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Du hast drei Monate ZUM MONATSENDE Kündigungsfrist. D.h. du musst EIGENTLICH bis heute kündigen, damit Fristende (März, April, Mai = 3) der 31.05. ist. § 573c sagt, dass es ok ist, wenn du drei Tage später kündigst - d.h. auch am 03.03. reicht das noch auf den 31.05. (obwohl damit die drei Monate eigentlich nicht voll sind). Aber ein Tag danach und der nächste mögliche Kündigungstermin ist der 30.06.
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Sorry, verlesen. Ja, richtig. Diese Woche auf Ende Mai, nächste Woche auf Ende Juni.
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ah, danke. Ich glaube, jetzt verstehe ich das .
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Wir machen uns hier ja gerne über Anwalts-Webseiten lustig. Aber mich würde auch mal interessieren, welche ihr für besonders gelungen haltet. Unsere müsste nämlich auch mal dringend umgestaltet werden und ich suche nach Inspiration.
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Unsere nicht. Auch wenn ich die hier nicht posten würde, damit ihr mich nicht stalked!
Generell find ich die cool, wo es schicke Fotos der Anwälte gibt in irgendeiner interessanten Umgebung (nicht nur stumpf vor einem einfarbigen Hintergrund) und wenig tolle Sprüche wie "Man kann immer besser werden".
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 02.03.2018 13:22]
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 02.03.2018 13:44]
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Hier Bild von smoo im kermit Kostüm einpflegen
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Aus dem Newsthread gefischt - was leichtes für Freitags. LG München zum urheberrechtlichen Schutz für die Textzeile
"Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!"
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20180031
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Wir machen uns hier ja gerne über Anwalts-Webseiten lustig. Aber mich würde auch mal interessieren, welche ihr für besonders gelungen haltet. Unsere müsste nämlich auch mal dringend umgestaltet werden und ich suche nach Inspiration.
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Freunde von mir haben die hier: http://www.paxaru.com/
Finde ich ~okay. Könnte aber auch "wir posen für unser neues Albumcover" sein. Aber Kanzleiseiten müssen auch einen gewissen Cringefaktor haben.
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| Don’t Over-Lawyer It
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Horseback Law | |
W-T-F ?! ...
Und die Bilder sind doch grausam. Ist ein Fall für r/fakealbumcovers/
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Ein Schulkamerad ist einer der Gründer hier, die Homepage ist extrem nüchtern - aber allein wegen der Domain haben sie schon gewonnen
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Minderjährigenrecht, folgender Fall:
Ein 18-jähriger will seiner 16-jährigen Bekannten sein Handy mit Vertrag verkaufen. Das Handy wird übergeben. Die Vertragsübernahme scheitert letztlich an der Zustimmung der Eltern der 16-jährigen. Das Handy geht im Besitz der 16-jährigen kaputt und wird beschädigt an den 18-jährigen zurück gegeben. Dieser verlangt nun Schadensersatz bezüglich der Reparaturkosten.
Ich bin der Meinung, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Denn das Handy ist wirksam übereignet worden, da der Eigentumsübergang lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Das Eigentum, welches sie erlangt hat, wurde wieder auf den 18-jährigen übertragen; darüber hinaus ist die 16-jährige ja auch entreichert, und haftet auch nicht ohne Weiteres verschärft.
§ 823 BGB scheidet sowieso aus, da sie allenfalls ihr eigenes Eigentum beschädigt hat.
Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, da der Vertrag unwirksam ist. Auch sonst wüsste ich nicht, worauf der SchE-Anspruch gestützt werden solle.
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Die Übertragung des Handys ist doch nicht nur rechtlich vorteilhaft? Alleine der vermutlich gezahlte Kaufpreis stellt sich rechtlich schon eine Belastung dar. Ganz abgesehen vom vermutlich auch mit übertragenen Vertrag?
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Der Kaufpreisanspruch folgt ja nur aus dem Kaufvertrag. Ich überlege gerade, ob man zwischen Handy und Simkarte mit Handyvertrag trennen kann. Eigentumsübergang am Handy ist rechtlich vorteilhaft, Simkarte nicht, also geht nur Besitz über. Mir fällt aber nicht ein, was dagegen spricht. Die Simkarte wird ja nicht Bestandteil des Handys.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 06.03.2018 14:52]
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| Zitat von [TDE]Killersemmel
Die Übertragung des Handys ist doch nicht nur rechtlich vorteilhaft? Alleine der vermutlich gezahlte Kaufpreis stellt sich rechtlich schon eine Belastung dar. Ganz abgesehen vom vermutlich auch mit übertragenen Vertrag?
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Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind voneinander zu trennen. Die Verpflichtung, den Handyvertrag zu übernehmen, ist unwirksam, da rechtlich nachteilhaft. Die Verfügung (Übertragung des Eigentums am Handy) ist jedoch rechtlich nur vorteilhaft und wirksam.
Kaufpreis wurde übrigens nicht gezahlt; allerdings hat sie zwei Monate lang die monatlichen Vertragsgebühren gezahlt (in Form der Freistellung des anderen, da der Vertrag ja noch nicht übertragen wurde). Diese kann sie m.E. herausverlangen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 06.03.2018 14:53]
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| Zitat von [TDE]Killersemmel
Die Übertragung des Handys ist doch nicht nur rechtlich vorteilhaft? Alleine der vermutlich gezahlte Kaufpreis stellt sich rechtlich schon eine Belastung dar. Ganz abgesehen vom vermutlich auch mit übertragenen Vertrag?
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Bitte nicht gegen das Trennungsprinzip verstoßen!
Die Übereignung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, da keine Verpflichtungen entstehen (und der Wegfall des Übereignungsanspruches aus Kaufvertrag hier ignoriert werden würde).
Problematisch ist allerdings der Handyvertrag. Der würde in einer Gesamtbetrachtung einen Nachteil begründen. Das ist auch nicht unbedingt gleichzusetzen mit Grundstücken + Hypotheken. Der Minderjährige würde also ggf. aus dem Vertrag noch mehr zahlen müssen. Kommt tatsächlich sehr darauf an, ob man SIM und Handy hier trennen kann oder nicht (je nach Vertragsgestaltung).
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Hm. Also gibt es keinen Kaufpreis oder wurde der nur noch nicht gezahlt?
Sofern das Handy eine Schenkung ist wäre es tatsächlich rechtlich nur vorteilhaft. Da würde ich mich jetzt aber nicht festlegen wollen in wie fern man die Übernahme der zwei Monate Vertragsentgelt da vielleicht verwursten kann. Bzw. Ob man die Übernahme von Handy und Vertrag nicht ggf. Als koopelungsgeschäft betrachten müsste wonach alles gesamt unwirksam ist und im Ergebnis doch ein Herausgabe Anspruch (erfüllt) besteht und ein se nach 823 da der Verkäufer das. Eigentum nie übertragen hat.
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Es geht um ein 1-Euro-iPhone, welches an einem 45-¤/Monat-Vertrag hängt. Die Zahlung eines Kaufpreises wird im Prinzip dadurch ersetzt, dass der Übernehmende zwei Jahre lang die monatlichen Gebühren zahlen muss.
Der Einfachheit halber könnte man sich hier auch einfach einen Kaufpreis von x ¤ denken, das dürfte am Ergebnis nichts ändern.
Ein etwaig gezahlter Kaufpreis müsste der Minderjährigen rückerstattet werden; Eigentum oder Besitz am Handy müsste dem Erwachsenen zurück gewährt werden, soweit noch möglich. Wertersatz oder Schadensersatz für zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterungen/Untergang schuldet der Minderjährige nicht.
Die BGB AT-Vorlesung liegt bereits einige Zeit zurück, aber wenn ich mich recht erinnere, müsste das im Ergebnis jedenfalls rauskommen
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| Zitat von [TDE]Killersemmel
Hm. Also gibt es keinen Kaufpreis oder wurde der nur noch nicht gezahlt?
Sofern das Handy eine Schenkung ist wäre es tatsächlich rechtlich nur vorteilhaft. Da würde ich mich jetzt aber nicht festlegen wollen in wie fern man die Übernahme der zwei Monate Vertragsentgelt da vielleicht verwursten kann. Bzw. Ob man die Übernahme von Handy und Vertrag nicht ggf. Als koopelungsgeschäft betrachten müsste wonach alles gesamt unwirksam ist und im Ergebnis doch ein Herausgabe Anspruch (erfüllt) besteht und ein se nach 823 da der Verkäufer das. Eigentum nie übertragen hat.
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Du kommst jetzt aber nicht irgendwie aus dem österreichischen Recht oder so? Unter den Gesichtspunkten des Trennungsprinzips ist es wirklich kompletter Unsinn, was du da in Bezug auf das Übereignungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) schreibst.
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von [TDE]Killersemmel
Hm. Also gibt es keinen Kaufpreis oder wurde der nur noch nicht gezahlt?
Sofern das Handy eine Schenkung ist wäre es tatsächlich rechtlich nur vorteilhaft. Da würde ich mich jetzt aber nicht festlegen wollen in wie fern man die Übernahme der zwei Monate Vertragsentgelt da vielleicht verwursten kann. Bzw. Ob man die Übernahme von Handy und Vertrag nicht ggf. Als koopelungsgeschäft betrachten müsste wonach alles gesamt unwirksam ist und im Ergebnis doch ein Herausgabe Anspruch (erfüllt) besteht und ein se nach 823 da der Verkäufer das. Eigentum nie übertragen hat.
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Du kommst jetzt aber nicht irgendwie aus dem österreichischen Recht oder so? Unter den Gesichtspunkten des Trennungsprinzips ist es wirklich kompletter Unsinn, was du da in Bezug auf das Übereignungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) schreibst.
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Da musste ich übrigens grad noch mal nachlesen. Passt auch sehr schön zum Nick:
Der Taschengeldparagraph heißt ist Österreich Wurstsemmelparagraph. <3
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Es geht um ein 1-Euro-iPhone, welches an einem 45-¤/Monat-Vertrag hängt. Die Zahlung eines Kaufpreises wird im Prinzip dadurch ersetzt, dass der Übernehmende zwei Jahre lang die monatlichen Gebühren zahlen muss.
Der Einfachheit halber könnte man sich hier auch einfach einen Kaufpreis von x ¤ denken, das dürfte am Ergebnis nichts ändern.
Ein etwaig gezahlter Kaufpreis müsste der Minderjährigen rückerstattet werden; Eigentum oder Besitz am Handy müsste dem Erwachsenen zurück gewährt werden, soweit noch möglich. Wertersatz oder Schadensersatz für zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterungen/Untergang schuldet der Minderjährige nicht.
Die BGB AT-Vorlesung liegt bereits einige Zeit zurück, aber wenn ich mich recht erinnere, müsste das im Ergebnis jedenfalls rauskommen
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Ohne diese dämliche SIM-Karte wäre es genau so. Mit dieser dämlichen SIM-Karte musst du aber noch ausschließen, dass sich dadurch nichts an der Übereignungssituation ändert.
Also die Belastungen aus der SIM keine sind, die der Sache Handy anhaften und damit Nachteile mit sich bringen (so wie bspw. bei Grundstücken aufgrund von Steuern oder Hypotheken). Du musst also ausschließen, dass Handy + SIM nicht aus irgendeinem Grund als eine Sache zu behandeln sind (zusammengesetzte Sache, wesentlicher Bestandteil, Zubehör) oder die erfolgreiche Mitübereignung der SIM-Karte nicht unter irgendeinem Gesichtspunkt Auswirkungen auf die Übereignung des Handys haben kann (Bedingung, Geschäftsgrundlage o.ä.).
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Weiterer spontaner Gedanke:
Bei diesem 1¤-mit-Vertrag-Handys müsstest du auch noch schauen, ob der 18-Jährige überhaupt schon Eigentümer des Handys war!
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Gott. Gib mir die Kugel. Ja ich habe bullshit geschrieben. Ich sollte wohl Mal Pause machen auf der arbeit
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Okay.
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Der Wurstsemmel Paragraph ist allerdings sehr sympathisch.
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| Zitat von Armag3ddon
Weiterer spontaner Gedanke:
Bei diesem 1¤-mit-Vertrag-Handys müsstest du auch noch schauen, ob der 18-Jährige überhaupt schon Eigentümer des Handys war!
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Aber wenn er es nicht war, dann kann er ja erst reicht keinen Schadensersatz fordern.
Wegen der SIM: Zur Not kann man doch unterscheiden, zwischen Eigentum an der SIM und Eigentum an dem Handy. Warum sollte das untrennbar miteinander verbunden sein? Die SIM wurde nicht beschädigt.
Auch wenn das Handy SIM-Lock hätte, könnte ich es doch gleichwohl ohne SIM übereignen.
Eigentum an einem gesperrten Handy ist immer noch bloß rechtlich vorteilhaft, wenn auch weniger vorteilhaft, als an einem ungesperrten Handy
e. nvm, um AGB ging es ja nicht.
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[Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 06.03.2018 16:03]
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |