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Nein
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| Zitat von occido
Moin!
Person A hat einen Dienstwagen zur privaten Nutzung und teilt sich alle Kosten per Spitzabrechnung mit seinem Arbeitgeber vom netto. Der Arbeitgeber hat sich einen interessanten PKW mit stark rabattierter Leasingrate ausgewählt.
Wie wäre der geldwerte Vorteil zu ermitteln?
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https://www.finanztip.de/dienstwagen-besteuerung/
Es gibt 2 Methoden: Fahrtenbuch und 1%-Methode. Alles, was Person A an den Arbeitgeber zahlt, wird vom geldwerten Vorteil abgezogen
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Also Fahrtenbuch und Spitzabrechnung mit den tatsächlichen Kosten beim AG vom netto erzeugt quasi keinen geldwerten Vorteil zusätzlich auch, wenn private Nutzung >> dienstliche Nutzung?
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| Zitat von occido
Also Fahrtenbuch und Spitzabrechnung... | |
Was ist eine Spitzabrechnung?
Ich habe trotz googeln das nicht verstanden und auch nur diesen Beitrag zu dem Begriff gefunden:
Zuzahlungen zum Dienstwagen
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Irgendwas im nettobereich rumwursteln klingt erst einmal immer nach Schmu
Ich verstehe die Frage auch nicht
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| Zitat von Switchie
Irgendwas im nettobereich rumwursteln klingt erst einmal immer nach Schmu
Ich verstehe die Frage auch nicht
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...da ich bei einer Behörde bin, bin ich nun mal an den TVöD gebunden und wäre mit Dienstwagen direkt im AT-Bereich. Bei Öffentlichen gibt's nicht die Tankkarte frei zur privaten Nutzung. Aktuel zahlt mein Chef einen Pauschalbetrag vom netto zu und versteuert nach 1%-Regelung, da ich aber weit weg wohne und neben dem Arbeitsweg wenig dienstlich fahre, lohnt das nicht.
Ich werde wohl nach Fahrtenbuch versteuern und mit dem AG aushandeln, wie stark er meinen Arbeitsweg subventioniert und entsprechend vom netto meinen Anteil der Vollkostenrechnung zahlen.
Überschlägig ist die Gesamtfahrleistung so verteilt: rein dienstlich 12%, Arbeitsweg 50%, rein privat 38%.
Jahresvollkosten sind überschlagen rd. 8.400 ¤ (brutto, weil öffentliche Körperschaft).
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von occido am 20.09.2018 11:50]
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Habe die Steuererklärung Ende März online abgegeben und immer noch nichts gehört.
Sollte ich da mal anrufen oder bringt das überhaupt nichts?
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Ich wurde vom FA aufgefordert, doch bitte meine Steuer abzugeben. Bin nur normaler Arbeitnehmer und musste bereits letztes Jahr nachzahlen. Ich dachte, ich könnte mich davor drücken, aber das FA hätte halt auch gerne wieder die vermeintliche Nachzahlung. Und wenn es nur 20 Euro in meinem Fall sind.
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| Zitat von G-Shocker
Habe die Steuererklärung Ende März online abgegeben und immer noch nichts gehört.
Sollte ich da mal anrufen oder bringt das überhaupt nichts?
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Meine verlobte musste 2016 auch bis November warten (okay, sie gabs auch erst April/Mai ab), bis sie Rückmeldung bekam.
Du kannst ja sonst beim FA anrufen und nachfragen.
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Ist das ein Pauschalbetrag?
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Da in dem Schreiben mehrere Beträge genannt sind, bräuchte ich kurz den exakten Betrag, auf den du dich beziehst.
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Den für die Sonstigen Umzugskosten.
"Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzug"
Also wenn ich 2018 umgezogen bin, kann ich einfach den Betrag da ansetzen ohne Sachen einreichen zu müssen?
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Gilt doch nur, wenn der Umzug jobbedingt war, oder?
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Wegen einer größeren SM-Session bei meinem Zahnarzt komme ich wohl dieses Jahr tatsächlich in den Bereich der "zumutbaren Eigenbelastung". Der Termin ist im November, ich möchte die Rechnung allerdings nicht auf einen Schlag bezahlen, sondern mit dem Abrechnungsbüro Teilzahlungen vereinbaren. Welches Datum ist maßgeblich?
1) das der Leistung
2) das der ursprünglichen Rechnung
3) der Abfluss der Raten
Falls 3: Wäre dann bei Vereinbarung eines Zahlungsziels statt einer Finanzierung genauso der Geldabfluss maßgeblich?
Anschlussfrage: Teilzahlungen oder Finanzierungen sind in der Regel mit Zinsen verbunden. Sind die Zinsen
1) gar nicht abzugsfähig
2) abzugsfähig zu dem Teil, der auf den über die Eigenbelastung hinausgehenden Betrag entfällt
3) komplett abzugsfähig?
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R 33.1 & 33.4 EStR,
H 33.1-33.4 EStH beschreiben die Verwaltungsauffassung bzw. die Rechtsprechung hierzu nahezu vollständig
Ansonsten eher keine (Gestaltungs-)Beratung hier zu echten Fällen, vgl Startpost, sorry aber das hat gute Gründe...
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Verstehe ich es richtig, dass du außergewöhnliche Belastungen meinst? Dann ist das Datum der Zahlung dein relevantes Datum für die Erklärung. Bzgl. der Zinsen habe ich keine Erfahrung.
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Danke, die Fundstellen reichen mir schon. Dann muss ich wohl mal echt gegenrechnen, wieviel außergewöhnliche Belastung ich absetzen könnte. Wenn das nur 50 ¤ werden, kann ich besser die Zinsersparnis nehmen, wenn es 5.000 ¤ würden, die Steuerersparnis
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Kosten vom Studium
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Ich sitze nun auch an meiner ersten Steuererkärung und frage mich, wie man die Kosten des Studiums absetzen kann/sollte.
- 2009: Abi
- 2010: Zivi/Praktikum für das Studium
- 2010-2015: Bachelor
- 2015-2017: Master
Nach einiger Recherche habe ich entnommsen, dass man für seine Erstausbildung (bei mir Bachelor) lediglich die für das Jahr anfallenden Sonderkosten geltend machen kann. Sofern man da nichts verdient hat (zumindest nicht über der Freibetragsgrenze wie bei mir), dann kann man diese Sonderkosten aber auch nicht aufaddieren und sie sind für jedes jahr (2010, 2011, ...) verfallen.
Das Master-Studium gilt als Zweitausbildung. Dort kann ich alle Kosten als Werbungskosten geltend machen und auch übertragen, da ich lediglich 11/17 und 12/17 vollgearbeitet habe und somit die Freibetragsgrenze nicht überschritten habe.
Habe ich das jetzt so richtig zusammengefasst?
Demnach kann ich jetzt alles "Vergangene" (d.h. nur das Masterstudium) in der Steuererklärung für 2017 geltend machen. Diese Überträge werden dann aber auch erst für das aktuelle Jahr geltend gemacht werden, wenn ich die Steuererlärung für 2018 einreiche, richtig?
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| Zitat von Modmaker
Das Master-Studium gilt als Zweitausbildung. Dort kann ich alle Kosten als Werbungskosten geltend machen und auch übertragen, da ich lediglich 11/17 und 12/17 vollgearbeitet habe und somit die Freibetragsgrenze nicht überschritten habe.
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Die Werbungskosten mindern die Einkünfte des Vorjahres bis auf 0, nur der Rest wird vorgetragen.
Dass der Grundfreibetrag ohnehin nicht ausgeschöpft wird, ist unerheblich.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 28.10.2018 17:56]
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Nochmal zum Verständnis... müsste nicht erstmal der Grundfreibetrag ausgeschöpft werden?
Bsp:
Verdienst: 8000¤
Grundfreibetrag: 8820¤
Werbungskosten durch das Studium: 2000¤
Ich hätte das jetzt so verstanden, dass der Verdienst innerhalb des Grundfreibetrages liegt. Werbungskosten können ins kommende Jahr vorgetragen werden.
So wie ich dich aber verstanden habe, werden die Werbungskosten erst angerechnet? Da diese natürlich nicht die Einkünfte des Vorjahres zu null mindern, bleibt nichts mehr übrig was auf das nächste Jahr vorgetragen wird. Die Werbungskosten wären dann verpufft und eine Angabe wäre sinnfrei.
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| Zitat von Modmaker
Nochmal zum Verständnis... müsste nicht erstmal der Grundfreibetrag ausgeschöpft werden?
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Nein, ein Grundfreibetrag ist ein Betrag, bis zu dem keine Steuern zu bezahlen sind, er bezieht sich also auf das zu versteuernde Einkommen.
Er ist damit keine Kostenpauschale, die für die Ermittlung desselben Einkommens (für Verlustvorträge genauer: Gesamtbetrag der Einkünfte) bedeutsam wäre.
| Zitat von Modmaker
Bsp:
Verdienst: 8000¤
Grundfreibetrag: 8820¤
Werbungskosten durch das Studium: 2000¤
Ich hätte das jetzt so verstanden, dass der Verdienst innerhalb des Grundfreibetrages liegt. Werbungskosten können ins kommende Jahr vorgetragen werden.
So wie ich dich aber verstanden habe, werden die Werbungskosten erst angerechnet? Da diese natürlich nicht die Einkünfte des Vorjahres zu null mindern, bleibt nichts mehr übrig was auf das nächste Jahr vorgetragen wird. Die Werbungskosten wären dann verpufft und eine Angabe wäre sinnfrei.
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Ja, ist schade sowas.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 28.10.2018 18:29]
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Und das war genau der Grund, warum ich für meine Frau nur ein Mal während ihres Studiums eine Steuererklärung gemacht habe - im letzte Jahr.
Als Sozialkritik lässt sich hier anbringen, dass ja gerade die besser betuchteren Studenten nicht arbeiten müssen und dann doppelt profitieren: nicht arbeiten und dann noch fette Steuererstattung
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Ok, da lassen sämtliche Artikel im Netz einen richtig hoffen und dann das
Naja wenigstens bekomme ich die Lohnsteuer ja wieder.
Hätte ich jetzt aber angenommen im September angefangen und hätte demnach ~16000¤ verdient, so würde ich ja über den Grundfreibetrag (8820¤) und die Werbungskosten des Studiums (2000¤) beides voll anrechnen und im Verhältnis mehr einsparen als in meinem aktuellen Fall, wo der Grundfreibetrag nicht mehr ausgeschöpft wird und die Werbungskosten dann "verfallen".
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| Zitat von Modmaker
Ok, da lassen sämtliche Artikel im Netz einen richtig hoffen und dann das
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Auch bei dem Link steht das im Prinzip drin (Ausgaben höher als Einnahmen), die Aussage zu Beginn ist aber tatsächlich geeignet, missverstanden zu werden...
Mit dem Netz (da nehme ich den Thread hier ausdrücklich nicht aus) ist das sowieso so eine Sache. Manchmal sind es irgendwelche "News", die verkürzt dargestellt (Empfängerhorizont?) oder inzwischen überholt (das Steuerrecht kann sich mehrfach PRO JAHR ändern) sind - manchmal ist auch gefährliches Halbwissen o.Ä. dabei.
Generell sind die Ergebnisse desto eher brauchbar, je aktueller, rechtlich fundierter (d.h. insbesondere mit Urteilen und §§ untermauert) und differenzierter, d.h. wenig pauschal sie sind.
--> Für die (Gestaltungs-)Beratung empfiehlt sich im Zweifelsfall ein Steuerberater o.Ä. - und im Voraus ist natürlich regelmäßig besser als im Nachhinein.
/ Ja, Modmaker, das Prinzip der Abschnittsbesteuerung hat hier ziemlich gemein zugeschlagen
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 29.10.2018 5:23]
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| Zitat von Mad_Melone
Und das war genau der Grund, warum ich für meine Frau nur ein Mal während ihres Studiums eine Steuererklärung gemacht habe - im letzte Jahr.
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Wieso genau? Konntest du so die Werbungskosten aufsummieren und gegen den (ebenfalls aufsummierten) Verdienst der Jahre rechnen?
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |