristenthread, Art.14 ( Schwelle zum "Jetzt-geht's-los" ) |