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Da wird sich sowieso niemand melden. Ich verstehe auch nicht, warum du ein Schreiben dazu machst. Einfach anrufen und eben mündlich klären, ez.
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Ich hätte mal eine Frage und bräuchte etwas Unterstützung beim Ausfüllen der Anlage KAP:
Beim Übertragen der Zahlen aus der Steuerbescheinigung der Consorsbank (Depotbank) in die Anlage KAP bin ich über die Zeile "Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden" gestolpert, die ganz am Ende der Steuerbescheinigung steht. Jetzt finde ich aber weder eine Zeile 15 ("Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds") für die Anlage KAP in der Steuerbescheinigung noch in der Erträgnisaufstellung von 2016.
An ausländischen, thesaurierenden Fonds (Sparplan) habe ich im Depot:
- ETF110 (LU0392494562)
- ETF001 (LU037843873)
Muss ich meine ausschüttungsgleichen Erträge jetzt mithilfe des Bundesanzeigers selbst ausrechnen? Wie genau mache ich das? Ich habe beim Bundesanzeiger einen Bericht über die Bekanntmachung der Angaben zu ComStage Fonds gefunden, der für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gilt?! Ich brauche doch aber die Angaben zum Wertzuwachs für das ganze Jahr? Und ich hatte für beide Fonds einen Sparplan, wird dann der Bestand vom 31.12.2016 bei der Besteuerung zugrunde gelegt?
Vielen Dank für Tips und Hilfestellungen. Hätte mich vorher mal über die Besteuerung ausländischer thesaurierender Fonds informieren sollen.
[edit]
Nach nochmal bisschen Lesen: Gehe ich richtig in der Annahme, dass das beides SWAP-ETFs sind, die ich in der Steuererklärung gar nicht angeben muss, weil sie keine laufenden Erträge generieren? Zumindest sind alle Zeilen im Bundesanzeiger bei 0,00¤
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Necabo am 27.04.2017 18:45]
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| Zitat von Switchie
Da wird sich sowieso niemand melden. Ich verstehe auch nicht, warum du ein Schreiben dazu machst. Einfach anrufen und eben mündlich klären, ez.
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Hab ich gemacht, Dame meinte ich soll es schriftlich schicken.
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@Necabo
Wenn im Bundesanzeiger wirklich überall null steht, dann brauchst du nichts weiter zu tun
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| Zitat von *Morphy*
| Zitat von Switchie
Da wird sich sowieso niemand melden. Ich verstehe auch nicht, warum du ein Schreiben dazu machst. Einfach anrufen und eben mündlich klären, ez.
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Hab ich gemacht, Dame meinte ich soll es schriftlich schicken.
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Dann will ich nichts gesagt haben - überrascht mich nur sehr
Ich würde es bei der Formulierung "sofern ich nichts gegenteiliges von Ihnen höre..." belassen
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Ich kenne jemanden, der zwischen 2007 und 2012 studiert hat, Ba und Ma. Könnte der jetzt noch Ausbildungskosten geltend machen oder ist der Zug abgefahren?
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Quelle für e2? Ich lese überall nur von "der Gesetzgeber plant".
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Ich persönlich kann den aktuellen §§ 10d EStG, 169-171 AO nichts entnehmen, was der Rechtslage des (noch dazu veröffentlichten) BFH Urteils IX R 22/14 entgegen stünde.
Kann mich auch nicht erinnern, in letzter Zeit da was drüber gelesen zu haben. Kann aber natürlich auch an mir vorbei gegangen sein.
Würde da im Falle eines neuen Gesetzes tendenziell ohnehin auch Übergangsfristen erwarten, da man sich hier wohl eher im Bereich der nicht mehr zulässigen Rückwirkung bewegen würde...
/ Der Gesetzgeber wäre ohnehin gut beraten, erst mal die Entscheidung des BVerfG zur Erstausbildung/-studium abzuwarten (das ist ja auch der Hauptanwendungsfall dieser Problematik) und dann ggfs. im Verbund (verfassungsgemäße) Neuregelungen zu treffen.
Aber gut, ich bin nicht der Gesetzgeber und berate diesen auch nicht
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 30.04.2017 11:03]
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Ist auch noch nicht entschieden
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Ja nerv mich doch jetzt nicht mit sonem Scheiß, ich hab Wochenende.
Ok.
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Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online ) |