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"Im Sommer 2003 absolvierte sie ein zusätzliches postuniversitäres und interdisziplinärisches Ergänzungsstudium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Hier wurden u.a. vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht, besonders im Polizei- und Ordnungsrecht, und in der Grundrechtsdogmatik erworben."
Verkauft sie da etwa die reguläre Verwaltungsstation in Speyer (aka saufen und kopulieren) als Studium?
e: Cain kopuliert interdisziplinär mit der Post in der Universität.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kackinnetuba am 04.01.2018 15:53]
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Speyer ist echt so ein Fickschuppen.
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Facebook schlägt mir eine inoffizielle Supportgruppe für beA vor
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Mir schlägt Facebook nur so "FSK 18 VERSAUTER HUMOR"-Gruppen vor. :/
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| Zitat von webLOAD
Was geht denn hier ab? Nie aus dem Juridicum rausgekommen?
| | kann man so sicherlich nicht sagen:
Ich habe meine Frau durch medis kennen gelernt. Den 0815 MS Juristen hab ich eher abschätzend betrachtet. Half aber nicht bei *ihr* ... *Schnulz*
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Da Steuerrecht in NRW im Examen weitestgehend irrelevant ist eine Frage an euch:
(Hypothetischer Fall) Person A verkauft im Laufe des Jahres für 2000¤ Sachen, hat aber sonst keine Einkünfte, lebt vom Unterhalt. Was passiert, wenn A diese 2000¤ nicht als private Veräußerungsgeschäfte auf der Steuererklärung angibt? Ist damit schon § 370 I AO erfüllt? Nrn. 1 und 2 wären wohl erfüllt, jedoch auch "Steuern verkürzt"? Absatz IV sagt ja "Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden". Wenn es offensichtlich jedoch unter dem Grundfreibetrag bleibt, ist es doch eigentlich egal. Zumindest im Ergebnis.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 05.01.2018 22:30]
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Unabhängig davon, dass von den 2.000 ¤ auch noch Anschaffungskosten abgehen: aus dem von dir genannten Grund keine Steuerhinterziehung
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Fraglich wahrscheinlich auch, ob es sich überhaupt um 23er Einkünfte handelt
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Weil ich es gerade im Rahmen von Erstversorgung nach Vergewaltigungen für Gyn lese und über folgenden Absatz bei dem Wiki-Artikel zur sexuellen Nötigung gestolpert bin:
| Der Begriff der sexuellen Handlung definiert der Gesetzgeber in § 184h StGB: Sexuelle Handlungen sind solche, die für das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Wo sich die untere Schwelle befindet, ist umstritten. Jedoch wird man dies bei einem Zungenkuss oftmals verneinen dürfen, auch das „Begrabschen“ scheidet häufig aus. Es verbleibt dann aber möglicherweise die Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB oder wegen Beleidigung nach § 185 StGB. Die obere Schwelle der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung liegt in der Penetration des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob das Eindringen mit einem Gegenstand oder einem Körperteil erfolgt. Der Beischlaf oder das Eindringen gegen den Willen des Opfers ist stets eine Vergewaltigung. | |
Heißt das dann, dass eine Vergewaltigung immer mit einer sexuellen Nötigung einher geht? Oder ist Vergewaltigung so oder so schon der strafrechtlich schwerwiegendere Bestand? Kann der Täter für beide Bestände angeklagt werden?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Grim Reaper* am 08.01.2018 17:38]
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Vergewaltigung stellt einen Spezialfall der sexuellen Nötigung dar und wird schwerer bestraft. Damit verdrängt sie als lex specialis den weniger schwer wiegenden Straftatbestand, d.h. eine Anklage wegen sexueller Nötigung erfolgt nicht.
Also: jede Vergewaltigung ist eine sexuelle Nötigung, aber nicht jede sexuelle Nötigung eine Vergewaltigung und die Anklage erfolgt nur aufgrund einer der beiden Vorschriften.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 08.01.2018 23:29]
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Danke für die Erklärung!
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Meine Verlobte hat auf dem Rewe Parkplatz von den neuerdings herumwuselnden Parkwächter einen Strafzettel aufrund von Vertragsverletzung bekommen.
Das nicht ausstellen einer Parkscheibe ist die Vertragsverletzung.
Nun steht auf dem Strafzettel ein Beobachtungszeitraum von 15 Minuten, auf die 30 Euro verlangt werden.
Im Bußgeldkatalog für die Stadt Düsseldorf steht folgende:
| bei Parkscheibenpflicht
(ohne Parkscheibe oder Überschreiten
der erlaubten Höchstparkdauer)
bis zu 30 Minuten 10,00 | |
Auf dieser Seite hab ich gelesen, dass private Parkwächter maximal nur das doppelte verlangen dürfen.
Wie vorgehen?
Kassenbon vom örtlichen Laden als Nachweis, dass ich Anlieger war, war für sie nicht aussagekräftig genug.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Lightspeed am 09.01.2018 20:08]
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Ich hab einen ähnlichen Fall gehabt. Hab denen eine E-Mail geschrieben, mich ein bißchen übertrieben darüber aufgeregt, dass ich ja Kunde und bla bin (an die Leute und aldi-service im CC). Dann Quittung vorgelegt und sie haben es aus Kulanz eingestellt.
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Ich würde ganz laienhaft das Zustandekommen des Vertrages bestreiten. Kein Schild gesehen, kein ausreichend großer Aushang der Vertragsbedingungen.
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Hat sie eingekauft?
E-Street... No retreat, no surrender
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von E-Street am 09.01.2018 21:27]
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Seine Verlobte! Oder machst du so etwas etwa selbst?
e: ich hab gelesen, was vor dem edit dort stand!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Zipper am 09.01.2018 21:29]
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Ja, hat sie. Kassenbon vorgezeigt, aber dieen wollten sie nicht akzeptieren.
Zitat:
"Der Einkauf bei ansässigen Geschäften ersetzt nicht das Auslegen der Parkerlaubnis, da ohne Parkerlaubnis die Höchstparkdauer nicht kontrolliert werden kann."
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Letztens noch in einer Klausur gehabt. Würde dahingehend argumentieren, dass durch das Nichtauslegen der Parkscheibe das Angebot des Supermarkts zum Abschluss eines Leihvertrags nicht angenommen wurde.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Letztens noch in einer Klausur gehabt. Würde dahingehend argumentieren, dass durch das Nichtauslegen der Parkscheibe das Angebot des Supermarkts zum Abschluss eines Leihvertrags nicht angenommen wurde.
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Auf deutsch bitte? Habe den Inhalt nicht verstanden.
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Vorweg: Mach zuerst das, was Smoo getan hat.
Falls das nicht helfen sollte, kannst du immer noch argumentieren, dass deine Frau keine Scheibe hingelegt hat, weil sie nicht mit den Konditionen einverstanden war und somit kein Schuldverhältnis (Leihvertrag gemäß § 598 BGB über den von dem jeweiligen Kunden genutzten Parkraum) zustande kam.
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Mit der Argumenatation könnte ich ja dann Straßenbahn fahren und wenn ich erwischt werde, dann sag ich, dass ich mit den Beförderungsbedingungen nicht einverstanden war und deshalb kein Ticket gelöst habe?
*kopfkratz*
"Nicht einverstanden sein" + "Leistung dann doch nutzen" klingt für mich als Laien irgendwie nach "instant schuldig"
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| Zitat von Icefeldt
Mit der Argumenatation könnte ich ja dann Straßenbahn fahren und wenn ich erwischt werde, dann sag ich, dass ich mit den Beförderungsbedingungen nicht einverstanden war und deshalb kein Ticket gelöst habe?
*kopfkratz*
"Nicht einverstanden sein" + "Leistung dann doch nutzen" klingt für mich als Laien irgendwie nach "instant schuldig"
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Ne.
Der Moment des Vertragsschlusses und des notwendigen Vertragsinhaltes sind da zwei verschiedene paar Schuhe.
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Vor allem war bis vor kurzem kein Parkwacht-Unternehmen da gewesen. Die überprüfen da erst seit "neustem".
Ich habe es ja wie Smoo gemacht und dann kam ja das o.g. Zitat zustande:
"Der Einkauf bei ansässigen Geschäften ersetzt nicht das Auslegen der Parkerlaubnis, da ohne Parkerlaubnis die Höchstparkdauer nicht kontrolliert werden kann."
Sollte ich vielleicht nach einem Fotobeweis für das Parken einfordern?
Wie auch weiter oben genannt. Die Stadt verlangt für max 30 Minuten 10 Euro Strafe. Das Privatunternehmen jedoch 30. Also verlangen sie ja das dreifache. Nur gibt es dafür nen Paragraphen oder so, worauf ich mich berufen kann?
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das deine Verlobte überhaupt geparkt hat, habt ihr doch schon zugegeben? fotobeweis ist doch dann nicht zielführend?
ich würd eher auf die Schiene: Beschilderung nicht ausreichend setzen
würde bedeuten du musst garnix zahlen.
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Zahlen, weil man offensichtlich gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat und der einfache Versuch der Klärung nicht gefruchtet hat, kommt hier keinem in den Sinn?
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| Zitat von Mad_Melone
gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat
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Aber nur wenn die Nutzungsbedingungen auch rechtlich einwandfrei dargelegt/dargestellt wurden.
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Im Juristenthread doch nicht?!
Zwischenposter.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Randbauer am 09.01.2018 22:30]
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| Zitat von Mad_Melone
Zahlen, weil man offensichtlich gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat und der einfache Versuch der Klärung nicht gefruchtet hat, kommt hier keinem in den Sinn?
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Ich hatte die Schilder tatsächlich nicht gesehen. Daher auch Aufriss.
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| Zitat von smoo
| Zitat von Mad_Melone
Zahlen, weil man offensichtlich gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat und der einfache Versuch der Klärung nicht gefruchtet hat, kommt hier keinem in den Sinn?
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Ich hatte die Schilder tatsächlich nicht gesehen. Daher auch Aufriss.
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Gleiches galt für uns. Nachdem wir wissen und wir uns da umgeschaut haben, vielen sie einen auch auf, aber die sind allesamt recht dezent gehalten, zumal fast ein halbes jahrzehnt zuvor keine Kontrollen da waren.
Naja, ich probier mal den Aufriss und suche den Pragraphen raus, der die Kosten auf maximal das doppelte der öffentlichen Strafen deckelt.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |