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| Zitat von Armag3ddon
Ach, DC ist wieder in der Schweiz?
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Ne, ist schon richtig.
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| Zitat von smoo
| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von [TDE]Killersemmel
| Zitat von smoo
Komisch. Hier spricht dann eher einiges für Adresse falsch, das ist kein Fall der für Gesundheitsschäden spricht.
Meine bisherige Erfahrung mit Melderegisterauskunft war dann eher "Unter der Adresse nicht bekannt"
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Genau das hatte ich vor ein paar Monaten auch. Lag dann wirklich einfach nur an der falschen Adresse. Diese nichts sagende Formulierung hat mich da auch schon angefressen. Also einfach Mal anrufen
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Hatten wir auch, dafür gibt es allen Ernstes eine Verordnung, die denen das exakt so mit dieser Formulierung vorschreibt.
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Hast du zufällig einen Link zu der Verordnung?
/edit: Habs: https://www.jurion.de/gesetze/bmgvwv/44/
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Den besten Satz darin finde ich ja "Die neutrale Auskunft ist kein Verwaltungsakt", damit man da keinen Rechtsbehelf hat, das halte ich für ziemlich gewagt, weil die Definition eines VA bestimmt nicht in einer VO verändert werden kann...
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Ja, ich hab mich auch schon gefragt ob das einfach so geht. Aber leider habe ich zu selten Mandanten, die so Dinge mal aus Prinzip ausfechten wollen.
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Keine Rechtsfortbildung auf dem Rücken des Mandanten?
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Ist doch legitim
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wo kann ich mich am besten und vor allem schnell zum Thema Schweigepflicht/Mitteilungspflichten informieren? Geht um das Thema Schwangerschaft von Minderjährigen. Mir ist nicht ganz klar, ob ich, wenn ich davon erfahre, die Eltern infomieren muss oder es überhaupt nicht gegen den Willen der Betroffenen darf.
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Ruf einen Frauenarzt an. Oder eine Beratungsstelle rund ums Thema Schwangerschaft/Schwangerschaftsabbruch.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 13.07.2017 20:31]
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Hallo, liebe Juristen!
Ich hätte da einen fiktiven Fall zum Thema VOB und Leistungsverzeichnis.
Ein vom Bauherren beauftragter Architekt hat vor Baubeginn eine Ausschreibung für den Rohbau gemacht. Der Rohbauunternehmer hat seine Einheitspreise abgegeben und die Bauherren haben daraufhin mit dem Rohbauunternehmer einen Werkvertrag nach VOB abgeschlossen. Im Werkvertrag ist auch eine Klausel mit den 5 % Sicherheitseinbehalt und einer Ablösung durch Bürgschaft (oder gleichwertig) festgehalten.
Jetzt kommt der Rohbauunternehmer zur Schlussrechnung daher und behauptet, dass er bei Abgabe seines LV irgendwo handschriftlich notiert hat, dass die Auftraggeber die Kosten einer Bürgschaft übernehmen müssen. Der Architekt hat beim Übertragen der Einheitspreise in seine Ausschreibungssoftware diesen handschriftlichen Vermerk nicht übernommen und das LV ohne Bürgschaftsvermerk an die Bauherren weitergegeben. Die Bauherren unterschreiben den Werkvertrag also in dem Glauben, dass der Auftragnehmer für die Bürgschaftskosten aufkommt, wie normalerweise üblich.
Im Werkvertrag, also dem rechtsgültigen Vertrag, ist ebenfalls nichts dazu vermerkt (außer der oben erwähnten Klausel zu Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft). Und wenn nicht anders vereinbart, kommt im Allgemeinen der Auftragnehmer für die Kosten einer Bürgschaft auf.
Wer muss nun für die Bürgschaftskosten aufkommen, wenn eine Bürgschaft laut Werkvertrag gefordert und von den Bauherren natürlich gewünscht ist? Hat der Werkvertrag oder die handschriftliche Notiz auf dem LV Vorrang?
Danke euch!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von gwc am 13.07.2017 21:53]
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Das klingt überhaupt nicht theoretisch. Und dann noch kompliziert und anstrengend!
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Pacta sunt servanda.
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| Zitat von smoo
Das klingt überhaupt nicht theoretisch. Und dann noch kompliziert und anstrengend!
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Höchst fiktiv und anstrengend
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von gwc am 14.07.2017 6:30]
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Ich sage: Versteckter Dissens, ganzer Vertrag inexistent.*
*Sarkasmusdetektor einschalten
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so versuchen sie am BER also jetzt rechtsberatungskosten zu sparen
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ich kanns mir super vorstellen:
"Boar, jetzt macht der Rohbauer die Kosten der Bürgschaft geltend..."
"Wat? War so nicht vereinbart. Frag unsere Rechtsanwälte"
"Ne, das kostet wieder >9000¤. Ich frag mal in nem schwulenforum nach"
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Ich sehe jetzt das ganz große Problem nicht so. Die Beweislast für die entsprechende Vereinbarung liegt doch beim Rohbauunternehmer. Der hätte außerdem auch überprüfen können, was da konkret unterschrieben wurde. Ggf. mag er sich beim Architekten schadlos halten. Der scheint ja das später unterschriebene Vertragsdokument erstellt zu haben, warum auch immer.
Aber wie man vielleicht merkt, bin ich im Bau- und Architektenrecht nicht so drin
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Aber wie man vielleicht merkt, bin ich im Bau- und Architektenrecht nicht so drin
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Außer dass die Frau heiß ist, verstehe ich die Aussage des Posts nicht.
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Sie hat einen lustigen Gesichtsausdruck. Und pfeift.
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Mal angenommen A möchte von B einen Artikel kaufen. Beides sind natürliche Personen und der Kaufvertrag ist per Mail geschlossen worden - unversehrter Artikel gegen Geld.
B stellt kurz vor dem Versand des Artikels fest, dass er beschädigt ist. A bietet an, den Artikel abzüglich der üblichen Reparaturkosten zu übernehmen. B möchte das bereits überwiesene Geld zurückgeben und den beschädigten Artikel anderweitig verkaufen.
Kann A auf Erfüllung des Vertrags bestehen?
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| Zitat von smoo
Außer dass die Frau heiß ist, verstehe ich die Aussage des Posts nicht.
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Danke, ich bin nicht allein
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| Zitat von helpdesk
Mal angenommen A möchte von B einen Artikel kaufen. Beides sind natürliche Personen und der Kaufvertrag ist per Mail geschlossen worden - unversehrter Artikel gegen Geld.
B stellt kurz vor dem Versand des Artikels fest, dass er beschädigt ist. A bietet an, den Artikel abzüglich der üblichen Reparaturkosten zu übernehmen. B möchte das bereits überwiesene Geld zurückgeben und den beschädigten Artikel anderweitig verkaufen.
Kann A auf Erfüllung des Vertrags bestehen?
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| Zitat von Armag3ddon
Pacta sunt servanda.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 14.07.2017 19:32]
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Danke!
Wahrscheinlich würde es A in den meisten Fällen gar nicht auf einen anstrengenden Rechtsstreit ankommen lassen, sondern das Geld einfach zurücknehmen. Also alles schon sehr fiktiv...
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Das ist so eine typische Ebaymasche, wenn dem Verkäufer der erzielte Preis zu gering war...
Kann dem Verkäufer nur teuer zu stehen kommen, wenn der Käufer auf einen hochpreisigen Deckungskauf zurückgreifen muss.
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Hinfällig, B ist zum Anwalt gegangen.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von pumpi2k am 17.07.2017 15:29]
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Was bin ich froh, nie in einer WG gewohnt zu haben bei so einem Scheiß
Sobald es um Geld oder Pflichten daraus geht werden die coolsten WG-Buddys zu Pennern.
Ich hoffe ich konnte helfen.
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Argh, wie heißt noch mal der juristische Begriff, wenn verschiedene Tatbestandsmerkmale einander gleichgestellt werden, was man wiederum zur Auslegung der jeweiligen Begriffe nutzen kann.
Also in meinem Fall geht's um eine Klausel, nach der unsachgemäße, mut- und böswillige Handlungen die Leistung ausschließen. Bei den letzten beiden Varianten geht es um vorsätzliche Handlungen, während die unsachgemäße Handlung auch leicht fahrlässig oder gar ohne Verschulden erfolgen kann. Meines Erachtens eine nicht sachgerechte Gleichstellung der drei Varianten. Und ich meine, dafür gäbe es einen besonderen Begriff, der mir ums Verrecken nicht mehr einfallen will.
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De maiore ad minus?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 21.07.2017 15:39]
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Hmm, nein, das war's nicht :/
e. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Man könnte die Klausel ja theoretisch so auslegen, dass die unsachgemäße Handlung auch einen gesteigerten "Unrechtsgehalt" oder ein Verschulden voraussetzen muss, da alle drei Varianten gleich behandelt werden.
Das ist nicht direkt ein Schluss vom Größeren aufs Kleinere.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 21.07.2017 15:48]
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |