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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online )
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GLG|Assassin

Gordon
Bei Verlustvorträgen sind es aufgrund der dortigen Anlaufhemmung 7 Jahre, sofern noch keine Erklärung abgegeben wurde.
04.03.2017 16:25:53  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
Okay, aber wenn sie so oder so eine Steuererklärung macht, dann müssen die Werbungskosten schon angegeben werden, richtig?
05.03.2017 13:05:01  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
amuesiert gucken
Ja, spätestens im Einspruchsverfahren.

Für genaue und einzelfallbezogene Beratung (abseits von den hier besprochenen fiktiven Fällen) sollte man dann ggfs. einen "Berater" konsultieren, vgl. auch S.1 des Threads Augenzwinkern
05.03.2017 13:22:31  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
Okay, meine Frage hat nur darauf abgezielt ob Jemand in x Jahren, wenn sich die Gesetze zugunsten der der Studenten ändern, die Werbungskosten nachreichen kann obwohl er/sie bereits für das Jahr eine Lohnsteuererklärung abgegeben hat.
05.03.2017 13:46:19  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Es ist stark bis extrem unwahrscheinlich, dass dann so eine (Billigkeits-)Regelung ergeht.
Die braucht es aber auch gar nicht, wenn

a) der Steuerbescheid insoweit "vorläufig" ergangen ist (was m.W. nach bei Erststudium/Erstausbildung derzeitig der Fall ist). Eine Änderung könnte dann noch (spätenstens) in X+2 Jahren ergehen.

b) (gilt idR nicht in den Fällen von a)) der Steuerbescheid mittels zulässigem Einspruch "offen gehalten" wurde. Das Einspruchsverfahren würde aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem BVerfG dann kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen, sodass man hier nicht befürchten muss, dass eine Entscheidung über den Einspruch (mit der Notwendigkeit einer anschließenden Klage) erfolgt.


/jetzt sollte der Link gehen
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 05.03.2017 14:17]
05.03.2017 14:12:05  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Um es kurz zu machen: Kosten auch aus einem Erststudium heute bereits einreichen als vorweggenommene Werbungskosten, wenn (was sehr wahrscheinlich ist) das Finanzamt die Anerkennung versagt Einspruch mit Verweis auf anhängige BFH-Verfahren einlegen und abwarten - das reduziert die Gefahr, dass zukünftig etwas unter den Tisch fällt auf fast Null
05.03.2017 14:23:47  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Pfeil
Da gäbe es aber dann jedenfalls theoretisch die Möglichkeit, dass man eine ablehnende Einspruchsentscheidung mangels Rechtschutzbedürfnisses (aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks) bekommt (was aber nach der Logik ja natürlich auch kein Beinbruch wäre).

Ich würde es als FA zumindest machen, weil ich nicht wollen würde, dass jemand dann nach X Jahren mit irgendwas anderem kommt und der Bescheid (auch dahingehend!) noch offen ist.

Weiß aber nicht, ob das die Finanzämter bei diesen vermutlichen Massen von Einsprüchen wg. Erststudium/-ausbildung wirklich machen wollen Breites Grinsen
Hast du da Erfahrungswerte?
05.03.2017 14:29:38  Zum letzten Beitrag
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M@buse

AUP M@buse 22.12.2015
was gibt man denn für kosten an, wenn man den studienkram in die erklärung packen will? muss ich da was nachweisen oder gibt es da pauschalen?
05.03.2017 15:33:43  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von GLG|Assassin

Da gäbe es aber dann jedenfalls theoretisch die Möglichkeit, dass man eine ablehnende Einspruchsentscheidung mangels Rechtschutzbedürfnisses (aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks) bekommt (was aber nach der Logik ja natürlich auch kein Beinbruch wäre).

Ich würde es als FA zumindest machen, weil ich nicht wollen würde, dass jemand dann nach X Jahren mit irgendwas anderem kommt und der Bescheid (auch dahingehend!) noch offen ist.

Weiß aber nicht, ob das die Finanzämter bei diesen vermutlichen Massen von Einsprüchen wg. Erststudium/-ausbildung wirklich machen wollen Breites Grinsen
Hast du da Erfahrungswerte?



Ich hätte einen Erfahrungswert zu bieten, allerdings anhand eines anderen Beispiels:

Anerkennung von Arbeitsecke. FA hat Anerkennung verneint, Einspruch mit Verweis auf anhängiges Verfahren plus Antrag auf ruhen des Verfahrens.

In 10/10 Fällen gut gegangen.
05.03.2017 15:48:29  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
@ Assassin:

Einfach per § 165 AO eine vorläufige Steuerfestsetzung machen und erledigt - genau für diese Fälle gibt es den Paragrafen ja.

@ Mabuse:

Einzelnachweise, im Prinzip kannst du alles ansetzen, was du auch als Werbungskosten ansetzen könntest (und eventuell noch Arbeitszimmer dazu)
05.03.2017 16:40:24  Zum letzten Beitrag
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M@buse

AUP M@buse 22.12.2015
puh das dürfte schwierig werden, für die letzten 6 jahre studium nachweise zu finden, die die pauschale ausschöpfen Breites Grinsen

aber danke für die antwort!

ach und noch eine frage: ich hab letztes jahr ein paar monate nach dem studium gehartzt. muss ich jetzt deswegen eine steuererklärung machen? peinlich/erstaunt
falls nicht, habe ich ja noch ewig zeit, bis ich die für das letzte jahr machen kann, oder?
05.03.2017 16:57:23  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Alg 2 ist sowohl Steuer- als auch progressionsfrei
05.03.2017 17:02:07  Zum letzten Beitrag
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M@buse

AUP M@buse 22.12.2015
niiiiice. der progressionsvorbehalt ist also nur für alg I?
05.03.2017 17:03:49  Zum letzten Beitrag
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Chinakohl mit Reis

AUP Chinakohl mit Reis 12.01.2019
Wenn wir gerade bei dem Thema sind...
Von 2009 - 2011 habe ich meinen Master gemacht.
Zumindest für 2011 (vielleicht auch für 2010) hatte ich eine Lohnsteuer abgegeben ohne (mangels Wissen darum) mein Masterstudium als Werbungskosten aufzuführen.
Habe ich da irgendwelche Möglichkeiten nachträglich nochmal was raus zu holen? peinlich/erstaunt
05.03.2017 20:14:58  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Die Frage wurde sowohl auf dieser als auch auf letzter Seite beantwortet Augenzwinkern
05.03.2017 20:48:51  Zum letzten Beitrag
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Chinakohl mit Reis

AUP Chinakohl mit Reis 12.01.2019
Da habe ich wohl nicht so aufmerksam gelesen. peinlich/erstaunt
Bedankt. Breites Grinsen
05.03.2017 22:09:06  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
amuesiert gucken
Vielen Dank für die Antworten auf dieser und der letzten Seite!
06.03.2017 9:15:05  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
...
 
Zitat von Mad_Melone

 
Zitat von Switchie

Ich brauche Nachhilfe in internationalen Steuerrecht:

Dividenden einer Gesellschaft in den VAE an eine natürliche Person im Inland - laut DBA 10 % Quellensteuer. Konsequenz in Deutschland dann nur noch Progressionsvorbehalt? Oder übersehe ich etwas?

E: hm Nee, sieht doch eher nach Anrechnungsmethode aus...

E2: es gibt ja gar keine Quellensteuer in VAE, hm.



Auch wenn du das wahrscheinlich schon alles weißt, hilft vielleicht nochmal ein Schritt zurück und die Trennung in verschiedene Ebenen.

Im Rahmen des DBA werden keine neuen Besteuerungsrechte konstituiert, sondern nur bereits im nationalen Recht (bzw. in zwei nationalen Rechtssystemen überlappende) bestehende Besteuerungsrechte zugewiesen. Im Bereich der Dividendenbesteuerung erfolgt dies nicht, sondern es wird festgestellt, dass beide Länder ein Besteuerungsrecht haben, dass allerdings das Besteuerungsrecht des Quellenstaates (hier VAE) auf 10% begrenzt ist.

Im nationalen Recht gibt es nun folgende Besteuerungssysteme: Der Ansässigkeitsstaat (hier Deutschland) besteuert Dividenden mit 25%. Der Quellenstaat besteuert (nach deiner Aussage, ich habe dies nicht geprüft) die Dividende gar nicht.

Für die beiden Länder ergibt sich nun folgende Auswirkungen durch das DBA:
Quellenstaat: 0% nationale Steuer, DBA begrenzt dies auf 10%, dies läuft aber ins Leere -> 0% Quellensteuer in VAE
Ansässigkeitsstaat: 25% nationale Steuer, DBA fordert Anrechnung von maximal 10% Quellensteuer, da allerdings keine gezahlt: keine Anrechnung -< 25% deutsche Steuer

Progressionsvorbehalt kann es wegen des linearen Steuersatzes nicht geben und gilt grundsätzlich auch nur bei der Freistellungsmethode.



Danke nochmal, einen Schritt zurück zu gehen ist eigentlich immer das Beste statt aus dem Kopf versuchen und Dinge dann durcheinander zu werfen.
06.03.2017 11:00:17  Zum letzten Beitrag
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G-Shocker

AUP G-Shocker 11.11.2020
Wiso muss man ja jedes Jahr neu kaufen traurig

Oder kann man die alte Version auch verwenden, aber halt ohne aktuelle Steueränderungen?
06.03.2017 16:15:37  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
Natürlich nicht Breites Grinsen
06.03.2017 16:18:11  Zum letzten Beitrag
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G-Shocker

AUP G-Shocker 11.11.2020
Zunge rausstrecken
Ärgerlich aber verständlich traurig
06.03.2017 16:19:25  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wichtig: du kannst die Kosten für die Software auch ansetzen
06.03.2017 16:20:57  Zum letzten Beitrag
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[H@CKERS]Hellfire

Mr Crow
hallo,

nehmen wir an eine fiktive person hat 2016 vom 1.1-31.12 für ein und denselben AG gearbeitet.
Während dieser zeit hat der AG den firmensitz gewechselt. Sie hat nun 2 lohnsteuerbescheinigungen, BEIDE vom 1.1-31.12 mit den gleichen zahlen, ABER unterschiedlichen firmensitzen.

Vom fahrtweg (pendlerpauschale) macht dies einen unterschied von 5km -> 45km (einfach). Könnte die person nun für 2016 komplett die 45km abrechnen?

Das FA hat ja auch nur die beiden lohnsteuerbescheinigungen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [H@CKERS]Hellfire am 06.03.2017 19:38]
06.03.2017 19:37:49  Zum letzten Beitrag
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Peridan

AUP Peridan 01.02.2008
 
Zitat von [H@CKERS]Hellfire

Vom fahrtweg (pendlerpauschale) macht dies einen unterschied von 5km -> 45km (einfach). Könnte die person nun für 2016 komplett die 45km abrechnen?



Klar "kann" die Person das. Sind halt aber vorsätzlich falsche Angaben und kann ggf. zu Problemen führen.
07.03.2017 9:58:56  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Bitte beachten
Das FA wird nur eine Lohnsteuerbescheinigung haben, die ältere ist dann vermutlich storniert worden.

Ob darin auch die Betriebsstätten des AG übermittelt werden entzieht sich meiner Kenntnis.

Grundsätzlich aber das was Peridan sagt.

-------------------------------------------------


Die Fragen hier werden wieder einmal ein bisschen zu konkret und gehen in Richtung Rechtsberatung oder erfüllt Tatbestände der Steuerverkürzung.

Das nervt euch bestimmt oder findet ihr zu spießig aber so sind nun mal die Gesetze. Bitte darauf achten, sonst kann man den Thread in der jetzigen Form nicht weiter führen.
07.03.2017 10:06:50  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
In diesem Zusammenhang:

https://m.heise.de/resale/artikel/Vorsicht-Falsche-Kilometerangaben-sind-keine-Kleinigkeit-1236736.html

Und v.a. das Interview mit Mellinghof: http://www.sueddeutsche.de/geld/steuererklaerung-das-ist-betrug-1.1360629

/ Danke @ Switchie. Hatte nicht aktualisiert Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 07.03.2017 10:19]
07.03.2017 10:18:54  Zum letzten Beitrag
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TylerDurdan

tylerdurdan
Wie lange dauert es eigentlich, bis man diesen Kack-Brief bekommt, wenn man sich bei Elster registriert? Gibt es da Erfahrungswerte?
07.03.2017 10:32:09  Zum letzten Beitrag
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G-Shocker

AUP G-Shocker 11.11.2020
...
 
Zitat von TylerDurdan

Wie lange dauert es eigentlich, bis man diesen Kack-Brief bekommt, wenn man sich bei Elster registriert? Gibt es da Erfahrungswerte?



Meinst du den Brief für das Zertifikat?

Den hab ich innerhalb einer Woche bekommen. Montag registriert, Samstag war der Brief da.
07.03.2017 11:13:59  Zum letzten Beitrag
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TylerDurdan

tylerdurdan
Genau das. Ich hab mich Montag oder Dienstag registriert und bisher halt gähnende Leere im Briefkasten.
07.03.2017 12:15:16  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
verschmitzt lachen
Also gestern?
07.03.2017 12:18:02  Zum letzten Beitrag
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