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Wie viel Ordnungsgeld gibt es dann so für das Nichterscheinen der Zeugen?
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| Zitat von Armag3ddon
Wie viel Ordnungsgeld gibt es dann so für das Nichterscheinen der Zeugen?
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Richtet sich das etwa nach dem Nettogehalt? Hab ich ja noch nie dran gedacht, die Pflaumen, mit denen ich bisher zu tun hatte starten immer so bei 150-200¤...
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Valve = USA, aber haben die vielleicht eine deutsche Niederlassung? -> Art. 18 EuGVVO
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Ich glaube die haben keine Niederlassung. Ich mache fast nie IPR, deshalb keine Ahnung ob das zwingend amerikanisches Recht ist, wenn in Deutschland in deutscher Sprache in Euro an deutsche Verbraucher verkauft wird.
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Hm, aber anscheinend haben sie eine in Luxemburg...................
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Ah, danke. Auslöser für das Gedankenspiel war die per Steam Subscriber Agreement von oben herab diktierte Regel, dass man ja nur einen "Zugang" zu den spielen abonniere, dann im Shop aber überall von "Kaufen" die Rede ist.
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
| Zitat von Armag3ddon
Wie viel Ordnungsgeld gibt es dann so für das Nichterscheinen der Zeugen?
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Richtet sich das etwa nach dem Nettogehalt? Hab ich ja noch nie dran gedacht, die Pflaumen, mit denen ich bisher zu tun hatte starten immer so bei 150-200¤...
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Richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Person (~150¤ dürfte wohl bei Zeugen irgendwo üblich sein). 890 ZPO könnte eine heranzuziehende Höchstgrenze vorgeben, muss man aber nicht so sehen!
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| Zitat von smoo
Ah, danke. Auslöser für das Gedankenspiel war die per Steam Subscriber Agreement von oben herab diktierte Regel, dass man ja nur einen "Zugang" zu den spielen abonniere, dann im Shop aber überall von "Kaufen" die Rede ist.
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Naja, du kaufst da Lizenzen.
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Bist du da nicht zu alt für?
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NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN!
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Seid ihr alle doof?
Das Urteil des OLG Saarbrücken ist auf S. 3165. Das hab ich, da ich auf Urteile in Juris zugreifen kann. Was ich nicht habe, ist die Anmerkung zu diesem Urteil. DIE ist laut Juris in der NJW 2017 auf S. 3170, wie auch smoos Screenshot zeigt (oben).
Laut Fiffi findet sich auf der Seite aber eine Anmerkung von Schwintowski zu einem ganz anderen Urteil... Kann ich weder bestätigen noch dementieren.
@smoo
| Zitat von smoo
Herr Kollege, das Argument was Sie hier belegen wollen, findet sich in der Fundstelle gar nicht! Prozessbetrug!
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Das liegt glaube ich ganz stumpf daran, dass im dämlichen Print die Seite 3170 mit dem Kommentar des Schwintowski zum OLG Saarbrücken Urteil aufhört, danach aber auf der selben Seite schon das OLG Stuttgart Urteil anfängt, welches er auch kommentiert.
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Ich hätt da mal ne Frage:
Meine Eltern hatten im Keller unter dem Gäste WC eine feuchte Decke und es hat leicht einzelne Tropfen getropft.
Unsere Standard Heizung/Wasser etc. Firma "A" wollte dass erstmal eine Spezielfirma "B" für die Leckageortung kommt.
Diese wollte aber erstmal pauschal 350¤ dafür, was ja eigentlich schon ziemlich happig ist, aber ok...wurde mündlich so akzeptiert.
Firma "B" war dann da, hat das Leck aber nicht in der Kaltwasserleitung gefunden und meinte am Ende dann, dass es wohl das Heizungsrohr wäre was tropft die aber anhand der (alten) Anschlüsse sich nicht trauen da auch Gas einzuleiten um dies zu testen. U.a. aus Angst die Anschlüsse dann nicht wieder dicht zu bekommen.
Meine Eltern wurde also mit der Meinung stehen lassen, dass es nicht die Kaltwasserleitung wäre, sondern die Heizung und sie sollten den Druck der Heizung über die nächsten Tage beobachten.
Druck ist dann gleich geblieben, die Tropfen an der Decke haben sich allerdings über die Zeit etwas vermehrt.
Nun war dann die Standardfirma "A" da und hat einen Beipass der Kaltwasserleitung für das Gäste WC (Toilette + Waschbecken) gelegt und nun tropft es nicht mehr.
Allerdings war vorher die Kaltwasserleitung bis zum Raum unter der Decke und dann im Bereich des Raumes im Estrich.
Nun hängt die Komplette Kaltwasserleitung unter der Kellerdecke und 2 Löcher wurden deswegen unterm Becken und unterm Spühlkasten gebohrt.
Vorher waren es im Raum schöne gerade Kupferrohre, nun sind es graue Kunststoffröhren mit Rundungen.
Dazu kommen noch 3-4 weitere kleine Löcher im Boden wo die Spezialfirma nach dem Gas geschnüffelt hat, was sie in die Kaltwasserleitung gepumpt hatten.
Mit Mettwurst ist die Rechnung der Spezialfirma nun 416,50¤ und meine Eltern sind eigentlich bereit diese zu zahlen, aber ICH seh eigentlich nicht ein, dass die sich so übers Ohr hauen lassen.
Ich will zwar auch nicht, dass sie dem gar nix zahlen, aber fürs harte failen sollten die auch nicht den kompletten Betrag bekommen.
Deswegen würde ich die Firma nun gerne anschreiben und die Situation nochmal denen vor Auge führen und diese darum bitten den Rechnungsbetrag etwas zu senken. Im Sinne von Preis/Leistung.
Deswegen wollte ich vorher estmal hier nachfragen ob es rechtlich irgendwas gibt was ich erwähnen könnte, sodass die Firma vielleicht eher willig ist da etwas nachzugeben.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hikkomi-Gaeshi am 08.06.2018 19:53]
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Äh, Leitungswasserversicherung?
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| Zitat von -rantanplan-
Äh, Leitungswasserversicherung?
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Soweit ich weiss nicht vorhanden bei den Eltern und die Infos die ich grad dazu im Internet gefunden und überflogen habe erwähnen ja eher die Schäden die durch das austretende Wasser entstehen und nicht die Kosten für den Versuch die Leitung zu reparieren.
Wasserschäden selber sind praktisch keine entstanden, da der Keller darunter nur ein Lagerkeller ist, also keine Tapeten etc. und in dem Bereich war nur die hölzerne Kartoffelkiste die auch größtenteils leer war und mittlerweile wieder trocken ist, lediglich die Wellpappe darin war nicht mehr zu gebrauchen.
Im Gäste WC selber sind jetzt also nur Schäden an ein paar Fliesen und an den Augen(hässliche graue Kunststoffleitungen).
Welche aber durch die Reparatur entstanden sind.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hikkomi-Gaeshi am 08.06.2018 21:16]
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| Zitat von -rantanplan-
Valve = USA, aber haben die vielleicht eine deutsche Niederlassung? -> Art. 18 EuGVVO
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Hab jetzt nicht näher reingeschaut, aber gilt die EuGVVO überhaupt für amerikanische Firmen? Müsste es da nicht ein gesondertes Abkommen geben?
Und dass eine Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern zulässig ist, würde mich auch etwas wundern. Gerichtsstandsvereinbarungen gehen ja regelmäßig auch nicht.
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Ich geh nächste Woche auf eine Bewerbermesse. Und im Vorlauf dazu habe ich einige Lebensläufe bekommen, von Leuten, die unseren Stand besuchen wollen.
Alter, was die alle für gigantische Noten haben. Und sogar schon im Abitur. Was geht mit denen? 0,8 im Abitur, alle Examen zweistellig.
Da komm ich mir selbst ja wie der letzte Gammler vor.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 12.06.2018 14:07]
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Liegt an der jahrelangen Absenkung des Schulniveaus durch den massenhaften Eintritt von Schülern, die früher alle auf der Realschule gewesen wären.
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Bildungsinflation hin oder her, zumindest die Benotung der Examina ist ja doch einigermaßen konstant. Die Frage ist eher, ob solche Bewerber in anderen Bereichen Defizite haben. Mit den zwei AG-Kollegen, die es letztendlich auf's gut geschafft haben, würde ich ungerne zusammenarbeiten.
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Gleich erst mal Dominance establishen, z.B. via T-Pose.
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Laienfrage zu Urheber- und Nutzungsrechten:
Nehmen wir an, ein Verlag verkauft PDFs von seinen Büchern. Genauer Vertriebsweg sollte ja egal sein, Kunde gibt Verlag Geld, er gibt Kunden dafür das PDF, also auch nix über Kindle oder andere Formate, einfach die Datei.
Inwiefern kann der Verlag das Nutzungsrechts des Kunden einschränken? Wäre es okay für den Verlag zu sagen "Dieses PDF darf nicht ausgedruckt und gebunden werden!"? Nach meinem Verständnis eigentlich nicht da das Ausdrucken und Binden eines Buch-PDFs zum normalen zu erwartenden Nutzungsumfang gehört oder? Könnte es einen Unterschied machen, ob ich das ganze selbst mache oder dazu zu einem professionellen Anbieter gehe, dem das PDF gebe und der es für mich druckt und bindet?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -Delta- am 13.06.2018 15:23]
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Ja, ist schön wenn Gerichte mal eine Watschen kriegen. In einem unserer Fälle hat der BGH zurück an das BPatG verwiesen und direkt ins Urteil geschrieben, dass eine andere Kammer zu entscheiden hat, da die vorherige Kammer bereits 2x Segelanweisungen missachtet und anscheinend unfähig oder nicht willens ist.
:>
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Puh...
Die internationale Zuständigkeit ist zwischen den USA und Deutschland wohl nicht speziell geregelt, weshalb diese sich nach der örtlichen Zuständigkeit richtet (OLG Düsseldorf 6 U 110/07). Daher kommt m.E. hier auch nicht die EuGVVO zur Anwendung.
Ohne Gerichtsstand in Deutschland käme kein deutsches Gericht dazu, zu prüfen, welches IPR anwendbar wäre. (Mein Gefühl sagt mir, dass ein amerikanisches Gericht in jedem Fall amerikanisches Recht anwenden würde)
Der Verbraucher, der sich mit Valve streitet, müsste daher im Allgemeinen wohl an deren Sitz klagen, wenn nicht ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Am einfachsten wäre es sicherlich, wenn es um eine unerlaubte Handlung ginge, da man hierüber wohl zu einer örtlichen und damit auch internationalen Zuständigkeit im Inland käme (und damit überhaupt zur Prüfung, welches Recht anwendbar ist).
Es könnte evtl. auch ein Gerichtsstand am Erfüllungsort begründet sein. Wo der Erfüllungsort liegt, richtet sich nach materiellem Recht (Palandt, § 269 Rn. 3).
An diesem Punkt wäre sodann zu prüfen, welches Recht anwendbar ist, ggf. getrennt für Leitungs- und Gegenleistungspflicht.
UN-Kaufrecht ist in den Steam-AGB abbedungen. Daher richtet sich die Frage nach deutschem IPR, bzw. jetzt nach der Rom-I-VO. Nach Rom-I-VO ist es wohl so, dass die Rechtswahl frei vereinbart werden kann, wegen Art. 46b EGBGB aber gleichwohl z.B. die §§ 305ff BGB anwendbar bleiben, bei Verbrauchern. Eine Rechtswahl wurde offenbar nicht getroffen, sodass weiterhin zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist. Fraglich wäre ohnehin, ob es sich um eine "freie Rechtswahl" handelt, wenn der Unternehmer das anwendbare Recht in seinen AGB einfach vorgibt.
Damit ich mich hier jetzt aber nicht festlegen muss, behaupte ich einfach mal, dass bei einem Vertrag mit Valve der Erfüllungsort aber nach beiden Rechtsordnungen vermutlich in den USA liegt, bzw. dort, wo die Server stehen.
Ganz im Ernst, ich kenn mich im IPR nicht aus :/ Außerdem ist mir an diesem Punkt die Lust vergangen.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 14.06.2018 16:59]
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Danke Dir. Scheint echt kompliziert. Steam hat Server ja auch in Frankfurt stehen.
Gilt Rom-I denn auch für Vertragsbeziehungen mit einem amerikanischen Unternehmen?
Und: Der Steam Account (und jedenfalls die erste AGB) ist ja älter als Rom-I.
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| Zitat von smoo
Danke Dir. Scheint echt kompliziert. Steam hat Server ja auch in Frankfurt stehen.
Gilt Rom-I denn auch für Vertragsbeziehungen mit einem amerikanischen Unternehmen?
Und: Der Steam Account (und jedenfalls die erste AGB) ist ja älter als Rom-I.
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Aber schuldet Valve die Bereitstellung der Daten denn auf den Frankfurter Servern, oder würde es nicht auch genügen, wenn die Daten in den USA bereit gestellt werden?
Soweit ich das verstanden habe, ersetzt Rom-I (oder stellt dar) das deutsche IPR im Bereich schuldrechtlicher Verträge. Da die Art. 27-37 EGBGB aufgehoben wurden, bleibt einem ja nichts anderes übrig, als die in Deutschland geltenden IPR-Regelungen dort zu suchen. Für die USA gilt Rom-I natürlich nicht, aber für das deutsche Gericht, welches zunächst einmal zu prüfen hätte, welche Normen es denn anzuwenden hat. Glaube ich.
(hier geht es ja zur Bestimmung des Gerichtsstandes zunächst nur darum, nach welchem Recht sich das Merkmal des "Erfüllungsortes" bestimmt)
e. Wenn der Account schon älter ist, könnte die Frage, welches Recht anwendbar ist, evtl. noch nach den Art. 27 ff EGBGB zu klären sein.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 14.06.2018 17:12]
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Hatte Valve nicht irgendwo in ihren AGB Luxemburg als Gerichtsstand drin?
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |