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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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FHiffi

AUP fiffi 19.04.2008
 
Zitat von Armag3ddon

Millionen Kilometer Landstraßen videoüberwachen, ez.





Gute Idee eigentlich.
15.05.2018 15:32:50  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Pfeil
 
Zitat von Armag3ddon

Millionen Kilometer Landstraßen videoüberwachen, ez.


Digital first, Bedenken second!
15.05.2018 16:23:47  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle

Jemand schonmal sowas gemacht?
21.05.2018 17:44:33  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Nicht innerhalb von Anwaltskanzleien, aber innerhalb der Big4 - wenn die Fragen also allgemein genug sind, schick PM
21.05.2018 18:43:39  Zum letzten Beitrag
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chuck.sports

Marine NaSe
E-Mail-Werbung
"Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen."

https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2012

Hypothetischer Fall: Ein Unternehmen B sendet regelmäßig Werbe-Newsletter an Unternehmen A. Unternehmen A hat diesen Newsletter bestellt und ist damit auch weiterhin einverstanden. Hat Unternehmen A das Recht Werbung an Unternehmen B zu senden?

Mein Gefühl sagt mir nein, obwohl ja eine Art der Geschäftsbeziehung besteht.
22.05.2018 14:53:53  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von Rincewind

Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle

Jemand schonmal sowas gemacht?



In welche Stadt geht es denn? peinlich/erstaunt
22.05.2018 15:18:07  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von Rincewind

Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle

Jemand schonmal sowas gemacht?


Welcher Subjuristengruppe muss man angehören... oh, der Begriff hat sogar einen Wikipediaeintrag.
22.05.2018 15:21:40  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
 
Zitat von BoMaN

 
Zitat von Rincewind

Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle

Jemand schonmal sowas gemacht?



In welche Stadt geht es denn? peinlich/erstaunt


Es bliebe bei FFM.
25.05.2018 8:10:32  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Damit diese Perle aus dem SNS nicht untergeht: Anwalts-Memes <3

 
Zitat von Parax



Auf den Link klicken. Breites Grinsen
29.05.2018 13:46:08  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Cringe-Faktor dolus directus.
29.05.2018 13:51:41  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Breites Grinsen

Wobei Ärzte mindestens so schlimm sind wie Lehrer. Hab ich schon erzählt, dass ich mal einen hatte, der erst "aus Versehen" ein teures Handy-Musik-Abo abgeschlossen hat und seinen Widerruf dann an noreply@xxx geschickt hat? fröhlich
29.05.2018 20:07:44  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ich bin ja ein Gegner von Kurzarmhemden, aber manchmal hätte ich schon gerne welche. Hässlon
30.05.2018 9:02:45  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
Solange die nicht einfarbig sind, kann man die schon tragen. Augenzwinkern
30.05.2018 10:31:04  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Whaaaaaaaaat...?
30.05.2018 10:31:40  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von Che Guevara

Solange die nicht einfarbig sind, kann man die schon tragen. Augenzwinkern


Nein
30.05.2018 10:56:33  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
Doch doch. So mag ich das Augenzwinkern
30.05.2018 12:04:20  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von smoo

 
Zitat von Che Guevara

Solange die nicht einfarbig sind, kann man die schon tragen. Augenzwinkern


Nein


Nur über meine tote Leiche!
30.05.2018 12:31:27  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Der trollt doch Haare zu Berge stehen
30.05.2018 15:24:48  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
 
Zitat von Switchie

Der trollt doch Haare zu Berge stehen



Der Typ ist ja nur fauler BR und kein Anwalt.
Ich trag den "Berufsstandard", kurzarm Hemden Karo/Streifen Hauptsache nicht einfarbig. Einfarbig trag ich nur Polos unter der Weste wenns kühler ist. Augenzwinkern
30.05.2018 15:37:09  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von Che Guevara

nur Polos unter der Weste


Das ist doch Brovokation!
30.05.2018 16:07:15  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
Naja einfarbige Polos unter Weste (langarm Pulli mit Reißverschluss) falls das irreführend war. peinlich/erstaunt
30.05.2018 18:36:14  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Pfeil
Mal eine Frage an die anderen Juristen hier.

Ich habe von meinen Vermietern ein offensichtlich unzulässiges Mieterhöhungsverlangen (wegen "allgemeiner Kostensteigerung") erhalten. Jetzt hab ich mal schnell einen kurzen Zweizeiler dafür aufgesetzt, dass ich dem natürlich wegen untauglicher Begründung nicht zustimmen werde - längere Ausführungen hab ich mir dazu erspart, die bekommen von mir keine Rechtsberatung.

Bin aber auch kein erfahrener Mietrechtler und frage mich gerade, ob's vielleicht klüger ist da auch gleich nochwas zu schreiben, um denen für andere Flausen (Angleichung an die ortübliche Vergleichsmiete usw.) schonmal den Zahn zu ziehen. Was meint ihr?
01.06.2018 6:43:02  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Schlafende Hunde... die Taktik hängt davon ab, ob die Miete objektiv anhebbar wäre, wenn man das richtig macht. Mach doch lieber einen freihändigen Gegenvorschlag.
01.06.2018 8:07:09  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Folgendes Problem bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:

Einer von zwei Bürgen wird wegen der Hauptschuld gerichtlich in Anspruch genommen. Es besteht nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts die Möglichkeit, dass der Prozess wegen Einwendung gegen die Hauptschuld gewonnen wird (weil das Gericht und der Gegner etwas übersehen haben peinlich/erstaunt).

Das Problem ist jetzt folgende: Ich meine, dass sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils nicht auf den Mitbürgen erstrecken würde. Der Gläubiger könnte m.E. vielmehr einen neuen Prozess gegen den Mitbürgen führen. Gut möglich, dass der Gläubiger in diesem Prozess dann gewinnt. Dann könnte der Mitbürge aber doch bei dem anderen Bürgen (Gesamtschuld), z.B. hälftig regressieren, obgleich der erste Prozess gewonnen wurde.

Was übersehe ich? peinlich/erstaunt Das Ergebnis kommt mir ungerecht vor. Der Gläubiger hätte ja gleich beide verklagen können. Streitverkündung bringt dem ersten Bürgen ja nichts, wenn er in dem ersten Prozess ja ohnehin obsiegt. Einigermaßen abwegig fände ich es aber auch, im Innenverhältnis anzunehmen, durch die unterschiedlichen Entscheidungen gegenüber dem Gläubiger sei "etwas anderes bestimmt" i.S.d. § 426 I 1 BGB.
Aber es muss doch dem ersten Bürgen irgendwie zugute kommen, dass er den Prozess gewinnt - aus welchen Gründen auch immer.
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 01.06.2018 12:21]
01.06.2018 12:13:33  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
 
Zitat von -rantanplan-

Schlafende Hunde... die Taktik hängt davon ab, ob die Miete objektiv anhebbar wäre, wenn man das richtig macht. Mach doch lieber einen freihändigen Gegenvorschlag.


Anhebbar seh ich gerade nicht. Wir sind über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel von 2015 - aktueller gibts nicht). Und Modernisierung wegen dem Einbau einer neuen Gastherme im letzten Jahr würde ich eher als Instandsetzung sehen, weil die alte wohl auch ersetzt werden musste.
Ferner muss bei Modernisierung afair auch vorher diese substantiiert dargelegt werden, um ggf. Widerspruch dagegen einzulegen, eben weil man ja hinterher die Kostenbeteiligung von bis zu 11% p.a. an der Backe haben kann. Oder lieg ich damit falsch?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 01.06.2018 13:12]
01.06.2018 13:08:47  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Folgendes Problem bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:

Einer von zwei Bürgen wird wegen der Hauptschuld gerichtlich in Anspruch genommen. Es besteht nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts die Möglichkeit, dass der Prozess wegen Einwendung gegen die Hauptschuld gewonnen wird (weil das Gericht und der Gegner etwas übersehen haben peinlich/erstaunt).

Das Problem ist jetzt folgende: Ich meine, dass sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils nicht auf den Mitbürgen erstrecken würde. Der Gläubiger könnte m.E. vielmehr einen neuen Prozess gegen den Mitbürgen führen. Gut möglich, dass der Gläubiger in diesem Prozess dann gewinnt. Dann könnte der Mitbürge aber doch bei dem anderen Bürgen (Gesamtschuld), z.B. hälftig regressieren, obgleich der erste Prozess gewonnen wurde.

Was übersehe ich? peinlich/erstaunt Das Ergebnis kommt mir ungerecht vor. Der Gläubiger hätte ja gleich beide verklagen können. Streitverkündung bringt dem ersten Bürgen ja nichts, wenn er in dem ersten Prozess ja ohnehin obsiegt. Einigermaßen abwegig fände ich es aber auch, im Innenverhältnis anzunehmen, durch die unterschiedlichen Entscheidungen gegenüber dem Gläubiger sei "etwas anderes bestimmt" i.S.d. § 426 I 1 BGB.
Aber es muss doch dem ersten Bürgen irgendwie zugute kommen, dass er den Prozess gewinnt - aus welchen Gründen auch immer.




 
BeckOK ZPO, § 325 Rn 68:

"Eine Rechtskrafterstreckung auf einen anderen Gesamtschuldner findet nicht statt. Dies ergibt sich aus § 425 Abs. 2 BGB (BGH NJW-RR 2006, 1628 (1629); 1993, 1551; 1989, 1055). Der Gläubiger kann daher, falls er mit der Klage gegen einen Gesellschafter erfolgreich war, mit einer nachfolgenden Klage gegen einen anderen Gesellschafter abgewiesen werden. Umgekehrt kann er, falls seine Klage gegen einen der Gesamtschuldner abgewiesen worden ist, anschließend nochmals im Klagewege gegen einen anderen Gesamtschuldner vorgehen, ohne dass dem die Rechtskraft des ersten klageabweisenden Urteils entgegenstünde. Der Gesamtschuldner, der vom Gläubiger nachfolgend in Anspruch genommen worden ist, kann seinerseits von dem Gesamtschuldner, der zunächst eine Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage des Gläubigers erreicht hat, Ausgleich nach Maßgabe von § 426 BGB verlangen."



Erscheint nach meinem Verständnis logisch. Dem ersten Bürgen, gegen den der Gläubiger voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, wäre mE zu raten, dem zweiten Bürgen den Streit zu verkünden. Im Folgeprozess könnte der erste Bürge als Nebenintervenient - auch bei Unfähigkeit des zweiten Bürgen - die entgegenstehende Rechtskraft des ersten Urteils einwenden.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 01.06.2018 14:00]
01.06.2018 13:55:03  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Folgendes Problem bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:


Mach dir Freunde bei Gericht - negative Drittfeststellungswiderklage!
01.06.2018 14:45:17  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von XX5.acsp|QuiN

 
Zitat von -rantanplan-

Schlafende Hunde... die Taktik hängt davon ab, ob die Miete objektiv anhebbar wäre, wenn man das richtig macht. Mach doch lieber einen freihändigen Gegenvorschlag.


Anhebbar seh ich gerade nicht. Wir sind über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel von 2015 - aktueller gibts nicht). Und Modernisierung wegen dem Einbau einer neuen Gastherme im letzten Jahr würde ich eher als Instandsetzung sehen, weil die alte wohl auch ersetzt werden musste.
Ferner muss bei Modernisierung afair auch vorher diese substantiiert dargelegt werden, um ggf. Widerspruch dagegen einzulegen, eben weil man ja hinterher die Kostenbeteiligung von bis zu 11% p.a. an der Backe haben kann. Oder lieg ich damit falsch?


Nein, das ist schon richtig. Also, wenn es nicht passieren kann, dass die Vermieter dann zu Haus&Grund traben und du als nächstes ein ordentlich begründetes Erhöhungsverlangen auf dem Tisch hast, schreib nur ganz freundlich und lakonisch zurück, dass damit leider kein Einverständnis besteht, weil du die vereinbarte Miete als angemssen betrachtest. Vielleicht noch dass steigende Kosten uns alle treffen, aber nicht frech werden Augenzwinkern
01.06.2018 14:49:48  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Alles klar. Gepfefferte Schreiben liegen mir sonst mehr. Augenzwinkern
01.06.2018 15:06:23  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von BoMaN


 
BeckOK ZPO, § 325 Rn 68:

"Eine Rechtskrafterstreckung auf einen anderen Gesamtschuldner findet nicht statt. Dies ergibt sich aus § 425 Abs. 2 BGB (BGH NJW-RR 2006, 1628 (1629); 1993, 1551; 1989, 1055). Der Gläubiger kann daher, falls er mit der Klage gegen einen Gesellschafter erfolgreich war, mit einer nachfolgenden Klage gegen einen anderen Gesellschafter abgewiesen werden. Umgekehrt kann er, falls seine Klage gegen einen der Gesamtschuldner abgewiesen worden ist, anschließend nochmals im Klagewege gegen einen anderen Gesamtschuldner vorgehen, ohne dass dem die Rechtskraft des ersten klageabweisenden Urteils entgegenstünde. Der Gesamtschuldner, der vom Gläubiger nachfolgend in Anspruch genommen worden ist, kann seinerseits von dem Gesamtschuldner, der zunächst eine Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage des Gläubigers erreicht hat, Ausgleich nach Maßgabe von § 426 BGB verlangen."



Erscheint nach meinem Verständnis logisch. Dem ersten Bürgen, gegen den der Gläubiger voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, wäre mE zu raten, dem zweiten Bürgen den Streit zu verkünden. Im Folgeprozess könnte der erste Bürge als Nebenintervenient - auch bei Unfähigkeit des zweiten Bürgen - die entgegenstehende Rechtskraft des ersten Urteils einwenden.




Hmm, ich dachte die ganze Zeit, die Streitverkündung bringt dem Bürgen Nr. 1 nichts, wenn er obsiegt. Denn dann könnte sich der Bürge Nr. 2 ja ohnehin nicht darauf berufen, Bürge Nr. 1 habe den Streit mangelhaft geführt (wie hätte er ihn denn auch besser führen sollen?).
Aber ein Blick ins Gesetz zeigt, dass der Bürge Nr. 2 auch mit der Behauptung ausgeschlossen ist, der Streit sei vom Gericht unrichtig entschiedenworden. Dies gilt allerdings nur gegenüber dem Bürgen Nr. 1.

Somit folgendes Szenario:
Gläubiger verliert gegen Bürgen Nr. 1 (1. Prozess)
Gläubiger gewinnt gegen Bürgen Nr. 2 (2. Prozess)
Bürge Nr. 2 sucht Gesamtschuldnerausgleich mit Bürgen Nr. 1 (3. Prozess)

Im 3. Prozess könnte sich Bürge Nr. 1 damit verteidigen, das Gericht habe doch rechtskräftig entschieden, dass die Hauptschuld nicht existiert, weshalb auch der Gesamtschuldnerregress erfolglos bleibt, da Bürge Nr. 2 sich nicht darauf berufen kann, das Gericht habe eben unrichtig entschieden.

Das würde dazu führen, dass Bürge Nr. 2 in vollem Umfang in die Haftung genommen wird. (Abwandlung: Bürge Nr. 1 haftet im Innenverhältnis zu 80%), und keinen anteiligen Ausgleich erhält.
Das kann m.E. im Ergebnis nicht richtig sein, und wäre jedenfalls in der Abwandlung doch äußerst ungerecht.


Könnte man nicht stattdessen von einer gestörten Gesamtschuld ausgehen und sagen, dass der Gläubiger, der bereits den Rechtsstreit gegen Bürgen Nr. 1 verloren hat, von vornherein nur noch 50 % der Forderung von Bürgen Nr. 2 geltend machen kann, sodass Bürge Nr. 1 im Innenverhältnis nur noch mit dem auf ihn fallenden Anteil an diesen 50 % belastet würde? Dann hätte er im Ergebnis zumindest einen gewissen Vorteil davon, den 1. Prozess gewonnen zu haben.
Das wäre m.E. noch die gerechteste Haftungsverteilung.
01.06.2018 15:45:06  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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