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Ich weiß nicht wirklich worauf du hinaus willst - Analogie? E contrario? Erst-recht-Schluß? Parallelregelung und einheitliche Gesetzesauslegung vs. lex specialis?
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Hmm, nein, das war's nicht :/
e. Um im obigen Beispiel zu bleiben: Man könnte die Klausel ja theoretisch so auslegen, dass die unsachgemäße Handlung auch einen gesteigerten "Unrechtsgehalt" oder ein Verschulden voraussetzen muss, da alle drei Varianten gleich behandelt werden.
Das ist nicht direkt ein Schluss vom Größeren aufs Kleinere.
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Tbm stehen nicht in elektiver Konkurrenz?
e: Nach dem Abschicken klingt das von mir jetzt echt dumm. Ich lasse es dennoch mal stehen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kackinnetuba am 21.07.2017 18:02]
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Nee, elektive Konkurrenz ist es auch nicht. Ich bin mir auch nicht ganz sicher, kann aber leider auch nicht genauer beschreiben, was ich meine. Kommt evtl. ausm Strafrecht, bei Tatbestandsmerkmalen?
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Moin moin!
Wie streng ist eigentlich der Namensschutz im Vereinsrecht?
Mir ist nicht ganz klar, wie weit die Verwechslungsgefahr sein muss, bzw. die Unterscheidbarkeit.
Existiert zum Beispiel in einer anderen Stadt eine Schokoladentrinker Föderation Deutschland besteht dann Verwechselungsgefahr zu "The German Chocolatedrinkers Federation"?
Ausreichend wäre auch, wenn jemand eine Fundstelle dazu hat, was die Übersetzbarkeit betrifft. Momentan hab ich leider nichts ausser Google und nen Palandt zur Verfügung. :-(
Eine Kommentierung zu § 18 II HGB würde mir schon extrem helfen, weil ich mit dem Merkmal "irreführend" hadere.
Achja, und kann man kartellrechtlich gegen das Beck-online-monopol was machen? :-D
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Firma behauptet sie wäre pleite
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Hallo,
ich habe bereits eine Anzahlung für meine Rollos geleistet.
Nun behauptet die Firma am Telefon, dass sie Pleite gegangen ist und eine neue Firma bereits wieder gegründet wurde. Kurzum: Ich hätte keinen Anspruch mehr auf meine Leistungen.
Wie finde ich heraus, ob die Firma tatsächlich Pleite gegangen ist? Weil wenn dem wirklich so ist, würde ich auch keine Zeit mehr darein verschwenden.
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| Zitat von Cuthdingsbums
Moin moin!
Wie streng ist eigentlich der Namensschutz im Vereinsrecht?
Mir ist nicht ganz klar, wie weit die Verwechslungsgefahr sein muss, bzw. die Unterscheidbarkeit.
Existiert zum Beispiel in einer anderen Stadt eine Schokoladentrinker Föderation Deutschland besteht dann Verwechselungsgefahr zu "The German Chocolatedrinkers Federation"?
Ausreichend wäre auch, wenn jemand eine Fundstelle dazu hat, was die Übersetzbarkeit betrifft. Momentan hab ich leider nichts ausser Google und nen Palandt zur Verfügung. :-(
Eine Kommentierung zu § 18 II HGB würde mir schon extrem helfen, weil ich mit dem Merkmal "irreführend" hadere.
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Das kannst du ohne Erfahrung im marken- und kennzeichenrechtlichen Bereich auf gar keinen Fall richtig machen. Dieses Rechtsgebiet ist geprägt durch extrem viel Fallrecht, welches man schlicht kennen (bzw. recherchieren) muss, um da irgendwas sagen zu können.
Wenn es dich aus akademischen Gründen interessiert, solltest du bei § 18 II HGB sowie § 15 MarkenG in der Kommentierung zu Fremdsprachen gucken.
Falls es dich aus wirtschaftlichen Gründen interessiert, nimm Dir einen Fachanwalt für gew. Rechtsschutz.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 24.07.2017 17:04]
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Der Mitbewohner von einer Freundin macht grad ziemliche Probleme.
Sie hat ihn gebeten, er möge demnächst ausziehen.
Er weigert sich, will die gesetzlichen drei Monate Frist noch absitzen und hat schon angekündigt in dieser Zeit in der Wohnung keinen Finger mehr zu rühren und ihr das Leben zur Hölle zu machen.
Der Vogel studiert Jura und behauptet, dass sie nichts machen kann...
Sie ist alleinige Hauptmieterin der Wohnung (beim Vermieter) und zwischen ihr und dem Mitbewohner gibt es keinen schriftlichen Vertrag zur Untermiete (Untermietvertrag?)
Was tun?
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Türschlösser auswechseln. Soll er sich mal wieder reinklagen.
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| Zitat von Rousi
und hat schon angekündigt in dieser Zeit in der Wohnung keinen Finger mehr zu rühren und ihr das Leben zur Hölle zu machen.
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Wenn diese Ankündigung beweisbar ist - außerordentliche fristlose Kündigung, DANN Schlösser auswechseln. Ist aber gefährlich, weil das nicht erlaubte Selbsthilfe ist, gibt Schadenersatzansprüche (und sogar Einstweilige Verfügungen auf Wiedereinräumung des Besitzes), selbst wenn die Kündigung begründet ist. Dagegen hilft eigentlich nur eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, das hängt also mächtig hoch.
Sprich: Frag einen Anwalt.
Ich persönlich würde einen Kumpel beauftragen, ihm unter vier Augen klarzumachen, möglichst aus einem steilen Winkel von oben herab, dass er ein dummes Arschloch ist und sich verpissen soll.
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| Zitat von -rantanplan-
Frag einen Anwalt. | |
| Zitat von -rantanplan-
Ich persönlich würde einen Kumpel beauftragen, ihm unter vier Augen klarzumachen, möglichst aus einem steilen Winkel von oben herab, dass er ein dummes Arschloch ist und sich verpissen soll.
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Und da sag noch einer, dass Anwälte keine soliden Vorschläge geben!
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Keiner hat gesagt, dass der Kumpel kein Anwalt sein kann
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Wir hatten in der WG schon öfter die Diskussion, was passieren würde, wenn jemand über den gemeinsamen Internetanschluss eine strafbare Handlung begeht und diese Handlung dann verfolgt wird. Haftet der Anschlussinhaber?
Ich bin der Meinung, dass die Schuld des Anschlussinhabers nicht zweifelsfrei belegt werden kann, da der Anschluss von weiteren volljährigen, nicht verwandten Personen benutzt wird. Es existiert in der WG jedoch auch die Auffassung bzw. die Befürchtung, dass der Anschlussinhaber für alle über seinen Anschluss begangenen Handlungen haftet.
Ich konnte diese Entscheidung hier auftreiben, bin mir aber nicht sicher ob das noch aktuell ist.
| Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen, entschied das Gericht. Zwar müssen Eltern ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Gäste oder WG-Mitglieder aber „nicht zumutbar“, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe (AZ: I ZR 86/15). | |
Es gibt hier keinen konkreten Fall, nur eine Diskussion "Was wäre wenn" und ich könnte der Anschlussinhaberin sicherlich etwas Unsicherheit nehmen wenn der Beschluss des BGH zutreffen sollte.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von seastorm am 25.07.2017 10:32]
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Eine Abmahnung von mir, die der Mandant gegen meinen Rat verschicken wollte (weil ich gesagt hab, dass sie schlechte Presse gibt), hat es in die Lokalpresse geschafft. Spoiler Alert: Es ist keine gute Presse.
¯\_(ツ)_/¯
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Aber du bist doch schuld jetzt, oder?!
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| Zitat von seastorm
Wir hatten in der WG schon öfter die Diskussion, was passieren würde, wenn jemand über den gemeinsamen Internetanschluss eine strafbare Handlung begeht und diese Handlung dann verfolgt wird. Haftet der Anschlussinhaber?
Ich bin der Meinung, dass die Schuld des Anschlussinhabers nicht zweifelsfrei belegt werden kann, da der Anschluss von weiteren volljährigen, nicht verwandten Personen benutzt wird. Es existiert in der WG jedoch auch die Auffassung bzw. die Befürchtung, dass der Anschlussinhaber für alle über seinen Anschluss begangenen Handlungen haftet.
Ich konnte diese Entscheidung hier auftreiben, bin mir aber nicht sicher ob das noch aktuell ist.
| Wer WG-Bewohnern oder Gästen den Zugang zum Internet am eigenen PC erlaubt, muss nicht automatisch dafür haften, wenn diese illegal Filme, Spiele oder Musik hochladen, entschied das Gericht. Zwar müssen Eltern ihre Kinder über die Illegalität bestimmter Tauschbörsen aufklären und ihnen die Teilnahme daran verbieten. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung sei eine solche Belehrung für volljährige Gäste oder WG-Mitglieder aber „nicht zumutbar“, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe (AZ: I ZR 86/15). | |
Es gibt hier keinen konkreten Fall, nur eine Diskussion "Was wäre wenn" und ich könnte der Anschlussinhaberin sicherlich etwas Unsicherheit nehmen wenn der Beschluss des BGH zutreffen sollte.
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Hier findest du konkret etwas zu dem Urteil:
http://www.dr-wachs.de/blog/2016/05/13/der-bgh-az-i-zr-8615-schraenkt-weiter-stoererhaftung-beim-filesharing-ein/
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Danke, ich denke das sollte helfen.
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Rousi
und hat schon angekündigt in dieser Zeit in der Wohnung keinen Finger mehr zu rühren und ihr das Leben zur Hölle zu machen.
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Wenn diese Ankündigung beweisbar ist - außerordentliche fristlose Kündigung, DANN Schlösser auswechseln. Ist aber gefährlich, weil das nicht erlaubte Selbsthilfe ist, gibt Schadenersatzansprüche (und sogar Einstweilige Verfügungen auf Wiedereinräumung des Besitzes), selbst wenn die Kündigung begründet ist. Dagegen hilft eigentlich nur eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, das hängt also mächtig hoch.
Sprich: Frag einen Anwalt.
Ich persönlich würde einen Kumpel beauftragen, ihm unter vier Augen klarzumachen, möglichst aus einem steilen Winkel von oben herab, dass er ein dummes Arschloch ist und sich verpissen soll.
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Stiernacken-Kommando ASSEMBLE!
Ich würde das ja gerne übernehmen, aber glaub ich krieg mit meinen 1,69 den steilen Winkel von oben nicht überzeugend hin.
Ich hatte gehofft, dass sie ihn Aufgrund der Sache von keinem schriftlichen (Unter-)Mietvertrag und wegen dieser Drohung irgendwie mit ganzem Hab und Gut vor die Türe setzen kann, weil sie sich bedroht und genötigt fühlt.
Das kann doch echt nicht angehen, dass sie diesen Idioten noch 3 Monate aushalten muss.
(Vor allem weil der auch schon laufend Sachen kaputt gemacht hat - ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt lasse ich mal außen vor - und da schon mit seiner Ankündigung mehr zu erwarten ist)
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Du kannst insofern beruhigt sein, dass die dreimonatige Kündigungsfrist im Mietrecht nichts damit zu tun hat, ob nun ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag geschlossen wurde. Insbesondere wäre es sowieso nicht möglich gewesen, diese mit einem schriftlichen Vertrag zu unterschreiten. Und das ist gut so, dass wir nicht in einem Land leben, wo man Menschen "mit deren ganzen Hab und Gut" sofort vor die Türe setzen kann.
Der Typ braucht vielleicht auch etwas Zeit, um sich eine neue Bleibe zu suchen.
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Nichtsdestotrotz sollte man ihm aber klar machen, dass "ihr das Leben zur Hölle zu machen." nicht toleriert wird.
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Irgendwie tragisch, wie der Praktikant der Stiftung Warentest hier in den Raum stellt, dass Raucher 250.000 ¤ zahlen müssten. Ein Blick in 890 ZPO hätte ihm das wohl erklärt. Oder auch mal googlen nach "250.000 ordnungsgeld", dann wäre ihm nämlich erklärt worden woher die Zahl kommt.
Gab es unter 890 ZPO eigentlich jemals 250.000? Oder 100.000?
Damit es noch was zu lachen gibt, nun der Wutbürger:
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 25.07.2017 23:56]
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So wie die Bewertungen für den ICBM-Komplex, glaube auf Amazon oder so
"impressive building, but very unfriendly staff"
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| Zitat von smoo
Bei mir zeigt er keine
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Hast bestimmt NoScript oder so einen Shit!
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Hab da auch Mal was vom Amtsgericht Köln oder so gesehen. Bericht eines Schülers aus einer Schulklasse, sinngemäß: 1 Stern, wir waren bei einer Strafsache, der Staatsanwalt war total überfordert und musste unterbrechen um telefonisch die richtigen paragraphen zu erfragen
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War bestimmt ein Referendar.
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| Zitat von smoo
War bestimmt ein Referendar.
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Ja klar, aber das weißte als Schüler ja nicht. Da kann das schon seltsam wirken.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |