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| Zitat von Switchie
| Zitat von Rufus
Also langer Rede kurzer Sinn: Aus meinem Bescheid '17 geht ein durchschnittlicher (Einkommens)Steuersatz von <25%, "durchschnittliche Belastung zzgl. Zuschlagssteuern" von <25%, und Grenzsteuersatz >25% hervor. Hat es da irgendeinen Sinn für mich, auf die Steuerabrechnung meiner Bank für 2018 zu warten und KAP zu machen obwohl alles (jenseits FSA) schon zu 25% KESt versteuert ist, oder kommt hier gar keine Günstigerprüfung in Frage?
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Tjoa das liegt genau in dem Bereich, wo es knapp wird. Was hindert dich daran noch ein bisschen zu warten und erst dann die est zu machen?
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Eigentlich nichts, nur der Drang es jetzt schon loszuschicken. Aber gut, wenn das nicht eindeutig zu beantworten ist, dann warte ich noch und hoffe auf ein paar Euro. Danke sehr.
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| Zitat von Switchie
| Zitat von E-Street
Einige Bekannte von mir sind Beamte des Landes Baden-Württemberg und waren von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen, die für verfassungswidrig erklärt wurde, weshalb nun pro Person bis zu ca. 12.000 ¤ brutto nachgezahlt werden.
Da die Leute jetzt mehrere Jahre später üblicherweise mehr verdienen und den ganzen Batzen auf einmal bekommen, kommt da natürlich erst mal ein unerfreulicher Steuersatz raus. Gut, mit der Steuererklärung wird das ein bisschen glattgezogen, einiges dürfte ja aber hängen bleiben.
Gibt es da eine Möglichkeit, das abzumildern/ zu korrigieren?
E-Street... No retreat, no surrender
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Schau mal nach "Zusammenballung von Einkünften" "Fünftelregelung" und § 34 Estg. Ich denke, das wird darunter fallen und eine steuerliche Entlastung für die außerordentlichen Einkünfte geben.
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OK, danke.
Muss man dafür was tun/ beantragen oder läuft das automatisch?
E-Street... No retreat, no surrender
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Zunächst einmal abwarten, wie der Arbeitgeber das abrechnet. Vielleicht ja schon richtig und versteuert es direkt unter Anwendung des 34 EStG, erkennbar ist dies spätestens auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 10 (ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Jahre)
Sollte das nicht schon der Arbeitgeber erledigt haben, dann bestünde die Möglichkeit eine solche Versteuerung zu beantragen, ebenfalls mittels Abgabe der est Erklärung.
Wir reden hier natürlich nicht von Ersparnissen im vierstelligen Bereich, sondern eher so im niedrigen dreistelligen
Hinweis: ob die Nachzahlung wirklich unter diese Regelungen fällt kann ich jetzt nicht auf die schnelle prüfen und sollte, wenn es soweit ist,mal gemacht werden. Ich habe jetzt nur das grundsätzlich mögliche beschrieben, hoffe es hilft.
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Ja, ist auf jeden Fall mal ein Ansatz. Vielen Dank!
E-Street... No retreat, no surrender
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Situation bei einer gemeinsamen Veranlagung: Ehemann regulärer Arbeitnehmer, Ehefrau Doktorandin mit steuerfreiem Stipendium, die zusätzlich an der Uni einen Lehrauftrag hat, welcher als Nebentätigkeit deklariert ist und somit bis zu 2.400 EUR im Jahr von der Lohnsteuer befreit ist ("Übungsleiterpauschale").
Gehe ich recht in der Annahme, dass bei der gemeinsamen Steuererklärung Werbungskosten der Ehefrau nur angegeben werden dürfen, wenn
a) die Ausgaben direkt mit dieser Nebentätigkeit zu tun haben (reguläre Ausgaben im Rahmen der Dissertation sind also nicht anrechenbar) und
b) die Summe dieser Werbungskosten den Freibetrag von 2.400 EUR übersteigt?
Bin mir ziemlich sicher, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen, aber ich dachte, ich frage lieber noch mal nach.
Danke schon mal!
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Ja, vgl $ 3 Nr 26 EStG.
Falls Ausgaben > Einnahmen, dann aber dennoch Abzug möglich, auch unter 2.400¤ (so ist jedenfalls mein Stand zur BFH Rechtsprechung).
Im Übrigen sind das beim Lehrauftrag des Öfteren Einkünfte nach $ 18 EStG (freiberuflich) und damit dann natürlich keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Relevant insbesondere im Hinblick auf die Frage EÜR ja/nein.
Und natürlich kein Lohnsteuerabzug, selbst bei > 2.400¤.
Kommt aber ggf auf den Einzelfall an.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 15.03.2019 19:21]
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Danke!
| Zitat von GLG|Assassin
Ja, vgl $ 3 Nr 26 EStG.
Falls Ausgaben > Einnahmen, dann aber dennoch Abzug möglich, auch unter 2.400¤ (so ist jedenfalls mein Stand zur BFH Rechtsprechung). | | Hmm, okay. Trifft hier aber dann "leider" nicht zu, da das Stipendium tatsächlich die allgemeinen Ausgaben (mehr als) deckt.
| Zitat von GLG|Assassin Im Übrigen sind das beim Lehrauftrag des Öfteren Einkünfte nach $ 18 EStG (freiberuflich) und damit dann natürlich keine Werbungskosten, sondern Betriebsausgaben. Relevant insbesondere im Hinblick auf die Frage EÜR ja/nein.
Und natürlich kein Lohnsteuerabzug, selbst bei > 2.400¤.
Kommt aber ggf auf den Einzelfall an.
| | Meinst du also, dass solche Lehrtätigkeiten auch bei Doktoranden/-innen manchmal auch als selbstständig/freiberuflich gelten? Das wusste ich nicht. Im konkreten Fall ist in der Mitteilung über die Vergütung immer nur von "nebenberuflicher Tätigkeit" sowie § 3 Nr. 26 EStG die Rede. Damit scheidet ja § 18 EStG aus, oder?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -=Charon=- am 15.03.2019 19:35]
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| Zitat von -=Charon=-
Meinst du also, dass solche Lehrtätigkeiten auch bei Doktoranden/-innen manchmal auch als selbstständig/freiberuflich gelten? Das wusste ich nicht. Im konkreten Fall ist in der Mitteilung über die Vergütung immer nur von "nebenberuflicher Tätigkeit" sowie § 3 Nr. 26 EStG die Rede. Damit scheidet ja § 18 EStG aus, oder?
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Nebenberuflich heißt nur nicht hauptberuflich, was eine Voraussetzung für 3 Nr 26 ist.
3 Nr 26 gilt unabhängig von der Einkunftsart, dh hier 18 oder 19 EStG.
Die Abgrenzung erfolgt nach R/H 19.0, 19.2 LStR/LStH.
Aber ohne Gewinn/Verlust hat das eher keine größere Relevanz, auch sonst wird sich die Relevanz eher in Grenzen halten. Bei Gewinnen wird (wenn der Auftraggeber es richtig macht) in einem Fall Lohnsteuer anfallen, im anderen Fall halt nicht (dafür dann entsprechend Pflicht zur Steuererklärung).
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So, ich habe meine persönliche Steuererklärung für dieses Jahr dann (zu 98%) gemacht und es wird wohl so 4.500 EUR Erstattung geben.
Wozu Krankheitswochen doch gut sind...
Jetzt kommt der Rest der Familie dran *sad*
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Ich warte (jaja, "erst") seit nem Monat auf meine Erstattung
Jetzt nicht ganz so hoch wie deine, aber doch ein guter Batzen.
Bei mir beruht das Ganze überwiegend auf der Vorauszahlung von KV/PV.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 17.03.2019 17:40]
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Müssen Rückerstattungen von Versicherung, die es für eine eingereichte Rechnungen gab, irgendwie versteuert werden?
// Geht konkret um Zahnzusatz/Ersatz, aber Frage halt auch allgemein..
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 18.03.2019 10:38]
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Grundsätzlich kürzen diese den Sonderausgabenabzug
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Danke. Nur damit wir uns nicht missverstehen, ich spreche nicht von Bonuszahlungen oder Beitragserstattung, sondern davon, dass mir die Versicherung Geld überwiesen hat, nachdem ich bzgl. einer Arztrechnung in Vorleistung getreten war. Dieser Betrag kürzt nun meinen Sonderausgabenabzug?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 18.03.2019 21:56]
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Arztrechnungen bzw Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen.
Die Erstattung (bzw. meines Wissens sogar der Erstattungsanspruch) mindert die außergewöhnlichen Belastungen (idR auf 0¤).
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Es ist bei weitem nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastung. Ich möchte nichts absetzen, ich möchte im Gegenteil wissen, ob ich den Zuschuss nochmals versteuern muss.
Sonderausgaben mindern steht im Raum, okay, aber das finde ich eben nur in Zusammenhang mit Bonus- oder Beitragsrückzahlungen belegt.
Vermutlich schaffe ich wieder soviel Verwirrung hier, weil außer mir niemand überhaupt auf die Idee käme, der ureigene Sinn und Zweck einer Zusatzversicherung sei an sich nochmal steuerpflichtig. Sorry, falls dem so ist.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 19.03.2019 10:21]
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| Zitat von Rufus
Es ist bei weitem nicht im Bereich der außergewöhnlichen Belastung. Ich möchte nichts absetzen, ich möchte im Gegenteil wissen, ob ich den Zuschuss nochmals versteuern muss.
Vermutlich schaffe ich wieder soviel Verwirrung hier, weil außer mir niemand überhaupt auf die Idee käme..
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IANATA (I am not a tax accountant), aber vielleicht ist das für dich interessant:
Nur wenn ein Versicherter Kosten für Gesundheitsmaßnamen von der Krankenkasse erstattet bekommt, die er vorab privat finanziert hat, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Diese sogenannten Kostenerstattungsfälle müsste demnach nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.
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Danke! Genau das ist es:
| wenn ein Versicherter Kosten für Gesundheitsmaßnamen von der Krankenkasse erstattet bekommt, die er vorab privat finanziert hat, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Diese sogenannten Kostenerstattungsfälle müsste demnach nicht in der Steuererklärung eingetragen werden. | |
Und gleich der nächste Teil bestätigt das, worauf Melone sich offenbar bezog:
| Bekommt der Versicherte allerdings eine Bonuszahlung, ohne dass ihm im Vorfeld Kosten entstanden sind, sollen die Boni oder Prämien weiterhin den Sonderausgabenabzug schmälern. | |
Passt also, dankeschön.
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Wenn es nur so wie bei mir ist, dass 2017 die Kosten angefallen sind, du aber erst 2018 die Rückerstattung bekommen hast müsstest du 2018 die Rückerstattung angeben wenn du 2017 die Kosten angegeben hast. So mache zumindest ich das.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kanonfutter am 19.03.2019 11:27]
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Ich habe die Frage tatsächlich im Rahmen von Rückerstattungen verstanden, also Bonusprogramme oder ähnliches. Sorry, falls ich das falsch interpretiert haben sollte.
In diesem Fall dann wie so oft was Assassin sagt
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Liebes pOT, der Staat will smeine Kohl'n! Was tun?
Ich kenn mich nicht besonders aus und werde demnächst wohl mal einen Steuerberater aufsuchen, aber vielleicht gab es bei jemanden mal einen ähnlichen, für die Einkommensteuererklärung relevante Fall.
Ich hatte mal für zwei Jahre eine Fachschule besucht, die 460km von meinem Wohnort (zur Miete) entfernt gewesen ist.
Unter der Woche war ich am Bildungsort bei der Familie einquartiert, habe dort jeden Monat 150¤ für Kost und Logis bezahlt und an den Wochenenden gings mit dem Kfz dann nach Hause.
Ein Abo für den Öffentlichen Nahverkehr gabs noch oben drauf.
So, das scheinen mir so als gänzlich Unbedarfter ein paar interessante Punkte dabei zu sein, von denen ich keine Ahnung habe wo das eingepflegt werden soll (Elster) und/oder ob davon überhaupt irgendwas von steuerlicher Relevanz ist.
Anyone?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Underboss am 19.03.2019 21:27]
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Ich komm mit der Software "taxman" gut klar, der führt dich gut eben durch solche Fragen. Ob sich das bewährt, weiß ich noch nicht, aber die Rezensionen sprechen für sich. Btw die Steuersoftware kann man auch von der Steuer absetzen.
Der StB sagte zu mir, das Kosten für Öffis idR nicht bezahlt werden, da es "zumutbare" Entfernungen gibt, die vom Staat nicht unterstützt werden. Versuchen kannst du es ja trotzdem.
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Danke für den Tipp, dann werde ich das mal zweigleisig machen und direkt Vergleichen.
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Thema Fortbildungskosten:
Mein alter Arbeitgeber hat sich an den Kosten einer privat veranlassten Fortbildung (Teilzeitstudium) beteiligt. Dafür gab es monatlich einen (voll steuerpflichtigen) Zuschuss zum Gehalt. Ich habe daher die mir entstehenden Werbungskosten (Flüge, Studiengebühren, Fachliteratur etc.) in voller höhe zum Abzug gebracht.
Nach Kündigung und entsprechend unserer Fortbildungsvereinbarung hat der AG die gezahlten Zuschüsse zurückverlangt und diese vom Bruttogehalt abgezogen. Die Rückzahlung von Fortbildungsförderung ist wohl grundsätzlich auch als Werbungskosten abziehbar, vgl. https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/rueckzahlung-von-ausbildungskosten-sind-werbungskosten/
Betrifft das aber bei mir den Brutto oder NEttobetrag? Richtigerweise ist mir ja nur in Höhe des Nettowertes ein Abfluss entstanden. Muss ich mir das selbst ausrechnen?
Der neue AG erstattet die Fortbildungskosten/Studiengebühren steuerfrei "en bloc", so dass mir hier keine Werbungskosten in der Höhe der Studiengebühren entstehen. Meine 2018 gezahlten Gebühren sind aber erst 2019 erstattet worden. Ich gehe daher davon aus, dass ich die Kosten für 2018 abziehen kann (Abfluss/Zufluss in getrennten Jahren)?
Zu spezifisch für hier?
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Durch die Reduzierung des bruttolohnes ist doch schon eine Erstattung erfasst. Nochmals Werbungskosten dafür geltend machen wäre dann ja eine doppelte Berücksichtigung
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Am 07.03. übermittelt, heute den Bescheid bekommen. Trotz Spenden und anderer Aufwendungen (die allerdings auch im letzten Jahr schon mit anderen Zahlen drin waren) keinerlei Papier mehr gefordert, alles annerkannt, 7/5, gerne wieder. Ich liebe das Finanzamt meiner Kleinstadt
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Jau, bei uns gehen kleine est Fälle gerade auch durch wie geschnitten Brot. Da sitzt dann aber auch kein Mensch mehr vor sondern es geht automatisch. Da wo Beamtenpower gefragt ist....steht man zumindest hier heftig im Regen und erreicht quasi gar keinen mehr.
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Im Jahr 2014 haben rund 7,4 Millionen Personen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohnsteuer gezahlt und keine Steuererklärung abgegeben. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/8106) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/7798) zum Bekanntheitsgrad der vereinfachten Steuererklärung hervor.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes gab es 2014 in Deutschland rund 24,1 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und eventuell Kapitaleinkünfte erzielten.
Der durchschnittliche Erstattungsbetrag in bei der Veranlagung von unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und evtl. Kapitaleinkünften betrug im VZ 2014 974 Euro. Aktuellere Daten oder Schätzungen liegen nicht vor.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/081/1908106.pdf
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 26.03.2019 16:19]
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Hat jemand schonmal die Kosten (insbesondere Fahrt und Unterkunft) eines (Fern)studiums als Sonderausgaben angesetzt? Muss man da irgend etwas beachten?
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Ja, zum Beispiel, dass unter Umständen ein Ansatz als Werbungskosten günstiger sein kann
Im Ernst: im Gegensatz zu den sonst zu spezifischen Fragen hier ist deine zu unspezifisch.
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1. Es ist ein Erststudium
2. Ich zahle ausreichend Lohnsteuer, dass sich eine Ansetzung bezahlbar machen würde
3. Die jährlich ansetzbaren Kosten sind bei Sonderausgaben auf 6000 Euro gedeckelt, wenn ich mich recht entsinne. Da komme ich nicht ran.
- Muss das Studium in direktem Zusammenhang zur aktuellen Arbeit/zu den aktuellen Einkünften stehen?
- Meistens ist mein Aufenthalt wegen privater Dinge noch etwas länger als für die reinen Seminarbesuche. Kann ich die Unterkunftskosten dann problemlos anteilig anrechnen?
- In der Steuererklärung selbst gebe ich ja nur einen einzigen Betrag bei Sonderausgaben an. Es wäre aber wohl schlau eine genaue Berechnung/Aufstellung dieses Betrags in der Hinterhand zu haben, falls das Finanzamt nachfragt, oder? Gibt es dafür irgendwelche Formvorschriften?
Das ist jetzt wahrscheinlich zu spezifisch?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von NotOnTour am 27.03.2019 9:31]
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |