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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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Tiefkühlpizza

Tiefkühlpizza 09.02.2022
Danke erstmal für die Antwort.

Ja, 1) ist mir dann auch selbst aufgefallen. Macht Sinn, dass die im Zweifel nicht in "Vorkasse" gehen und einem mehr rauszahlen peinlich/erstaunt
Zu 2) sehe ich in einer Tabelle nur was mit "im Kalenderjahr 2017 geleistete Zuwendungen § 10b EstG", Berufsausbildungskosten und Summer der unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben.
In der Tabelle kommt dann ein negatives zvE raus.
Zu Verlustvortrag nach § 10d EStG hab ich auf meinem Bescheid nichts.
Zu 3) wurden mir in der 1. Tabelle zur Berechnung des zvE >1.000¤ vom Bruttoarbeitslohn abgezogen, wodurch mein zvE sich nach Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um ca. 25% verringert hat.
09.04.2018 22:37:35  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
Guten Abend,

meine Freundin hat eine Steuererklärung abgegeben. Hat auch schon eine Antwort bekommen. Jetzt ist ihr hinterher aufgefallen, dass sie ein paar Sachen vergessen hat anzusetzen, wodurch ihr Geld durch die Lappen geht. Kann sie nachträglich die Steuererklärung um Punkte ergänzen, und falls ja, wie geht das?
10.04.2018 21:27:38  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Innerhalb von 4 Wochen ab Bescheiddatum problemlos durch einfachen Antrag möglich. Am besten schriftlich plus Belege dazu.

Wenn die rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, ist eine Änderung nur noch bei offenbarer Unrichtigkeit (Rechenfehler, Fehler in Formel einer Excel Tabelle) oder neuer Tatsachen (Nebenkostenabrechnung kommt erst im Herbst) möglich.
10.04.2018 21:44:50  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von Switchie



Wenn die rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, ist eine Änderung nur noch bei offenbarer Unrichtigkeit (Rechenfehler, Fehler in Formel einer Excel Tabelle)(...) möglich.


Bei offenbarer Unrichtigkeit kann nur das Finanzamt zulasten des Steuerpflichtigen ändern, nicht der Steuerpflichtige selber
11.04.2018 11:13:10  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Doch, wenn das Finanzamt den Rechenfehler hätte erkennen müssen, kann man m.E auch noch Änderungen herbeiführen.

Daher halte ich persönlich nix von der Belegvorhaltepflicht. Denn dann entfällt auch die Möglichkeit nach nem Jahr die falsche Excel Tabelle zu korrigieren.
11.04.2018 17:30:21  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
 
Zitat von Switchie

Innerhalb von 4 Wochen ab Bescheiddatum problemlos durch einfachen Antrag möglich. Am besten schriftlich plus Belege dazu.




Reiche ich einfach nochmal eine neue Steuererklärung ein und erkläre dass wir uns geirrt haben?
11.04.2018 19:49:33  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Switchie

Daher halte ich persönlich nix von der Belegvorhaltepflicht. Denn dann entfällt auch die Möglichkeit nach nem Jahr die falsche Excel Tabelle zu korrigieren.



Hat man nicht gerade deswegen als Pendant zu § 129 AO den neuen § 173a AO geschaffen? Hatte das so in Erinnerung, hab mich aber noch gar nicht damit beschäftigt.

@Mad Melone: ich sehe das unabhängig davon auch eher wie Switchie
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 11.04.2018 20:15]
11.04.2018 20:12:42  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
 
Zitat von Kinogutschein

 
Zitat von Switchie

Innerhalb von 4 Wochen ab Bescheiddatum problemlos durch einfachen Antrag möglich. Am besten schriftlich plus Belege dazu.




Reiche ich einfach nochmal eine neue Steuererklärung ein und erkläre dass wir uns geirrt haben?


Ich habe mal für 4 Jahre!!!! formlos Mietnebenkosten eingereicht, obwohl alle Steuererklärung alle gemacht wurden. Brief sehr höflich gehalten, Belege bei. Bekam dann korrigierte Bescheide für 2010-2013, gemacht 2014.
11.04.2018 20:43:22  Zum letzten Beitrag
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Kinogutschein

AUP Kinogutschein 26.09.2010
Okay, aber erstmal Einspriuch erheben mit folgendem Schreiben:




?
11.04.2018 20:50:28  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Switchie

Daher halte ich persönlich nix von der Belegvorhaltepflicht. Denn dann entfällt auch die Möglichkeit nach nem Jahr die falsche Excel Tabelle zu korrigieren.



Hat man nicht gerade deswegen als Pendant zu § 129 AO den neuen § 173a AO geschaffen? Hatte das so in Erinnerung, hab mich aber noch gar nicht damit beschäftigt.




Ja stimmt, der gilt ja schon ab 2017. Ich dachte ab 2018 Breites Grinsen die ganzen AO Novellierungen und deren Gültigkeit sind echt bescheuert.

Aktuell berichten so gut wie alle meine Dozenten zum Beispiel darüber, dass die Software zur automatischen Berechnung von Verspätungszuschlägen noch Jahre braucht
11.04.2018 22:49:13  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
31.01. - 12.04.
Bis auf 50¤ passte es. Interessanter Weise musste ich keinerlei Nachweise abliefern, inbesondere für die Handwerkerrechnungen.
Das soll mal jmd. verstehen.
12.04.2018 22:47:18  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Pfeil
Belegvorlagepflichten wurden größtenteils in Belegvorhaltepflichten umgewandelt - demzufolge werden die Belege nicht immer bzw stichprobenartig angefordert.
Nähere Informationen zum "Verstehen" liefert der Startpost, ganz am Ende. Augenzwinkern

/erklärt natürlich nicht die 50¤.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 13.04.2018 14:42]
13.04.2018 14:41:56  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
 
Zitat von GLG|Assassin

Belegvorlagepflichten wurden größtenteils in Belegvorhaltepflichten umgewandelt - demzufolge werden die Belege nicht immer bzw stichprobenartig angefordert.
Nähere Informationen zum "Verstehen" liefert der Startpost, ganz am Ende. Augenzwinkern

/erklärt natürlich nicht die 50¤.


Ich war dennoch überrascht, letztes Jahr wollten die JEDEN Beleg haben inkl. der Kinderbetreuungskacke.

Umso besser. Vielleicht bin ich jetzt als ehrlicher Bürger getaggt und kann nächstes Jahr wieder bescheißen peinlich/erstaunt
13.04.2018 15:09:49  Zum letzten Beitrag
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asterixhuetchen

Russe BF
Frage: 2014 habe ich im letzten Jahr meines Erststudiums Verluste gemacht und möchte dafür eine Steuererklärung machen. Da Erstausbildung muss ich auf das Verfahren am Verfassungsgericht warten.

Jetzt habe ich für 2017 aber auch schon eine Steuererklärung abgegeben, die auch durch gegangen ist und mir wurde die Steuer auch schon erstattet.

Kann ich jetzt noch für 2014 die Steuererklärung abgeben, und die Verluste vortragen. Also mit 2018 verrechnen (falls die dieses Jahr noch ne Entscheidung treffen die zu meinem Gunsten ausgeht) oder hätte ich das vorher machen müssen, da ich ja zwischendurch eine Erklärung gemacht habe?
14.04.2018 1:06:15  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Wenn du Verluste für 2014 feststellen lassen möchtest, bist du auch für die Jahre 15 und 16 verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In diesen Jahren wird dann der Verlust entweder mit vorhandenen Einkünften verrechnet oder aber weiter vor getragen. Da du ja 17 explizit erwähnst und dort wohl auch Einkünfte hattest werden noch vorhandene Verluste aus den Vorjahren hier weiter verrechnet. Ein bereits bestehender Bescheid wird geändert.
14.04.2018 8:55:00  Zum letzten Beitrag
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Multi

xmas female arctic
Das FA möchte von mir eine aktuelle Schätzung meines Gewinns für 2017 und 2018 haben für eine Anpassung der Einkommenssteuer-Vorauszahlung. Ich werde wahrscheinlich sehr viel nachzahlen müssen. Ich hatte vor zwei Jahren eine realistische Schätzung abgegeben aber das FA hatte damals nur eine geringe Vorrauszahlung festgelegt.

Wisst ihr, ob ich durch meine neue Schätzung auch direkt Einkommenssteuer für 2017 und 2018 nachzahlen muss oder ändern sich dadurch nur zukünftige Vorrauszahlungen?
14.04.2018 11:55:53  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Kann sein, kann aber auch nicht sein. Liegt im ermessen des Sachbearbeiters.

Da der genaue Wortlaut des Finanzamtes jedoch nicht bekannt ist, halte ich mich hier bedeckt.

Geht auch mal wieder in Richtung Steuerberatung Augenzwinkern
14.04.2018 12:19:31  Zum letzten Beitrag
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Multi

xmas female arctic
Mein Steuerberater antwortet leider nicht auf meine Frage. Augenzwinkern

 

Anpassung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen ab 2017
[...]
die Entwicklung der bisher erzielten Umsätze lässt auf eine wesentliche Erhöhung des Gewinns, der Einkünfte bzw. des zu versteuernden Einkommens für das KJ 2017 schließen.
[...]


Will jetzt nicht alles abtippen, aber dann steht da noch, dass ich innerhalb eines Monats antworten soll, sonst wird geschätzt.

Dazu eine Vorlage mit vorraussichtlichem Gewinn, zu versteuerndes Einkommen und Gewerbesteuermessbetrag für 2017 und 2018.
14.04.2018 13:26:28  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Dann solltest du dir einen Berater suchen, der deine Fragen ernst nimmt Augenzwinkern

Jo aus den Angaben wird dann ein nachträglicher Vorauszahlungsbescheid für 2017 gemacht inklusive Anpassung vz 2018.

Im Prinzip könntest du dann auch sofort die Erklärung 2017 einreichen.
14.04.2018 15:03:23  Zum letzten Beitrag
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Multi

xmas female arctic
Ehrlich gesagt, habe ich schon darüber nachgedacht, mich aber noch nicht überwunden mir einen Neuen zu suchen.

Ich bin auch schon relativ weit mit meiner Erklärung für '17. Ich habe auch tatsächlich auch gewartet, weil ich die Rückzahlung herauszögern wollte. Naja, das FA ist halt auch nicht doof.

Danke für die Antwort.
14.04.2018 16:23:12  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Och also dass Sachbearbeiter so eifrig sind und anhand gesteigerter Umsätze stark erhöhte Gewinne annimmt kommt meiner Erfahrung nach gar nicht soo oft vor. Oftmals sitzen da einfach nur Aktenmongos. Hast also eher ne Ausnahme erwischt Augenzwinkern
14.04.2018 21:57:36  Zum letzten Beitrag
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LordFischkopf

tf2_soldier.png
Wann ist man verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Angenommen man würde im Vorjahr aufgrund von Nicht-Selbstständiger Arbeit im Ausland in der abgegebenen Steuererklärung einen Teil seines Gehalts im Ausland versteuern. Für das aktuelle Jahr wäre dies ebenfalls der Fall, müsste man dann eine Steuererklärung abgeben?
(Verlustvortrag liegt nicht vor)
15.04.2018 13:11:19  Zum letzten Beitrag
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asterixhuetchen

Russe BF
 
Zitat von Switchie

Wenn du Verluste für 2014 feststellen lassen möchtest, bist du auch für die Jahre 15 und 16 verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In diesen Jahren wird dann der Verlust entweder mit vorhandenen Einkünften verrechnet oder aber weiter vor getragen. Da du ja 17 explizit erwähnst und dort wohl auch Einkünfte hattest werden noch vorhandene Verluste aus den Vorjahren hier weiter verrechnet. Ein bereits bestehender Bescheid wird geändert.



2016 hatte ich wieder Einkünfte, aber weniger als 8000¤, habe also auch keine Steuern gezahlt. Und auch keine Erklärung abgegeben. Würden die Verluste von 2014 mit den Einkünften von 2016 verrechnet, oder würde das dann erst verrechnet wenn man auch Steuern gezahlt hat?
15.04.2018 13:15:02  Zum letzten Beitrag
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Heartbreaker

Heartbreaker
Habe meinen BEscheid bekommen, nach nur 2 Wochen Bearbeitungszeit. Erstmal top.
Allerdings besteht ein Differenzbetrag zwischen der Berechnung von Elster (und Wiso) zu der Berechnung des FA. leider zu meinen Ungunsten. Die Grundlage des Unterschiedes findet sich in zwei Punkten
1) Ich hatte Zinseinnahmen aus einem privaten Darlehen. Dies habe ich in der Erklärung als "Einkünfte aus Kapitalvermögen die der tariflichen ESt unterliegen" angegeben, das sie beim Schuldner als Werbungskosten angesetzt werden ($32d Absatz 2a). Das FA hat sie stattdessen nach §32d Absatz 1 pauschal versteuert. Das müsste mich aber ja sogar günstiger stellen.
2) In der Berechnung von Elster gibt es eine abziehbaren Aufwendung (?) die benannt ist mit "Betrag nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG". Dieser Betrag fehlt in der Berechnung des FA vollständig. ICh vestehe aber auch nicht, woher er bei Elster kommt.

Die Beträge meiner Zinseinnahmen von 1) und der Abzugsbetrag von 2) sind nah beieinander aber nicht gleich. Hat da jemand eine Erklärung parat?
19.04.2018 7:06:48  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Das ist aus der Ferne immer ein wenig schlecht zu beurteilen, hier kurze Ideen:

1) Wie hoch ist denn dein Steuersatz? Wenn dieser unter 25% ist, dann ist die Pauschalbesteuerung nicht per se vorteilhaft. In diesem Fall kannst du aber zur Besteuerung zum persönlichen Steuersatz optieren (§ 32d Abs. 6 S. 1 EStG "Günstigerprüfung")

2) Eventuell hat das Finanzamt da was übersehen oder du hast etwas falsch eingetragen - normalerweise sollte es da keinen abzugsfähigen Betrag geben...

Am Besten beim Finanzamt anrufen oder vorbeigehen und kurz im persönlichen Gespräch erläutern lassen - wenn dir dann immer noch was unklar ist, kannst du ja gerne erneut anfragen und spezifisch auf die Antwort des Finanzbeamten eingehen
19.04.2018 11:33:32  Zum letzten Beitrag
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Heartbreaker

Heartbreaker
Grenzsteuersatz ist höher, deshalb die Anmerkung, dass ich damit besser gestellt bin.

DIe Idee den FInanzbeamten zu interviewen leuchtet ein Augenzwinkern ICh wunder mich trotzdem wo der Betrag bei Elster herkommt. In den letzten Jahren war dort nichts, viel verändert hat sich (außer den Zinseinnahmen) auch nichts. EIgentlich alle Angaben wie im letzten Jahr, nur das Einkommen ist ein wenig gewachsen.

Danke aber schonmal!
19.04.2018 18:15:40  Zum letzten Beitrag
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Heartbreaker

Heartbreaker
Anruf beim Finanzamt noch nicht geschafft diese Woche. Ich habe dafür aber bei Elster einmal rumgespielt.
Wenn ich die Einnahmen aus den Zinserträgen in Zeile 14 der Anlage KAP eintrage (Privatdalehen unter fremden Dritten) - also so, wie es auch der Finanzbeamte beurteilt hat - dann errechnet Elster den Betrag, der auch im Bescheid steht.
Erst wenn die Einnahmen - meiner Ansicht nach korrekterweise - in Zeile 21 (partiarisches Darlehen) eingetragen werden, taucht der o.g. Abzug in der Berechnung von Elster auf.

Was das ganze aber mit §46 ABs 3 und 5 zu tun hat verstehe ich nicht.
21.04.2018 11:55:06  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wenn es sich tatsächlich um ein partiarisches Darlehen handeln sollte, dann musst du das auch mal im Sachverhalt darstellen, für mich gab es hierfür in deiner bisherigen Beschreibung keinen Anhaltspunkt - das wird wohl auch das Problem des Finanzbeamten sein
22.04.2018 14:07:50  Zum letzten Beitrag
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Heartbreaker

Heartbreaker
Tut mir leid, hier war ich zu schnell. Es handelt sich nicht um ein partiarisches (gewinnabhängiges Darlehen). Ich bin aber nach der Internetrecherche davon ausgegangen, dass unter die gleiche Kategorie alle Darlehen fallen, bei denen die Zinsen auf der anderen Seite als Werbungskosten abgesetzt werden (Elster sagt: Haben Sie einer Ihnen nahestehenden Person z. B. ein Darlehen gewährt, sind die daraus erzielten Erträge abzüglich der darauf entfallenden Werbungskosten als Einkünfte nicht in Zeile 14 oder 15, sondern in Zeile 21 zu erklären, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.)

In diesem Fall: Darlehen an meinen Vater, der selbstständig ist, das Geld im Betrieb genutzt hat und die Zinsen als Werbungskosten einsetzt.
23.04.2018 18:34:45  Zum letzten Beitrag
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Gecko

Deutscher BF
Zweitwohnung absetzbar?
Gibt es etwas abzusetzen, wenn man zwecks Arbeitssuche und Umzug eine Wohnung am anderen Ende Deutschlands mietet, bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages aber noch bei den Eltern lebt?
23.04.2018 20:56:04  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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