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| Zitat von TylerDurdan
Wie lange dauert es eigentlich, bis man diesen Kack-Brief bekommt, wenn man sich bei Elster registriert? Gibt es da Erfahrungswerte?
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da ich jetzt erst das thema hatte: auf der FA HP steht man soll sich melden, wenn nach 14 tagen noch kein brief eingeflattert ist.
| Zitat von Switchie
Das FA wird nur eine Lohnsteuerbescheinigung haben, die ältere ist dann vermutlich storniert worden.
Ob darin auch die Betriebsstätten des AG übermittelt werden entzieht sich meiner Kenntnis.
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Es gibt keine "ältere" beide sind komplett identisch (1.1-31.12 20xx) nur verschiedene anschriften des AG auf der lohnsteuerbescheinigung.
Aber wenns zu konkret ist, alles klar
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von [H@CKERS]Hellfire am 09.03.2017 16:55]
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Auf den Bescheinigungen steht ein Datum, an welchen die Daten an das Finanzamt gesendet worden sind. Das meinte ich mit "ältere"
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| Zitat von TylerDurdan
Genau das. Ich hab mich Montag oder Dienstag registriert und bisher halt gähnende Leere im Briefkasten.
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Das ist keine Automatik, da sitzt noch ein Beamter zwischen... und wenn der nur den Brief in den Umschlag steckt dauert es halt mal 5 Werktage.
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Im Jahr 2017 zu erwartende Entscheidungen des BVerfG mit Steuerbezug
Ganz klar zu nennen hier:
| Erhöhung der Biersteuer: Ist § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar? (BVerfG-Az. 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11; Vorinstanz: BFH, Beschluss vom 15.02.2011 - VII R 44/09, s. hierzu NWB-Nachricht vom 20.04.2011 sowie Korn in NWB 34/2013 S. 2696). | |
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| Zitat von Switchie
Im Jahr 2017 zu erwartende Entscheidungen des BVerfG mit Steuerbezug
Ganz klar zu nennen hier:
| Erhöhung der Biersteuer: Ist § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der Fassung des Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12.2003 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar? (BVerfG-Az. 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11; Vorinstanz: BFH, Beschluss vom 15.02.2011 - VII R 44/09, s. hierzu NWB-Nachricht vom 20.04.2011 sowie Korn in NWB 34/2013 S. 2696). | |
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Hat jemand dazu Hintergrundinfos?
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II. Sachverhalt
[4] Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss vom 1. Oktober 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen einer als Kommanditgesellschaft betriebenen Privatbrauerei (KG), deren Gesamtjahreserzeugung im Jahr 2004 bei 14 646, 07 hl lag.
[5] Auf die in der Steuererklärung gemäß § 8 Abs. 1 BierStG 1993 für den Monat Januar 2004 von der KG angegebenen Biermengen wandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt HZA -) die ermäßigten Steuersätze gemäß § 2 Abs. 2 BierstG 1993 i. d. F. des Art. 15 HBeglG 2004 an, wodurch die Sätze um 12 % angehoben worden waren. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA zurück
[6] Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt. Er ist der Ansicht, dass § 2 Abs. 2 BierstG 1993 i. d. F. des Art. 15 HBeglG 2004 gegen formelles und materielles Verfassungsrecht verstößt. Die Norm gehe auf einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zurück, der außerhalb des vom Bundesrat beschlossenen Anrufungsbegehrens liege und deshalb die Kompetenzen des Ausschusses überschreite. Die Anregung zur Erhöhung der ermäßigten Biersteuersätze sei lediglich Teil des von einer Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbrück, erarbeiteten Programms "Subventionsabbau im Konsens" gewesen (Koch/Steinbrück-Papier), das von Bundestag und Bundesrat zuvor nicht beraten worden sei. Wegen fehlender Überleitungsvorschriften habe sich die KG zudem nicht auf die Erhöhung der Steuersätze einstellen können, weshalb die Norm wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Rechtsstaatsgebot auch materiell verfassungswidrig sei.
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Also Steuererhöhungen gut und recht - aber beim Bier hört jeglicher Spaß auf!
Lt. der Liste wird es damit wohl dieses Jahr endgültig nichts mit einer Entscheidung zur Erstausbildung/-studium.
Auch die (ganz interessante) Problematik "Buchwertübertragung bei Schwesterpersonengesellschaften" habe ich jetzt nicht finden können.
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Other News: Koalition einigt sich, GWG-Grenze auf 800 ¤ anzuheben
Geplant mit Wirkung zum 01.01.2018. Nachdem sich der Wert seit über 50 Jahren nicht verändert hat, wird es auch mal Zeit eine größere Anhebung durchzusetzen
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 10.03.2017 17:18]
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Bzgl. der 3-Monatsfrist für auswärtige Tätigkeiten:
Nach §9 (4a) EStG können mehr Aufwendungen für eine auswärtige Tätigkeit ja nur für die ersten 3 Monate dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Die Frist beginnt nach einer 4 wöchigen Unterbrechung neu.
Wie ist diese Vorschrift denn zu sehen, wenn man nicht volle 5 Tage pro Woche wäre, sondern regelmäßig nur 3 Tage die Woche und die anderen 2 Tage der Woche ist man an seiner ersten Tätigkeitsstätte?
Der Fall dürfte in der Praxis ja relativ häufig anzutreffen sein. Gibt es hier schon Auslegungsentscheidungen o.ä.?
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http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=27855
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Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Februar 2013 III R 94/10 entschieden.
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| Zitat von Switchie
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&nr=27855
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Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Februar 2013 III R 94/10 entschieden.
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Das ging ja schnell. Danke
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Was tun bei erhaltener Mahnung + Säumniszuschlag, wenn bereits vor Erhalt selbiger gezahlt wurde?
Ignorieren oder anrufen und abklären? Auf dem Ding selbst steht natürlich nichts in die Richtung, dass die Mahnung dann gegenstandslos werden würde!
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Anrufen und abklären - in 95% der Fälle ist das damit erledigt (und der Anruf wäre überflüssig gewesen) - aber willst du wirklich die anderen 5% reaktionslos auf dich nehmen?
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| Zitat von Mad_Melone
aber willst du wirklich die anderen 5% reaktionslos auf dich nehmen?
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Klar.
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Folgende Frage:
Wenn man im März 2017 einen Bonus bekommt (für Leistungen aus 2016) und man gleichzeitig noch eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung dazu bekommt (Sondermeldung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01.01.16-31.12.16), ist diese Summe dann in der Steuererklärung für 2016 zu berücksichtigen (ich habe noch keine gemacht) oder dann in 2018 für die Steuererklärung 2017?
Wahrscheinlich trivial, aber irgendwie verwirrt mich das gerade.
Danke
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Niemand?
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Schau halt in die lohnabrechnung
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"btw. warte ich immernoch auf die Registrierungsbestätigung von elster.de , sind jetzt 5 Wochen =("
Nach komplettem Löschen des Kontos und neu anlegen hat die Registrierung nun endlich geklappt.
Mal sehen wie lange es dauert bis ich Post bekomme zum Belegabruf.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von KBKlöpse am 21.04.2017 19:12]
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Kann ich in ElsterOnline die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand irgendwie kürzen? Beispielsweise wenn ich auf Konferenzen war, in denen Mittags- oder Abendessen im Konferenzbeitrag, also in den Reisenebenkosten, enthalten sind. Ich muss das sowohl für Reisen im In-, als auch für Reisen im Ausland machen. Die einzige Möglichkeit bezahlte Mahlzeiten anzugeben, habe ich im Zusammenhang mit Übernachtungskosten gefunden.
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Sagt mal Leute, nur mal so schnell als Beispiel. Wenn das Jahresbrutto ~28k sind und diese ~28K im durch die BErechnung auf ~22k als zu berechnendes EInkommen festgelegt werden...dann kann die Erstattung doch nicht nur ~100¤ oder?
¤dit: Ehh...ich blick da nicht durch. Soller selber wen drüber gucken lassen
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Natanael am 08.04.2017 23:48]
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| Zitat von Switchie
Schau halt in die lohnabrechnung
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Das ist eine Abrechung aus März2017, aber gleichzeitig ist o.g. Bescheinigung mit dabei gewesen, die das für 2016 ausweist, daher die Frage, was mim gilt
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| Zitat von Natanael
Sagt mal Leute, nur mal so schnell als Beispiel. Wenn das Jahresbrutto ~28k sind und diese ~28K im durch die BErechnung auf ~22k als zu berechnendes EInkommen festgelegt werden...dann kann die Erstattung doch nicht nur ~100¤ oder?
¤dit: Ehh...ich blick da nicht durch. Soller selber wen drüber gucken lassen
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Doch, das kann im Einzelfall hinkommen.
Lt. Lohnsteuerrechner BMF beträgt Lohnsteuer+SolZ bei 28.000 BruttoArbL für das Jahr 2016 ca. 3.571¤ (+270¤ KiSt), wenn man Stkl I, Sozvers. "normal", Kirche zB Bayern und sonst alles "normal" unterstellt.
Die zu zahlende Einkommensteuer+SolZ nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung und Veranlagung beträgt bei einem zu versteuernden Einkommen von 22.500¤ 3.423 ¤
-> Es ergibt sich eine Erstattung weniger als 150¤ + ein paar Euro KiSt.
Hintergrund ist halt, dass viele absetzbare Sachen wie Vorsorgeaufwendungen und der Pauschbetrag für Werbungskosten von 1000¤ schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Und das gerade ersteres (KV/PV/RV!) auch einen Batzen Geld ausmacht, siehst du ja auch auf deinem Gehaltszettel, sofern du "normaler" ArbN bist
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| Zitat von [CSF]Omega
Kann ich in ElsterOnline die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand irgendwie kürzen? Beispielsweise wenn ich auf Konferenzen war, in denen Mittags- oder Abendessen im Konferenzbeitrag, also in den Reisenebenkosten, enthalten sind. Ich muss das sowohl für Reisen im In-, als auch für Reisen im Ausland machen. Die einzige Möglichkeit bezahlte Mahlzeiten anzugeben, habe ich im Zusammenhang mit Übernachtungskosten gefunden.
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Zeilen 55/56 der Anlage N?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 09.04.2017 8:36]
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Das heißt ich muss die Rechnung selber machen und in der Steuererklärung nur die Summen angeben, kann das aber nicht den einzelnen Reisen direkt zuordnen? Was wiederum heißt, dass das Finanzamt diese Rechnung wahrscheinlich sehen will, und ich die Aufstellung ausdrucken und abschicken muss; papierlos ginge das dann nicht
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Gerade Steuererklärung bekommen, bekomme nicht mal die Hälfte von dem, was Elster ausgerechnet hat.
Warum wird mir nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 4 EStG was vom Krankenkassebeitrag abgerechnet? Das ist doch Heckmeck, ich arbeite und zahle ein, und weil ich das mache können die mir von meiner Einzahlung noch was abziehen? Behinderte Scheiße.
Meine sonstigen Vorsorgeaufwände (PKW-Versicherungen) wurden komplett und ohne Erklärung ausgelassen. Die kann man doch noch absetzen, oder nicht?
EDIT: Google sagt, ist nach wie vor absetzbar. Ich ruf da morgen mal an...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von skoda_forman am 09.04.2017 11:30]
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| Zitat von [CSF]Omega
Das heißt ich muss die Rechnung selber machen und in der Steuererklärung nur die Summen angeben, kann das aber nicht den einzelnen Reisen direkt zuordnen? Was wiederum heißt, dass das Finanzamt diese Rechnung wahrscheinlich sehen will, und ich die Aufstellung ausdrucken und abschicken muss; papierlos ginge das dann nicht
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Kannst ja in Excel pro Reise machen und dann automatisch eine Summe erfassen...
Ob das Finanzamt diese Ermittlung sehen will oder es ohne Aufstellung als plausibel beurteilt wird, kann naturgemäß niemand sagen. Kann also durchaus sein, dass sie das sehen wollen und ggfs. anfordern, wenn es nicht mitgeschickt wird.
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| Zitat von skoda_forman
[...]
Warum wird mir nach §10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 4 EStG was vom Krankenkassebeitrag abgerechnet? Das ist doch Heckmeck, ich arbeite und zahle ein, und weil ich das mache können die mir von meiner Einzahlung noch was abziehen? Behinderte Scheiße.
Meine sonstigen Vorsorgeaufwände (PKW-Versicherungen) wurden komplett und ohne Erklärung ausgelassen. Die kann man doch noch absetzen, oder nicht?
EDIT: Google sagt, ist nach wie vor absetzbar. Ich ruf da morgen mal an...
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Weil ein Teil der Kosten dafür eingezahlt wird, dass man im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld hat.
Ein solches Krankengeld unterliegt aber im Bezugsfall nicht der Einkommensteuer.
Dafür werden typisiert eben 4% zugrunde gelegt.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 09.04.2017 12:16]
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| Zitat von Bolzplatz
| Zitat von Switchie
Schau halt in die lohnabrechnung
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Das ist eine Abrechung aus März2017, aber gleichzeitig ist o.g. Bescheinigung mit dabei gewesen, die das für 2016 ausweist, daher die Frage, was mim gilt
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Sozialversicherungspflicht und Lohnsteuerpflicht können manchmal auseinander fallen.
In der Lohnabrechnung wird man erkennen können, ob die Bonuszahlung in diesem Monat der Lohnsteuer unterworfen worden ist oder eine Rückrechnung auf 2016 vorgenommen wurde. Daran erkennt man, wann das steuerliche Berücksichtigung findet.
| Zitat von skoda_forman
Meine sonstigen Vorsorgeaufwände (PKW-Versicherungen) wurden komplett und ohne Erklärung ausgelassen. Die kann man doch noch absetzen, oder nicht?
EDIT: Google sagt, ist nach wie vor absetzbar. Ich ruf da morgen mal an...
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Ich tippe mal eher darauf, dass du einige relevante Dinge nicht eingetragen hast, sonst würde sich nicht eine so große Abweichung ergeben.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind bis zu 1.900 ¤ abestzbar, aber nur wenn diese Grenze nicht schon durch Beiträge zur KV/PV überschritten worden sind. Ergo haben Haftpflicht-, Unfall- und Lebensversicherungen bei den allerwenigsten eine Auswirkung.
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Endlich ist die Steuererklärung für 2016 fertig. Ehegattensplitting bringt nichts und Werbungskosten habe ich unterhalb des Pauschbetrages. Trotzdem gibt es eine fette Rückzahlung.
Wenn ich die Gesamtsumme der Kirchensteuer sehe erwarte ich Weihnachten und Ostern eine Bank mit Sitzheizung.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 18.04.2017 19:58]
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Nadoll.. jetzt hab ich meinem Beitrag oben editiert..
AUP KBKlöpse 04.08.2015
"btw. warte ich immernoch auf die Registrierungsbestätigung von elster.de , sind jetzt 5 Wochen =("
Nach komplettem Löschen des Kontos und neu anlegen hat die Registrierung nun endlich geklappt.
Mal sehen wie lange es dauert bis ich Post bekomme zum Belegabruf.
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Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online ) |