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Danke, hatte es zwischendurch gefunden.
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Ist jetzt eben ein netter Wettlauf "Wer verweigert als erster die Leistung?".
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Kleines Update:
In der Nacht kam um 2:42 Uhr ein ganzer Roman von ihr, weil sie meine einfache Nachfrage zum Arbeitsstand wohl doch stark getroffen hat.
In ihrem tl:dr fielen unter anderem "halt endlich die Fresse", "feiger Arsch" und "Idiot!".
Wahrscheinlich auch nicht weltbewegend genug und soviel zum Vorschlag nochmal "normal" mit ihr zu reden
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| Zitat von Tiefkühlpizza
Kleines Update:
In der Nacht kam um 2:42 Uhr ein ganzer Roman von ihr, weil sie meine einfache Nachfrage zum Arbeitsstand wohl doch stark getroffen hat.
In ihrem tl:dr fielen unter anderem "halt endlich die Fresse", "feiger Arsch" und "Idiot!".
Wahrscheinlich auch nicht weltbewegend genug und soviel zum Vorschlag nochmal "normal" mit ihr zu reden
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Glaub du musst sie ganz doll lieb haben. Dann wird die auch wieder normaler.
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In der Hoffnung, einen Profi im Gebiet des Arbeitsrechts anzutreffen,
wär ich über Hilfe sehr dankbar:
Ich bin derzeit in Festanstellung, werde aber bald wohl kündigen, wahrscheinlich
nächste Woche. Also in der zweiten Jahreshälfte.
Kündigen würde ich zum 31.09., habe bisher 6,5 Urlaubstage dieses
Jahr in Anspruch genommen. Bei der Formulierung der Kündigung habe ich folgendes
formuliert:
"Stand heute stehen mir noch 18,5 Urlaubstage zu, welche ich hiermit für die letzten Tage
vor Ablauf meines Vertrags beantragen möchte. Somit ist mein letzter Arbeitstag der 05.09.2017."
Mein Arbeitsvertrag zum Thema Urlaub lautet:
"Der Mitarbeiter hat einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen. Im Eintrittsjahr beträgt der Urlaubsanspruch
2 Arbeitstage pro vollendeten Beschäftigungsmonat.
Der Urlaubsanspruch verfällt spätestens 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres,
sofern von der Firma auf vorherigen Antrag des Mitarbeiters nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich genehmigt wird.
Eine Abgeltung in Geld erfolgt nicht."
Da eine "pro rata temporis" Regel in meinem Vertrag existiert bin ich mir jetzt unsicher,
ob ich wirklich Anspruch auf diese 18,5 Tage hab.
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Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn dir pro Monat 2 Tage Urlaub zustehen und du zu Ende September kündigst, hast du Anspruch auf 18 Tage Urlaub. Wenn du von 18 Tagen bereits 6,5 genommen hast, bleiben dir 11,5 Tage Resturlaub.
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| Zitat von [Krasser]MadMax
Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn dir pro Monat 2 Tage Urlaub zustehen und du zu Ende September kündigst, hast du Anspruch auf 18 Tage Urlaub. Wenn du von 18 Tagen bereits 6,5 genommen hast, bleiben dir 11,5 Tage Resturlaub.
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Ja nach einiger Recherche hab ich dann aber rausgefunden, dass der gesetzliche
Mindesturlaub (20 Tage) in Kraft tritt, wenn man nach dem 30.06. kündigt.
Das würden dann 13,5 Tage bedeuten.
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Angesichts des Bitcoin-Hypes eine Frage an die Zivilrechtler: Hattet ihr schonmal einen Fall, der mit Bitcoins zu tun hatte? Insbesondere mit der Rückabwicklung nach einem Kauf mit BTC als Währung?
Wenn ich mir darüber Gedanken mache, komme ich nicht recht auf einen grünen Zweig.
Bsp: Ich kaufe einen Fernseher für knapp 3t¤, bezahle einen BTC und schicke das Ding nach 10 Tage zurück (§ 312g). In der Zeit hat sich der Kurs eines BTC auf 3,5t¤ erhöht. Bekomme ich nun 1 BTC zurück oder „nur“ 0,85714? Falls zweiteres: Wieso darf der Händler die 0,14xxx behalten? Schließlich haben diese einen Wert von 500¤.
Nach § 355 III ist ja die empfangene Leistung zurückzugewähren. Nun kann man die „Leistung“ ja in BTC und in EUR messen. Nehme man an, dass man lediglich den Eurowert zurückbekommt, bliebe ja noch der 0,14xx BTC über. Würde man diesen über § 812 bekommen? Erscheint mir allerdings auch problematisch, da man so ja quasi „spekulieren“ und stetig Waren kaufen kann, und dann hofft, dass der Kurs steigt und die Ware wieder zurückschickt.
Beck wirft mir da nichts zufriedenstellendes aus.
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Keine Ahnung, aber ich würde eine Analogie zum EUR-Dollar-Kurspreis bilden. Nur weil der Eur im Verhältnis zum Dollar stark gesunken oder gestiegen ist, kriegste trotzdem nur die Eur wieder, die du gezahlt hast.
Ob von dieser Grundregel eine Ausnahme zu machen ist, nur weil man mit einem hoch volatilen Zahlungsmittel bezahlt hat - keine Ahnung. Mein Bauchgefühlt sagt mir - nein, keine Ausnahme. Denn das Risiko eines Rückzahlungsanspruchs eines volatilen Zahlungsmittels akzeptiert halt derjenige, der auch bereit ist, damit bezahlt zu werden. Und wenn er den 1 BTC in seine Schublade legt und danach 1 BTC wieder rausrückt, (jetzt mal als Münze gedacht) dann ist es nichts anderes als 1 EUR Münze.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 11.08.2017 15:07]
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Dürfte doch halt davon abhängig sein, was als Bezahlung vereinbart wurde?
"1 BTC" oder "XXXX Euro" (welche auch durch BTC bezahlt werden können)
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Icefeldt am 11.08.2017 15:12]
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| Zitat von kamehameha
| Zitat von [Krasser]MadMax
Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn dir pro Monat 2 Tage Urlaub zustehen und du zu Ende September kündigst, hast du Anspruch auf 18 Tage Urlaub. Wenn du von 18 Tagen bereits 6,5 genommen hast, bleiben dir 11,5 Tage Resturlaub.
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Ja nach einiger Recherche hab ich dann aber rausgefunden, dass der gesetzliche
Mindesturlaub (20 Tage) in Kraft tritt, wenn man nach dem 30.06. kündigt.
Das würden dann 13,5 Tage bedeuten.
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Das gilt nicht nur für den Mindesturlaub, sondern im Zweifel (d.h. wenn nichts anderes im Vertrag steht) auch für darüber hinausgehenden einzelvertraglichen oder tariflichen Urlaub.
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Moin Jungs,
ich bräuchte mal eine Zweitmeinung.
Folgende Konstellation. A bestellt als Verbraucher z.B. eine Zierleiste fürs Auto in der Farbe Alu schwarz eloxiert bei einem Onlinehändler.
Der Händler bestätigt ihm die Bestellung per Mail und verschickt die Ware. bei Kunden kommt einige Tage später die Zierleiste an, allerdings in der Farbe silber statt schwarz.
Auf der beigefügten Rechnung steht: Ware nur noch in silber lieferbar, falls Ihnen silber nicht gefällt bitte ich um Rückinfo.
Bei liegt ferner ein Rücksendeschein, der aber freizumachen ist. Rücksendekosten werden dann angeblich im Nachgang vom Händler erstattet.
Ich finde diese Geschäftsgebahren ehrlich gesagt etwas dreist, da hier ganz klar darauf spekuliert wird, dass der Kunde sich entweder mit der silbernen Ware zufrieden gibt oder schlicht zu faul ist die Ware wieder zur Post zu bringen, noch Versandkosten zu zahlen und sich diese später extra erstatten zu lassen.
Spontan kommt dabei der 241a BGB in den Sinn - Unbestellte Leistung.
Der Händler hat sich den Versand ähnlicher Ware in gleicher Qualität auch nicht per AGB vorbehalten.
Liege ich hier soweit richtig, dass der Kunde die Ware nun behalten könnte und seine leider schon erfolgte Zahlung per PayPal zurückfordern könnte (vorausgesetzt PayPal spielt mit), da einerseits unbestellt Ware versendet wurde und zweitens damit der eigentliche Kaufvertrag nich erfüllt ist?
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Da hier ja einige schlaue Menschen unterwegs sind:
Wo finde ich den Sitz der Geschäftsleitung der "Air Sea Holiday GmbH" ?
Ich schwanke zwischen Schweiz und Italien...
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Wenn das die AIDA Verwaltungsgesellschaft ist: Rostock. Quelle: Freund ist da Hotelmanager. Jedenfalls spricht er immer von Rostock, da sind die Assessment Center, die Büros, die Fortbildungen.
Aber da es eine Schweizer Gesellschaft ist, biste wohl in der Schweiz richtig? Z.T. findet man aber auch folgende Adressangabe:
Air Sea Holiday GmbH Italien c/o AIDA Cruises
Am Strande 3d
D-18055 Rostock
Mecklenburg-Vorpommern, Kreuzfahrt/Schiff
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 14.08.2017 11:24]
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Das gehört zu AIDA, ist jedoch nicht die Verwaltung sondern irgendwie die Abteilung Kreuzfahrtschiff-Personal. Handelsregister ist nichts veröffentlicht, weil es keine deutsche GmbH ist. Diese Gesellschaftsform gibt es ja auch in AUT, CH...
e: über irgendwelche dubiosen seiten kommt man zum schweizer HR. Dort finde ich Schweiz
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 14.08.2017 11:28]
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Also die AIDA (Personal-)Gesellschaften sind aus steuer- und arbeitsrechtlichen Gründen alle italienisch. Von der Schweiz habe ich von meinem Kumpel noch nie gehört. Schweiz ist dann wohl auch eher steuerlich bedingt.
Wenn es Dir also darum geht, dass etwas sicher ankommt, würde ich Rostock nehmen, CC Originalsitz in der Schweiz. Wenn es Dir aber irgendwie auf die Sitzbestimmung für die steuerliche Veranlagung geht... dann biste verloren.
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Es geht mir um steuerliche Gründe. Schweiz wäre total dämlich, irgendwie habe ich auch mal irgendwo gelesen dass es Italien ist.
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Das blöde ist, ich schick dem Finanzamt einen Berg Belege, aus denen m.E. ganz klar hervorgeht, dass die Bude ihren GL Sitz in Italien hat und die Leute auch alle in Italien krankenversichert sind.
Die blöde Punz schickt mir n Brief, "lel hier hab gegooglet, da finde ich ne schweizer Adresse und damit gilt das DBA Schweiz"..
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Das ist doof, aber wohl der Konzernstruktur geschuldet. Ich vermute die von Dir genannte Gesellschaft ist ArbG. Dann brauchst du wohl einen Beleg, dass die in Italien irgendwie krankenversichert sind. Mein Kumpel ist auch in Italien versichert, also stimmt das schon.
(Kannst ja diesen Forenpost vorlegen, alter!)
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Hab jetzt einen Screenshot gemacht. Beste Quelle
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| Zitat von Switchie
Das blöde ist, ich schick dem Finanzamt einen Berg Belege, aus denen m.E. ganz klar hervorgeht, dass die Bude ihren GL Sitz in Italien hat und die Leute auch alle in Italien krankenversichert sind.
Die blöde Punz schickt mir n Brief, "lel hier hab gegooglet, da finde ich ne schweizer Adresse und damit gilt das DBA Schweiz"..
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Ohne die DBAs zur Schweiz und Italien geprüft zu haben: OECD Musterabkommen, Artikel 4, Absatz 3
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Frage an die IPRler hier:
Bauvorhaben in der Schweiz, Auftragnehmer A ist ein deutsches Unternehmen, vergibt Unterwerkvertrag an ebenfalls deutsches Unternehmen B1, das wiederum dessen schweizerische Tochtergesellschaft B2 beauftragt - keine Rechtswahl in keinem der Verträge (!).
Es gilt vermutlich schweizerisches Recht wegen Hauptleistungspflicht/Vertragsschwerpunkt (Werk) auf deren Territorium im Verhältnis A und B1?
Oder, weil beides deutsche Unternehmen sind, doch deutsches Recht? Gerichtsstand ist egal, ich frage mich materiell... und nein, das ist kein Mandat, sondern ist mir nur erzählt worden und ich stelle fest, dass ich keine Ahnung mehr habe...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 14.08.2017 16:10]
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| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von Switchie
Das blöde ist, ich schick dem Finanzamt einen Berg Belege, aus denen m.E. ganz klar hervorgeht, dass die Bude ihren GL Sitz in Italien hat und die Leute auch alle in Italien krankenversichert sind.
Die blöde Punz schickt mir n Brief, "lel hier hab gegooglet, da finde ich ne schweizer Adresse und damit gilt das DBA Schweiz"..
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Ohne die DBAs zur Schweiz und Italien geprüft zu haben: OECD Musterabkommen, Artikel 4, Absatz 3
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Ist schon richtig so. Nur müsste ich den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung herausfinden
Auf den Briefköpfen und Bescheinigungen steht nämlich
Air Sea Holiday GmbH
Permanent Establishment in Italy
Piazza Piccapietra 48
16121 Genova
Ist das nun die GL Adresse? Oder doch Schweiz? Fragen...
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| Zitat von Nose
Ich würde im ersten Schritt mich einfach mal an die Bundesnetzagentur wenden, mit denen hab ich super Erfahrungen gemacht!
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Rückmeldung der BNetzA eine Katastophe. Einfach nur einige Passagen der EU-Roaming-Verordnung herauskopiert. Hab die jetzt gebeten, die Fragestellung mal richtig zu lesen.
Man, ich fühle mich echt verarscht. Dass der "Kundendienst" des Providers keinen Bock hat, das Anliegen mal richtig zu verstehen, klar. Aber von der BNetzA hätte ich etwas mehr erwartet. Da hat der Sachbearbeiter nur EU-Datenlimit gelesen und dann in fünf Sekunden die Textbausteine eingefügt und abgeschickt.
Next Step wäre dann Verbraucherzentrale, die paar Euro investiere ich gerne.
| Zitat von Icefeldt
Hat die fiktive Person noch eine schriftliche Benachrichtigung über die Vertragsänderung bekommen?
Möglicherweise kann sie die Vertragsänderung noch widerrufen wenn sie in der Frist ist.
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Es gab keine Vertragsänderung.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Kung Schu am 15.08.2017 9:08]
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Kennt ihr ein System, welches einen über Insolvenzen einer Partei automatisch informiert, ohne dass man das Insolvenzregister regelmäßig überprüfen muss?
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| Zitat von smoo
Kennt ihr ein System, welches einen über Insolvenzen einer Partei automatisch informiert, ohne dass man das Insolvenzregister regelmäßig überprüfen muss?
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Ja, Spoiler - markieren, um zu lesen:
Sekretärin.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |