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Die alte Seite war viel besser, mit den Juristenwitzen noch!
Immerhin, die Videos sind noch da. Die muss man gesehen haben!
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WTF, gerade auf der Suche nach einem Terminsvertreter auf einen Namensvetter-Kollegen gestoßen - ist kein sehr häufiger Name, und der sieht mir auch noch ähnlich, aber gehört nicht zum Familienumkreis, da kenn ich alle bis mindestens zu den Großcousins
Bestimmt bin das ich selbst aus einem Paralleluniversum
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Haben wir auch schon drüber gelacht heute. Ist halt für die Generation Internetausdrucker.
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Schönen guten Abend.
| Zitat von Abtei*
Hab theoretische Frage bezüglich eines Händlers aus Polen, der aber primär in deutschland sein geschäft betreibt (impressum listet polnische Adresse). Die Person/Seine Firma ist in seiner Branche kein unbekannter, hatte eigentlich von anderen auch nur gutes gehört, lob bis in wolke 7.
Angenommen Ich habe dieser Frima per Vorkasse von 240¤ einen Auftrag zur Anfertigung und Versand einer Sache beauftragt, nach 3 Monaten und nicht zufriedenstellender schriftlichen (Email) kommunikation möchte ich (habe ich) Vertragsrücktritt wegen nichterfüllung (323 BGB) angekündigt. Gilt das überhaupt für ihn?
Wenn nach dem Einschreiben mit Rückschein nix passiert. Hab ich überhaupt ne Handhabe hier? Anwalt? kosten? meh?
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| Zitat von Abtei*
Schönen guten Abend.
| Zitat von Abtei*
Anwalt? kosten?
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Jo. Ob es das wert ist, ist eine andere Frage, die du dir stellen musst.
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Ich habe mal eine Frage, bei der ich mit meinen beschränkten Google-Skills und gefährlichem Halbwissen nicht weiterkomme:
Wenn in einem Mietvertrag eine Pauschale für die Nebenkosten angegeben ist, dann trägt quasi jede Seite das Risiko für tatsächlich höhere oder niedrigere Kosten, d.h. ein Vermieter kann bei tatsächlich höheren Kosten nicht nachfordern, ein Mieter bei tatsächlich niedrigeren Kosten keine Erstattung beantragen. Ausnahme, so wie ich das gelesen habe, ist eine weit erhöhte Pauschale, d.h. im Zweifel muss der Vermieter wohl nachweisen können, dass die Pauschale halbwegs im Rahmen der tatsächlichen Kosten ist.
Es ist nun regelmäßig so, dass in einem solchen Fall auch keine Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Nun ist es aber so, dass man auch als Mieter bestimmte Positionen seiner Nebenkostenabrechnung steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen absetzen kann. In einem fiktiven Beispiel betrage der Steuervorteil hieraus 100 ¤ (erreicht bei etwa 500 ¤ ansetzbaren Nebenkosten).
Ist der Vermieter trotz (nicht in Abrede gestellter) Übereinkunft über die Abrechnung per Pauschale verpflichtet, eine entsprechende Nebenkostenabrechnung zu erstellen? Selbstverständlich wäre der Weg über eine Anfechtung der Kostenpauschale wegen angeblicher Überhöhung möglich, worauf der Vermieter gezwungen wäre eine Abrechnung zu erstellen (die zum Ergebnis hätte, dass die Kosten nicht erhöht sind, aber wenigstens hätte man dann seine Abrechnung).
Danke.
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| Zitat von smoo
Haben wir auch schon drüber gelacht heute. Ist halt für die Generation Internetausdrucker.
| | So ähnlich wie die Nutzung von GooglePlus.
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Îch hab letzte Woche mit einem Rechtspfleger am Insolvenzgericht drüber gequatscht, die finden das TOTAL super die Idee!
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von Abtei*
Schönen guten Abend.
| Zitat von Abtei*
Anwalt? kosten?
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Jo. Ob es das wert ist, ist eine andere Frage, die du dir stellen musst.
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Erst mal ja.
Welche Art von Anwalt müsste ich hier ansprechen?
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Bei dem Betrag halte ich das offengestanden für wenig sinnvoll.
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Is Deutschland hier.
Am Ende seh ich das geld lieber in der hand vom Anwalt als bei dem Ábzocker.
/und ob ich es mache steht noch nicht fest. Aber danke für die Antwort.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abtei* am 05.12.2017 22:30]
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Ich meine, dass es nen Auskunftsanspruch über die tatsächliche Höhe gibt.
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Ich bin ja auch jemand, der sagt "lohnt sich nicht". Und ich verstehe auch, wenn die Richter "besseres" zu tun haben, als sich mit kleinen Summen rumzuschlagen.
Auf der anderen Seite: Wo zieht man die Grenze? Darf man einander unter 250¤ bescheissen, weil "lohnt eh nicht"?
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Wenn es denn ein Bescheißen ist.
Aber gut, konkret dann: einen speziellen Fachanwalt braucht man hier wohl nicht, also zum Anwalt des Vertrauens gehen. Der sollte dann prüfen, ob überhaupt in Deutschland geklagt werden kann. Wenn ja, kann er das machen. Wenn nein, braucht man einen polnischen Anwalt.
Und es besteht die reelle Chance, dass die Anwaltskosten den Betrag übersteigen und man das nicht alles zurückbekommt.
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Hat man nicht unter anderem genau für so einen Kleinkram die RSV?
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Kann hier jemand einen Anwalt für Aufenthaltsrecht empfehlen?
Konkret geht es um das Erlangen einer Arbeitserlaubnis für 5 Leute in Deutschland.
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Spaßeshalber frage ich mal nach Rechtsmeinungen. Weil mich das Thema Paketdienste immer mal wieder beschäftigt (eigentlich nur, weil ich Spaß habe, darüber nachzudenken).
Der Sachverhalt ist hier beschrieben.
Oder auch:
Terrorist T bestellt etwas bei Versandhandel A über deren Internetshop und bezahlt direkt. A versendet die bestellte Ware mit Paketdienst Doof (D). T ist nicht zu Hause, als der Bote von D klingelt. Das Paket wird dann bei Nachbar Z abgegeben, der gegenüber dem Boten erklärt, dass er das Paket annehmen könne. Z hat vorher noch nie ein Paket für T angenommen. Die AGB von D beinhalten den Hinweis, dass der Auftraggeber sich mit der Übergabe an eine andere Person einverstanden erklärt.
Ist T Eigentümer der Sache geworden?
Wenn nein, wie wird T dann Eigentümer?
Welche Rechtsstellung hat Z eingenommen, gegenüber A, D und T?
Meine Überlegungen dazu im verlinkten Thread. Das mit dem Gefälligkeitsverhältnis habe ich von hier. Das löst mir aber nicht befriedigend auf, wie die Rechtslage nun ist. Wenn Z gegenüber dem T eine Gefälligkeit ausübt, heißt das dann, dass A erfüllt hat? Oder ist es eine Gefälligkeit gegenüber D oder A und Z tritt dann gegenüber T als Bote von A auf?
Ändert sich etwas, wenn Z in der Vergangenheit schon öfters Pakete für T angenommen hat und dies T und D bekannt ist (Stichwort Duldungsvollmacht)?
/e
Für monischnucki muss man sich hier noch eine unvorstellbare Urheberrechtsverletzung vorstellen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 06.12.2017 18:06]
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Nur kurzer Brainstorm dazu:
Die Übergabe bei 929 könnte ersetzt sein durch die AGB-Klausel der Zustimmung zur Übergabe an Dritte, sozusagen ein antizipiertes Besitzkonstitut. Könnte AGB-rechtlich wegen des damit verbundenen Gefahrübergangs haarig sein, aber dennoch...
Hilfsprüfung (weil Aufbau und so): Echte berechtigte GoA durch Z bei der Annahme. Dabei entsteht zugleich ein EBV. Halte ich für deutlich wahrscheinlicher, die GoA geht doch glatt durch, d.h. das mit der Klausel kann man sogar offen lassen.
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| Zitat von -rantanplan-
Die Übergabe bei 929 könnte ersetzt sein durch die AGB-Klausel der Zustimmung zur Übergabe an Dritte, sozusagen ein antizipiertes Besitzkonstitut. Könnte AGB-rechtlich wegen des damit verbundenen Gefahrübergangs haarig sein, aber dennoch...
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Das finde tatsächlich auch unabhängig vom AGB-Komplex her schwierig. Denn der Liefervertrag ist nur zwischen A und D zustande gekommen. Wenn der nachteilige Effekte für T hat (Erfüllungswirkung, Fristenbeginn, Haftungsverlagerung von A auf Z), ist an einen Vertrag zulasten Dritter zu denken.
Dann könnte man nur noch dahingehend argumentieren, dass ich als Besteller beim Versendungskauf die typischen Bedigungen der gängigen Transportdienste akzeptiere, bzw. den Verkäufer ermächtige, für mich entsprechende Erklärungen abzugeben. Haarig!
Hier noch etwas aus der Rspr. Beginn der Widerrufsfrist bei Abgabe beim Nachbarn. Ein Indiz, aber keine Lösung!
/e
GoA finde ich schon mal ganz gut.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 06.12.2017 23:31]
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| Zitat von Armag3ddon Denn der Liefervertrag ist nur zwischen A und D zustande gekommen. Wenn der nachteilige Effekte für T hat (Erfüllungswirkung, Fristenbeginn, Haftungsverlagerung von A auf Z), ist an einen Vertrag zulasten Dritter zu denken. | |
D ist kraft Dienstleistungs- oder Speditionsvertrags Erfüllungsgehilfe von A, für D ist das ein gewöhnliches vertragliches Risiko.
T wiederum muss damit rechnen, dass A Dritte zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt, u.U. hat er für diese Leistung sogar extra bezahlt, dann ist das evtl. ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte behaupte ich mal frech. Nur mit Z bestehen keine von vorneherein angelegten Vertragsbeziehungen.
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| Zitat von Abtei*
Is Deutschland hier.
Am Ende seh ich das geld lieber in der hand vom Anwalt als bei dem Ábzocker.
/und ob ich es mache steht noch nicht fest. Aber danke für die Antwort.
| | Ey
8 Mails ohne Antwort/Klärung.
Einschreiben mit Rückschein ist egal.
Aber ein Post auf Facebook (extra ein Wegwerfavvoint deswegen gemacht) und innerhalb von 12 Stunden Sache beigelegt.
Trotzdem spasten...
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Wie seht ihr das bei folgendem fiktiven Fall:
Ihr habt nen Gutschein für ein Essen (80¤), jedoch wird dieser erst spät eingelöst und das Restaurant teilt euch bei der Einlösung mit, dass jeder der Personen noch mal einen Zehner an der Abendkasse selbst draufzahlen soll, da es eine Preisumstellun gab.
Ist das erlaubt? Was würdet ihr da machen? Einfach hinnehmen?
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Wie Abtei schrieb: was bei Facebook schreiben.
Das ist das, was wirklich ankommt.
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| Zitat von j4ke`
wird dieser erst spät eingelöst
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Wie lang ist "spät"?
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| Zitat von Icefeldt
| Zitat von j4ke`
wird dieser erst spät eingelöst
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Wie lang ist "spät"?
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1 Jahr nach Erhalt, der Gutschein selbst ist jedoch bis 2019 gültig.
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Und der Gutschein ist vom Anbieter z.B. "für das Fine Dining Menü" ausgestellt und nicht für einen Wert (hier: 80¤)?
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Ist der Gutschein für ein konkretes Menü ( im zum damaligen Zeitpunkt Wert von 80¤) ausgestellt oder über die Summe 80¤?
/e 2 Dumme
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von DeeJay am 12.12.2017 13:41]
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Der Gutschein ist für ein 4-Gänge-Menü ausgestellt. Der Typ am Telefon meinte er hat einen Wert von 80 ¤.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |