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Mann, beim Abfassen von Schriftsätzen komme ich mir manchmal vor wie der Imperator...
- My Lord, is that... legal?
- I will MAKE it legal.
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Und vor Gericht dann so:
Die Mandantschaft wollte das so. Ich brauche übrigens ein Urteil.
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Seit 2 Tagen schreibe ich im Büro für meinen kleinen Abschnitt in einem jur. Kommentar. Ist schon echt eine angenehme Abwechslung, mal seine eigene Meinung irgendwo abgeben zu können, anstatt einfach immer nur verzweifelt in Kommentaren nach einer Lösung für das eigene Problem zu suchen... für ein paar neue § bin ich auch der erste der sie kommentiert. Und das auch noch auf Firmenbezahlung <3
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 14.12.2017 15:01]
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aA bei ... (mE aber dogmatisch wenig überzeugend).
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Am Lehrstuhl habe ich leider genau die Zeit verpasst, zu der entschieden wurde, dass säumigen Bearbeiter durch Wiss Mits ersetzt werden. So habe ich zwar viel Arbeit dafür geleistet, aber durfte keine Meinung äußern!
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| Zitat von smoo
Seit 2 Tagen schreibe ich im Büro für meinen kleinen Abschnitt in einem jur. Kommentar. Ist schon echt eine angenehme Abwechslung, mal seine eigene Meinung irgendwo abgeben zu können, anstatt einfach immer nur verzweifelt in Kommentaren nach einer Lösung für das eigene Problem zu suchen... für ein paar neue § bin ich auch der erste der sie kommentiert. Und das auch noch auf Firmenbezahlung <3
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Ich kenn eine Palandtkommentatorin, pensionierte Richterin hier - das kann wohl außerordentlich aufwendig sein. Fiese Limitierung der verfügbaren Zeichen und Zeilen, Qual der Wahl die Dinge irgendwie da unterzubringen ohne dass es richtig falsch wird...
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Das Problem hab ich zum Glück nicht, ich bin relativ frei. Ich schreibe aber schon in einer Nische (Arbeitnehmerurheberrecht)
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 14.12.2017 15:46]
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| Zitat von smoo
Das Problem hab ich zum Glück nicht, ich bin relativ frei. Ich schreibe aber schon in einer Nische (Arbeitnehmerurheberrecht)
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Ui, damit kennst du dich aus?
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Nein.
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Ne.
Jetzt mal ernsthaft: Doch, kenn ich mich aus. Ich bin halt im Marken-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrecht aktiv. Das Arbeitnehmerurheberrecht ist ja schwerpunktmäßig Urheberrecht, dass durch den Wahnsinn der sich Arbeitsrecht nennt modifiziert wird.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 14.12.2017 17:25]
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Äh ja, deshalb frag ich ja so blöd, die ArbR-Seite ist nämlich sakrisch kompliziert.
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| Zitat von smoo
Ich bin halt im Marken-, Design-, Wettbewerbs- und Urheberrecht aktiv.
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Vor Februar mal am LG Hamburg? ZK 15?
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| Zitat von -rantanplan-
Äh ja, deshalb frag ich ja so blöd, die ArbR-Seite ist nämlich sakrisch kompliziert.
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Ja, das ist kompliziert. Aber wenn man Urheberrecht macht ist es eigentlich einfacher: Arbeitnehmerurheber kriegen von allem ein bißchen weniger.
@Armag3ddon: Ne, ich war aber gerade erst vor der Kammer 16 für Handelssachen. So vor 2 Wochen oder so.
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Vielleicht hat das ja schon mal jemand hier gehabt. Ein Anspruch verjährt am 31.12 2016. Der Anspruchsteller reicht am 22.12 2016 einen Mahnantrag nebst PKH-Antrag für das Mahnverfahren ein. Am 1.2 2017 wird der Mahnbescheid erlassen, am 11.02 2017 dem anspruchsgegner zugestellt. Er wurde nicht bezüglich des PKH Verfahrens angehört. meine Frage ist jetzt, ob der Mahnantrag tatsächlich die Verjährung gehemmt hat. Beim Mahnantrag wurde kein klageentwurf eingereicht und die Zustellung ist meiner Meinung nach auch nicht mehr alsbald. auf der anderen Seite wurde dem Anspruchsteller PKH gewährt, das spricht natürlich für eine Hemmung. Zöller und Beck halten sich sehr bedeckt, die Kombination ist wohl nicht so üblich. Abgesehen von der Verjährung würde der Anspruch völlig unstreitig durchgehen.
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Mal von der Problematik ganz ab: Wurde das Verfahren nach dem MB noch betrieben?
Wenn nicht könnte das ohnehin ein eher akademisches Problem sein -> §204 Abs.2 BGB
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Poerger am 15.12.2017 11:30]
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Gegner hat Widerspruch eingelegt, dann PKH Antrag (für das streitige Verfahren) und erstmaliger Klageentwurf durch den Anspruchsteller, der nach Anhörung bewilligt wurde.
Mein Problem ist, dass der Anspruch im Mahnverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Gegner hätte in jedem Fall Widerspruch eingelegt und das auch schon in der Anhörung vorgetragen.
Damit hätte schon keine PKH bewilligt werden dürfen (LG coburg 33 t 28/16 geht auch in diese Richtung) . Und damit ist der
Anspruch nach meiner vorsichtigen Einschätzung nicht vor der Verjährung rechtshängig gemacht worden.
Ich frage mich nur, ob ich mit dem Gedanken völlig in die falsche Richtung unterwegs bin, weil ich zu blöd bin Beck richtig zu benutzen,oder ob das tatsächlich so sein kann.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Gottes_Sohn666 am 15.12.2017 14:20]
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Rechtshängigkeit ist keine Frage der Begründetheit.
Hätte, wäre, würde, alles irrelevant.
Vorprüfungen:
Ist der Klaganspruch (und nicht ein anderer) evtl. fristwahrend geltend gemacht worden?
Wann wäre Verjährung eingetreten?
Gab es Hemmungen anderer Art (Anerkenntnis, Teilzahlung, Verhandlungen...) und ggf. bis wann?
Jetzt dein Fall:
Wann ist der Anspruch rechtshängig geworden, d.h. wann ist dem Anspruchsgegner der Mahnbescheid zugestellt worden (§ 204 I Nr. 3 BGB)?
Wenn das nicht rechtzeitig war:
Wann wurde der PKH-Antrag eingereicht UND seine Bekanntgabe an die Gegenseite veranlasst (Nr. 13)?
Das hemmt die Verjährung nämlich auch dann, wenn der PKH-Antrag zurückgewiesen wird, egal warum, und erst recht, wenn ihm (wenn auch zu Unrecht) stattgegeben wird - vorausgesetzt er wurde rechtzeitig bekannt gegeben (dazu https://openjur.de/u/746523.html Rn. 29).
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Das Ref-Ende naht und damit droht auch endgültig der Absturz ins Arbeitsverhältnis. Dementsprechend ist es wohl so langsam auch an der Zeit sich ein paar Gedanken zu (Sozial-)Abgaben, Steuern u.ä. zu machen.
So wie ich das verstehe, unterscheiden sich die "Rentenbeiträge" fürs Versorgungswerk der Höhe nach nicht (wesentlich) von den gesetzlichen und es existiert ebenfalls eine Beitragsbemessungsgrenze, richtig? Nicht klar ist mir, wie das bei angestellten Anwälten mit den Arbeitgeberbeiträgen funktioniert. Die scheint es ja zumindest faktisch zu geben, auch wenn sie wohl zunächst vom angestellten Anwalt gezahlt werden und dann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden können. Sind diese Arbeitgeberbeiträge, sollte das so stimmen, bei Kanzleien regelmäßig bereits Bestandteil des Brutto Gehalts oder bekomme ich die en plus?
Arbeitslosenversicherung zahle ich stinknormal an den Staat?
Hinsichtlich der KV gibt es auch keine Besonderheiten?
Sonst irgendwas, das ihr als Berufsanfänger gerne gewusst hättet?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 15.12.2017 18:00]
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Wow. Wie ich gerade gehört hab, ist einer unserer Praktikanten (nicht Referendar) ins Sekretariat gegangen und hat gesagt, dass er was kopiert bräuchte. Sekretärin so: Soll ich ihnen zeigen wie der Kopierer funktioniert? Er: Ich dachte das sei Sekretariatsarbeit.
Wie kommt man als Praktikant auf so eine Idee?
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Vllt ist der Vater schon Jurist?
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Keine Ahnung. Der hat aber auch immer versucht, schneller auf Fragen zu antworten als seine gleichrangigen Praktikantinnen, selbst wenn die in einem Team arbeiten sollten. Ich glaube der hatte ein Problem mit Frauen. Oder so. Seine damalige Mentorin hat ihn deshalb auch eingenordet. Die Geschichte aus dem Sekretariat haben wir aber erst jetzt erfahren, als er schon weg war.
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Was los, das ist doch Partner-Qualität!
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Dieser Postillon-Artikel gefällt mir aus juristischer Perspektive übrigens sehr gut!
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Der Partner für den ich arbeite ist sehr höflich und zuvorkommend.
Der Postillon-Artikel ist gut!
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| Zitat von BoMaN
Das Ref-Ende naht und damit droht auch endgültig der Absturz ins Arbeitsverhältnis. Dementsprechend ist es wohl so langsam auch an der Zeit sich ein paar Gedanken zu (Sozial-)Abgaben, Steuern u.ä. zu machen.
So wie ich das verstehe, unterscheiden sich die "Rentenbeiträge" fürs Versorgungswerk der Höhe nach nicht (wesentlich) von den gesetzlichen und es existiert ebenfalls eine Beitragsbemessungsgrenze, richtig? Nicht klar ist mir, wie das bei angestellten Anwälten mit den Arbeitgeberbeiträgen funktioniert. Die scheint es ja zumindest faktisch zu geben, auch wenn sie wohl zunächst vom angestellten Anwalt gezahlt werden und dann vom Arbeitgeber zurückgefordert werden können. Sind diese Arbeitgeberbeiträge, sollte das so stimmen, bei Kanzleien regelmäßig bereits Bestandteil des Brutto Gehalts oder bekomme ich die en plus?
Arbeitslosenversicherung zahle ich stinknormal an den Staat?
Hinsichtlich der KV gibt es auch keine Besonderheiten?
Sonst irgendwas, das ihr als Berufsanfänger gerne gewusst hättet?
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Auch wenn die Rentenaussichten mit dem Versorgungswerk vergleichsweise sehr gut sind - mach eine Zusatzversorgung mit Gehaltsumwandlung. Ernsthaft. Die letzten 10 Jahre haben gezeigt, wie schnell das alles abwärts gehen kann mit den Rentenansprüchen, das wird nicht besser werden, und ich weiß, dass auch die Versorgungswerke sehr unter den Niedrigzinsen leiden. Und mach eine vernünftige Berufsunfähigkeitsversicherung oben drauf. Der Gag ist, dass du das später alles nicht mehr zu ordentlichen Konditionen bekommst.
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Berufsunfähigkeit ist doch (zumindest im Versorgungswerk der Steuerberater) schon mit drin. Meines Erachtens kann man sich diese Doppelversicherung sparen.
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Ich hab nichts außer Versorgungswerk und das was ich privat spare.
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Habe selbst schon eine BU und der potenzielle Arbeitgeber würde das auch anbieten. Ob das als Anwalt sinnvoll ist.. kA. Die Hürden für die Annahme einer Berufsunfähigkeit dürften jedenfalls unverhältnismäßig hoch liegen.
Altersversorge ist klar. Würde ich persönlich - abseits des Versorgungswerks - wohl auch privat machen. Das sind ja aber beides erstmal keine anwaltsspezifischen Themen...
Jemand eine Antwort auf die Frage nach den Arbeitgeberbeiträgen fürs Versorgungswerk?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 16.12.2017 13:57]
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Prozesstaktik:
Auf der Beklagtenseite ist eine anwaltlich nicht vertretene Gesellschaft (mbH). Die Klageerwiderung ist entgegen § 35 I GmbHG nicht vom GF unterzeichnet, sondern einem Mitarbeiter ("i.A."), Vollmacht wurde nicht beigefügt.
Ich habe die Befürchtung, dass das Gericht da nicht ganz drauf achtet und würde deshalb natürlich die fehlende Vertretungsbefugnis rügen. Ganz grds. würde ich schon gern nach vorangestellter Rüge auch inhaltlich erwidern, da es sich an etlichen Ecken und Enden anbietet und ich auch neuen Vortrag, der sich erst nach Rechtshängigkeit ergeben hat, einbringen könnte.
Meine Frage: Macht es vielleicht aus irgendeinem mir noch nicht ganz ersichtlichen Grund Sinn,
a) gar nicht zu rügen, wpbei ich dann aber später präkludiert wäre?
b) erstmal nur zu rügen ohne zu erwidern und neuen Vortrag anzukündigen?
Was sagen die erfahrenen Prozesshasen hier?
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| Zitat von Switchie
Berufsunfähigkeit ist doch (zumindest im Versorgungswerk der Steuerberater) schon mit drin. Meines Erachtens kann man sich diese Doppelversicherung sparen.
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Bei den Anwälten ist es aber so, dass die erst ab 100-prozentiger BU greift, was sehr sehr selten der Fall ist. Unter anderem auch aus dem einfachen Grund, dass die meisten durch das lange Studium erst spät mit dem Einzahlen beginnen und das Versorgungswerk diese Art von Absicherung daher nicht leisten kann.
(http://www.vw-ra.de/berufsunfaehigkeit.html#aufgabe)
Ich würde daher dringend dazu raten, eine private BUV abzuschließen, da diese bereits ab 50 % BU greift.
Bei den meisten BU-Mandaten, die ich bearbeite, geht es um psychische Erkrankungen. Bei diesen ist es regelmäßig so, dass ein Restleistungsvermögen verbleibt, man daher vom Versorgungswerk keine Leistung erhielte, obwohl man den Beruf effektiv nicht mehr ausüben kann.
Die Absicherung durch das Versorgungswerk ist jedenfalls nur ein absoluter Notanker.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |