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Was gibts denn so für Verwaltungsstationen (Hessen), wo man entweder
a) viel fürs Examen lernt (Baurecht )
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b) wenig mit Verwaltung zu tun hat, dafür viel unterwegs ist und viel sieht (Gesundheitsamt, Ordnungsamt/Polizei etc.)
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Am meisten fürs Examen lernt man bei einer Verwaltungsstation bei der man nicht so oft auflaufen muss.
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Bei Verwaltungsstationen lernt man was?
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Naja wenn man irgendwo ständig Widerspruchsbescheide macht oder examensrelevanten Quatsch wie Baurecht oder Europarecht... deswegen frag ich ja
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Ich hab damals im Landratsamt Abteilung Sozialrecht gearbeitet (noch unter BSHG-Geltung) und viieeel über Widerspruchsverfahren und die Arbeitsweise der Verwaltung gelernt. Und die waren froh einen Juristen an der Hand
zu haben, da gabs echt was zu tun für Referendare.
Nicht fürs Examen, für das Leben lernen wir!
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Ich suche ein gutes Buch, das mir als Leitfaden bei der juristischen Hausarbeit für Anfänger (im öffentlichen Recht) dienen soll. Hat da jemand eine Empfehlung?
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Ich war...
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| | Zitat von [-KiJ-]SZ_Thunder
Naja wenn man irgendwo ständig Widerspruchsbescheide macht oder examensrelevanten Quatsch wie Baurecht oder Europarecht... deswegen frag ich ja 
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... im Rechtsamt der Stadt hier in der Verwaltungsstation. Die machen so ein Zwischending aus InHouse-Kanzlei und Verwaltungsapparat; die Vertretung der einzelnen Ämter vor Gericht, die schwierigen Angelegenheiten und
langfristige, größere Planungsgeschichten.
Ich fand das eigentlich ziemlich spannend. Die Leute hatten auch nicht die sog. Beamtenmentalität, sondern waren gut drauf und sehr aktiv.
Könnte ich mir selbst als Job auch gut vorstellen.
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Da wäre...
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| | Zitat von Ameisenfutter
Ich suche ein gutes Buch, das mir als Leitfaden bei der juristischen Hausarbeit für Anfänger (im öffentlichen Recht) dienen soll. Hat da jemand eine Empfehlung?
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... auch der Degenhardt, Klausurenkurs im Staatsrecht, (amazon) ganz gut. Wenn es denn Verfassungsrecht ist.
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| | Zitat von RedAngel
Rechtsamt der Stadt
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Da geh ich auch hin. Bin gespannt.
E-Street... No retreat, no surrender
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Person A verkauft einen Laptop.
Person B kommt zur Abholung des Gerätes zu Person A und kann das Gerät auf Mängel prüfen.
Person A und B unterschreiben einen Kaufvertrag in dem nichts weiter steht, als der Produktname, welches Zubehör dabei ist, der Kaufpreis, Die Zahlunsgart, die jeweiligen Adressen des Käufers, sowie des Verkäufers und
die Unterschrift der Personen.
Person B Nimmt das Gerät mit nach Hause und will am nächsten Tag vom Vertrag zurücktreten, da das Gerät unangenehm riecht.
Person A verweigert den Rücktritt, da Person B sich vom Zustand der Ware vor Ort überzeugen konnte.
Person B will nun einfach die Ware per Post zurücksenden.
1. Muss Person A das Paket annehmen?
2. Was passiert wenn Person A es annehmen würde?
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Man muss keine Pakete annehmen. Was dann passieren würde hängt wohl davon ab, "wie" man es annnimmt. Nimmt man es "unter Vorbehalt" (im Feld der Unterschrift) an, kann einem wohl keiner was. Andernfalls könnte man
es wohl auch so auslegen, dass Person A mit dem Rücktritt einverstanden ist...
...on a side note: Der Laptop riecht komisch?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 19.03.2012 12:49]
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Das Gerät stinkt nach Katzenpisse. Ist Person B natürlich erst zuhause aufgefallen.
Lächerlich ich weiß... 
Aber prinzipiell ist Person B verpflichtet die Ware zu bezahlen und Person A ist im recht, auch wenn im Vertrag nichts von keinem Rückgaberecht steht?!
Und wie ist die Sachlage wenn das Paket beim nachbarn landet?
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Klingt nach arglistig verschwiegenem Mangel.
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ok, rein hypothetisch: Vermieter V hängt in das Treppenhaus seines Mietshauses einen Zettel: "Liebe Mieter, hier wird zu ihrer Sicherheit eine Überwachungskamera installiert". Im Fahrstuhl hängt einige Wochen später
tatsächlich eine. Weitere Auskünfte gibts nicht. Insbesondere nicht darüber wo und wie lange die aufgezeichneten Bilder gespeichert werden.
Darf er das?
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danke. 
Das dürfte wohl der interessante Teil des Urteils sein:
| | | Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich
noch be-nachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. da-zu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den
Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegen-des Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann. | |
Wäre interessant zu wissen, ab wann das Interesse des Betreibers überwiegt. In dem Zusammenhang finde ich das recht interessant:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/a-252.htm
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Jellybaby am 20.03.2012 20:39]
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| | Zitat von Shooter
| | Zitat von RushHour
Sagt mal, weiß jemand ob eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch bzw. die Ankündigung einer solchen Einladung für den Arbeitgeber in einem öffentlichen Bewerbungsverfahren rechtlich bindend ist? Also: Darf der AG dan
einfach schon mal in der Zwischenzeit anders besetezn, wenn er bereits so eine Zusage / Einladung an einen oder mehrere andere KandidatInnen rausgegeben hat? Oder kosntituiert das eine Rechtsverletzung bzw.
Ungleichbehandlung, die ein Anfachtungsgrund für das Bewerbunsgverfahren darstellen könnte?
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afaik darf er das, bzw die einladung ist wohl kaum rechtlich bindend, auf der anderen seite kannst du als arbeitnehmer ja genauso handeln, wenn du zbsp in der zwischenzeit was besseres gefunden hast. aber die feine art
seitens arbeitgeber ist es natürlich nicht. es ist ja "nur" eine einladung zu einem gespräch.
/meiner freundin ist übrigens genau das passiert. einladung zum interview, da haben sie sich darauf geeinigt dass das gespräch in 2 wochen stattfinden soll weil wir in den urlaub fuhren und die dame von dieser firma
auch, als wir ausm urlaub zurückkamen wurde ihr mitgeteilt dass die stelle in der zwischenzeit besetzt wurde (offenbar von der stellvertreterin besagter dame welche sie eingeladen hat). das war ziemlich mies, irgendwie

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Hm. Allerdings ist das eine aus öffentlichen Mitteln geförderte Stelle - da schreibt der Mittelgeber vor, das ausgeschrieben werden muß, also nicht ohne formelles Verfahren besetzt werden darf. Welchen Sinn hätte sowas,
wenn man das Verfahren dann willkürlich umgehen kann?
_ _ _
Waas sagen die Arbeitsrecht-Kenner denn dazu?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RushHour am 21.03.2012 14:06]
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Achja, weil einem Großteil des Threads mindestens ein Examen ja noch bevorsteht und ich bei meiner eigenen Vorbereitung darauf gestolpert bin:
BGH NJW 2011, 2643. Während früher die eBay-AGB ja im Rahmen der Einigung unbeachtlich waren, kann sich nunmehr für die WE des Verkäufers aus den eBay-AGB ein Widerrufsvorbehalt ergeben.
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| | Zitat von webLOAD
Achja, weil einem Großteil des Threads mindestens ein Examen ja noch bevorsteht und ich bei meiner eigenen Vorbereitung darauf gestolpert bin:
BGH NJW 2011, 2643. Während früher die eBay-AGB ja im Rahmen der Einigung unbeachtlich waren, kann sich nunmehr für die WE des Verkäufers aus den eBay-AGB ein Widerrufsvorbehalt ergeben.
| | War iirc auch in einer der letzten RÜs. Oder Life & Law. Ich kann mal schauen, wenns von Interesse ist...
Life & Law 10/2011.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rincewind am 22.03.2012 19:49]
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Mein Stagenchef ist längerfristig krank geschrieben - mein neuer "Chef" ist sein Angestellter, der nicht mal Jurist ist. Na toll. :/
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Hallo Juristen, habe hier folgendes Fallbeispiel bzgl Mietangelegenheit (Schönheitsmaßnahmen), zu welchem ich es supi finden würde wenn etwas Feedback kommen würde! Ich habe selbst versucht mal etwas zu Recherchieren,
kommt aber als Naturwissenschaftler in der Juristerei garnicht klar.
Fiktives Fallbeispiel:
Person A ist Mieter bei Person B.
A hat für 2 Jahre in der Wohnung von B gewohnt und wird nun ausziehen. Bei Einzug hat A bei der Wohnungsübernahme einige "Mängel" hingenommen, da diese A nicht weiter gestört haben. (zB: nicht gespachtelte Dübel in der
Decke im Flur), da er wusste dass er nur für 2 Jahre bleiben würde und damit gut leben kann. Es wurde bei Übergabe nichts vermerkt. A hat in der Wohnung bei Einzug ordentlich geputzt, was auch nötig war. Aus dem
verlegtem Teppichboden kam bei der Schaumreinigung auch einiges an Dreck mit. Die Wände waren nicht frisch gestriche, aber aktzeptabel. Die folgenden 2 Mietjahre verliefen ohne Zwischenfälle. Ausnahme: Kleiner Brandfleck
durch Teelicht im Teppichboden, welcher der privaten Haftpflicht von A ordentlich gemeldet wurde.
Nun ist der Auszug geplant. Im Mietvertrag steht folgendes:
| | [..]
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die notwendigen Schönheitsreperaturen fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das Streichen der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen
Raufasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett und Teppichöden, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen, ausserdem das Beseitigen kleinerer Putz und
Holzschäden.
Die Schönheitsreperaturen sind üblicherweise in folgendem Turnus, gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses, auszuführen:
Wand und Deckenanstriche in Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre;
in Wohn und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre;
in anderen Räumen alle sieben Jahre;
alle übrigen Schönehtisreperaturen sind alle sechs Jahre durchzuführen.
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen, so kann der Vermieter einen prozentualen Anteil der Kosten der erforderlichen Schönheitsreperaturen verlangen, er bemisst sich nach der seit der letzten
SChönheitsreperatur verstrichenen Zeit im Verhältnis zum vollen Turnus. Ist seit dem Einzug des Mieters noch kein voller Turnus verstrichen, berechnet sich der Kostenanteil ab dem Datum des Einzugs. Liegen die letzten
Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zaht der Mieter 20 % der Renovierungskosten, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %.
Die Kosten der Schönheitsreperaturen werden im Zwefel nach dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Fachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreperaturen bleibt dem Mieter
unbenommen.
(5)[..]
| |
Welche Schönheitsreperaturen muss A durchführen? Löcher von Regalen zuspachteln und anstreichen ist ja irgendwie logisch. Aber müssen die Wände und Decken komplett gestrichen werden? Das war bei Einzug auch nicht der
Fall. Kann B von A eine "Grundreinigung" des Teppichboden verlangen? Müssen Türrahmen gestrichen werden, weil dort durch das Schließen der Tür dort die Farbe teilweise abplatzt?
Aufgrund von gewissen Vorfällen Seitens B (z.B.: unangemeldete Wohnungsbesichtigung von B in Abwesenheit und Unkenntnis von A) hat A keinerlei Interesse daran B noch irgendetwas Gutes zu tun und B großartig entgegen zu
kommen.
Fallbeispiel Ende
Habe mich mal daran versucht, bin schlichtweg gescheitert, da ich einfach ganz ehrlich gesagt null Plan habe. Danke für jede Hilfreiche Antwort.
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Würdet ihr sagen, dass ein gleichgeschlechtliches Paar, welches eine gemeinsame Adoption vornehmen möchte, durch Art. 6 I 2.Alt GG geschützt ist oder erst durch Art. 3 I GG? Ich habe 4 GG-Kommentare hier rumfliegen und
keins äußert sich konkret dazu, ob die Überlegung, ein Kind zu adoptieren, schon zur Familiengründung gehört oder nicht. Abgesehen davon, dass ich nur mit Art. 6 I 2.Alt GG keine 20 Hausarbeit-Seiten bekomme
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Da würde ich mich ja erstmal fragen, ob Art. 6 GG auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar ist.
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Ich würde mich sehr wundern, wenn in keinem der 4 GG Kommentare die klassische Familienkonstellation ausformuliert sein sollte.
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Klassische Familienkonstellation dürften Eltern und ihre Kinder sein, nach einigen Meinungen nur in der Kleinfamilie. Und da es ja die Stiefkindadoption gibt, wird Art. 6 auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar
sein. Frage ist nur, ob dies auch schon bei der Überlegung, ob man adoptieren möchte, der Fall ist. Das Institut der Adoption ist geschützt, die Familienplanung ist geschützt - nur wo beginnt beides.
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| | Zitat von Herr Ingenieur Und da es ja die Stiefkindadoption gibt,
wird Art. 6 auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar sein. | |
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| | Zitat von Armag3ddon
| | Zitat von Herr Ingenieur Und da es ja die Stiefkindadoption gibt,
wird Art. 6 auch auf gleichgeschlechtliche Paare anwendbar sein. | |

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Was? Okay, vielleicht etwas ungenau formuliert, aber ich meinte: Man kann nicht sagen, dass Art. 6 GG grundsätzlich nicht für
gleichgeschlechtliche Paare gilt. Siehe Stiefkindadoption: Wenn der eine Partner ein Kind mit in die Beziehung bringt und der andere Partner dies adoptiert, sind sie ja komplett geschützt. Mein Problem nun: Beide hätten
nicht die Möglichkeit ein "neues" Kind gemeinsam zu adoptieren.
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Bis deine...
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... Frage geklärt ist, wird es noch einige Entscheidungskämpfe zwischen erstem und zweiten Senat am BVerfG geben. Ich denke, die Chancen für deine Auslegung steigen aber mit dem Abschied Di Fabios.
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| Thema: Juristenthread, Art.14 ( Schwelle zum "Jetzt-geht's-los" ) |