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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Lüg doch nicht, deine Eltern haben dich rantanplan getauft.
21.02.2018 15:14:27  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von smoo

Lüg doch nicht, deine Eltern haben dich rantanplan getauft.




Mit Luis_Cypher hast du doch sicherlich schon mal BF gezockt.
21.02.2018 15:32:21  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ah, stimmt. Irgendwo klingelte es.
21.02.2018 15:35:46  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Pfeil
1on1 azze holztor no flash AWP only nub
21.02.2018 15:36:45  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Surprise, Blizzard kriegt seine 8.6 Millionen USD Schadensersatzforderung wegen Urheberrechtsverstößen in Deutschland nicht vollstreckt

https://www.golem.de/news/honorbuddy-bossland-muss-keine-millionen-an-blizzard-zahlen-1802-132926.html

WER HÄTTE DAS GEDACHT
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 22.02.2018 12:01]
22.02.2018 12:01:09  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Pfeil
...zu einer Gesamtsumme geführt habe, "die derart exorbitant ist, dass sie mit dem System des zivilen Schadensersatzes nicht mehr zu vereinbaren ist".

SURPRISE!
22.02.2018 13:07:25  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
Das dachte ich mir an der Stelle auch Breites Grinsen
22.02.2018 13:08:55  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Kann man nur hoffen, dass die deutschen Vertreter in ihre "Was könnte alles passieren"-Kommunikation vor dem Verfahren aufgenommen haben. peinlich/erstaunt
22.02.2018 13:17:54  Zum letzten Beitrag
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Ihre Dudeheit

Arctic
Hallo wertes p0t, ein Jura-Nub im ersten Semester ist auf eure Expertise angewiesen, vielleicht hat der ein oder andere ja ne Idee und ich verschrecke jetzt nicht gleich alle wegen des Sachverhalts und des vielen Textes .
Nach den ganz gut gelaufenen Prüfungen steht nun die erste Hausarbeit an im Staatsorganisationsrecht an. Ein paar Probleme hab ich schon erkannt, allerdings stehe ich doch zum Teil noch schön auf den Schlauch und wollte um Rat fragen !

Hier erstmal der Sachverhalt

Im Zuge allgemeiner Bestrebungen zur Schaffung größerer Transparenz in der öffentlichen Verwaltung möchte auch die Bundesregierung dazu beitragen, die Nachvollziehbarkeit der Verwendung von Bundesmitteln auszubauen. Dazu möchte die Bundesregierung die Prüfungskompetenzen des Bundesrechnungshofes (BRH) ausweiten. Insbesondere im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung hat sie Defizite bei der Prüfung durch die Landesrechnungshöfe erkannt. Deshalb beschließt die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes“, kurz BRHStärkG. Dieser lautet auszugsweise:

„Gesetz zur Stärkung der Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes (BRHStärkG)
Art. 1 – Änderung des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)

§ 55 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (...) wird wie folgt neu gefasst:

Erhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist, vom Bund oder einem Land öffentliche Mittel, so prüft der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts-und Wirtschaftsführung der juristischen Person.‘(...)“


Die Bundesregierung möchte jegliche Zeitverzögerung vermeiden, weshalb der Entwurf im Anschluss nicht von der Bundesregierung selbst, sondern von dem Bundestagsabgeordneten A, einem Mitglied der die Bundesregierung mittragenden C-Fraktion, eingebracht wird. Nach ordnungsgemäßen Ausschussberatungen stimmt der Bundestag in zweiter Lesung dem BRHStärkG mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu. Zum Zeitpunkt der dritten Lesung war der Plenarsaal des Bundestages dann nur noch spärlich besetzt. In dieser letzten Lesung stimmten lediglich 50 Abgeordnete mit einer Mehrheit für das BRHStärkG ab.
Nach der Zuleitung des Gesetzes beruft der Bundesrat ordnungsgemäß den Vermittlungsausschuss ein. In seinem Antrag kritisiert der Bundesrat, dass die Bundesregierung seine Rechte im Gesetzgebungsverfahren beschnitten habe. Auch insgesamt sei die Neuregelung verfassungswidrig und damit nichtg, denn für den gesamten Bereich der Landesverwaltung stünde allein den Ländern und ihren Rechnungshöfen die Prüfungskompetenz zu. Der BRH dürfe zur Prüfung der Haushalts-und Wirtschaftsführung des Bundes zwar ergänzende Auskünfte bei Stellen des Landes einholen, die Bundesmittel erhalten, nicht jedoch selbst deren Haushalts- und Wirtschaftsführung prüfen.

Das Vermittlungsverfahren wird in der Folge ohne Änderungsvorschläge beendet. Daraufhin kommt es im Bundesrat zwei Wochen nach dem Beschluss des Bundestages im Rahmen des Beschlusses über die Zustimmung zum BRHStärkG unter den Mitgliedern des Bundeslandes S zu einer Debatte über eine eventuelle Verweigerung der Zustimmung. Schließlich stimmt der Ministerpräsident des Bundeslandes S für, die übrigen Mitglieder gegen die Zustimmung. Das Gesetz erhält von den übrigen Bundesländern 34 befürwortende und 31 ablehnende Stimmen. Der Bundesratspräsident stellt sodann fest, dass die notwendige Mehrheit für das Gesetz erreicht ist und dass der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat. Die Bundesregierung lässt das Gesetz nun vom Bundespräsidenten ausfertigen und im Bundesgesetzblatt verkünden.

Die Landesregierung des Bundeslandes L ist empört über die „Eingriffe der Bundesregierung in das Bundesstaatsgefüge“. Nicht nur der Inhalt des BRHStärkG weise verfassungsrechtliche Mängel auf, sondern auch die Art und Weise seines Zustandekommens. Dies folge schon daraus, dass es sich bei dem BRHStärkG um ein Zustimmungsgesetz handele, das für den Bund und die Länder gemeinsame Grundsätze für das Haushaltsrecht regele. Das BRHStärkG sei nach alledem insgesamt nichtig. Aufgrund dessen beschließt die Landesregierung des Bundeslandes L, das BRHStärkG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen.


Aufgabe: Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden? Erörtern Sie dies in einem Rechtsgutachten, das auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen - ggf. hilfsgutachtlich – eingeht.

Bearbeitervermerk:
1. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesländer im Bundesrat über insgesamt 69 Stimmen verfügen,
von denen das Bundesland S vier Stimmen hält.
2. Es wird empfohlen, ein aktuelles Gesetz für die Bearbeitung der Hausarbeit heranzuziehen.


Wie gesagt, paar Probleme sind klar: Ist ne (zulässige) abstrakte Normenkontrolle, ein einzelner Abgeordneter = Mitte des Bundestages?, Umgehung des Bundesrats, uneinheitliche Stimmenabgabe im Bundesrat und deswegen zu wenig Stimmen für das Zustimmungsgesetz, Problematik der Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes, nur 50 Leute im Plenum bei 3. Lesung.

Allerdings häng ich bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit ziemlich rum. Der Original § 55 des HGrG besagt in meinen Laien-Augen so ziemlich dasselbe wie die neue hier im Sachverhalt angegebene Änderung - Bis auf das Ersetzen von "Zuschüsse" durch "öffentliche Mittel" - aber das kann es ja hinsichtlich der Verletzung des Bundestaatsprinzip, der ja vom Land L und vom Bundesrat angeklagt wird, nicht sein?! (oder?)

(Hier der jetzige §55 I des HGrG: Erhält eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft, Gemeindeverband, Zusammenschluß von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 ist, vom Bund oder einem Land Zuschüsse, die dem Grund oder der Höhe nach gesetzlich begründet sind, oder ist eine Garantieverpflichtung des Bundes oder eines Landes gesetzlich begründet, so prüft der Rechnungshof des Bundes oder des Landes die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Person. Entsprechendes gilt, wenn die Prüfung mit Zustimmung eines Rechnungshofes in der Satzung vorgesehen ist. Andere Prüfungsrechte, die nach § 48 begründet werden, bleiben unberührt.

Wo ist da jetzt der Eingriff in die Kompetenzen der Länder zu sehen bzw. wo ist da jetzt die Änderung zu vorher - die Kompetenzen der Länder waren ja vorher schon eingeschnitten bzw waren die Kompetenzen zwischen Bundes- und Landesrechnungshöfen aufgeteilt?!

Und irgendwas hat ja der Artikel 114 GG, der die Befugnisse des BRH regelt, etwas damit zu tun. Jener wurde auch im letzten Jahr verändert (daher wohl der 2. der Bearbeitervermerk). Und zwar insoweit, dass BRH nun auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen darf.
Da könnte man ja prima ansetzen, aber ich "muss" doch die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Stärkung BRH im HGrG mit dem Grundgesetz prüfen? Zumal die Grundlage für das HGrG ja Art. 109 GG ist.
22.02.2018 17:43:46  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ohje, Staatsorganisationsrecht etwas für sehr schlecht befinden



--------------------

Kenntnisfreie „Fakten-Checker“ bei „Hart aber fair“: Plasberg und Bild strapazieren das „gesunde Volksempfinden“


Über dieser Aussage könnten noch größere Geister als der so befragte Gerhart Baum verzweifeln, denn wenn eine bestimmte Gruppe von Straftätern stets mit der zweiten Tat anfinge und die erste wegließe, so wäre dies ein kriminologisch und mathematisch derart verwirrendes Phänomen, dass allenfalls die Bild-Redaktion es intellektuell bewältigen kann, in der sich Zeit und Raum krümmen und vor der Eins die Zwei kommt.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 22.02.2018 20:14]
22.02.2018 20:13:54  Zum letzten Beitrag
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horscht(i)

AUP horscht(i) 14.09.2014
Hallo liebe Juristen,

mein altes Mietverhältnis endet am 31.03.2018, welcher ein Samstag ist. Zudem fällt dieser spezielle Samstag noch zwischen zwei Feiertage, Karfreitag und Ostersonntag.

Die Nachmieter mieten zum 01.04. und haben keinerlei Interesse daran, die Wohnung früher zu übernehmen/mieten etc pp.
Ich hätte die Wohnung prinzipiell gerne früher an den Vermieter zurückgegeben, aber alle dahin gehenden Angebote wurden abgelehnt und auch nicht mit Gegenangeboten unterfüttert.

Soweit so gut hat sich mein Vermieter heute per Email bezüglich eines Übergabetermins gemeldet und den 29.03. als "letzten Werktag" des Monats ins Spiel gebracht.
Unter der Woche kann ich erstmal berufsbedingt nicht (Fahrtweg). Auf Grund der Jahreszeit und der Tatsache, dass in der Wohnung kein Licht mehr ist (Nachmieter wollten auch die Lampen nicht kostenlos haben), wäre aus rein praktischen Gründen ein Treffen tagsüber sinnvoller. Ich verstehe den Bezug auf "letzten Werktag" nicht ganz.

a) Samstag ist ebenfalls Werktag und dieser spezielle auch kein gesetzlicher Feiertag (aus praktischen Gründen kann man zudem tagsüber ein Treffen vereinbaren und hätte eine helle Wohnung zur Verfügung).
b) §546 (1) besagt, dass das "[...] die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben." ist.

Ich habe also keinerlei Verpflichtung, vor dem 31.03. irgendeinen Finger bezüglich Übergabe zu krümmen, korrekt?
Wohnung ist besenrein, gemalert und alle Anbauten sind entfernt.
25.02.2018 14:45:49  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
Garnicht auf irgendwelche Paragrafen etc. berufen, die der Vermieter dann noch in den falschen Hals bekommt, sondern einfach schreiben, dass du da keine Zeit hast und der 31. doch wunderbar passen würde.
25.02.2018 15:01:25  Zum letzten Beitrag
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horscht(i)

AUP horscht(i) 14.09.2014
Das habe ich so schon getan unter Nennung der angeführten Gründe (beruflich gebunden, Fahrtweg, kein elektrisches Licht installiert).
Ich mag mich nur auf eventuelle Rückantworten vorbereiten.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von horscht(i) am 25.02.2018 15:58]
25.02.2018 15:58:32  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Nach fast vier Wochen kam die nächste eMail im Falle "Parken ohne Parkscheibe auf privatem gelände vor dem Supermarkt."

 
Sehr geehrte Frau ****,



wir danken Ihnen für die Nachricht und übersenden anliegendes Foto.



In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sorgen wir für die Einhaltung der jeweiligen Parkvorschriften auf dem Kundenparkplatz in In den Diken 10, 40472 Düsseldorf.



Auf diesem privaten Grund und Boden gelten die Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB). Diese sind gut sichtbar auf Schildern an den jeweiligen Zufahrten angebracht sowie über den Kontrollplatz verteilt wird nochmals darauf hingewiesen. In den AEB wird darauf hingewiesen, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.



Die geltende Parkordnung entnehmen Sie bitte dieser Beschilderung vor Ort, da diese individuell für den Standort gilt.



Sie führen in Ihrem Schreiben auf, dass Sie mit der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden sind.



Wir möchten darauf hinweisen, dass die Kosten einer Bewirtschaftung von öffentlichem und privatem Parkraum theoretisch ähnlich sind, diese jedoch im öffentlichen Parkraum von öffentlichen Trägern und somit durch Steuergelder finanziert wird. Ungeachtet dessen, kann der Grundstückseigentümer frei darüber verfügen, in welcher Höhe er die Vertragsstrafe ansetzt, bei einem Verstoß gegen seine Regeln. Die Höhe der Vertragsstrafe ist rechtlich und richterlich geprüft und als zulässig bestätigt.



Mit der Vertragsstrafe aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages wird nicht von einer öffentlichen Verordnung ‚abgewichen‘, es handelt sich hier um unterschiedliche Rechtsgebiete. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat nur die Funktion, in bestimmten Fällen Normen des dispositiven Rechts, d.h. des Rechts, das vertraglich abgeändert werden kann, einer Änderung durch AGB zu entziehen (Palandt, BGB, 14. Aufl. 2014, § 307, Rn. 29). Das Öffentliche Recht gehört nicht dazu.



Auch ansonsten stellt der Betrag keine unangemessene Benachteiligung dar, sondern bewegt sich unter Berücksichtigung der Interessen von der Park & Control PAC GmbH im zulässigen Rahmen. Die Vertragsstrafe muss eine gewisse Höhe haben, um zur Abschreckung vor der Verletzung der Parkregeln geeignet zu sein (vgl. auch AG Brandenburg, 26.09.2016 - 31 C 70/15), sie wird zudem auf einen Maximalbetrag begrenzt.



Gerne übersenden wir Ihnen eine Kopie der Vertragsstrafe, die im Original am 04.12.2017 an dem Fahrzeug mit dem KFZ-Kennzeichen *** angebracht wurde.



Auf der Vertragsstrafe sind alle nach § 33 UStDV geforderten Angaben aufgeführt und somit entspricht die Vertragsstrafe den Anforderungen für Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag 250,00¤ nicht übersteigt.



Auf die Möglichkeit von Vertragsstrafen wird bei Einfahrt auf die von uns betriebenen Parkplätze in unseren AEB (Allgemeine Einstellbedingungen) deutlich hingewiesen. Die Kenntnisnahme ist Ihnen bei der Auffahrt auf den Parkplatz möglich und zumutbar. Von den ausgehängten AEB dann tatsächlich Kenntnis zu nehmen, also diese zu lesen, liegt jeweils in der Entscheidung des Benutzers. Eine Gültigkeit entfalten diese dennoch. Die Möglichkeit, dass Sie sie lesen konnten und den Parkplatz daraufhin genutzt haben, ist für die Anerkennung der AEB und der darin enthaltenen Möglichkeit der Verhängung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung ausreichend.



Die Einbeziehung der AGB wurde bejaht in einer Situation, in der an den Einfahrten zum Parkplatz Hinweisschilder auf AGB angebracht sind und auf Parkhöchstdauer und Benutzung von Parkscheiben hingewiesen wird. Es ist nach § 305 Abs. 2 BGB jedoch nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und ‚auf einen Blick‘ zu erfassen (LG Kaiserslautern, 27.10.2015 - 1 S 53/15, NZV 2016, 483).



Nur mit ausgelegter Parkscheibe kann auf dem Parkplatz in der In den Diken 10 in Düsseldorf kostenfrei geparkt werden. Nach Überprüfung der Sachlage konnten wir bei der Kontrolle am 04.12.2017 um 14:52 Uhr in dem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen *** nur feststellen, dass keine Parkscheibe ausgelegt war.



Wir bedauern die Umstände die zu diesem Parkverstoß führten. Wir sind wirklich sehr bemüht und prüfen jeden widersprochenen Vorgang mit Sensibilität und der nötigen Sorgfalt. Jedoch müssen wir in Ihrem Fall auch klar erkennen, dass gegen die geltenden Parkvorschriften verstoßen wurde. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Kontrolle der Gratisparkzeit für das abgestellte Fahrzeug sorgsam erfüllen.



Wir bitten Sie deshalb, die fällige Gesamt-Forderung in Höhe von 30,00 ¤ bis spätestens eingehend zum 08.03.2018 auf das nachfolgend genannte Bankkonto, unter Angaben der Vorgangsnummer und des Kfz-Kennzeichens im Verwendungszweck, zu bezahlen:




Hier das Bild, was ich denen schickte:


Und hier das Bild als Reaktion. Ich hätte lieber alle Winkel fotografieren sollen, und nicht nur aus der einen...




Ist diese Aufstellung des Schildes so überhaupt rechtskräftig?
Denn wenn man von der Straße kommt, kann man dieses Schild nicht wahrnehmen.
26.02.2018 19:36:42  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
verschmitzt lachen
Warum legt ihr keine scheiß Parkscheibe rein?


E-Street... No retreat, no surrender
26.02.2018 19:44:40  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von Lightspeed

Ist diese Aufstellung des Schildes so überhaupt rechtskräftig?




Laut ihm hier wohl nicht:

https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/parkplatzkontrolle/
26.02.2018 19:51:24  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ich find das immer wieder geil, klar falsch geparkt, aber statt 30 ¤ zu zahlen - ab zum Anwalt!

Aber wenn die Leute nen Bauvertrag für ne dreiviertel Mio. oder einen gewerblichen Mitevertrag auf 10 Jahre abschließen, dann braucht man dafür selbstverständlich keinen Anwalt.

Hat mir noch niemand erklären können.
26.02.2018 20:06:49  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Falsch hat meine Freundin ja nicht geparkt. Sie hat als Anlieger geparkt, da sie dort einkaufen wollte. Nur hat sie die Parkscheibe nicht ausgelegt. Ihre Mutter und ich können fast Minutengenau nachweisen, wie lange sie da war.
Das ging ja in der aller ersten Mail im Dez ja hervor, dass man die Parkdauer ohne Parkscheibe nicht nachweisen könne.

Laut einem der Läden häufen sich die beschwerden über die privaten Parkwächter und sie wollen ihm bald kündigen.
26.02.2018 20:11:38  Zum letzten Beitrag
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hödyr

hödyr
Ich habe mal ne Frage zum Arbeitsrecht. Wir haben einen Social Justice Warrior (SJW) CEO bekommen, der jetzt rumgeht um den Leuten was Kultur erzählt.

Die haben da irgendwas festgelegt und irgendwelche Werte aufgeschrieben die wir jetzt 'leben' sollen. Zusätzlich sollen wir Teamintern darüber disktutieren. Ich habe eigentlich gedacht, ich könnte das mit einer E-Mail Regel die den Output vom diesem Schwachmaten wegwirft lösen, aber jetzt ist es so, dass mein direkter Vorgesetzter das Wort Kultur in den Mund nimmt.

Meine Frage ist: Inwiefern bin ich verpflichtet bei diesem Quatsch mitzumachen?

Ich empfinde hier enorme Wut, Abneigung, Entfremdung. Ich finde es eine Sauerrei. Da kommt einfach so ein Wixer, und glaub mir erzählen zu können was meine Kultur und Werte sein sollen. Behandelt erwachsene Menschen wie Schulkinder. So eine Scheisse kann man vielleicht mit Leuten machen, die frisch von der Uni kommen, aber die Firma ist sicher im Mittel 35+ - den nimmt doch keiner ernst.
Ein paar von den Sachen sind vernünftig, die Teile ich - aber nicht auf dieser aufgezwungenen Basis. Und andere Sachen, gegen die bin ich wenn es mich den Job kostet. Die werden niemals von mir hören, dass ich da zustimme.

Das hat halt alles nichts mit meiner Arbeit zu tun. Von offensichtlichen sozialen Problemen mal abgesehen - kann mir irgendwas passieren wenn ich meine Arbeit ordentlich mache aber einfach jedwede Teilnahme beim Thema 'Kultur' verweigere?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von hödyr am 26.02.2018 20:44]
26.02.2018 20:42:52  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von -rantanplan-

Ich find das immer wieder geil, klar falsch geparkt, aber statt 30 ¤ zu zahlen - ab zum Anwalt!



Erstmal zu überprüfungen ob die Forderungen auch rechtmäßig sind, ist doch legitim?


_________________________________

Alternativlösung:



Elektronische Parkscheibe (legal, mit allen nötigen Zulassungen), welche immer automatisch losläuft wenn man einmal steht. ~20¤
26.02.2018 20:43:31  Zum letzten Beitrag
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horscht(i)

AUP horscht(i) 14.09.2014
 
Zitat von horscht(i)

Hallo liebe Juristen,

mein altes Mietverhältnis endet am 31.03.2018, welcher ein Samstag ist. Zudem fällt dieser spezielle Samstag noch zwischen zwei Feiertage, Karfreitag und Ostersonntag.

Die Nachmieter mieten zum 01.04. und haben keinerlei Interesse daran, die Wohnung früher zu übernehmen/mieten etc pp.
Ich hätte die Wohnung prinzipiell gerne früher an den Vermieter zurückgegeben, aber alle dahin gehenden Angebote wurden abgelehnt und auch nicht mit Gegenangeboten unterfüttert.

Soweit so gut hat sich mein Vermieter heute per Email bezüglich eines Übergabetermins gemeldet und den 29.03. als "letzten Werktag" des Monats ins Spiel gebracht.
Unter der Woche kann ich erstmal berufsbedingt nicht (Fahrtweg). Auf Grund der Jahreszeit und der Tatsache, dass in der Wohnung kein Licht mehr ist (Nachmieter wollten auch die Lampen nicht kostenlos haben), wäre aus rein praktischen Gründen ein Treffen tagsüber sinnvoller. Ich verstehe den Bezug auf "letzten Werktag" nicht ganz.

a) Samstag ist ebenfalls Werktag und dieser spezielle auch kein gesetzlicher Feiertag (aus praktischen Gründen kann man zudem tagsüber ein Treffen vereinbaren und hätte eine helle Wohnung zur Verfügung).
b) §546 (1) besagt, dass das "[...] die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben." ist.

Ich habe also keinerlei Verpflichtung, vor dem 31.03. irgendeinen Finger bezüglich Übergabe zu krümmen, korrekt?
Wohnung ist besenrein, gemalert und alle Anbauten sind entfernt.


So...die Antwort ist, ob wir nicht das Wochenende früher (24.03. / 25.03.) eine Übergabe durchführen können.
War irgendwie klar, dass keiner Bock auf den "Ostersamstag", 31.03. Bock hat.

Mal eine ziemlich prinzipielle Frage:
Entstehen noch irgendwelche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag sobald die Übergabe erfolgt ist?
Konkret: Wenn ich nun eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung übergebe, muss ich dann den vollen Monat März zahlen?
Ich hätte ja gesagt, ich zahle dann anteilig 24 von 31 Tagen. Aber so einfach ist das dann wohl nicht?

(Meine vorigen Angebote, die Übergabe vorzeitig durchzuführen gegen entsprechende Mietabschläge hat der Vermieter abgelehnt.)
27.02.2018 21:04:43  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Wenn ich dir ne Rechnung schreiben darf beantworte ich alle 30 Fragen.
27.02.2018 21:38:02  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
verschmitzt lachen
Und wenn du nur 23 von 30 Fragen beantwortest, kann er dann anteilig zahlen?
27.02.2018 22:35:00  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
Pfeil
Kommt. Drauf. An.
27.02.2018 22:36:44  Zum letzten Beitrag
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RedAngel

Leet
Pfeil
 
Zitat von horscht(i)

War irgendwie klar, dass keiner Bock auf den "Ostersamstag", 31.03. Bock hat.


Ich werfe mal ganz unverbindlich diese Fundstelle hier in den Raum: https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/abnahme-im-mietrecht-1-zeitpunkt-der-rueckgabe_idesk_PI9865_HI638248.html
27.02.2018 23:57:06  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
help!

In meinem Mietvertrag steht zum Thema Kündigung, es gelten die gesetzlichen Fristen, aber nbicht wie die sind. tldr; Wenn ich, sagen wir mal rein hypothetisch, am Montag nächste Woche kündige, zu welchem Datum muss/kann ich dann raus? peinlich/erstaunt
28.02.2018 19:24:07  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
 
Zitat von Jellybaby

help!

In meinem Mietvertrag steht zum Thema Kündigung, es gelten die gesetzlichen Fristen, aber nbicht wie die sind. tldr; Wenn ich, sagen wir mal rein hypothetisch, am Montag nächste Woche kündige, zu welchem Datum muss/kann ich dann raus? peinlich/erstaunt



§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Also wenn du Montag kündigst, endet das Mietverhältnis zum 30.6.

/e Samstag ist ein Werktag.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 28.02.2018 19:27]
28.02.2018 19:26:42  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
ah ok, und wenn ich das schon am Freitag täte endet es einen Monat früher, weil noch vor dem dritten Werktag?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Jellybaby am 28.02.2018 19:49]
28.02.2018 19:48:44  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von Jellybaby

ah ok, und wenn ich das schon am Freitag täte endet es einen Monat früher, weil noch vor dem dritten Werktag?


Nein, weil der dritte Werktag des Februar schon rum ist.
28.02.2018 20:20:14  Zum letzten Beitrag
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Jellybaby

Arctic
häh? Dann ist doch schon März. Aber eben erst der zweite. Also ist es dann entweder ein Monat früher, oder das mit dem 30.06. stimmte ncht und es müsste 31.07. sein. verwirrt
28.02.2018 20:28:35  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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