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Was mich in diesem Zuge auch amüsiert hat, war folgende Zeile:
Da freut sich der Herr Labus aber
von einer Assessorin mit ihrer Privatadresse
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 07.11.2016 23:47]
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Und dann das zurückrudern von Herrn Labus. Nach einer falschen E-Mail noch eine weitere hinterherschicken ist tricky business. Macht man es damit besser? Oder schlechter, weil man nochmal nervt?
| Zitat von Dr. Schlauschlau
Was mich in diesem Zuge auch amüsiert hat, war folgende Zeile:
Da freut sich der Herr Labus aber
von einer Assessorin mit ihrer Privatadresse
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Ich habe danach das Xing-Profil der Tante besucht (da Sie den Link ja in der Signatur mitgeschickt hat). Die hat mir auch direkt ne Kontaktanfrage geschickt. Die hat bestimmt 1000 neue Kontakte gemacht gestern.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 08.11.2016 9:14]
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Sprich du hast die junge Kollegin gestalked. Pics or it didn't happen!
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Die ist nicht jung, eher so in unserem Alter (was bedeutet, dass wir auch nicht mehr jung sind ).
Aber ich poste jetzt sicherlich nicht ihr Bild hier. Ich hab auch Herrn Labus ALexander von der Kanzlei Sonntag & Partner aus München gestalked. Interessant aggressives Foto.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 08.11.2016 9:29]
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Wargh
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
| Zitat von smoo
| Zitat von Flashhead
| Zitat von [TDE]Killersemmel
Dito. Beim dem Schild bin ich mir jetzt auch unsicher. Aber letztlich kommts auch auf die konkrete Park Situation an. Wenn nicht erkennbar ist dass es ein privatparkplatz ist ist es halt etwas doof das einem dritten vorzuhalten.
Solange es zweifelsfrei erkennbar ist einfach mal nen zettel ans Auto mit abschleppdroung. Sicher auch auf dauer eher hilfreich wenn immer der gleiche Experte da parkt. Ansonsten auf dauer ggf gleich den abschlepper rufen. Gabs da nicht letztens noch nen aktuelles Urteil zu? Gerade keinen nerv vom handy aus zu suchen
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Vom Abschleppen wird eigentlich weitgehend abgeraten, weil man auf den Kosten sitzen bleibt und Gefahr läuft für Schäden am Fahrzeug durch das Abschleppen haftbar gemacht zu werden.
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Ja? Das erstaunt mich ein bisschen, dass die Abschlepper da nicht ein findiges System haben (aka "Isch geb disch dein Auto erst wenn du zahlst!").
Aber ich hab auch keine Ahnung mehr davon. Vielleicht bleibt man a.E. wirklich darauf sitzen, auf meinen Rat würde ich also nichts geben.
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Den Halter abmahnen und ne strafbewährte Unterlassungserklärung unterschreiben lassen.
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-halter-haftet-fuer-unbefugtes-parken-auf-fremdem-grundstueck_258_145886.html
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Wie sieht das eigentlich aus wenn ein Auto so parkt, dass eine gemietete Garage nicht genutzt werden kann?
Der Mieter der Garage (gelb) kann selbige nicht nutzen, da des öfteren ein Fahrzeug (rot) vor dieser Parkt. Eine Nutzung mit einem Kleinwagen Polo/ Smart wäre noch möglich, da diese einen sehr kleinen Wendekreis haben. Mit einem Kombi jedoch hat man keine Chance in (oder noch schlimmer) aus der Garage rauszukommen. Man ist also so blockiert, dass man sein Auto, sollte es in der Garage sein schlichtweg nicht nutzen kann.
Der Garagenvorplatz ist Privatgrund und gehört der Hausverwaltung/Besitzer. Ein Schild "Parken auf dem Vorplatz ist verboten" ist vorhanden und an der Garage hängt zuzätslich noch ein "Ausfahrt Freihalten" Schild.
Vorallem: Was macht man im akuten Fall wenn man dringend los muss?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Bleifresser am 08.11.2016 11:18]
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| Zitat von smoo
Die ist nicht jung, eher so in unserem Alter (was bedeutet, dass wir auch nicht mehr jung sind ).
Aber ich poste jetzt sicherlich nicht ihr Bild hier. Ich hab auch Herrn Labus ALexander von der Kanzlei Sonntag & Partner aus München gestalked. Interessant aggressives Foto.
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Das dachte ich mir auch. Zumindest in der pdf
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Kommt jemand an Roberts, AJIL 2013, 45 ?
Leider keinen Datenbankzugriff aus Südamerika. :-(
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Ich steh gerade auf dem Schlauch:
Abstrakt: Gibt es ein prozessuales Mittel, um dem Verkäufer eines geschlossenen Kaufvertrags (der sich nunmehr weigert zu übergeben und zu übereignen) die Verfügung über den Kaufgegenstand bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu untersagen?
Konkret: Geht um eine .de-Domain, Dispute Eintrag geht aber nicht.
/edit: Arrestanspruch, da sich der Anspruch aus Kaufvertrag in einen Schadensersatzanspruch umwandeln kann? Hm, Sicherungsverfügung scheint sinnvoll.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 15.11.2016 12:27]
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Was mich in diesem Zuge auch amüsiert hat, war folgende Zeile:
Da freut sich der Herr Labus aber
von einer Assessorin mit ihrer Privatadresse
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Und ich dachte hier geht es um Marisu Labus.
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Zufällig jemand im Transportrecht unterwegs hier? Und langweilt sich Gerade in Bremen?
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"das zukunftsweisende Kommunikationssystem"
Is klar...
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Ich hab' da mal ein "Problem".
Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Im Februar wurde durch die Gemeinde festgestellt dass auf "unserem" Gehweg Steine absacken und dass man da was machen müsste.
Mein Nachbar hat das ganze in die Hand genommen, Gemeinde hat den Kanal saniert. Mündlich abgesprochen waren 50/50 der Kostenübernahme durch Gemeinde/Eigentümer. Ich habe keinerlei Aktion bei der Sanierung gehabt.
Als der Boden auf war sah man das von unserem Haus her Kunststoffrohre kommen und von der Straße ein altes Keramikrohr liegt welches ein großes Loch eingeschlagen hatte und ein Kunststoffrohr mit Zement/etc. angeschlossen wurde.
Außerhalb von "unserem" Grundstück, auf dem Nachbar seiner Seite.
Ich fass das mal kurz, da gibts noch mehr Details, aber das wird glaube ich zu viel
Vor kurzem kam eine Rechnung über 2.5k, Kostenaufschlüsselung einfach nur 50/50 für mich und mein Nachbar geteilt.
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt weil ich kein Auftraggeber bin, die Rohre auf dem Gehweg kaputt waren und der Schaden eigentlich nur bei meinem Nachbar auf der Seite war(unsere Kunststoffrohre liefen beide in das kaputte Keramikrohr).
Widerspruch stattgegeben. Ich müsste zwar zahlen, aber aus Kulanz erlässt man mir meinen Teil. Der Schaden wäre ja eh auf der Seite von meinem Nachbar.
Letzte Woche kam wieder Post. Die Gemeinde hat nochmals den Sachverhalt geprüft und nach Abwasserblabla-Gesetz/Satzung müsste ich jetzt 1/3 der Rechnung "die mir bereits mit dem Bescheid xy vorliegt" bezahlen.
Ist sowas rechtens? Erst werde ich von den Kosten freigesagt und jetzt muss ich auf einmal DOCH ein Drittel zahlen?
Das war nie die Absprache.
Mein Nachbar wusste nicht dass ich der ersten Rechnung einfach widersprochen habe, das dürfte aber auch keine große Rolle spielen denke ich mal.
Das kanns ja irgendwie nicht sein...
TL;DR:
Nach einem Widerspruch muss ich aus Kulanzgründen eine Rechnung nicht bezahlen, 2 Wochen später kommt ne Rechnung wo nach nochmaliger Prüfung jetzt anstatt 50% der Rechnung nun nur noch 33% zu bezahlen wären.
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Geh damit zu einem Anwalt. Einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht / spezialisiert auf Straßenausbaurecht.
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ICh habe mal eine Verjährungsfrage, bei der ich nicht weiterkomme.
Es gibt einen Speditionsvertrag, der binnen eines Jahres nach § 439 HGB verjährt. Wie sieht es da mit Nebenforderungen wie Mahnkosten oder vorgerichtlichen Anwaltskosten aus? Gehen die mit der Forderung unter oder können die auch nach der Verjährung der Hauptforderung geltend gemacht werden?
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Gerade etwas verwechselt. Anscheinend sind die Erstattungsansprüche auf außergerichtliche Anwaltskosten im UWG wohl doch an die Verjährung geknüpft - gleichzeitig aber wohl auch an die Hemmung/Unterbrechung in der "Hauptsache"
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.12.2016 9:09]
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mh, woher nimmst du das, wenn ich fragen darf?
Ich würde sagen die Anwaltskosten unterfallen der normalen 3-Jahres Frist.
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/edit: Ich hatte in meinem Posting oben erst einen Vergleich zum UWG gezogen, den Post aber dann editiert. Dabei war der Bezug zum UWG weggefallen. Daher war der editierte Post (ohne dass man das Original kannte) wohl etwas verwirrend.
Zum UWG:
Ich nehme die kurze Verjährung der Anwaltskosten aus § 11 Abs. 1 UWG, der unmittelbaren Bezug auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nimmt, der wiederum die Erstattung von Anwaltskosten regelt.
Und dem MüKo:
Ausdrücklich in § 11 Abs. 1 UWG genannt sind schließlich Ansprüche auf Ersatz der Abmahnkosten auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Soweit die Abmahnkosten als Teil des Schadensersatzes nach § 9 UWG geltend gemacht werden, ist § 11 Abs. 1 UWG ebenfalls unmittelbar anwendbar.
Für andere Anspruchsgrundlagen bedarf es einer Analogie, um die Verjährungsanordnung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 1 UWG nicht zu unterlaufen. Das gilt insbesondere für Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten für einen Wettbewerbsverstoß als Aufwendungsersatz nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB,90 für den die Rechtsprechung zum UWG 1909 eine Verjährung analog § 21 aF annahm – soweit man diese Konstruktion nach der Schaffung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und angesichts der bestehenden dogmatischen Bedenken noch anerkennen will – bzw. als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, soweit man diesen für möglich halten will.
Achja: Die Hemmung tritt (anders als oben von mir gesagt) auch nicht über Handlungen in der "Hauptsache" ein, sondern nur wenn man auch unmittelbar Anwaltskosten einklagt/verhandelt/pipapo. Natürlich ist die Entstehung des Kostenerstattungsanspruches ein anderer, da dieser erst mit Abmahnung entsteht, nicht aber mit dem Verstoß.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.12.2016 9:10]
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| Zitat von Poerger
Geh damit zu einem Anwalt. Einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht / spezialisiert auf Straßenausbaurecht.
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Das werde ich wohl tun müssen.
Ich verstehe jedoch nicht warum ich nach einem Erlass meines Kostenanteils jetzt auf einmal doch wieder dafür belangt werden soll.
Die haben doch schon gesagt "Nö, musst nix zahlen. War eh zum Großteil bei deinem Nachbar".
Und dass jetzt nochmal ne Rechnung kommt ist doch mit Sicherheit nicht in Ordnung.
Na hopp. Anwalt olé.
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@Smoo
ich glaube das UWG ist da ein Sonderfall. Solange es keine vergleichbaren Sonderregelungen für die Verjährung der RA Gebühren gibt, unterliegen die der normalen Verjährung nach 195.
@Niedie
Da muss sich einer genau ansehen, was für Bescheide die Gemeinde erlassen hat.
Grundsätzlich hat die Gemeinde jedoch die Möglichkeit - solange die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist - auch nach der Rücknahme/Widerruf eines rechtswidrigen Gebührenbescheides einen neuen Bescheid zu erlassen.
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Ich hab in dem Zusammenhang mal ne richtig dumme Frage, die offenbart in was für einem Nieschengebiet ich unterwegs bin:
Ein Verkäufer weigert sich trotz Zahlung die Sache zu übereignen. Wenn der Käufer sich jetzt einen Anwalt nimmt und dieser per anwaltlichem Schreiben die Übereignung fordert, kann man dann die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit ersetzt verlangen? Und woraus?
Oder ist die außergerichtliche Kostenerstattung eher ein Unikum im gewerblichen Rechtsschutz?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.12.2016 10:35]
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Unproblematisch, Schadenersatz aus Verzug.
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In voller RVG-Höhe? Welche Gebühr ist das so?
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Ja, nach der RVG Berechnung in voller Höhe. Stundensätze jedoch nicht.
Und was meinst du mit "welche Gebühr"? Die die angefallen sind
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Naja, wie gesagt: Ich leben in meinem Elfenbeinturm. Wir haben oft 1,3 Gebühr, manchmal 1,5 (je nach Sache). Das meinte ich. Ich meinte natürlich nicht den Endbetrag, der hängt ja vom Streitwert (und der Gebühr) ab.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.12.2016 14:14]
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Ih. Ich meinte das mehr auf einer hypothetischen Ebene. Ohne mich da wirklich einzulesen.
/edit: Zu deinem Schadensersatz aus Verzug: Das funktioniert aber nur, wenn der Mandant den Verkäufer schon vernünftig in Verzug gesetzt hat, oder? Denn wenn das anwaltliche Schreiben erst den Verzug auslöst, hilft's ja nicht?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.12.2016 15:03]
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Im Verzug muss er sein, ja. D.h. gemahnt werden. Diese könnte aber nach deiner Beschreibung auch durch ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung entbehrlich sein.
Wenn der Verkäufer also einfach schreibt, dass er trotz Zahlung nichts liefert, dann ist von Verzug auszugehen.
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| Zitat von smoo
Ih. Ich meinte das mehr auf einer hypothetischen Ebene. Ohne mich da wirklich einzulesen.
/edit: Zu deinem Schadensersatz aus Verzug: Das funktioniert aber nur, wenn der Mandant den Verkäufer schon vernünftig in Verzug gesetzt hat, oder? Denn wenn das anwaltliche Schreiben erst den Verzug auslöst, hilft's ja nicht?
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Die Praxis ist da großzügig, mit dem Einwand "zu früh beauftragt, keine Kausalität" bin ich schon ein bis zwei Mal gescheitert. Die handhaben das so ählich wie ein sofortiges Anerkenntnis, also nix Verzug, Anwaltsschreiben, sofortige Leistung -> nix Kausalität, aber wenn man auch darauf nicht leistet isses vorbei (arg. schwäbisches Landrecht).
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |