Du bist nicht eingeloggt! Möglicherweise kannst du deswegen nicht alles sehen.
  (Noch kein mods.de-Account? / Passwort vergessen?)
Zur Übersichtsseite
Hallo anonymer User.
Bitte logge dich ein
oder registriere dich!
 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
« erste « vorherige 1 ... 32 33 34 35 [36] 37 38 39 40 ... 50 nächste » letzte »
erste ungelesene Seite | letzter Beitrag 
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Rechtsanwälte Klaska Claus Sandale & Schäfer
22.01.2018 11:08:41  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Oh mein Gott, das Foto etwas für sehr schlecht befinden


-----------------


Mal eine Frage zum RVG:

Ich habe letztens einen Gerichtstermin für eine auswärtige Kanzlei in Untervollmacht wahrgenommen. Es wurde vorab um "Bestätigung der nachfolgenden Mandats- und Gebührenteilungsvereinbarung gem. § 22 BO und § 49b BRAO" gebeten. Je nach Entstehen der gesetzlichen Gebührentatbestände erhalte unsere Kanzlei 50 % von den jeweiligen Gebühren [es folgte eine Beispielsberechnung]. Gebeten wurde um eine Kostennote auf die beauftragende Kanzlei gemäß Gebührenteilung und um Überlassung einer fiktiven Kostennote, ausgestellt auf die Mandantschaft gemäß RVG zur Einreichung im Kostenfestsetzungsverfahren. Sodann hieß es, nach dieser Vereinbarung würde ich 50 % der fiktiven Gebühren eines am Gerichtsort ansässigen Hauptbevollmächtigten bekommen.

Ich habe also zwei Rechnungen geschrieben. In der einen habe ich die Gebühren des Terminsvertreters angesetzt (0,65 Verf.geb, 1,2 TG, PPausch), ausgestellt auf den Mandanten. Die zweite Rechnung ist an die Hauptbevollmächtigte ausgestellt und beinhaltet alle angefallenen gesetzlichen Gebühren, geteilt durch 2, also (1,3 Verf.geb, 0,65 Verf.geb, 1,2 TG, 2xPPausch).
Die Hauptbevollmächtigte besteht nun darauf, dass unserer Kanzlei nur 50% der fiktiven Gebühren eines vor Ort ansässigen Anwalts zustehen. Mehr könne mit der Mandantschaft aufgrund entsprechender Vereinbarungen auch nicht abgerechnet werden.

Ich bin der Meinung, dass eine derartige Vereinbarung höchst problematisch wäre.
1. Die Einreichung der fiktiven Kostennote des Terminsvertreters zur Festsetzung wäre m.E. ein versuchter Betrug, wenn der Mandantschaft diese Kosten tatsächlich nicht entstanden sind, aufgrund besonderer Vereinbarung.
2. ist diese besondere Vereinbarung mit der Mandantschaft (nämlich: ihr keine UBV oder Reisekosten zu berechnen) m.E. ein standeswidriges Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren.

Hinzu kommt, dass der Verweis auf § 22 der BO vollkommen überflüssig und falsch wäre, wenn sich die Vereinbarung tatsächlich nur auf das fiktive Honorar eines Anwalts vor Ort beschränken würde.
Richtig ist zwar, dass von den fiktiven Gebühren eines Anwalts vor Ort in der Beauftragung die Rede war, m.E. ist dieser Passus aber irrelevant, da alle anderen Ausführungen diesem Satz letztlich widersprechen.

Dass m.E. auch die Einigungsgebühr noch 2 mal anfällt, weil ich einen Widerrufsvergleich im Termin geschlossen habe, kommt noch dazu (vgl. BGH, XII ZB499/11). Aber vorerst geht es mir um die Frage, ob ich mit meinen obigen Gedanken bezüglich RVG und StGB richtig liege peinlich/erstaunt

Der Streitwert beträgt 1.500 ¤; es geht also nicht um viel, sondern ums Prinzip
22.01.2018 14:36:19  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

es geht also nicht um viel, sondern ums Prinzip


Ich kann nichts sinnvolles beitragen, wollte aber mal auf diesen "Anwalts Lieblingssatz" hinweisen. Breites Grinsen
22.01.2018 14:41:38  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
...
Da könnte schließlich jeder kommen.
22.01.2018 14:45:12  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Das hat weder mit Betrug noch mit Gebührenuntererhebung etwas zu tun. Die fiktive Rechnung ist gang und gäbe. Kannst und darfst du ja auch im KFA einreichen, wenn du mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung hast.

Es geht bei solchen Vereinbarungen immer nur um die Berechnungsgrundlage für Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis, die beteiligten Anwälte bilden dafür nämlich eine GbR. Das können sie unter sich frei regeln. Nur wenn jemand direkt gegen den Mandanten vorgeht, werden die gesetzliche Beschränkungen relevant.

Ob das richtig ist was die sagen, hm - 50% der fiktiven Gebühren eines ortsansässigen Anwalts, das ist doch ziemlich eindeutig, also was das Innenverhältnis angeht. Ob die das auch im Außenverhältnis nicht höher berechnen können und ob das wirksam ist, ist in Wirklichkeit irrelevant (kannst den Vorgang ja an die Kammer schicken).
22.01.2018 16:34:31  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Finde ich hier auch Wirtschaftsprüfer, oder muss ich da eine andere Threadtür nehmen?
22.01.2018 18:24:31  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-

Das hat weder mit Betrug noch mit Gebührenuntererhebung etwas zu tun. Die fiktive Rechnung ist gang und gäbe. Kannst und darfst du ja auch im KFA einreichen, wenn du mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung hast.

Es geht bei solchen Vereinbarungen immer nur um die Berechnungsgrundlage für Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis, die beteiligten Anwälte bilden dafür nämlich eine GbR. Das können sie unter sich frei regeln. Nur wenn jemand direkt gegen den Mandanten vorgeht, werden die gesetzliche Beschränkungen relevant.

Ob das richtig ist was die sagen, hm - 50% der fiktiven Gebühren eines ortsansässigen Anwalts, das ist doch ziemlich eindeutig, also was das Innenverhältnis angeht. Ob die das auch im Außenverhältnis nicht höher berechnen können und ob das wirksam ist, ist in Wirklichkeit irrelevant (kannst den Vorgang ja an die Kammer schicken).



Man muss unterscheiden zwischen Beauftragung des Terminsvertreters in eigenem Namen und im Namen des Mandanten. Im ersten Fall ist der beauftragende RA der Gebührenschuldner; das RVG findet keine Anwendung.
Bei (der üblichen) Beauftragung im Namen des Mandanten ist dieser der Gebührenschuldner, das RVG (mitsamt der berufsrechtlichen Vorschriften) findet Anwendung.
Eine Honorarvereinbarung zwischen Hauptbevollmächtigtem und Mandantschaft ist möglich, aber nur unter Überschreitung der gesetzlichen Gebühren!
siehe auch bgh I ZR 122/98

Im Kostenfestsetzungsverfahren geht es ja um die Erstattung von Kosten. Da darf man daher nur anmelden, was der Partei tatsächlich entstanden ist. Vertritt sich jemand vor dem AG selber, darf er ja auch keine Anwaltskosten geltend machen.
Wenn der Hauptbevollmächtigte jetzt seinem Mandanten von vornherein sagt, im gerichtlichen Verfahren machen wir dir gegenüber keine Kosten der Unterbevollmächtigung und keine Reisekosten geltend, dann ist das imho eine standeswidrige Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren. Wenn dann auch noch Kosten im KFA auftauchen, die der Partei aufgrund dieser Vereinbarung gar nicht entstehen und die der Gegner ggf. zu erstatten hat, ist das imho schon ein Betrug.

Wenn der Anwalt den anderen Anwalt hingegen im eigenen Namen beauftragt, verdient der Terminsvertreter die Terminsgebühr für den Hauptbevollmächtigten als Erfüllungsgehilfe. Intern kann da jede Absprache getroffen werden, auch vollständiger Gebührenverzicht. Aber dann bedarf es in der Gebührenvereinbarung keines Verweises auf § 22 BO oder § 49 BRAO; auch "gesetzliche Gebühren" braucht man dann nicht erwähnen.
Eine Beauftragung in Untervollmacht stellt m.E. eine Beauftragung im Namen der Mandantschaft dar, da ich für eine Beauftragung im eigenen Namen ja keine Vollmacht brauche.

Die fiktive Rechnung im Fall der Beauftragung im Namen des Mandanten ist notwendig, weil dann die gesetzlichen Gebührentatbestände des RVG Anwendung finden und die verschiedenen Gebühren bei den jeweiligen Anwälten entstehen: Volle Verfahrensgebühr beim Hauptbevollmächtigten, verminderte Verfahrensgebühr und Terminsgebühr beim Terminsvertreter.

https://www.advo-assist.de/downloads/Aufsatz-Kostenfestsetzung.pdf
22.01.2018 20:04:40  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Puuh. Ich habe doch keine Ahnung von Kostendingen. Kann mir das jemand erklären? peinlich/erstaunt

Ich soll hier einen 91a-Beschluss schreiben. Der Kläger wollte Abmahnkosten (Sortenschutz / UWG) haben. Die EV ist ergangen und der Beklagte hat die akzeptiert, danach aber nie bezahlt.

Also klagt der Kläger jetzt und will 2.300¤ (runde ich jetzt mal) haben. Beklagter sagt, dass aber aus dem Vorverfahren eine 0,65fache Gebühr auf die dort angefallenen 2.100¤ (unterschiedliche Gegenstandswerte bei Abmahnung und EV) anzurechnen ist und will also etwa 800¤ abziehen. Er zahlt 1.500¤ und der Kläger erklärt alles für erledigt.
Ich lese schon die ganze Zeit rum, was es mit dieser Anrechnung auf sich hat und was ich da machen soll. Wenn es stimmt, dass diese Anrechnung stattfindet, dann gebe ich dem Kläger 35% und dem Beklagten 65%? Aber ich habe keine Ahnung, ob das so stimmt, nur den Anhaltspunkt, dass der Kläger das wohl okay fand.

Hilfe? traurig

/e
Gelesen habe ich jetzt:
http://blog-markenrecht.de/2016/01/18/lg-frankfurt-am-main-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-im-verfuegungsverfahren/
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/gebuehrenanrechnung-keine-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr-von-amts-wegen-f22176
https://openjur.de/u/897595.html

Aber schlauer gemacht hat mich das nicht!
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 23.01.2018 13:44]
23.01.2018 13:40:19  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Der Sachverhalt ist irgendwie diffus. Wenn eine EV ergangen ist, würde doch ein KFA gestellt, damit im KFB dann die Kosten festgesetzt werden. Dort würde dann das Gericht die Anrechnung der bereits gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vornehmen?

Wie dem auch sei, duu meinst wahrscheinlich die "Kürzung" der Verfahrensgebühr wenn bereits auf die Abmahnung eine Geschäftsgebühr gezahlt wurde. Das ist Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html)

Wie auch immer es zu der Klage gekommen ist:
Wenn der Beklagte bereits auf die Abmahnkosten bei gleichem Streitgegenstand (inwiefern die sich bei dir überschneiden weiß ich nicht) gezahlt hat, dürfte der Kläger nur noch die gekürzte Verfahrensgebühr einklagen, da er sich die bereits bezahlte Geschäftsgebühr anrechnen lassen muss. Hat er zuviel eingeklagt, war die Klage von vorneherein insoweit unbegründet.

Um mit den für dich passenden Zahlen die richtige Verfahrensgebühr rauszukriegen würde ich einen Prozesskostenrechner nehmen, z.B. Roland (http://www.der-prozesskostenrechner.de/). Die berücksichtigen die Anrechnung (merkst du, wenn du den Haken bei außerordentlich rein/raus machst).
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 23.01.2018 13:50]
23.01.2018 13:45:57  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Hm, dann versuche ich noch mal genauer zu erläutern:

(zukünftiger) Kläger mahnt (zukünftige) Beklagte ab. Dabei legt er 100.000¤ als Gegenstandswert zugrunde.
Nichts passiert. Kläger beantragt EV, die wird erlassen (Streitwert wird auf 75.000 festgesetzt). Beklagter verzichtet auf Widerspruch und erkennt die EV an. Nichts passiert.
Kläger will jetzt seine Abmahnkosten erstattet haben und muss schlussendlich klagen. Er will 2.348,94¤, was bei 100.000 richtig berechnet wurde. Im Verfahren hat dann er Kläger eingewendet, dass nach KFB 2.109,03 festgesetzt wurden und diese mit 0,65 anzurechnen sind. Also Kürzung um 866,45 und dann zahlt er, im laufenden Verfahren, 1.482,49¤. Kläger erklärt für erledigt.

Heißt für mich, dass der Kläger das Verfahren um 866,45¤ verloren hätte (~35%). Wenn diese Anrechnung etwas ist, was man zu machen hat. Darauf richtete sich eher meine Frage, ob das so üblich und okay ist und ich in meinem Beschluss annehmen darf, dass das stimmt. peinlich/erstaunt
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 23.01.2018 13:58]
23.01.2018 13:57:42  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ah, verstehe. Es wurde auf den KFB gezahlt, nicht aber auf die Abmahnkosten.

Ja, wenn er die Zahlung auf den KFB bekommen hat, dann gibts jetzt m.E. zwei Fragen: (1) War der Streitwert 100.000 EUR der Abmahnung zu hoch, wenn das Gericht 75.000 EUR ansetzt [wenn gleiche Streitgegenstände]. (2) Anrechnung auf die Geschäftsgebühr wegen bereits gezahlter Verfahrensgebühr.

Frage (2) ist der umgekehrte Fall zu dem üblichen, nämlich dass die Verfahrensgebühr wegen gezahlter Geschäftsgebühr zu kürzen wäre.

Ich denke nach der ratio der Regelung muss auch so rum gekürzt werden. Wir hatten das erst einmal (wir waren Gläubiger) und haben auch nur gekürzt gefordert. Haben da nie vertieft recherchiert, da Kosten der Recherche > Differenz.

Kurzum: Der Kläger hätte m.E. um die Höhe der Anrechnung verloren (und ggf. um die Höhe der Differenz der Streitwerte).

Rechenbeispiele hier: http://www.iww.de/rvgprof/archiv/gebuehrenanrechnung-zivilsachen-geschaeftsgebuehr-richtig-anrechnen-f47557

Wenn du nach "anrechnung gem. vorbemerkung 3 (4) vv-rvg" googlest, findest du noch mehr.

/edit: Ich glaube das "umgekehrte" Problem (also der Fall hier) ist durch § 15 a RVG gelöst. Demnach kann die Geschäftsgebühr nur um den verminderten Betrag gefordert werden, auch wenn die Geschäftsgebühr eigentlich auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Die diversen Probleme die in der Kommentierung zu 15a RVG diskutiert werden zeigen mir aber, dass alles schwierig ist. Hässlon
[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 23.01.2018 14:18]
23.01.2018 14:08:18  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Top, danke. Ursprünglich hatte der Kläger sogar in Höhe der 800¤ zurückgenommen, aber das wurde vom Gericht ein Jahr lang nichtzugestellt und danach kam die Erledigung (skeptisch). Damit wäre es mir leichter gefallen. Aber das war für mich schon der Hinweis, dass der Klägervertreter das wohl ähnlich sieht.

Man, man. Da sitze ich nun als armer Referendar. Da freue ich mich doch schon auf das als nächstes anzufertigende VW-Urteil. Das ist wenigstens Recht, das ich auch beherrsche!
23.01.2018 14:18:04  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
...
Mal was anderes: Habe gestern einen Fall damit erledigt, dass ich einfach eine E-Mail geschrieben hab nach dem Motto: "Wir vertreten x, uns ist y aufgefallen, hör doch einfach auf damit, dann müssen wir auch keine Abmahnung schreiben."

Heute ist die Verletzung bereits aus dem Internet verschwunden. Wenn es nur immer so einfach gehen würde.
23.01.2018 15:09:57  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
verschmitzt lachen
 
Zitat von smoo

Wenn es nur immer so einfach gehen würde.


Hör auf unser gesamtes Rechtssystem in Frage zu stellen!
23.01.2018 15:11:46  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Frage:
In einem gerichtlichen Verfahren haben wir einen 50/50 Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen. Den Vergleichsbetrag hat der Schuldner gezahlt, nicht aber die hälftigen Gerichtskosten. Diese musste ich festsetzen lassen und in die Zwangsvollstreckung geben. Dabei haben wir jetzt erfahren, dass der Schuldner eine Woche nach Vergleichsschluss eine Vermögensauskunft abgegeben hat. Natürlich ist bei ihm nichts zu holen. Da er das bei Vergleichsschluss natürlich schon gewusst haben muss, stellt sich mir die Frage, ob man hier irgendwas machen kann.

Habe ich denn irgendeine Möglichkeit, die Angaben in der Vermögensauskunft zu überprüfen?

Strafanzeige wegen Eingehungsbetrug habe ich mir überlegt, aber der Vergleich ist insgesamt schon vernünftig, da wir die Beweislast getragen hätten. Worin liegt dann der Schaden?

Irgendwie regt mich das auf. Dass ich auch grad noch nen Tweet vom Schuldner gegen Muselmanen gefunden habe, macht's nicht besser. Wütend
23.01.2018 16:53:41  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
http://www.gutjahr.biz/2018/01/hatespeech/

Aus dem News-Thread. http://forum.mods.de/bb/thread.php?TID=216946&PID=1247506054#reply_1247506054

Echt bitter, wie machtlos der ist.
23.01.2018 17:28:27  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
dentz2

AUP dentz2 06.02.2010
Bezieht sich der §558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur auf die Miete die ich bezahle oder auf die Miete, die der Vermieter durch die Wohnung einnimmt?

Ich weiß nämlich von meinem Vormieter, dass er weniger als 20% bezahlt hat als ich. Mir hat mein Vermieter persönlich in den letzten 3 Jahren nur weniger als 20% die Miete erhöht.

Ich könnte aber nachweisen, dass der Vermieter für die Wohnung in der ich wohne in den letzten 3 Jahren um mehr als 20% die Miete erhöht.

Ist das irgendwie stichhaltig?
24.01.2018 18:48:37  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
unglaeubig gucken
Wir möchten darauf hinweisen, dass entsprechende Sicherungen hier gerichtsfest vorgenommen worden sind.

Spackendeutsch für "Wir haben Screenshots gemacht."

Manche Leute ey...
25.01.2018 14:57:06  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Ganz richtig. Für korrektes Juristendeutsch fehlt noch ein "mithin" im Text.
25.01.2018 14:58:56  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Boah, wir klagen, Beklagte zahlt schließlich, übereinstimmende Erledigung - bis auf vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen, denn Verzugseintritt ist streitig.

Wird dann halt entschieden, weil es nicht nur um Achtmarkfuffzig geht, LG so: Kosten des Rechtsstreits (insgesamt!) trägt die Klägerin *trollface* - ohne Begründung, immerhin haben sie den 91a mitzitiert.

Muss halt das OLG sich auch noch damit befassen Wütend
26.01.2018 11:32:24  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
beA: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am Freitag den von ihr so genannten "beAthon" durchgeführt, bei dem sich Vertreter der Kammer mit externen Experten und einigen ausgewählten Journalisten über die insbesondere durch den Chaos Computer Club aufgedeckten Sicherheitsprobleme beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach austauschen wollten. Erstes Ergebnis der Veranstaltung war die Entdeckung einer weiteren Sicherheitslücke, woraufhin die BRAK zur Deinstallation der bisherigen beA-Komponenten dringend riet.

https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2018-01-29-beathon-trojaner-minuszinsen/

Hässlon
29.01.2018 13:15:21  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 29.01.2018 13:23]
29.01.2018 13:23:17  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

rantanplan
Das Übelste ist ja, dass ATOS ferngeblieben ist und auch Subunternehmer angewiesen hat, nicht hinzugehen.
29.01.2018 20:37:15  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Und bei der BRAK keiner seinen Hut nimmt. Die regionalen Präsidenten decken den Scheiß auch noch. Aber gut, sicherer Job und mit fremden Geld wirtschaften, was will man mehr.
29.01.2018 20:38:09  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Kurze Frage: Kann sich der Erwerber einer Immobilie gegenüber dem Mieter auf unwirksame AGB im Mietvertrag berufen?
30.01.2018 16:04:40  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Kurze Frage: Kann sich der Erwerber einer Immobilie gegenüber dem Mieter auf unwirksame AGB im Mietvertrag berufen?



Interessante Frage. Der (ursprüngliche) Vermieter und Klauselsteller kann das laut BGH ja nicht. Da der Käufer nunmehr gegenüber dem Mieter in die Position des ursprünglichen Vermieters eintritt, muss das mE fast zwangsläufig auch für ihn gelten. Alles andere würde den Mieterschutz ziemlich unterlaufen.
30.01.2018 16:08:28  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Hmm, ja, vermutlich muss es im Ergebnis so sein.
30.01.2018 16:15:30  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
smoo

AUP smoo 02.03.2009
Sagt mal, schafft ihr eigentlich die Balance zwischen dem m.E. "gesundem persönlichen Investment in den Fall des Mandanten" (was ja auch die Leidenschaft für den Fall steigert) und dem ungesunden "Fall ständig in Gedanken haben und mit nach Hause nehmen"?

Irgendwie wurmt es mich persönlich, wenn der gegnerische Anwalt völligen Scheiß schreibt, Nebelkerzen zündet und - soweit ist es hier zum Glück noch nicht - der Richter sich von sowas dann noch beeindrucken lässt.

Ich könnte mich ja auf den Standpunkt stellen "Ist ja nicht mein Fall, ich bin nur der Dienstleister", aber ganz so stumpf kriege ich das nicht hin.
30.01.2018 16:41:34  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Oh, ich nehm sowas auch gern mal mit nach Hause Breites Grinsen
30.01.2018 16:43:13  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
DeathCobra

AUP DeathCobra 24.06.2021
Ich hätte mal ne Frage zum Mietrecht:
Es ist ja weiss Gott warum erlaubt, im Vertrag eine Klausel wie "Kleinreperaturen bis 100¤ sind vom Mieter zu tragen" einzubauen.

Darf nun der Vermieter bei jeder beliebigen Reparatur 100¤ der Gesamtsummme dem Mieter in Rechnung stellen, im Prinzip wie der Selbstbehalt einer Versicherung? Oder muss dafür die Rechnung der Reperatur unterhalb 100¤ liegen?
Und wie oft darf der Vermieter davon Gerbrauch machen? Wenn es mal in einem Jahr fünf Reparaturen gäbe und jedes Mal wird dem Mieter 100¤ berechnet, ist das ja nicht mehr im Sinne dieser Klausel.

/Deutschland
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von DeathCobra am 30.01.2018 16:49]
30.01.2018 16:49:27  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
« erste « vorherige 1 ... 32 33 34 35 [36] 37 38 39 40 ... 50 nächste » letzte »

mods.de - Forum » Public Offtopic » 

Hop to:  

Thread-Tags:
Mod-Aktionen:
18.06.2018 07:26:22 Sharku hat diesen Thread geschlossen.

| tech | impressum