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| Zitat von Armag3ddon
Millionen Kilometer Landstraßen videoüberwachen, ez.
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Gute Idee eigentlich.
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| Zitat von Armag3ddon
Millionen Kilometer Landstraßen videoüberwachen, ez.
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Digital first, Bedenken second!
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Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle
Jemand schonmal sowas gemacht?
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Nicht innerhalb von Anwaltskanzleien, aber innerhalb der Big4 - wenn die Fragen also allgemein genug sind, schick PM
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E-Mail-Werbung
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"Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen."
https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2012
Hypothetischer Fall: Ein Unternehmen B sendet regelmäßig Werbe-Newsletter an Unternehmen A. Unternehmen A hat diesen Newsletter bestellt und ist damit auch weiterhin einverstanden. Hat Unternehmen A das Recht Werbung an Unternehmen B zu senden?
Mein Gefühl sagt mir nein, obwohl ja eine Art der Geschäftsbeziehung besteht.
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| Zitat von Rincewind
Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle
Jemand schonmal sowas gemacht?
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In welche Stadt geht es denn?
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| Zitat von Rincewind
Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle
Jemand schonmal sowas gemacht?
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Welcher Subjuristengruppe muss man angehören... oh, der Begriff hat sogar einen Wikipediaeintrag.
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| Zitat von BoMaN
| Zitat von Rincewind
Nach viereinhalb Jahren bei der aktuellen Großbude stehen die Zeichen wohl auf Wechsel. Hallo, Magic Circle
Jemand schonmal sowas gemacht?
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In welche Stadt geht es denn?
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Es bliebe bei FFM.
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Damit diese Perle aus dem SNS nicht untergeht: Anwalts-Memes <3
Auf den Link klicken.
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Cringe-Faktor dolus directus.
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Wobei Ärzte mindestens so schlimm sind wie Lehrer. Hab ich schon erzählt, dass ich mal einen hatte, der erst "aus Versehen" ein teures Handy-Musik-Abo abgeschlossen hat und seinen Widerruf dann an noreply@xxx geschickt hat?
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Ich bin ja ein Gegner von Kurzarmhemden, aber manchmal hätte ich schon gerne welche.
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Solange die nicht einfarbig sind, kann man die schon tragen.
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| Zitat von Che Guevara
Solange die nicht einfarbig sind, kann man die schon tragen.
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Nein
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Doch doch. So mag ich das
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| Zitat von smoo
| Zitat von Che Guevara
Solange die nicht einfarbig sind, kann man die schon tragen.
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Nein
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Nur über meine tote Leiche!
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Der trollt doch
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| Zitat von Switchie
Der trollt doch
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Der Typ ist ja nur fauler BR und kein Anwalt.
Ich trag den "Berufsstandard", kurzarm Hemden Karo/Streifen Hauptsache nicht einfarbig. Einfarbig trag ich nur Polos unter der Weste wenns kühler ist.
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| Zitat von Che Guevara
nur Polos unter der Weste
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Das ist doch Brovokation!
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Naja einfarbige Polos unter Weste (langarm Pulli mit Reißverschluss) falls das irreführend war.
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Mal eine Frage an die anderen Juristen hier.
Ich habe von meinen Vermietern ein offensichtlich unzulässiges Mieterhöhungsverlangen (wegen "allgemeiner Kostensteigerung") erhalten. Jetzt hab ich mal schnell einen kurzen Zweizeiler dafür aufgesetzt, dass ich dem natürlich wegen untauglicher Begründung nicht zustimmen werde - längere Ausführungen hab ich mir dazu erspart, die bekommen von mir keine Rechtsberatung.
Bin aber auch kein erfahrener Mietrechtler und frage mich gerade, ob's vielleicht klüger ist da auch gleich nochwas zu schreiben, um denen für andere Flausen (Angleichung an die ortübliche Vergleichsmiete usw.) schonmal den Zahn zu ziehen. Was meint ihr?
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Schlafende Hunde... die Taktik hängt davon ab, ob die Miete objektiv anhebbar wäre, wenn man das richtig macht. Mach doch lieber einen freihändigen Gegenvorschlag.
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Folgendes Problem bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:
Einer von zwei Bürgen wird wegen der Hauptschuld gerichtlich in Anspruch genommen. Es besteht nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts die Möglichkeit, dass der Prozess wegen Einwendung gegen die Hauptschuld gewonnen wird (weil das Gericht und der Gegner etwas übersehen haben ).
Das Problem ist jetzt folgende: Ich meine, dass sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils nicht auf den Mitbürgen erstrecken würde. Der Gläubiger könnte m.E. vielmehr einen neuen Prozess gegen den Mitbürgen führen. Gut möglich, dass der Gläubiger in diesem Prozess dann gewinnt. Dann könnte der Mitbürge aber doch bei dem anderen Bürgen (Gesamtschuld), z.B. hälftig regressieren, obgleich der erste Prozess gewonnen wurde.
Was übersehe ich? Das Ergebnis kommt mir ungerecht vor. Der Gläubiger hätte ja gleich beide verklagen können. Streitverkündung bringt dem ersten Bürgen ja nichts, wenn er in dem ersten Prozess ja ohnehin obsiegt. Einigermaßen abwegig fände ich es aber auch, im Innenverhältnis anzunehmen, durch die unterschiedlichen Entscheidungen gegenüber dem Gläubiger sei "etwas anderes bestimmt" i.S.d. § 426 I 1 BGB.
Aber es muss doch dem ersten Bürgen irgendwie zugute kommen, dass er den Prozess gewinnt - aus welchen Gründen auch immer.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 01.06.2018 12:21]
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| Zitat von -rantanplan-
Schlafende Hunde... die Taktik hängt davon ab, ob die Miete objektiv anhebbar wäre, wenn man das richtig macht. Mach doch lieber einen freihändigen Gegenvorschlag.
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Anhebbar seh ich gerade nicht. Wir sind über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel von 2015 - aktueller gibts nicht). Und Modernisierung wegen dem Einbau einer neuen Gastherme im letzten Jahr würde ich eher als Instandsetzung sehen, weil die alte wohl auch ersetzt werden musste.
Ferner muss bei Modernisierung afair auch vorher diese substantiiert dargelegt werden, um ggf. Widerspruch dagegen einzulegen, eben weil man ja hinterher die Kostenbeteiligung von bis zu 11% p.a. an der Backe haben kann. Oder lieg ich damit falsch?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 01.06.2018 13:12]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Folgendes Problem bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:
Einer von zwei Bürgen wird wegen der Hauptschuld gerichtlich in Anspruch genommen. Es besteht nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts die Möglichkeit, dass der Prozess wegen Einwendung gegen die Hauptschuld gewonnen wird (weil das Gericht und der Gegner etwas übersehen haben ).
Das Problem ist jetzt folgende: Ich meine, dass sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils nicht auf den Mitbürgen erstrecken würde. Der Gläubiger könnte m.E. vielmehr einen neuen Prozess gegen den Mitbürgen führen. Gut möglich, dass der Gläubiger in diesem Prozess dann gewinnt. Dann könnte der Mitbürge aber doch bei dem anderen Bürgen (Gesamtschuld), z.B. hälftig regressieren, obgleich der erste Prozess gewonnen wurde.
Was übersehe ich? Das Ergebnis kommt mir ungerecht vor. Der Gläubiger hätte ja gleich beide verklagen können. Streitverkündung bringt dem ersten Bürgen ja nichts, wenn er in dem ersten Prozess ja ohnehin obsiegt. Einigermaßen abwegig fände ich es aber auch, im Innenverhältnis anzunehmen, durch die unterschiedlichen Entscheidungen gegenüber dem Gläubiger sei "etwas anderes bestimmt" i.S.d. § 426 I 1 BGB.
Aber es muss doch dem ersten Bürgen irgendwie zugute kommen, dass er den Prozess gewinnt - aus welchen Gründen auch immer.
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| BeckOK ZPO, § 325 Rn 68:
"Eine Rechtskrafterstreckung auf einen anderen Gesamtschuldner findet nicht statt. Dies ergibt sich aus § 425 Abs. 2 BGB (BGH NJW-RR 2006, 1628 (1629); 1993, 1551; 1989, 1055). Der Gläubiger kann daher, falls er mit der Klage gegen einen Gesellschafter erfolgreich war, mit einer nachfolgenden Klage gegen einen anderen Gesellschafter abgewiesen werden. Umgekehrt kann er, falls seine Klage gegen einen der Gesamtschuldner abgewiesen worden ist, anschließend nochmals im Klagewege gegen einen anderen Gesamtschuldner vorgehen, ohne dass dem die Rechtskraft des ersten klageabweisenden Urteils entgegenstünde. Der Gesamtschuldner, der vom Gläubiger nachfolgend in Anspruch genommen worden ist, kann seinerseits von dem Gesamtschuldner, der zunächst eine Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage des Gläubigers erreicht hat, Ausgleich nach Maßgabe von § 426 BGB verlangen." | |
Erscheint nach meinem Verständnis logisch. Dem ersten Bürgen, gegen den der Gläubiger voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, wäre mE zu raten, dem zweiten Bürgen den Streit zu verkünden. Im Folgeprozess könnte der erste Bürge als Nebenintervenient - auch bei Unfähigkeit des zweiten Bürgen - die entgegenstehende Rechtskraft des ersten Urteils einwenden.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 01.06.2018 14:00]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Folgendes Problem bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:
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Mach dir Freunde bei Gericht - negative Drittfeststellungswiderklage!
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
| Zitat von -rantanplan-
Schlafende Hunde... die Taktik hängt davon ab, ob die Miete objektiv anhebbar wäre, wenn man das richtig macht. Mach doch lieber einen freihändigen Gegenvorschlag.
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Anhebbar seh ich gerade nicht. Wir sind über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel von 2015 - aktueller gibts nicht). Und Modernisierung wegen dem Einbau einer neuen Gastherme im letzten Jahr würde ich eher als Instandsetzung sehen, weil die alte wohl auch ersetzt werden musste.
Ferner muss bei Modernisierung afair auch vorher diese substantiiert dargelegt werden, um ggf. Widerspruch dagegen einzulegen, eben weil man ja hinterher die Kostenbeteiligung von bis zu 11% p.a. an der Backe haben kann. Oder lieg ich damit falsch?
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Nein, das ist schon richtig. Also, wenn es nicht passieren kann, dass die Vermieter dann zu Haus&Grund traben und du als nächstes ein ordentlich begründetes Erhöhungsverlangen auf dem Tisch hast, schreib nur ganz freundlich und lakonisch zurück, dass damit leider kein Einverständnis besteht, weil du die vereinbarte Miete als angemssen betrachtest. Vielleicht noch dass steigende Kosten uns alle treffen, aber nicht frech werden
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Alles klar. Gepfefferte Schreiben liegen mir sonst mehr.
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| Zitat von BoMaN
| BeckOK ZPO, § 325 Rn 68:
"Eine Rechtskrafterstreckung auf einen anderen Gesamtschuldner findet nicht statt. Dies ergibt sich aus § 425 Abs. 2 BGB (BGH NJW-RR 2006, 1628 (1629); 1993, 1551; 1989, 1055). Der Gläubiger kann daher, falls er mit der Klage gegen einen Gesellschafter erfolgreich war, mit einer nachfolgenden Klage gegen einen anderen Gesellschafter abgewiesen werden. Umgekehrt kann er, falls seine Klage gegen einen der Gesamtschuldner abgewiesen worden ist, anschließend nochmals im Klagewege gegen einen anderen Gesamtschuldner vorgehen, ohne dass dem die Rechtskraft des ersten klageabweisenden Urteils entgegenstünde. Der Gesamtschuldner, der vom Gläubiger nachfolgend in Anspruch genommen worden ist, kann seinerseits von dem Gesamtschuldner, der zunächst eine Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage des Gläubigers erreicht hat, Ausgleich nach Maßgabe von § 426 BGB verlangen." | |
Erscheint nach meinem Verständnis logisch. Dem ersten Bürgen, gegen den der Gläubiger voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, wäre mE zu raten, dem zweiten Bürgen den Streit zu verkünden. Im Folgeprozess könnte der erste Bürge als Nebenintervenient - auch bei Unfähigkeit des zweiten Bürgen - die entgegenstehende Rechtskraft des ersten Urteils einwenden.
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Hmm, ich dachte die ganze Zeit, die Streitverkündung bringt dem Bürgen Nr. 1 nichts, wenn er obsiegt. Denn dann könnte sich der Bürge Nr. 2 ja ohnehin nicht darauf berufen, Bürge Nr. 1 habe den Streit mangelhaft geführt (wie hätte er ihn denn auch besser führen sollen?).
Aber ein Blick ins Gesetz zeigt, dass der Bürge Nr. 2 auch mit der Behauptung ausgeschlossen ist, der Streit sei vom Gericht unrichtig entschiedenworden. Dies gilt allerdings nur gegenüber dem Bürgen Nr. 1.
Somit folgendes Szenario:
Gläubiger verliert gegen Bürgen Nr. 1 (1. Prozess)
Gläubiger gewinnt gegen Bürgen Nr. 2 (2. Prozess)
Bürge Nr. 2 sucht Gesamtschuldnerausgleich mit Bürgen Nr. 1 (3. Prozess)
Im 3. Prozess könnte sich Bürge Nr. 1 damit verteidigen, das Gericht habe doch rechtskräftig entschieden, dass die Hauptschuld nicht existiert, weshalb auch der Gesamtschuldnerregress erfolglos bleibt, da Bürge Nr. 2 sich nicht darauf berufen kann, das Gericht habe eben unrichtig entschieden.
Das würde dazu führen, dass Bürge Nr. 2 in vollem Umfang in die Haftung genommen wird. (Abwandlung: Bürge Nr. 1 haftet im Innenverhältnis zu 80%), und keinen anteiligen Ausgleich erhält.
Das kann m.E. im Ergebnis nicht richtig sein, und wäre jedenfalls in der Abwandlung doch äußerst ungerecht.
Könnte man nicht stattdessen von einer gestörten Gesamtschuld ausgehen und sagen, dass der Gläubiger, der bereits den Rechtsstreit gegen Bürgen Nr. 1 verloren hat, von vornherein nur noch 50 % der Forderung von Bürgen Nr. 2 geltend machen kann, sodass Bürge Nr. 1 im Innenverhältnis nur noch mit dem auf ihn fallenden Anteil an diesen 50 % belastet würde? Dann hätte er im Ergebnis zumindest einen gewissen Vorteil davon, den 1. Prozess gewonnen zu haben.
Das wäre m.E. noch die gerechteste Haftungsverteilung.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |