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Klassische unjuristische Lösung nr. 2 such dir ein paar freude und trag die karre weg. Dann poller hin und fertig
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| Zitat von [TDE]Killersemmel
Klassische unjuristische Lösung nr. 2 such dir ein paar freude und trag die karre weg. Dann poller hin und fertig
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Ich hab ernsthaft schon das Leergewicht gegooglet. Ich kann ja selbst relativ schwer tragen, aber da brauchen wir 'ne Menge Leute.
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Räder anheben rollbrett drunter abmarsch
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Mal nen freundlichen(!) Zettel an den Scheibenwischer geklemmt und auf die Privatparkplatzsituation hingewiesen? Ich meine - woher soll der Parker es auch wissen.
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| Zitat von smoo
Mal nen freundlichen(!) Zettel an den Scheibenwischer geklemmt und auf die Privatparkplatzsituation hingewiesen? Ich meine - woher soll der Parker es auch wissen.
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Klar, schon vor Tagen.
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von [TDE]Killersemmel
Klassische unjuristische Lösung nr. 2 such dir ein paar freude und trag die karre weg. Dann poller hin und fertig
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Ich hab ernsthaft schon das Leergewicht gegooglet. Ich kann ja selbst relativ schwer tragen, aber da brauchen wir 'ne Menge Leute.
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Wenn ihr es immer abwechseln vorne + hinten versetzt geht das auch mit weniger Leuten.
Was für ein Wagen ist es denn?
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Ich glaube, wir haben mittlerweile den Fokus des Juristenthreads verlassen. Eigentlich wollte ich wissen welches Spektrum an rechtlichen Möglichkeiten sich bietet und wir eruieren jetzt die beste Methode, um die Karre zu versetzen.
Wenn sich die rechtliche Frage nicht klären lässt, muss ich jetzt einfach abwarten und dann einen Anwalt einschalten.
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| Zitat von Flashhead
Ich glaube, wir haben mittlerweile den Fokus des Juristenthreads verlassen. Eigentlich wollte ich wissen welches Spektrum an rechtlichen Möglichkeiten sich bietet und wir eruieren jetzt die beste Methode, um die Karre zu versetzen.
Wenn sich die rechtliche Frage nicht klären lässt, muss ich jetzt einfach abwarten und dann einen Anwalt einschalten.
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Die juristischen Vorschläge hast du aber auch abgelehnt.
Schild hin, dass erst mal unmissverständlich auf einen Privatparkplatz hinweist - geht nicht.
Abschleppen lassen - geht nicht.
Polizei holen - geht nicht.
Du kannst noch versuchen, den Halter zu ermitteln und den einfach verklagen (kostet aber auch Geld).
Dass man auf Abschleppkosten sitzen bleibt, wenn Privatgelände zugeparkt wird, höre ich allerdings auch zum ersten Mal.
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| Zitat von Armag3ddon
Schild hin, dass erst mal unmissverständlich auf einen Privatparkplatz hinweist - geht nicht.
Abschleppen lassen - geht nicht.
Polizei holen - geht nicht.
Du kannst noch versuchen, den Halter zu ermitteln und den einfach verklagen (kostet aber auch Geld).
Dass man auf Abschleppkosten sitzen bleibt, wenn Privatgelände zugeparkt wird, höre ich allerdings auch zum ersten Mal.
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Du stellst das so dar, als hätte ich mich mit den Vorschlägen nicht beschäftigt und sie aus Langeweile einfach abgelehnt. So sollte das natürlich nicht rüberkommen, pardon.
Polizei holen:
Geht natürlich und wurde versucht, die haben allerdings daraufhin gewiesen, dass man sie damit bitte in Ruhe lassen und nicht mehr anrufen soll, sie sind dafür nicht zuständig. Das ist nicht mal ein juristischer Vorschlag, weil er an der Realität vorbei geht.
Schild aufstellen:
Wurde versucht, wurde entfernt, derzeit ist keines installiert und der Parkplatz ist zugeparkt. Es gibt überdies mehrere Interpretationen der Rechtslage im Netz, wo die Beschilderungspflicht von Privateigentum als rechtlicher Mythos dargestellt wird, weil sich Parkrechte aus der StVO und den entsprechenden Schildern ableiten lassen.
Zu den Abschleppkosten:
Die muss man letztlich auch einklagen, sprich der Gang zum Anwalt bleibt nicht erspart, weil in der Praxis die Ansprüche doch nicht an Abschleppunternehmen abgetreten werden dürfen, da viele Gerichte das als unrechtmäßige Inkassotätigkeit einordnen.
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Ich würde die Polizei weiter nerven, mich würde interessieren, wie die ihr "wir sind nicht zuständig" denn begründen...
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| Zitat von smoo
| Zitat von Flashhead
| Zitat von [TDE]Killersemmel
Dito. Beim dem Schild bin ich mir jetzt auch unsicher. Aber letztlich kommts auch auf die konkrete Park Situation an. Wenn nicht erkennbar ist dass es ein privatparkplatz ist ist es halt etwas doof das einem dritten vorzuhalten.
Solange es zweifelsfrei erkennbar ist einfach mal nen zettel ans Auto mit abschleppdroung. Sicher auch auf dauer eher hilfreich wenn immer der gleiche Experte da parkt. Ansonsten auf dauer ggf gleich den abschlepper rufen. Gabs da nicht letztens noch nen aktuelles Urteil zu? Gerade keinen nerv vom handy aus zu suchen
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Vom Abschleppen wird eigentlich weitgehend abgeraten, weil man auf den Kosten sitzen bleibt und Gefahr läuft für Schäden am Fahrzeug durch das Abschleppen haftbar gemacht zu werden.
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Ja? Das erstaunt mich ein bisschen, dass die Abschlepper da nicht ein findiges System haben (aka "Isch geb disch dein Auto erst wenn du zahlst!").
Aber ich hab auch keine Ahnung mehr davon. Vielleicht bleibt man a.E. wirklich darauf sitzen, auf meinen Rat würde ich also nichts geben.
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Den Halter abmahnen und ne strafbewährte Unterlassungserklärung unterschreiben lassen.
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-halter-haftet-fuer-unbefugtes-parken-auf-fremdem-grundstueck_258_145886.html
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| Zitat von Flashhead
Zu den Abschleppkosten:
Die muss man letztlich auch einklagen, sprich der Gang zum Anwalt bleibt nicht erspart, weil in der Praxis die Ansprüche doch nicht an Abschleppunternehmen abgetreten werden dürfen, da viele Gerichte das als unrechtmäßige Inkassotätigkeit einordnen.
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Gibt Unternehmen, die werben aber genau damit:
http://www.topcar.de/privatfalschparker.html
| im Normalfall: Der Auftraggeber muss in Vorkasse treten und auf mühsamen Wege selbst eintreiben
aber:
durch unsere Inkassogenehmigung können Sie als Auftraggeber die Forderung an uns abtreten und die weitere Abwicklung der Forderung erfolgt durch Top Car AG, ohne Zeitaufwand und Stress für Sie | |
Diese Firma darf das dann doch, weil sie so eine Inkassogenehmigung hat? Oder auch nicht?
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Moin moin.
Wäre es rechtens Kinogutscheine für 1 Jahr auszustellen und drauf zu schreiben "nur ein Jahr nach kaufdatum gültig"?
Müsste dann nicht zumindest Ware im gleichen Wert angeboten werden? Man kauft doch eine Leistung und nicht nur einem " Gutschein". Die Leistung wird dann nicht erbracht, auch wenn der Besitzer schuld wäre, wenn er sie nicht einlöst.
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Kommt auf den Gutschein an, i. d. R. gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
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Ich vermute das Kino Unternehmen würde so argumentieren :
| es ist korrekt, dass die 5-Sterne-Supertickets eine verkürzte Gültigkeit von einem Jahr aufweisen. Eine wichtige Voraussetzung dafür war, dass auf die Verkürzung hinreichend hingewiesen wird. Dies geschah durch die Produktbeschreibung in unserem Online-Shop sowie durch einen Aufdruck auf den Supertickets selbst, worin eindeutig auf die Gültigkeit von einem Jahr verwiesen wurde. Sie hätten die Bedingungen für diesen besonderen Gutschein daher kennen können.
Wir haben uns bei der Verkürzung der Gültigkeit mit unserer Rechtsabteilung abgestimmt: diese entspricht geltendem Recht. Wenn Sie eine nähere Begründung wünschen, können wir Ihnen diese gern bereit stellen. Ein Recht auf einen Ersatzgutschein oder eine Auszahlung von Restguthaben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer besteht nach unserer Auffassung nicht.
Wir bedauern sehr, dass der Gutschein nicht Ihren Erwartungen entspricht, sehen wegen der oben genannten Gründe jedoch keinen Anlass, Ersatzgutscheine zur Verfügung zu stellen.
Freundliche Grüße,
Ihr Kino-Team | |
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| Zitat von mformkles
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Wir haben uns bei der Verkürzung der Gültigkeit mit unserer Rechtsabteilung abgestimmt: diese entspricht geltendem Recht. Wenn Sie eine nähere Begründung wünschen, können wir Ihnen diese gern bereit stellen. | |
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Du hattest also die Wahl entweder eine nähere Begründung beim Kino anzufordern oder aber ohne weiteres Wissen im p0t zu fragen?
Das ist genial!
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| es muss in Ihrem Fall muss zwischen Wertgutscheinen und Sachgutscheinen unterschieden werden. Bei Wertgutscheinen ist aufgrund ihres Bargeldcharakters grundsätzlich eine Auszahlung etwaigen Restguthabens (in bar oder in Form eines weiteren Gutscheins) innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist vorzusehen. Sachgutscheine hingegen, die eine Inanspruchnahme von gegenüber den Normalpreisen rabattierten spezifizierten Leistungen ermöglichen, dürfen mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer als der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB versehen werden.
So ist es auch in Ihrem Fall, denn das Superticket beinhaltete das Recht, fünf Filmveranstaltungen Ihrer Wahl anzusehen. Sie konnten es im Gegensatz zu Wertgutscheinen folglich nicht mehr wie Bargeld für das vollständige Angebot unserer Kinos nutzen, sondern nur für den Umtausch in ein Kinoticket. Da das Superticket Ihnen einen Kinoeintritt einschließlich Loge und Filmzuschlag zum Preis von nur 5 ¤ ermöglichte, während ein regulärer Kinoeintritt am Wochenende für einen Erwachsenen z. B. schon allein 11 ¤ kosten kann, wurde Ihnen mit dem Superticket eine stark rabattierte Leistung angeboten. Für derart günstige Angebote ist rechtlich eine Verkürzung des Gültigkeitszeitraumes gestattet, sofern diese - wie zuvor bereits erwähnt - dem Kunden gegenüber mitgeteilt wird. Dies war vorliegend der Fall.
Bei Erwerb des Gutscheins waren Ihnen die speziellen Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses besonderen Angebots folglich bekannt oder hätten Ihnen bekannt sein müssen. Somit lief in Ihrem Fall die Gültigkeit des Supertickets rechtmäßig nach einem Jahr ab.
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google mal ein bisschen, scheint ja schon urteile dazu zu geben:
| Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 21. 09. 2000, AZ: 10 U 11/00) hat darüber hinaus befiunden, dass eine Befristung ohne Ausstellungs- und Verkaufsdatum unzulässig ist. Es hält die Befristung eines Kinogutscheins zwar generell für zulässig. Der Beschenkte müsse jedoch ausreichend Gelegenheit zur Einlösung des Gutscheins haben. Zu denken sei an eine Frist nicht unter zwei Jahren. | |
der erste bist du mit solch einem problem wohl nicht.
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Hallo werte Juristen,
folgender hypothetischer Fall: Ich bin von Di - Mi beim Kunden in DE und bekomme dafür entsprechende Spesen (12,- + 24,- + 12,-). Nun reise ich am Mittwoch aber nicht wieder zurück nach hause, sondern direkt weiter zum nächsten Kunden, bei dem ich bis Freitag bleibe (12,- + 12,-).
Am Mittwoch habe ich dann also einen Anreise- und einen Abreisetag an einem Tag. Bekomme ich für diesen Tag nur 12,- Spesen oder addiert sich das, da ich ja letzten Endes den gesamten Tag für die Firma unterwegs bin?
Google spuckt zu so einem Sonderfall leider nicht viel aus, vielleicht ist mein IQ im googlen aber auch nicht hoch genug :/
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Bin kein Jurist.
Imho geht es aber nicht darum, ob man beim Kunden ist sondern darum, ob man arbeitsbedingt weg ist. Und wenn keine Heimfahrt zwischen den Terminen bei Kunden A und B vorgesehen/möglich ist, wäre das demnach ein voller Abwesenheitstag.
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| Zitat von Absonoob
Bin kein Jurist.
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Dann warst du ja direkt angesprochen
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Es gibt keine gesetzliche Regel dazu, kann je nach Vergtungsordnung (sei es tariflich, sei es arbeitgeberseitig) ganz unterschiedlich sein.
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Da ich letztens von einem Kumpel drauf angesprochen wurde mal die Frage in die Runde geworden:
Seid ihr bei Linkedin, Xing o.ä. angemeldet und macht sowas in unserem/meinem Bereich (Rechtsanwalt) tatsächlich Sinn?
Ich bin derzeit sehr zufrieden da wo ich bin und will nicht wechseln, aber Optionen offen halten (und sei es nur zum Zwecke der Gehalts- & Umsatzbeteiligungsverhandlung) ist nun auch nicht gerafe verkehrt
/btw: Ich bin grds kein Fan von "sozial network Plattformen". FB zB meide ich auch. Aber wenn es beruflich Sinn machen würde, kann ich auch über meinen Schatten springen
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Poerger am 02.11.2016 10:41]
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Ich kriege viele Headhunter Angebote. Auf diese gehe ich aber nicht ein. Falls ich es aber doch mal wollen würde, wäre das ganz nett. Und manche Mandanten nutzen das, um Infos über ihr Unternehmen zu publizieren. Ist ganz nett, wenn man das als "Kontaktaufnahmemöglichkeit" nutzen kann. So á la "Hallo bla, ich habe gesehen Ihre neue Filiale in ... ist eröffnet. bla bla bla"
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Benutze beides seit einigen Jahren. Ich sehe beide Plattformen als eine Art Adressbuch, in das ich jeden aufnehme, mit dem ich mich etwas länger unterhalten habe. Xing ist dabei für mich beschränkt auf Mittelstand und überwiegend national tätige Kanzleien, Linkedin ist das internationale Pendant. Wenn man weiß, dass man sich auf eine der beiden Gruppen beschränken kann, würde ich das machen. Die doppelte Profil-Führung kann nerven.
Ich habe mir über die Plattformen eine Ref-Station, einen Nebenjob und mehrere kostenlose Konferenz-Teilnahmen verschafft. Selbst als Referendar bekomme ich sehr oft Angebote von interessanten Arbeitgebern.
Persönlich finde ich es wesentlich unkomplizierter, jemandem über eine solche Plattform zu schreiben, als beispielsweise per E-Mail.
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Adressbuch ist ein gutes Stichwort - man kann gut Kontakte nachhalten, die die eigene Firma (oder die des Mandanten) verlassen haben.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 04.11.2016 16:12]
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Keine Ahnung, ob ihr den BGH-Newsletter bekommt. Aber gerade hat jemand herausgefunden, dass man auf den BGH-Newsletter antworten kann und es dann alle kriegen. Also antworten jetzt random Leute(!) auf den BGH Newsletter und es wird an alle(!) Empfänger verschickt. Den letzten Newsletter (Beteiligung einer Richterin im Mutterschutz ist unzulässig) hat einer mit "jejejejeje :-)" beantwortet.... oder jetzt gerade "Kann man da jetzt jeden Quatsch veröffentlichen???"
#neuland #beAwundertmichnichtmehr
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 07.11.2016 15:47]
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Ahahaha top
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |