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Die Person sollte einfach kündigen und den Job nicht antreten. Kündigung vor arbeitsantritt ist regelmäßig folgenlos, da dem AG der schadensnachweis nicht gelingen wird.
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Erstens weißt du das nicht, hängt ganz vom Job ab, und zweitens können darauf auch Vertragsstrafen stehen, das ist in vielen Verträgen enthalten. Unverantwortlich gefährlicher Rat, Zwergenkiller.
Und die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen, aber nicht zum Monatsende, sondern einfach nur zwei Wochen (außer das ist modifiziert, aber dann ist es keine echte Probezeit).
Ob man schon vor Arbeitsantritt kündigen kann hängt davon ab was im vertrag steht, genau das wird (zulässigerweise) häufig ausgeschlossen.
Die beste Methode ist, mit dem ersten Arbeitgeber zu reden.
¤: Auch aus Anstand, nicht nur rechtlich.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 13.10.2016 21:05]
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| Zitat von -rantanplan-
Erstens weißt du das nicht, hängt ganz vom Job ab, und zweitens können darauf auch Vertragsstrafen stehen, das ist in vielen Verträgen enthalten. Unverantwortlich gefährlicher Rat, Zwergenkiller.
Und die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen, aber nicht zum Monatsende, sondern einfach nur zwei Wochen (außer das ist modifiziert, aber dann ist es keine echte Probezeit).
Ob man schon vor Arbeitsantritt kündigen kann hängt davon ab was im vertrag steht, genau das wird (zulässigerweise) häufig ausgeschlossen.
Die beste Methode ist, mit dem ersten Arbeitgeber zu reden.
¤: Auch aus Anstand, nicht nur rechtlich.
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vertragsstrafe ist nicht enthalten.
enthalten ist:
Das Arbeitsverhätnis kann - unabhängig von der Befristung-, unter Zugrundelegung der sich aus §622 BGB ergebenden Fristen, gekündigt werden.
¤: zur kündigung vor vertragsantritt ist auch nichts enthalten
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -=Wurzelzwerg=- am 13.10.2016 21:17]
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Dann kann A ja rechtzeitig kündigen, dass das prinzipiell geht hat das BAG schon mehrfach entschieden..
Eine klitzekleine theoretische Fallgrube gibt's noch, die Kündigung vor Vertragsantritt könnte durch Tarifvertrag ausgeschlossen sein, sofern einer anwendbar ist, aber das ist einigermaßen unwahrscheinlich.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 13.10.2016 21:30]
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| Zitat von -rantanplan-
Dann kann A ja rechtzeitig kündigen, dass das prinzipiell geht hat das BAG schon mehrfach entschieden..
Eine klitzekleine theoretische Fallgrube gibt's noch, die Kündigung vor Vertragsantritt könnte durch Tarifvertrag ausgeschlossen sein, sofern einer anwendbar ist, aber das ist einigermaßen unwahrscheinlich.
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tarifvertrag gibt es keinen.
dann erstmal vielen dank
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Aber nicht persönlich nehmen, Herr Schirach!
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Ih, ich hatte gerade in der Kollisionsüberwachung die Markenanmeldung der AfD auf dem Tisch. Erstmal Hände waschen...
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Das wollte ich auch gerade posten
Hab dem Film nicht gesehen. Aber wenn das stimmt, was der Fischer da schreibt, dann war das ja wirklich ein Kasperltheater. Rechtswidrigkeit und Schuld sollte man schon auseinanderhalten können, als Strafrechtler...
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Aus dem Prof. Hören-Newsletter zitiert:
EuGH: Bund darf IP-Adressen speichern
EuGH, Urt. v. 19.10.2016, Rs. C-582/14
<http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-582/14> (Patrick
Breyer / Bundesrepublik Deutschland)/
1. Eine dynamische IP-Adresse, die von einem „Anbieter von
Online-Mediendiensten“ (d. h. vom Betreiber einer Website, hier den
Einrichtungen des Bundes) beim Zugriff auf seine allgemein zugängliche
Website gespeichert wird, stellt für den Betreiber ein personenbezogenes
Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben,
den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen
Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.
2. Das Unionsrecht steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen,
nach der ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten
eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung nur erheben und
verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich
sind, um die konkrete Inanspruchnahme der Dienste durch den betreffenden
Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, ohne dass der Zweck, die
generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, die
Verwendung der Daten über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus
rechtfertigen kann.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach dem Unionsrecht u. a.
rechtmäßig, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das
von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den
Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden,
erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.
Die deutsche Regelung schränkt nach ihrer in der Lehre überwiegend
vertretenen Auslegung die Tragweite dieses Grundsatzes ein, indem sie es
ausschließt, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des
Online-Mediums zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem
Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann.
Der /Gerichtshof/ hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die
Einrichtungen des Bundes, die Online-Mediendienste anbieten, ein
berechtigtes Interesse daran haben könnten, die Aufrechterhaltung der
Funktionsfähigkeit der von ihnen allgemein zugänglich gemachten Websites
über ihre konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 19.10.2016 11:36]
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| Zitat von smoo
Ih, ich hatte gerade in der Kollisionsüberwachung die Markenanmeldung der AfD auf dem Tisch. Erstmal Hände waschen...
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Uargh, ihr vertretet die NSAfD??
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Das wichtige Wort ist Kollisionsüberwachung. Die Markenanmeldung der AfD wurde mir von einem Dienstleister gemeldet, weil ein winziges Element der AfD Marke in einer Marke unseres (komplett anderen) Mandanten vorkommt.
Gott behüte, wir vertreten keine politischen Parteien.
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Dann könnt ihr jetzt aber die Scheiße aus ihnen rausklagen!
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Ah so, Markenkollision. Für mich geht Kollisionsprüfung immer auf Mandatskollision, d.h. ob man schon mal die Gegenseite vertreten hat oder noch immer vertritt...
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Ah verstehe. Das läuft bei uns unter Konflikt bzw CC (conflict check)
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Hat hier noch nie angeschlagen... dedizierte Vertretung der Arbeitnehmerseite -> aber prüfen muss man ja trotzdem :tard:
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Hat mich damals mein erstes Promo-Thema gekostet. Nach gut einem halben Jahr Arbeit.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 19.10.2016 15:09]
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Ein Privatparkplatz wird dauerhaft belegt. Muss der als solches mit einem Schild o.ä. gekennzeichnet werden? Der Parkplatz befindet sich nicht am Haus, sondern in unmittelbarer Nähe (alle Parkplätze der Reihenhaussiedling sind quer zur nächsten Straße angeordnet). Die Polizei erklärt sich (verständlicherweise) nicht für zuständig - hilft hier nur der Weg zum Anwalt?
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Wie ist es denn sonst ersichtlich für einen dritten dass es überhaupt ein Privatparkplatz ist, wenn es kein Schild gibt?
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| Zitat von [TDE]Killersemmel
Wie ist es denn sonst ersichtlich für einen dritten dass es überhaupt ein Privatparkplatz ist, wenn es kein Schild gibt?
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Gibt es nicht extra hierfür dieses Zeichen? Ansonsten ist doch laut StVO §12 nur das Parken am rechten Fahrbahnrand bzw. Seitenstreifen erlaubt.
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Das Zeichen sagt mir: Geil, ein freier Parkplatz.
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Das Zeichen bedeutet ja auch "Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.". Im Umkehrschluss bedeutet das doch, solang das Zeichen nicht da ist (und man nicht am Fahrbahnrand parkt), darf man auf dem Parkplatz auch nicht parken, oder?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Flashhead am 21.10.2016 10:26]
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Also selbst wenn es so wäre: Das wüssten vll 0,1% der Autofahrer.
Bei uns sind bei allen Privatparkplätzen Nummernschilder davor. Auf der Straße direkt ist Halteverbot mit Abschleppwarnung bei Parken auf Privatparkplätzen.
Alleine für die Abschreckung
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Ich würde es ehrlich gesagt - ganz unjuristisch - mal mit nem Nummernschild versuchen.
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| Zitat von smoo
Ich würde es ehrlich gesagt - ganz unjuristisch - mal mit nem Nummernschild versuchen.
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Wurde leider versucht, wurde entfernt. Mehrfach. Obwohl die Wohngegend ansonsten eigentlich ganz gesittet ist.
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Dito. Beim dem Schild bin ich mir jetzt auch unsicher. Aber letztlich kommts auch auf die konkrete Park Situation an. Wenn nicht erkennbar ist dass es ein privatparkplatz ist ist es halt etwas doof das einem dritten vorzuhalten.
Solange es zweifelsfrei erkennbar ist einfach mal nen zettel ans Auto mit abschleppdroung. Sicher auch auf dauer eher hilfreich wenn immer der gleiche Experte da parkt. Ansonsten auf dauer ggf gleich den abschlepper rufen. Gabs da nicht letztens noch nen aktuelles Urteil zu? Gerade keinen nerv vom handy aus zu suchen
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| Zitat von [TDE]Killersemmel
Dito. Beim dem Schild bin ich mir jetzt auch unsicher. Aber letztlich kommts auch auf die konkrete Park Situation an. Wenn nicht erkennbar ist dass es ein privatparkplatz ist ist es halt etwas doof das einem dritten vorzuhalten.
Solange es zweifelsfrei erkennbar ist einfach mal nen zettel ans Auto mit abschleppdroung. Sicher auch auf dauer eher hilfreich wenn immer der gleiche Experte da parkt. Ansonsten auf dauer ggf gleich den abschlepper rufen. Gabs da nicht letztens noch nen aktuelles Urteil zu? Gerade keinen nerv vom handy aus zu suchen
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Vom Abschleppen wird eigentlich weitgehend abgeraten, weil man auf den Kosten sitzen bleibt und Gefahr läuft für Schäden am Fahrzeug durch das Abschleppen haftbar gemacht zu werden.
Eigentlich will ich nur, dass die Karre von dem Parkplatz verschwindet und dann betonier ich 'nen Poller ein. Aber der hat den Wagen dort abgestellt, bewegt ihn nicht mehr, ignoriert Zettel, die Polizei juckt es nicht und weiß zwar wer der Halter ist, will ihn aber auch nicht freundlich darauf hinweisen. So wie sich das darstellt, könnte der Falschparker im Prinzip bis ans Ende aller Tage das Privateigentum belegen, weil das Schild fehlt. :|
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von [TDE]Killersemmel
Dito. Beim dem Schild bin ich mir jetzt auch unsicher. Aber letztlich kommts auch auf die konkrete Park Situation an. Wenn nicht erkennbar ist dass es ein privatparkplatz ist ist es halt etwas doof das einem dritten vorzuhalten.
Solange es zweifelsfrei erkennbar ist einfach mal nen zettel ans Auto mit abschleppdroung. Sicher auch auf dauer eher hilfreich wenn immer der gleiche Experte da parkt. Ansonsten auf dauer ggf gleich den abschlepper rufen. Gabs da nicht letztens noch nen aktuelles Urteil zu? Gerade keinen nerv vom handy aus zu suchen
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Vom Abschleppen wird eigentlich weitgehend abgeraten, weil man auf den Kosten sitzen bleibt und Gefahr läuft für Schäden am Fahrzeug durch das Abschleppen haftbar gemacht zu werden.
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Ja? Das erstaunt mich ein bisschen, dass die Abschlepper da nicht ein findiges System haben (aka "Isch geb disch dein Auto erst wenn du zahlst!").
Aber ich hab auch keine Ahnung mehr davon. Vielleicht bleibt man a.E. wirklich darauf sitzen, auf meinen Rat würde ich also nichts geben.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 21.10.2016 10:49]
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |