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Ich hab sie iÜ darauf hingewiesen, dass die T-Shirts mit der Flagge von Taiwan auch nicht ganz ohne sind.
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Sag ihnen, sie sollen lieber T-Shirts mit dem Aufdruck "Balls of Steel" drucken!
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Und was habt ihr ihm geraten?
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...weitermachen!
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Es wird sich wieder einrenken (Bußgeld & Unterlassung). Aber ich (als dt. Anwalt) wurde nur kontaktiert, da ich die Kontaktperson des Mandanten bin. Habe das dann natürlich an Hong Kong & chinesische Anwälte weitergegeben.
/edit: Dem Fall hat auch geholfen, dass alle gängigen Flaggen als Shirts verkauft wurden, es also keine gezielte Provokation war.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 03.04.2017 22:52]
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"Der BGH und Computerspiele: Es verbleiben noch offene Fragen
Zugleich Besprechung von BGH „World of Warcraft I“" GRUR 2017, 362.
Der Autor schafft es im gesamten Artikel nicht, das Spiel Diablo richtig zu schreiben (immer Diabolo). Und das, obwohl sogar die BGH Entscheidung es richtig macht. Sollte man ja meinen, dass man das hinbekommt. Und in den Fußnoten zitiert er entweder die Entscheidung die er bespricht oder sich selbst aus anderen Artikeln. Brr.
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Ein Glück keiner von "meinem" Institut. Die wussten eigentlich immer, was Diablo ist.
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Ich brauche zivilprozessuale bzw. zwangsvollstreckungsrechtliche Hilfe
Ich habe hier einen Titel in Form eines in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleichs. Vollstreckbare Ausfertigung wurde uns erteilt. Der Schuldner hat das Verfahren in die Länge gezogen und in der mündlichen Verhandlung damit überrascht, er habe seinen Wohnsitz nach England verlegt. Damit wir nicht in England vollstrecken müssen, wollen wir es hier versuchen, bei einer Bank, bei der er ein Konto hat oder jedenfalls mal hatte. Dafür muss ich den Titel ja aber trotzdem zustellen.
Der Anwalt des Schuldners hat sich vor dem Verfahren für zustellungsbevollmächtigt erklärt. Deshalb würde ich diesem gerne den Vergleich zustellen. Entweder von Anwalt zu Anwalt (wobei er da berufsrechtlich ja nicht verpflichtet ist, mitzuwirken), oder durch den Gerichtsvollzieher. Falls der Anwalt erklärt, nicht mehr zustellungsbevollmächtigt zu sein, würde ich das Prozessgericht bitten, den Schuldner aufzufordern, einen im Inland zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu benennen, §§ 191, 184 I ZPO.
Muss ich nicht gem. § 191, 172 I ZPO sogar an den Prozessbevollmächtigten zustellen? Immerhin gehört das ZwV-Verfahren ja noch zur 1. Instanz.
Was ist hier die geschickteste Vorgehensweise?
Es ist übrigens zweifelhaft, ob der Schuldner tatsächlich in England wohnt, da er immer wieder hier gesehen wird und auch noch einen (Geschäfts-)briefkasten hier unterhält, den er regelmäßig leert :/
Aber dass er hier in der Nähe tatsächlich wohnt, bekomme ich vermutlich nicht so ohne Weiteres nachgewiesen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.04.2017 16:50]
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GV an Anwalt, denke ich. Auch wenn das mit Spatzen auf Kanonen ist.
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Was ist, wenn ich es zunächst von Anwalt zu Anwalt versuche, und falls kein EB zurückkommt die Sache dem GV gebe? Spart möglicherweise Kosten, oder? In der Hoffnung, dass der Gegner das einschlägige BGH-Urteil nicht kennt (Was mich bei dem nicht überraschen würde; der hat in mittlerweile 3 Verfahren behauptet, dass § 556 III 3 BGB auch im Gewerberaummietrecht gilt, und dabei stets das BGH-Urteil zitiert, in dem das ausdrückliche Gegenteil steht )
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.04.2017 16:59]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Es ist übrigens zweifelhaft, ob der Schuldner tatsächlich in England wohnt
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Klar ist es das. Der dachte doch bestimmt, jetzt "nach" dem Brexit könne man in England nichts mehr vollstrecken und es ist glaubhafter als eine neue Wohnung in Panama!
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Korrekt. Aber was kann ich da machen?
Es geht immerhin um knapp 30.000 ¤.
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Aber was kann ich da machen?
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Vollstrecken und ihm zeigen, dass England noch kein Schmugglerhafen ist.
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Ich hab ad hoc keine Ahnung, ob die Erklärung der Zustellungsbevollmächtigung vorgerichtlich (und im Hauptverfahren) auch noch in das Vollstreckungsverfahren trägt. Wenn der andere Anwalt die Zustellungsbevollmächtigung nicht los werden kann (sollte man halt angucken), kannste erst Anwalt zu Anwalt machen.
Sollte er sie loswerden können (z.B. durch eine Erklärung), würde ich GV an Anwalt machen: Denn sonst verweigert er Anwalt zu Anwalt, checked womöglich, dass er die Zustellungsbevollmächtigung loswerden kann und erklärt das, bevor du GV zu Anwalt schaffst.
/edit: Auskunft beim Einwohnermeldeamt/Gewerbeamt/div. Branchenregistern schon eingeholt?
PS: Ich würde auch bei Creditreform anrufen, fragen ob die Bankverbindungsdaten für deinen Schuldner haben und wenn sie das bestätigen, die Premiumauskunft für 25¤ kaufen. Dann PfÜB und du hast schon mal einen Teil. Creditreform gibt - wenn du deine vom Vorhandensein von Bankdaten abhängige Kaufabsicht äußerst - Auskunft darüber, ob sie die Daten da haben. Klappt bei meinen Vollstreckungen immer jut. Vielleicht findest du ja so noch eine anderen Bank.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 05.04.2017 17:08]
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Meine Überlegung war halt, im Fall, dass er sie los wird, über § 184 I ZPO zu gehen. Dann könnte ich die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirken. Aber bis dahin dürfte einige Zeit verstreichen.
Bisher musste ich noch nie was zustellen. Auf 99,9 % aller Vergleiche wird ohne Wenn und Aber gezahlt; von Versicherungen sowieso. Ätzend.
e. Danke für die weiteren Ideen. Das mit CreditReform versuche ich mal.
Was das Gewerberegister oder Einwohnermeldeamt angeht, müsste ich ja in jeder in Betracht kommenden Kommune nachfragen, oder? Da bin ich erstmal beschäftigt
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.04.2017 17:16]
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Ja, es gibt keine zentrale Stelle für bundesweite Einwohnermeldeauskünfte. Und die Anfrage kostet oftmals auch. Und in der Anfrage solltest du gleich so einen Halbsatz aufnehmen, dass die Anfrage im Rahmen eines Rechtsstreits erfolgt. Dann sparst du Dir belehrende Rückantworten der Ämter darüber, dass du keine Werbung verschicken sollst an die angefragten Adressen.
Wenn du aber zB bei seinem alten Wohn- Geschäftsort anfängst, wirste ja sehen, ob er sich abgemeldet hat. Und da es um 30.000¤ geht, würde ich - bei positiver Auskunft - einfach mal den GV hinschicken. Wenn er ihn erwischt ist's ja gut. Das Investment sollte es wert sein
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 05.04.2017 17:28]
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Das Problem ist, dass ihm die Geschäftsräume gekündigt wurden. Bei uns ging es um nicht gezahlte Nebenkosten. Seine GmbH ist insolvent. Zum Glück hatte er den Mietvertrag noch als Kaufmann unterschrieben
Ich werde deine Tips trotzdem mal ausprobieren.
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Meine grenzüberschreitenden Vollstreckungserfahrungen sind aber auch erschreckend gering, da unsere Mandanten meistens sagen: Määh, ist es nicht wert.
Habe mich gestern/heute mit einem Mahnbescheid über 919¤ beschäftigt, den unser dänischer Mandant von einer dt. GmbH wg. der Geltendmachung von Abmahnkosten erhalten hat. Sagen wir es so: Mein Aufwand ist höher als die 919¤.
Aber da unser Mandant auch die dahinter stehende Abmahnung nicht akzeptiert (und auch nicht beantwortet hat), wird nach unserem Widerspruch gegen den Mahnbescheid jetzt vor dem Amtsgericht (zuständig für den Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 919¤) inzident geprüft, ob die Abmahnung nach MarkenG/UWG (eig. Sonderzuständigkeit LG) zulässig war, obwohl für den zu Grunde liegenden Streit dänisches Recht vereinbart wurde.
Der arme Amtsrichter. Sobald der ne Möglichkeit sieht, sich für unzuständig zu erklären, macht er das auch
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| Zitat von smoo
PS: Ich würde auch bei Creditreform anrufen, fragen ob die Bankverbindungsdaten für deinen Schuldner haben und wenn sie das bestätigen, die Premiumauskunft für 25¤ kaufen.
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Muss man dafür Mitglied werden?
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Was das Einwohnermeldeamt angeht, müsste ich ja in jeder in Betracht kommenden Kommune nachfragen, oder? Da bin ich erstmal beschäftigt
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Nö. Du fragst beim letzten dir bekannten Wohnsitz. Dort wird dir dann der nächste Wohnsitz in Deutschland mitgeteilt. Bei Wegzug ins Ausland die Auslandsadresse (zumindest die, die er bei Wegzug angegeben hat). Sollte er danach wieder nach Deutschland gezogen sein, dürfte sogar die ehemalige Gemeinde in der Lage sein, die Wiederzuzugswohnung anzugeben. Geht oft auch online.
Ist übrigens auch das beliebteste Mittel von creditreform, regis24 und co.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von fiffi am 06.04.2017 10:29]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
| Zitat von smoo
PS: Ich würde auch bei Creditreform anrufen, fragen ob die Bankverbindungsdaten für deinen Schuldner haben und wenn sie das bestätigen, die Premiumauskunft für 25¤ kaufen.
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Muss man dafür Mitglied werden?
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Keine Ahnung. Ich schick der Bibliothek eine E-Mail, dass ich den Creditreform Auszug zu Person x brauche.
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| Zitat von smoo
Meine grenzüberschreitenden Vollstreckungserfahrungen sind aber auch erschreckend gering, da unsere Mandanten meistens sagen: Määh, ist es nicht wert.
Habe mich gestern/heute mit einem Mahnbescheid über 919¤ beschäftigt, den unser dänischer Mandant von einer dt. GmbH wg. der Geltendmachung von Abmahnkosten erhalten hat. Sagen wir es so: Mein Aufwand ist höher als die 919¤.
Aber da unser Mandant auch die dahinter stehende Abmahnung nicht akzeptiert (und auch nicht beantwortet hat), wird nach unserem Widerspruch gegen den Mahnbescheid jetzt vor dem Amtsgericht (zuständig für den Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 919¤) inzident geprüft, ob die Abmahnung nach MarkenG/UWG (eig. Sonderzuständigkeit LG) zulässig war, obwohl für den zu Grunde liegenden Streit dänisches Recht vereinbart wurde.
Der arme Amtsrichter. Sobald der ne Möglichkeit sieht, sich für unzuständig zu erklären, macht er das auch
| | Amtsrichter sind ohnehin etwas geschlagen. Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der BaFin werden am AG Frankfurt erreicht. Nach ein paar WpHG Änderungen ist der Bußgeldrahmen bis zu 15% des (auf Gruppenbasis konsolodierten) Jahresumsatz...
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Wir diskutierten eben ohne Ergebnis: Darf man auf die Heckscheibe eines Fahrzeugs einen Aufkleber machen: "fahr zu nah auf und lächle für die Kamera" mit einem zusätzlichen Aufkleber, der kreisförmig einen Gegenstand auf der Hutablage umrahmt, der für eine Kamera gehalten werden könnte? Auch wenn da gar nichts gefilmt wird?
Wir diskutierten, ob man so besonders entspannt ohne drängler unterwegs sein kann, oder ob man sich eine Anzeige für "Vortäuschung von <irgendwas>" einfängt
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Ich frage mich vielmehr, ob man da nicht wirklich ne Kamera montieren darf, mit Auslöser am Armaturenbrett...
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"Anlassbezogen" ist die Nutzung einer Dashcam ja genehmigt.
Von daher, doch eigentlich: Joa?!
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wo es grade drum geht: ist es verboten eine dashcam ständig mitlaufen zu lassen wenn die aufnahmen nur für private zwecke dienen?
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| Zitat von Nose
wo es grade drum geht: ist es verboten eine dashcam ständig mitlaufen zu lassen wenn die aufnahmen nur für private zwecke dienen?
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| Die Dashcam ist nicht zulässig, da sie gegen die Datenschutzrichtlinie verstoße. Dabei zitierte das Gericht Paragraph 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, worin es heißt, dass Technik, die die Persönlichkeitsrechte gefährden, untersagt werden dürfen.
Danach sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) für private Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgestellte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. (Quelle: VG Ansbach 4. Kammer, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634)
Amtsgericht Nienburg (20. Januar 2015) | |
Mehr dazu: https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/#sind_dashcams_in_deutschland_erlaubt
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Icefeldt am 09.04.2017 20:43]
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Viel spannender ist die Frage, ob ich offensiv eine dash cam nach hinten vortäuschen darf um mir drängler vom Leib zu halten
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |