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Nehmen wir an jemand wolle seine (privaten) Webserver als Werbungskosten angeben, weil er diese nutzt um sich in seinem Job (Entwickler, Webdesigner, IT-Administrator) was auch immer fortzubilden.
Wo (respektive: an welcher Stelle im Formular) würde diese Person die Werbungskosten geltend machen? Und was sollte diese Person angeben?
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Anlage N, Zeile 46 - "Webserver"
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| Zitat von Mad_Melone
Anlage N, Zeile 46 - "Webserver"
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Du meinst sicher 47, oder? 46 wären Umzugskosten, 47 "Sonstiges".
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Wenn ein fiktiver Kleinunternehmer in der Anlage G seinen Umsatz gerade so unterhalb der Grenze von 17.500¤ angibt und ein Honorar innerhalb einer selbstständigen Tätigkeit (Anlage S?) erhalten hat und damit die Grenze von 17.500¤ übersteigen würde, wäre er dann Umsatzsteuerpflichtig?
Oder haben die beiden Angaben nichts miteinander zu tun?
Es ist davon auszugehen, dass beide Tätigkeiten keinen direkten Bezug haben. z.B. Kleinunternehmer als IT-Dienstleister und Honorar aus künstlerischer Tätigkeit
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Das kommt drauf an und ist nicht mehr einfach zu klären.
Grundsätzliches hierzu:
Umsatzsteuerpflichtig ist der Unternehmer und nicht das Unternehmen, d.h. es werden grundsätzlich alle Umsätze zusammengerechnet.
Außer im Gründungsjahr gibt man seinen Umsatz auch nicht an, sondern ermittelt den Umsatz des Vorjahres sorgfältig. Nur im Jahr der Gründung wird geschätzt (bezogen auf die 17.500¤-Grenze).
Wichtig ist: bei der Berechnung der Grenze werden umsatzsteuerfreie Umsätze allerdings nicht berücksichtigt. In deinem Beispiel würde das heißen:
Sofern sowohl die regulären Umsätze des Kleinunternehmers (knapp unter 17.500¤) als auch die selbstständige Tätigung (die zu einer Überschreitung der Grenze führen würde) umsatzsteuerpflichtig sind, dann wäre die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwendbar. Dass es keinen direkten Bezug gibt, ist dabei egal.
Kleinunternehmerregelung bedeutet nämlich nicht, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers steuerfrei wären, sondern nur, dass die USt aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben wird.
Als einfaches Bild: Wenn dein Nachbarsjunge im Sommer einen Limostand im Vorgarten seiner Eltern führt, dann ist der Verkauf der Limo grundsätzlich steuerpflichtig, aber er wird als Kleinunternehmer behandelt, d.h. die USt wird nicht erhoben und er darf keine USt ausweisen, falls mal ein Geschäftslimotrinken bei ihm veranstaltet wird... Sollte er aber zusammen mit Tätigkeiten wie Rasenmähen bei Nachbarn im vergangenen Sommer über 17.500¤ gekommen sein (und voraussichtlich über 50.000¤ Umsatz im aktuellen Jahr machen werden), dann wird er nicht mehr als Kleinunternehmer behandelt, sodass sowohl der Limoverkauf als auch das Rasenmähen umsatzsteuerpflichtig wird
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Müsste man in seine Formulare für die haushaltsnahen Dienstleistungen die kompletten Kosten ohne Abzüge, oder den bereits auf 20% der Gesamtkosten reduzierten Betrag eintragen?
Unterm Strich, berechnet sich der Herr Finanzbeamte die 20% selbst, oder macht das der Abgebende für ihn?
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Ich bin ja wirklich begeistert von der ganzen elektronischen Steuererklärung.
Daten vom Finanzamt herunterladen, kurz überfliegen, Daten wieder hochladen. Zack 1000 Euro verdient in maximal 20 Minuten.
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Jep. Ist schon sinnvoll, dass die Daten, die sowieso an die FinVerw übermittelt werden, auch dem Bürger für die Steuererklärung elektronisch zur Verfügung stehen. Das und die Datenübernahme aus den Vorjahren macht vieles wirklich spürbar besser
@Noxiller: Ersteres, d.h. sämtliche "Aufwendungen" sind einzutragen.
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Hass(tm),
nachdem man seine Steuererklärung kürzlich fertig gemacht und verschickt hat, trudelt letzte Woche ein Brief vom Landesschulamt ein, mit der Vergütung für Prüfungsleistungen. Datiert auf November 2016.
Muss man jetzt seiner eigenen Steuererklärung widersprechen oder kann man das dann nächstes Jahr für 2017 angeben?
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Wann ist das Geld denn überwiesen worden?
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| Zitat von Mad_Melone
Wann ist das Geld denn überwiesen worden?
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Musste jetzt ne Weile suchen, leider tatsächlich schon am 01.12.
Keine Ahnung wo das so lange hing, bei Kollegen aber das gleiche Dilemma.
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@noxiller: voller Betrag bzw den vollen Dienstleistungsamteil
@Tiger: einfach mit zweizeiler unter Angabe der Steuernummer hinterher schicken. Wobei es natürlich auch sein kann, dass dies dem FA schon elektronisch vorliegt
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Ich mach gerade die Steuererklärung für 2016 und nun das erste mal für mich und meine Frau zusammen.
Sie hat bis zur Hochzeit noch Bafög bekommen.
Ihr Studium kann ich ja als Sonderausgaben absetzen, allerdings vermute ich, dass ich die 50% des Bafögs, welches Zuschuss und nicht Darlehen ist, als Ausbildungszuschuss abziehen muss?
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Dankeschön, ich schicks einfach mal hinterher
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| Zitat von [eXz]CountZero
Ich bin ja wirklich begeistert von der ganzen elektronischen Steuererklärung.
Daten vom Finanzamt herunterladen, kurz überfliegen, Daten wieder hochladen. Zack 1000 Euro verdient in maximal 20 Minuten.
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22 Euro werden mir angeboten, da lohnt sich der Aufwand ja gar nicht.
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Ein fiktiver Arbeitnehmer, der eine 50% Stelle in der Wissenschaft zur Erlangung seiner Promotion hat und noch normal immatrikuliert ist, ist eben auch zu 50% Student mit allen anfallenden Werbungskosten? Das Studium ist das "dritte" nach Bachelor und Master, zählt es trotzdem als erste Ausbildung? Alle drei Teile sind zusammenhängend.
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Ich mache das erste mal meine Steuererklärung und habe deswegen noch keine mir zugeteilte Steuernummer.
Laut Wiso muss ich die extra beantragen, im Internet steht teilweise sie wird automatisch vergeben wenn ich die Erklärung abschicke.
Die Identifikationsnummer sollte doch auch langen oder?
//Hat sich erledigt, da hätte man auch mal als erstes drauf schauen können...
| Sofern Sie noch keine Steuernummer haben, erhalten Sie diese nach Abgabe Ihrer (ersten) Einkommensteuererklärung. | |
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Haeufig_gestellte_Fragen/Steuernummer/default.php?f=Muenchen#nr2
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von G-Shocker am 27.02.2017 18:17]
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| Zitat von Lauchi
Ich mach gerade die Steuererklärung für 2016 und nun das erste mal für mich und meine Frau zusammen.
Sie hat bis zur Hochzeit noch Bafög bekommen.
Ihr Studium kann ich ja als Sonderausgaben absetzen, allerdings vermute ich, dass ich die 50% des Bafögs, welches Zuschuss und nicht Darlehen ist, als Ausbildungszuschuss abziehen muss?
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Der erste Google Treffer nach "Bafög Steuererklärung" sollte dir eigentlich aufklären bieten. Und natürlich dein Kopf, eigentlich hast du dir die Frage nämlich schon selbst beantwortet
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| Zitat von HrHuss
Ein fiktiver Arbeitnehmer, der eine 50% Stelle in der Wissenschaft zur Erlangung seiner Promotion hat und noch normal immatrikuliert ist, ist eben auch zu 50% Student mit allen anfallenden Werbungskosten? Das Studium ist das "dritte" nach Bachelor und Master, zählt es trotzdem als erste Ausbildung? Alle drei Teile sind zusammenhängend.
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Grundsätzlich schon, aber die WK fallen doch auch als Promotionsstudent an, oder?
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Ich brauche Nachhilfe in internationalen Steuerrecht:
Dividenden einer Gesellschaft in den VAE an eine natürliche Person im Inland - laut DBA 10 % Quellensteuer. Konsequenz in Deutschland dann nur noch Progressionsvorbehalt? Oder übersehe ich etwas?
E: hm Nee, sieht doch eher nach Anrechnungsmethode aus...
E2: es gibt ja gar keine Quellensteuer in VAE, hm.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 01.03.2017 20:58]
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| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von HrHuss
Ein fiktiver Arbeitnehmer, der eine 50% Stelle in der Wissenschaft zur Erlangung seiner Promotion hat und noch normal immatrikuliert ist, ist eben auch zu 50% Student mit allen anfallenden Werbungskosten? Das Studium ist das "dritte" nach Bachelor und Master, zählt es trotzdem als erste Ausbildung? Alle drei Teile sind zusammenhängend.
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Grundsätzlich schon, aber die WK fallen doch auch als Promotionsstudent an, oder?
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Ich versteh die Frage nicht ganz, sorry. Ich meinte ja, ob nicht nur WK als Arbeitnehmer, sondern auch WK als Promotionsstudent anfallen, wenn man beides zu jeweils 50% ist. Es geht um WK a la Verpflegungsmehraufwand, Fachlektüre, Reisekosten, etc.
Dazu noch eine Frage: 2016 würden das erste mal WK als Promotionsstudent geltend gemacht werden, die Konstellation existiere aber schon seit einigen Jahren aber der betreffende hat geschlafen bzw. war sich unsicher. Kann er noch WK aus 2014 und/oder 2015 für die Steuererklärung 2017 geltend machen oder ist der Zug entgültig abgefahren?
Ich danke für die Denkhilfe!
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| Zitat von Switchie
Ich brauche Nachhilfe in internationalen Steuerrecht:
Dividenden einer Gesellschaft in den VAE an eine natürliche Person im Inland - laut DBA 10 % Quellensteuer. Konsequenz in Deutschland dann nur noch Progressionsvorbehalt? Oder übersehe ich etwas?
E: hm Nee, sieht doch eher nach Anrechnungsmethode aus...
E2: es gibt ja gar keine Quellensteuer in VAE, hm.
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Auch wenn du das wahrscheinlich schon alles weißt, hilft vielleicht nochmal ein Schritt zurück und die Trennung in verschiedene Ebenen.
Im Rahmen des DBA werden keine neuen Besteuerungsrechte konstituiert, sondern nur bereits im nationalen Recht (bzw. in zwei nationalen Rechtssystemen überlappende) bestehende Besteuerungsrechte zugewiesen. Im Bereich der Dividendenbesteuerung erfolgt dies nicht, sondern es wird festgestellt, dass beide Länder ein Besteuerungsrecht haben, dass allerdings das Besteuerungsrecht des Quellenstaates (hier VAE) auf 10% begrenzt ist.
Im nationalen Recht gibt es nun folgende Besteuerungssysteme: Der Ansässigkeitsstaat (hier Deutschland) besteuert Dividenden mit 25%. Der Quellenstaat besteuert (nach deiner Aussage, ich habe dies nicht geprüft) die Dividende gar nicht.
Für die beiden Länder ergibt sich nun folgende Auswirkungen durch das DBA:
Quellenstaat: 0% nationale Steuer, DBA begrenzt dies auf 10%, dies läuft aber ins Leere -> 0% Quellensteuer in VAE
Ansässigkeitsstaat: 25% nationale Steuer, DBA fordert Anrechnung von maximal 10% Quellensteuer, da allerdings keine gezahlt: keine Anrechnung -< 25% deutsche Steuer
Progressionsvorbehalt kann es wegen des linearen Steuersatzes nicht geben und gilt grundsätzlich auch nur bei der Freistellungsmethode.
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| Zitat von [eXz]CountZero
Ich bin ja wirklich begeistert von der ganzen elektronischen Steuererklärung.
Daten vom Finanzamt herunterladen, kurz überfliegen, Daten wieder hochladen. Zack 1000 Euro verdient in maximal 20 Minuten.
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Meint sie/er Elster Online?
Ich glaube ich registriere mich dort auch mal.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von KBKlöpse am 01.03.2017 20:15]
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| Zitat von HrHuss
| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von HrHuss
Ein fiktiver Arbeitnehmer, der eine 50% Stelle in der Wissenschaft zur Erlangung seiner Promotion hat und noch normal immatrikuliert ist, ist eben auch zu 50% Student mit allen anfallenden Werbungskosten? Das Studium ist das "dritte" nach Bachelor und Master, zählt es trotzdem als erste Ausbildung? Alle drei Teile sind zusammenhängend.
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Grundsätzlich schon, aber die WK fallen doch auch als Promotionsstudent an, oder?
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Ich versteh die Frage nicht ganz, sorry. Ich meinte ja, ob nicht nur WK als Arbeitnehmer, sondern auch WK als Promotionsstudent anfallen, wenn man beides zu jeweils 50% ist. Es geht um WK a la Verpflegungsmehraufwand, Fachlektüre, Reisekosten, etc.
Dazu noch eine Frage: 2016 würden das erste mal WK als Promotionsstudent geltend gemacht werden, die Konstellation existiere aber schon seit einigen Jahren aber der betreffende hat geschlafen bzw. war sich unsicher. Kann er noch WK aus 2014 und/oder 2015 für die Steuererklärung 2017 geltend machen oder ist der Zug entgültig abgefahren?
Ich danke für die Denkhilfe!
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Ok, jetzt verstanden.
Ja, die Aufwände im Rahmen des Studiums sollten ebenso abzugsfähig sein als Werbungskosten wie im Rahmen der Promotionsstelle, da es sich gerade nicht um eine Erstausbildung oder eine konsekutive Masterausbildung handelt, sondern um eine themenverwandte Weiterbildung (man beachte den Unterschied zwischen Ausbildung und Weiterbildung).
Ob die Werbungskosten noch angesetzt werden können, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere aber davon, ob bereits eine Steuererklärung gemacht wurde.
Zwar hat man grundsätzlich 4 Jahre Zeit für eine Steuererklärung (wenn man ausschließlich an der Quelle, z.B. Lohnsteuer, besteuerte Einkünfte hat und keine nachzuversteuernden Einkünfte, z.B. Mieterträge), allerdings bestätigt man mit Abgabe der Steuererklärung die Richtigkeit der Angaben, sodass es im Normalfall unmöglich sein wird, die Ausgaben noch nachträglich anerkannt zu bekommen - probieren kann man es, vielleicht hat der Finanzbeamte ja ein Herz oder schlechte Augen
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| Zitat von KBKlöpse
| Zitat von [eXz]CountZero
Ich bin ja wirklich begeistert von der ganzen elektronischen Steuererklärung.
Daten vom Finanzamt herunterladen, kurz überfliegen, Daten wieder hochladen. Zack 1000 Euro verdient in maximal 20 Minuten.
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Meint sie/er Elster Online?
Ich glaube ich registriere mich dort auch mal.
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Teilweise.
Bei Elster Online gibt es nicht nur ein Online-Zertifikat, mit der du die Steuererklärung online abgeben kannst, sondern auch den Dienst/Service "vorausgefüllte Steuererklärung", den du gesondert (kostenfrei) beantragen musst. Mit diesem Dienst kannst du automatisch verschiedenste Meldungen, die an das Finanzamt gemacht wurden, auch selber nutzen und deine Steuererklärung automatisch befüllen lassen, z.B. Lohnsteuerbescheinigung, Kirchensteuermerkmale, Angaben der Krankenversicherung,...)
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Okay, vielen Dank.
Dann werde ich mal beides in Angriff nehmen.
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| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von HrHuss
| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von HrHuss
Ein fiktiver Arbeitnehmer, der eine 50% Stelle in der Wissenschaft zur Erlangung seiner Promotion hat und noch normal immatrikuliert ist, ist eben auch zu 50% Student mit allen anfallenden Werbungskosten? Das Studium ist das "dritte" nach Bachelor und Master, zählt es trotzdem als erste Ausbildung? Alle drei Teile sind zusammenhängend.
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Grundsätzlich schon, aber die WK fallen doch auch als Promotionsstudent an, oder?
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Ich versteh die Frage nicht ganz, sorry. Ich meinte ja, ob nicht nur WK als Arbeitnehmer, sondern auch WK als Promotionsstudent anfallen, wenn man beides zu jeweils 50% ist. Es geht um WK a la Verpflegungsmehraufwand, Fachlektüre, Reisekosten, etc.
Dazu noch eine Frage: 2016 würden das erste mal WK als Promotionsstudent geltend gemacht werden, die Konstellation existiere aber schon seit einigen Jahren aber der betreffende hat geschlafen bzw. war sich unsicher. Kann er noch WK aus 2014 und/oder 2015 für die Steuererklärung 2017 geltend machen oder ist der Zug entgültig abgefahren?
Ich danke für die Denkhilfe!
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Ok, jetzt verstanden.
Ja, die Aufwände im Rahmen des Studiums sollten ebenso abzugsfähig sein als Werbungskosten wie im Rahmen der Promotionsstelle, da es sich gerade nicht um eine Erstausbildung oder eine konsekutive Masterausbildung handelt, sondern um eine themenverwandte Weiterbildung (man beachte den Unterschied zwischen Ausbildung und Weiterbildung).
Ob die Werbungskosten noch angesetzt werden können, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere aber davon, ob bereits eine Steuererklärung gemacht wurde.
Zwar hat man grundsätzlich 4 Jahre Zeit für eine Steuererklärung (wenn man ausschließlich an der Quelle, z.B. Lohnsteuer, besteuerte Einkünfte hat und keine nachzuversteuernden Einkünfte, z.B. Mieterträge), allerdings bestätigt man mit Abgabe der Steuererklärung die Richtigkeit der Angaben, sodass es im Normalfall unmöglich sein wird, die Ausgaben noch nachträglich anerkannt zu bekommen - probieren kann man es, vielleicht hat der Finanzbeamte ja ein Herz oder schlechte Augen
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Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!
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Werbungskosten
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Moin! Meine Freundin studiert Medizin. Da das ihr 1. Studium ist, kann sie keine Werbungskosten setzen. Meine Frage: Sollten wir die in den gegenwärtigen Steuererklärungen festhalten, damit wir, falls sich die gesetzliche Lage ändert, in Zukunft Verlustvorträge aufstellen können? Oder reicht es, wenn wir das erst mit Änderung der Steuergesetze angehen?
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Sofern ihr die Zahlen alle beisammen habt, dann die Steuererklärungen machen, einreichen und nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Dann bleibt der auch erstmal offen.
Es ist sowieso die Frage wann und ob sich was an der Thematik Werbungskosten / Erststudium tut. Falls ihr jetzt nichts macht und sich das ganze in sagen wir mal 6 Jahren zu Gunsten der Studierer ausgeht, dann hättet ihr keine Möglichkeit mehr nachträglich eine Steuererkärung für das letzte Jahr abzugeben. Denn die Frist sind 4 Jahre, wenn man nicht verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben.
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Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online ) |