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Ich hab WISO die letzten Jahre auch immer gekauft als es mal bei MyDealz im Angebot war. Aber bisher kam nichts. Abschreiben würde ich nicht machen (auch wenn ich die ratio dahinter verstehe), dafür verdiene ich jetzt und will Buhl auch für ihr Produkt bezahlen.
Zwei Fragen dazu:
1. WISO steuer:Sparbuch oder steuer:Start? Letzteres ist die abgespeckte günstigere Variante.
2. Das Abo kostet für 15,x ist die abgespeckte Variante. Reicht die denn?
/edit: Ah, wenn man dieser alten Vergleichsauflistung glaubt, dann hat die Start Version nicht die Funktionalität für Kapitalerträge.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 09.01.2018 10:32]
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WISO gilt für 3 Installationen, teil dir das mit einigen Leuten. Wir kaufen das immer für die ganze Familie und haben alle Haushalte abgedeckt.
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Wie ändert man bei Elster Online eigentlich die Adresse an die der Authent. Brief geschickt wird? Ich befürchte der liegt jetzt irgendwo im Treppenhjaus meiner alten WG
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Wenn ich einen einzelnen Vermögensgegenstand an ein Unternehmen vermiete (wäre Betriebsvermögen beim Mieter) und sonst nichts tue außer das Ding zu finanzieren. Befinde ich mich noch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung?
Meinungen erwünscht
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mE ja & klassischerweise 22 Nr. 3 EStG, bzw sofern der Gegenstand ein Grundstück, Schiff oÄ ist, v+v.
21 Abs 1 Nr 2 EStG geht auch in die Richtung, aber da müssten es wohl mehrere Sachen sein?!
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mE ja, sonst wäre ja jede vermietete Wohnung plötzlich Betriebsvermögen - ich lasse mich durch verrückte Rechtsprechung aber gerne korrigieren.
Und soweit ich das im Kopf habe, erklärt meine Vermieterin EaVuV und nicht Betriebliche Einkünfte
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ME ist das auch im privaten Bereich anzusehen. Fraglich ist ob es da noch Größenabhängig wäre wenn ich durch sowas Gewinne von 200.000 pA generiere
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Naja der Unterschied zur Wohnung ist, dass es ein bewegliches Wirtschaftsgut ist (z. B. Bagger oder so)
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Mhh, solche Größenordnungen habe ich jetzt nicht erwartet.
Steuersystematisch sind EaVuV immer subsidiär gegenüber anderen Einkunftsarten (§ 21 Abs. 3 EStG). Dann wird man sich wohl fragen müssen, ob man hier einen Gewerbebetrieb eröffnet. Anhand der 4 Positivkriterien des § 15 Abs. 2 EStG würde ich das fast bejahen, mal am Beispiel des Baggers:
- Selbstständig: anhand des Sachverhalts ja
- Nachhaltig: aufgrund der "p.a." Angabe würde ich von langjähriger Tätigkeit ausgehen
- Gewinnerzielungsabsicht: offensichtlich bei 200.000 p.a
- Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr: Geld gegen Nutzung Bagger, also ja
Ich kenne den Fall nicht genau und insbesondere ist das nicht mein Spezialgebiet, aber mit 200.000 Euro / Jahr ist man halt schon im Bereich einer mittelgroßen Autovermietung...
Ich weiß es nicht, eventuell noch ein bisschen recherchieren oder beim Finanzamt anfragen
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Hm das wird jetzt schon dünneres Eis.
Aber mit der Arg., dass selbst die Vermietung von Schiffen und Flugzeugen noch v+v ist (da sollte man ja auch ein bisschen Geld rausziehen können) und nach Studium von R15.7 Abs 3 würde ich persönlich dabei bleiben
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Upsi
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 11.01.2018 19:18]
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Also aus der Praxis weiß ich, dass Vermietung von Containern zum Beispiel auch sonstige Einkünfte sind. Auch da würde man alle Kriterien des 15 bejahen können
Also rein vom Grundsatz her wäre ich schon bei 22er Einkünften. Einzig fraglich ist die Höhe, da gehen irgendwie die Alarmglocken an.
Ich werde morgen mal ein bisschen in Kommentaren schmökern und noch mal Feedback geben falls Interesse besteht.
Was man jährlich sparen würde wenns Vermögensverwaltung wäre
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Ich habe die Steuerklärung jetzt schon per Elster abgegeben. Kann ich dann zeitnah mit einer Erstattung rechnen, oder gibt es noch Fristen, die das FA abwartet?
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2017 schon? Vor März 2018 werden wohl lt diversen Finanzministerien die Programme und damit die Bearbeitung eher nicht laufen...
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BFH-Urteil vom 31.5.2007 (IV R 17/05) BStBl. 2007 II S. 768
Der BFH hat sich natürlich schon einmal mit der Frage beschäftigt
| Die Tätigkeit der Klägerinnen ging ungeachtet des Vorliegens der geschriebenen Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291). Ob eine Tätigkeit noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448).
b) Eine typische gewerbliche Tätigkeit ist der Handel. Sein Bild ist gekennzeichnet durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809 "Beteiligungshandel"). Der Steuerpflichtige verhält sich demnach dann wie ein Händler, wenn er planmäßig und auf Dauer mit auf Güterumschlag gerichteter Absicht tätig geworden ist.
c) Dagegen geht die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Dazu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung der beweglichen Sachen, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Zur Vermögensverwaltung gehören zudem Leistungen wie Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts, die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallen (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann - ausnahmsweise - erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Urteile in BFHE 186, 344, BStBl II 1998, 774 - Vermietung eines Wohnmobils; vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, und in BFHE 188, 490, BStBl II 1999, 619, m.w.N. - Vermietung einer Segelyacht; vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14 - Vermietung von Flugzeugen). | |
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Muss man die Steuererklärung wenn man verheiratet ist eigentlich zusammen machen oder reicht es wenn man den Ehepartner in seiner Steuererklärung angibt und jeder einzeln die Steuererklärung macht?
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Das geht beides - um das Splittingverfahren nutzen zu können, ist aber nach meinem Kenntnisstand eine gemeinsame Erklärung notwendig
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Danke - bestellt. Mal schauen wie das läuft.
Hauptgrund für mich dieses Jahr ist die Rückforderung von 3x zu unrecht gezahlter Kirchensteuer. Mal sehen ob das so einfach wird wie ich mir das erwünsche. Aber auf jeden Fall eine gute Übung für die kommenden Jahre.
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| Zitat von GLG|Assassin
2017 schon? Vor März 2018 werden wohl lt diversen Finanzministerien die Programme und damit die Bearbeitung eher nicht laufen...
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Ich wäre eigentlich auch fertig. Aber wenn ich das jetzt per Elster abschicke, dann geht das bestimmt verloren im offiziell langsamsten Finanzamt des Bundeslandes.
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Hab mal nachgeschaut, hatte die 2016er auch Anfang Januar 2017 abgegeben gehabt und hatte im März 2017 meiner Erstattung...
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Wo in der Lohnsteuererklärung werden eigentlich Aktiengewinne angegeben ( Anlage, Zeile)?
Flatex, mein Broker schickt immer so nette Formulare bei jedem Verkauf und führt bereits Kapitalertragssteuer und Soli ab. Muss ich dann überhaupt noch etwas eintragen?
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Laut Wiso muss ich 630¤ Steuern nachzahlen nachdem ich meine drei verschiedenen Lohnsteuerbescheinigungen eingetragen habe. Mir unverständlich warum - wie genau sollte ich als Angestellter so viele Steuern zu wenig gezahlt haben?
Und wie genau man die bei mir zu viel gezahlte Kirchensteuer zurückfordert steht in dem Programm auch nirgendwo.
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Kann man so pauschal nicht sagen, gibt tausend Gründe. Angefangen beim Tippfehler
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Kirchensteuer...da hatte ich mal eine kurze Auseinandersetzung mit dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt München.
Vorwurf war zu wenig entrichtete Kirchensteuer.
Wie das bei vom Finanzamt vorliegenden Lohnsteuerbescheiden nebst Kirchenaustritt ging, konnte mir niemand sagen. Letztenendes hab ich sogar Geld zurück erhalten.
Ergo, schreib dich mal das für dich zuständige Kirchensteueramt an und füge Belege bei.
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Das hab ich schon im Laufe des Jahres gemacht - und die haben mir nur gesagt, ich müsste es über meine Steuererklärung zurück kriegen können.
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| Zitat von horscht(i)
Wo in der Lohnsteuererklärung werden eigentlich Aktiengewinne angegeben ( Anlage, Zeile)?
Flatex, mein Broker schickt immer so nette Formulare bei jedem Verkauf und führt bereits Kapitalertragssteuer und Soli ab. Muss ich dann überhaupt noch etwas eintragen?
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Du kannst bei Flatex eine Jahressteuerbescheinigung beantragen, das mache ich auch.
Grundsätzlich gilt ja noch die Abgeltungsteuer, sodass du nicht verpflichtet bist, eine Anlage KAP abzugeben und dort deine verschiedenen Jahressteuerbescheinigungen einzutragen. Es ist allerdings so, dass die meisten Anleger ihren FSA nicht ideal aufteilen und schlechter kann man auf keinen Fall gestellt werden.
Ausländische Fonds wären noch mal eine gesonderte Sache
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OK, Anlage KAP muss ich eh machen, da ich in 2017 noch über einen Geldmarkt-Fond der Sparkasse verfügt habe. Die Bescheinigung ist beantragt, danke!
Noob-Frage: Wegen sub-optimaler Verteilung des FSA beantragt man die Günstiger Prüfung auf alle Kapitalerträge, oder?
Ich besitze noch einen Fond, welcher rechtlich als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gilt. Ende 2017 abgeschlossen. Fällt der dann auch per Jahressteuerbescheinigung unter Anlage KAP?
Dazu kommt noch eine ältere Rentenversicherung aus dem Jahr 2003. Sollte ich die Beiträge für diese Versicherung unter Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 51/52 führen?
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Nein, die Günstigerprüfung beantragt man, wenn sein persönlicher Steuersatz unter 25% liegt - ich hoffe ehrlich für dich, dass das nicht der Fall ist
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Vielleicht ist er ja Privatier :P
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |