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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Klassische unjuristische Lösung nr. 2 such dir ein paar freude und trag die karre weg. Dann poller hin und fertig
21.10.2016 10:50:34  Zum letzten Beitrag
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Flashhead

AUP Flashhead 23.11.2020
 
Zitat von [TDE]Killersemmel

Klassische unjuristische Lösung nr. 2 such dir ein paar freude und trag die karre weg. Dann poller hin und fertig



Ich hab ernsthaft schon das Leergewicht gegooglet. Ich kann ja selbst relativ schwer tragen, aber da brauchen wir 'ne Menge Leute. Breites Grinsen
21.10.2016 10:55:36  Zum letzten Beitrag
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Räder anheben rollbrett drunter abmarsch
21.10.2016 10:57:36  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Mal nen freundlichen(!) Zettel an den Scheibenwischer geklemmt und auf die Privatparkplatzsituation hingewiesen? Ich meine - woher soll der Parker es auch wissen.
21.10.2016 10:58:12  Zum letzten Beitrag
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Flashhead

AUP Flashhead 23.11.2020
 
Zitat von smoo

Mal nen freundlichen(!) Zettel an den Scheibenwischer geklemmt und auf die Privatparkplatzsituation hingewiesen? Ich meine - woher soll der Parker es auch wissen.



Klar, schon vor Tagen.
21.10.2016 10:59:53  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von Flashhead

 
Zitat von [TDE]Killersemmel

Klassische unjuristische Lösung nr. 2 such dir ein paar freude und trag die karre weg. Dann poller hin und fertig



Ich hab ernsthaft schon das Leergewicht gegooglet. Ich kann ja selbst relativ schwer tragen, aber da brauchen wir 'ne Menge Leute. Breites Grinsen



Wenn ihr es immer abwechseln vorne + hinten versetzt geht das auch mit weniger Leuten.
Was für ein Wagen ist es denn?
21.10.2016 11:02:05  Zum letzten Beitrag
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Flashhead

AUP Flashhead 23.11.2020
Ich glaube, wir haben mittlerweile den Fokus des Juristenthreads verlassen. Eigentlich wollte ich wissen welches Spektrum an rechtlichen Möglichkeiten sich bietet und wir eruieren jetzt die beste Methode, um die Karre zu versetzen. Breites Grinsen

Wenn sich die rechtliche Frage nicht klären lässt, muss ich jetzt einfach abwarten und dann einen Anwalt einschalten.
21.10.2016 11:14:30  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von Flashhead

Ich glaube, wir haben mittlerweile den Fokus des Juristenthreads verlassen. Eigentlich wollte ich wissen welches Spektrum an rechtlichen Möglichkeiten sich bietet und wir eruieren jetzt die beste Methode, um die Karre zu versetzen. Breites Grinsen

Wenn sich die rechtliche Frage nicht klären lässt, muss ich jetzt einfach abwarten und dann einen Anwalt einschalten.


Die juristischen Vorschläge hast du aber auch abgelehnt.

Schild hin, dass erst mal unmissverständlich auf einen Privatparkplatz hinweist - geht nicht.
Abschleppen lassen - geht nicht.
Polizei holen - geht nicht.

Du kannst noch versuchen, den Halter zu ermitteln und den einfach verklagen (kostet aber auch Geld).

Dass man auf Abschleppkosten sitzen bleibt, wenn Privatgelände zugeparkt wird, höre ich allerdings auch zum ersten Mal.
21.10.2016 11:25:42  Zum letzten Beitrag
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Flashhead

AUP Flashhead 23.11.2020
 
Zitat von Armag3ddon

Schild hin, dass erst mal unmissverständlich auf einen Privatparkplatz hinweist - geht nicht.
Abschleppen lassen - geht nicht.
Polizei holen - geht nicht.

Du kannst noch versuchen, den Halter zu ermitteln und den einfach verklagen (kostet aber auch Geld).

Dass man auf Abschleppkosten sitzen bleibt, wenn Privatgelände zugeparkt wird, höre ich allerdings auch zum ersten Mal.



Du stellst das so dar, als hätte ich mich mit den Vorschlägen nicht beschäftigt und sie aus Langeweile einfach abgelehnt. So sollte das natürlich nicht rüberkommen, pardon.

Polizei holen:

Geht natürlich und wurde versucht, die haben allerdings daraufhin gewiesen, dass man sie damit bitte in Ruhe lassen und nicht mehr anrufen soll, sie sind dafür nicht zuständig. Das ist nicht mal ein juristischer Vorschlag, weil er an der Realität vorbei geht.

Schild aufstellen:

Wurde versucht, wurde entfernt, derzeit ist keines installiert und der Parkplatz ist zugeparkt. Es gibt überdies mehrere Interpretationen der Rechtslage im Netz, wo die Beschilderungspflicht von Privateigentum als rechtlicher Mythos dargestellt wird, weil sich Parkrechte aus der StVO und den entsprechenden Schildern ableiten lassen.

Zu den Abschleppkosten:
Die muss man letztlich auch einklagen, sprich der Gang zum Anwalt bleibt nicht erspart, weil in der Praxis die Ansprüche doch nicht an Abschleppunternehmen abgetreten werden dürfen, da viele Gerichte das als unrechtmäßige Inkassotätigkeit einordnen.
21.10.2016 11:45:36  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich würde die Polizei weiter nerven, mich würde interessieren, wie die ihr "wir sind nicht zuständig" denn begründen...
21.10.2016 13:37:13  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
"Kein Bock"
21.10.2016 13:38:56  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von smoo

 
Zitat von Flashhead

 
Zitat von [TDE]Killersemmel

Dito. Beim dem Schild bin ich mir jetzt auch unsicher. Aber letztlich kommts auch auf die konkrete Park Situation an. Wenn nicht erkennbar ist dass es ein privatparkplatz ist ist es halt etwas doof das einem dritten vorzuhalten.
Solange es zweifelsfrei erkennbar ist einfach mal nen zettel ans Auto mit abschleppdroung. Sicher auch auf dauer eher hilfreich wenn immer der gleiche Experte da parkt. Ansonsten auf dauer ggf gleich den abschlepper rufen. Gabs da nicht letztens noch nen aktuelles Urteil zu? Gerade keinen nerv vom handy aus zu suchen



Vom Abschleppen wird eigentlich weitgehend abgeraten, weil man auf den Kosten sitzen bleibt und Gefahr läuft für Schäden am Fahrzeug durch das Abschleppen haftbar gemacht zu werden.


Ja? Das erstaunt mich ein bisschen, dass die Abschlepper da nicht ein findiges System haben (aka "Isch geb disch dein Auto erst wenn du zahlst!").

Aber ich hab auch keine Ahnung mehr davon. Vielleicht bleibt man a.E. wirklich darauf sitzen, auf meinen Rat würde ich also nichts geben. Breites Grinsen




Den Halter abmahnen und ne strafbewährte Unterlassungserklärung unterschreiben lassen.

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-halter-haftet-fuer-unbefugtes-parken-auf-fremdem-grundstueck_258_145886.html
22.10.2016 17:21:34  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von Flashhead

Zu den Abschleppkosten:
Die muss man letztlich auch einklagen, sprich der Gang zum Anwalt bleibt nicht erspart, weil in der Praxis die Ansprüche doch nicht an Abschleppunternehmen abgetreten werden dürfen, da viele Gerichte das als unrechtmäßige Inkassotätigkeit einordnen.



Gibt Unternehmen, die werben aber genau damit:

http://www.topcar.de/privatfalschparker.html

 
im Normalfall: Der Auftraggeber muss in Vorkasse treten und auf mühsamen Wege selbst eintreiben

aber:
durch unsere Inkassogenehmigung können Sie als Auftraggeber die Forderung an uns abtreten und die weitere Abwicklung der Forderung erfolgt durch Top Car AG, ohne Zeitaufwand und Stress für Sie



Diese Firma darf das dann doch, weil sie so eine Inkassogenehmigung hat? Oder auch nicht?
22.10.2016 17:31:18  Zum letzten Beitrag
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mformkles

AUP mformkles 17.01.2016
Moin moin.
Wäre es rechtens Kinogutscheine für 1 Jahr auszustellen und drauf zu schreiben "nur ein Jahr nach kaufdatum gültig"?
Müsste dann nicht zumindest Ware im gleichen Wert angeboten werden? Man kauft doch eine Leistung und nicht nur einem " Gutschein". Die Leistung wird dann nicht erbracht, auch wenn der Besitzer schuld wäre, wenn er sie nicht einlöst.
31.10.2016 11:18:33  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Kommt auf den Gutschein an, i. d. R. gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
31.10.2016 11:26:33  Zum letzten Beitrag
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mformkles

AUP mformkles 17.01.2016
Ich vermute das Kino Unternehmen würde so argumentieren :


 
es ist korrekt, dass die 5-Sterne-Supertickets eine verkürzte Gültigkeit von einem Jahr aufweisen. Eine wichtige Voraussetzung dafür war, dass auf die Verkürzung hinreichend hingewiesen wird. Dies geschah durch die Produktbeschreibung in unserem Online-Shop sowie durch einen Aufdruck auf den Supertickets selbst, worin eindeutig auf die Gültigkeit von einem Jahr verwiesen wurde. Sie hätten die Bedingungen für diesen besonderen Gutschein daher kennen können.

Wir haben uns bei der Verkürzung der Gültigkeit mit unserer Rechtsabteilung abgestimmt: diese entspricht geltendem Recht. Wenn Sie eine nähere Begründung wünschen, können wir Ihnen diese gern bereit stellen. Ein Recht auf einen Ersatzgutschein oder eine Auszahlung von Restguthaben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer besteht nach unserer Auffassung nicht. 

Wir bedauern sehr, dass der Gutschein nicht Ihren Erwartungen entspricht, sehen wegen der oben genannten Gründe jedoch keinen Anlass, Ersatzgutscheine zur Verfügung zu stellen.

Freundliche Grüße,
Ihr Kino-Team

31.10.2016 11:29:47  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
unglaeubig gucken
 
Zitat von mformkles


 

Wir haben uns bei der Verkürzung der Gültigkeit mit unserer Rechtsabteilung abgestimmt: diese entspricht geltendem Recht. Wenn Sie eine nähere Begründung wünschen, können wir Ihnen diese gern bereit stellen.






Du hattest also die Wahl entweder eine nähere Begründung beim Kino anzufordern oder aber ohne weiteres Wissen im p0t zu fragen?

Das ist genial!
31.10.2016 11:32:04  Zum letzten Beitrag
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mformkles

AUP mformkles 17.01.2016
 
es muss in Ihrem Fall muss zwischen Wertgutscheinen und Sachgutscheinen unterschieden werden. Bei Wertgutscheinen ist aufgrund ihres Bargeldcharakters grundsätzlich eine Auszahlung etwaigen Restguthabens (in bar oder in Form eines weiteren Gutscheins) innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist vorzusehen. Sachgutscheine hingegen, die eine Inanspruchnahme von gegenüber den Normalpreisen rabattierten spezifizierten Leistungen ermöglichen, dürfen mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer als der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB versehen werden. 

So ist es auch in Ihrem Fall, denn das Superticket beinhaltete das Recht, fünf Filmveranstaltungen Ihrer Wahl anzusehen. Sie konnten es im Gegensatz zu Wertgutscheinen folglich nicht mehr wie Bargeld für das vollständige Angebot unserer Kinos nutzen, sondern nur für den Umtausch in ein Kinoticket. Da das Superticket Ihnen einen Kinoeintritt einschließlich Loge und Filmzuschlag zum Preis von nur 5 ¤ ermöglichte, während ein regulärer Kinoeintritt am Wochenende für einen Erwachsenen z. B. schon allein 11 ¤ kosten kann, wurde Ihnen mit dem Superticket eine stark rabattierte Leistung angeboten. Für derart günstige Angebote ist rechtlich eine Verkürzung des Gültigkeitszeitraumes gestattet, sofern diese - wie zuvor bereits erwähnt - dem Kunden gegenüber mitgeteilt wird. Dies war vorliegend der Fall.

Bei Erwerb des Gutscheins waren Ihnen die speziellen Bedingungen für die Inanspruchnahme dieses besonderen Angebots folglich bekannt oder hätten Ihnen bekannt sein müssen. Somit lief in Ihrem Fall die Gültigkeit des Supertickets rechtmäßig nach einem Jahr ab. 

31.10.2016 12:50:23  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
google mal ein bisschen, scheint ja schon urteile dazu zu geben:

 
Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 21. 09. 2000, AZ: 10 U 11/00) hat darüber hinaus befiunden, dass eine Befristung ohne Ausstellungs- und Verkaufsdatum unzulässig ist. Es hält die Befristung eines Kinogutscheins zwar generell für zulässig. Der Beschenkte müsse jedoch ausreichend Gelegenheit zur Einlösung des Gutscheins haben. Zu denken sei an eine Frist nicht unter zwei Jahren.



der erste bist du mit solch einem problem wohl nicht.
31.10.2016 13:17:31  Zum letzten Beitrag
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YeZaRiEl

AUP YeZaRiEl 12.10.2011
Hallo werte Juristen,
folgender hypothetischer Fall: Ich bin von Di - Mi beim Kunden in DE und bekomme dafür entsprechende Spesen (12,- + 24,- + 12,-). Nun reise ich am Mittwoch aber nicht wieder zurück nach hause, sondern direkt weiter zum nächsten Kunden, bei dem ich bis Freitag bleibe (12,- + 12,-).
Am Mittwoch habe ich dann also einen Anreise- und einen Abreisetag an einem Tag. Bekomme ich für diesen Tag nur 12,- Spesen oder addiert sich das, da ich ja letzten Endes den gesamten Tag für die Firma unterwegs bin?

Google spuckt zu so einem Sonderfall leider nicht viel aus, vielleicht ist mein IQ im googlen aber auch nicht hoch genug :/
01.11.2016 18:26:37  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Bin kein Jurist.

Imho geht es aber nicht darum, ob man beim Kunden ist sondern darum, ob man arbeitsbedingt weg ist. Und wenn keine Heimfahrt zwischen den Terminen bei Kunden A und B vorgesehen/möglich ist, wäre das demnach ein voller Abwesenheitstag.
01.11.2016 18:28:54  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Absonoob

Bin kein Jurist.




Dann warst du ja direkt angesprochen
01.11.2016 18:47:59  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Es gibt keine gesetzliche Regel dazu, kann je nach Vergtungsordnung (sei es tariflich, sei es arbeitgeberseitig) ganz unterschiedlich sein.
01.11.2016 23:22:28  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
Da ich letztens von einem Kumpel drauf angesprochen wurde mal die Frage in die Runde geworden:

Seid ihr bei Linkedin, Xing o.ä. angemeldet und macht sowas in unserem/meinem Bereich (Rechtsanwalt) tatsächlich Sinn?

Ich bin derzeit sehr zufrieden da wo ich bin und will nicht wechseln, aber Optionen offen halten (und sei es nur zum Zwecke der Gehalts- & Umsatzbeteiligungsverhandlung) ist nun auch nicht gerafe verkehrt peinlich/erstaunt

/btw: Ich bin grds kein Fan von "sozial network Plattformen". FB zB meide ich auch. Aber wenn es beruflich Sinn machen würde, kann ich auch über meinen Schatten springen Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Poerger am 02.11.2016 10:41]
02.11.2016 10:40:25  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ich kriege viele Headhunter Angebote. Auf diese gehe ich aber nicht ein. Falls ich es aber doch mal wollen würde, wäre das ganz nett. Und manche Mandanten nutzen das, um Infos über ihr Unternehmen zu publizieren. Ist ganz nett, wenn man das als "Kontaktaufnahmemöglichkeit" nutzen kann. So á la "Hallo bla, ich habe gesehen Ihre neue Filiale in ... ist eröffnet. bla bla bla"
02.11.2016 15:45:04  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
Benutze beides seit einigen Jahren. Ich sehe beide Plattformen als eine Art Adressbuch, in das ich jeden aufnehme, mit dem ich mich etwas länger unterhalten habe. Xing ist dabei für mich beschränkt auf Mittelstand und überwiegend national tätige Kanzleien, Linkedin ist das internationale Pendant. Wenn man weiß, dass man sich auf eine der beiden Gruppen beschränken kann, würde ich das machen. Die doppelte Profil-Führung kann nerven.

Ich habe mir über die Plattformen eine Ref-Station, einen Nebenjob und mehrere kostenlose Konferenz-Teilnahmen verschafft. Selbst als Referendar bekomme ich sehr oft Angebote von interessanten Arbeitgebern.

Persönlich finde ich es wesentlich unkomplizierter, jemandem über eine solche Plattform zu schreiben, als beispielsweise per E-Mail.
02.11.2016 18:38:58  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
...
Adressbuch ist ein gutes Stichwort - man kann gut Kontakte nachhalten, die die eigene Firma (oder die des Mandanten) verlassen haben.
02.11.2016 18:41:15  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
Frage
e: //
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 04.11.2016 16:12]
04.11.2016 12:01:28  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Keine Ahnung, ob ihr den BGH-Newsletter bekommt. Aber gerade hat jemand herausgefunden, dass man auf den BGH-Newsletter antworten kann und es dann alle kriegen. Also antworten jetzt random Leute(!) auf den BGH Newsletter und es wird an alle(!) Empfänger verschickt. Den letzten Newsletter (Beteiligung einer Richterin im Mutterschutz ist unzulässig) hat einer mit "jejejejeje :-)" beantwortet.... oder jetzt gerade "Kann man da jetzt jeden Quatsch veröffentlichen???"

#neuland #beAwundertmichnichtmehr
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 07.11.2016 15:47]
07.11.2016 15:46:06  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
...
Ahahaha top Breites Grinsen
07.11.2016 19:39:02  Zum letzten Beitrag
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