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Weil Werbung auch nur mit Cross Site Tracking funktioniert.
/Wenn Amazon trackt, welche Artikel ich anschaue ist das imo völlig okay. Wenn sich dagegen FB anschaut, welche Nachrichten ich lese ohne dass ich jemals FB besucht habe, finde ich es nicht mehr okay. Ich hatte eigentlich gedacht, dass mit der E-Privacy Verordnung gegen genau sowas vorgegangen werden soll, und da bin ich nicht der einzige.
Als ob es irgendeinen Unterschied machen würde, ob jemand vorher ne Cookie Warnung weg klicken muss oder nicht...
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von indifferent am 09.06.2018 15:27]
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| Zitat von indifferent
| Regierung lehnt Kopplungsverbot bei Werbetrackern ab
Die Verhandlungen zur E-Privacy-Verordnung gehen in die Schlussphase. Die Bundesregierung hat deutlich gemacht, dass sie die Einbußen für die Werbewirtschaft möglichst gering halten will.
Die Bundesregierung will das sogenannte Kopplungsverbot für die Nutzung personenbezogener Daten aufweichen. Demnach soll es künftig den Betreibern von Webseiten erlaubt sein, die Nutzung eines Dienstes vom Einsatz von Cookies oder Tracking-Tools abhängig zu machen. Deutschland halte dazu in der geplanten E-Privacy-Verordnung eine Regelung für erforderlich, "die sicherstellt, dass die Nutzung werbefinanzierter Onlinedienste davon abhängig gemacht werden kann, dass der Nutzer in das Setzen von Cookies für Werbezwecke einwilligt", sagte ein Vertreter der Bundesregierung am Freitag in Brüssel in einer öffentlichen Sitzung der EU-Mitgliedstaaten
Der Vorschlag der Regierung sei "nicht akzeptabel", sagte der Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Klaus Müller. Sein Argument: "Damit unterläuft sie die Datenschutzgrundverordnung und spielt großen Unternehmen wie Google und Facebook in die Hände. Denn den Konzernen würde es aufgrund ihrer Marktmacht leichter als kleineren Anbietern fallen, ihren Nutzern eine solche Einwilligung abzuringen." | |
https://www.golem.de/news/e-privacy-verordnung-regierung-lehnt-kopplungsverbot-bei-werbetrackern-ab-1806-134859.html
Gah diese Pfeifen, ich hab schon geahnt dass es so kommt aber es regt mich trotzdem auf.
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Da hat Facebook ja nochmal Glück gehabt
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| Zitat von FHiffi
| Zitat von Skywalkerchen
Äh ne ganz doofe Frage:
Meine Mutter hat ne Heilpraktikerpx, und manche ihrer Patienten kommunizieren mit ihr über Whatsapp. Auch so Sachen wie "Beschwerden xy schlimmer, welches Mittel in welcher D-haumichtot-Verdünnung soll ich kaufen?". (jaja, sparts euch, ich habs aufgegeben..)
Es gibt null nada keine Möglichkeit, das so weiterhin zu betreiben, oder? Auch nicht mit extra Einverständniserklärung oder so?
Ist Whatsapp generell haram auf dem Gerät, in dem Patientendaten (Name + Nummer) gespeichert sind?
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Whatsapp schnorchelt halt immer alle Kontaktdaten aus dem Telefonbuch.
Das ist eine Weitergabe, die der vorherigen Einwilligung bedarf, sofern es keine privaten Kontakte sind.
Alternativen: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diginomics/kein-whatsapp-zulaessige-messenger-auf-diensthandys-15626161.html
| In Sachen Datenschutz könnte Signal also – wie Threema und Hoccer – auch mit der DSGVO kompatibel sein. Wer ganz sicher gehen will, nutzt Threema oder Hoccer und verzichtet auf den Adressbuch-Upload. | |
Wir nutzen jetzt wohl mattermost.
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Wer ist wir? Wurde da ein entsprechendes US-Risk akzeptiert?
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don't ask, don't tell.
Abgesehen davon, dass da keine personenbezogenen Daten kommuniziert werden, geht das (wenn ich das richtig verstanden habe) wohl auf ner eigenen Wolke.
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| Zitat von FHiffi
Whatsapp schnorchelt halt immer alle Kontaktdaten aus dem Telefonbuch.
Das ist eine Weitergabe, die der vorherigen Einwilligung bedarf, sofern es keine privaten Kontakte sind.
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Mh? Bei privaten Kontakten ist das wohl generell ok?
Ich fand es schon immer mies, dass meine Telefonnummer und Name und womöglich noch weitere Daten automatisch WhatsApp + Facebook bekannt sind, allein weil ich im Handy-Adressbuch meiner Bekannten stehe. Das ist nach der DSGVO weiterhin legitim?
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| Art. 2
Sachlicher Anwendungsbereich
[...]
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
[...]
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | |
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| Zitat von FHiffi
don't ask, don't tell.
Abgesehen davon, dass da keine personenbezogenen Daten kommuniziert werden, geht das (wenn ich das richtig verstanden habe) wohl auf ner eigenen Wolke.
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Eigene Wolke heißt was genau?
Dediziertes Hosting oder private cloud?
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| Zitat von FHiffi
| c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | |
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Die Daten erhebt doch aber WhatsApp und nicht mein Bekannter. Glaube kaum, dass WhatsApp/Facebook meine Daten aus deren Adressbüchern entnimmt und speichert, um damit persönlichen oder familiären Tätigkeiten nachzukommen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Wiesenherr am 09.06.2018 23:23]
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| Zitat von Wiesenherr
| Zitat von FHiffi
| c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, | |
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Die Daten erhebt doch aber WhatsApp und nicht mein Bekannter. Glaube kaum, dass WhatsApp/Facebook meine Daten aus deren Adressbüchern entnimmt und speichert, um damit persönlichen oder familiären Tätigkeiten nachzukommen.
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Wer redet denn von Erhebung?
Du hast ja nicht Whatsapp deine Telefonnummer geben, damit die die auf dem Handy deines Bekannten speichern. Du hast deinem Bekannten die Nummer gegeben. Jeder User kann selbst entscheiden, ob er seine Kontakte mit Whatsapp teilt. Es geht ohne - es ist nur so unpraktisch, dass es niemand macht. Und wenn er das halt tut, kannst du nicht gegen ihn vorgehen, solange er sie zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet.
Whatsapp bezieht sich bei der Verarbeitung auf Art.6 Abs 1 lit b - ob das so Bestand hat, wird sich noch zeigen.
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Berechtigtes Interesse!
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| Zitat von TheRealHawk
Berechtigtes Interesse!
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Bestimmt pseudonymisierte Nutzerdaten!
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| Zitat von TheRealHawk
Berechtigtes Interesse!
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Und im Stadion?
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| Zitat von da t0bi
| Zitat von TheRealHawk
Berechtigtes Interesse!
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Und im Stadion?
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Da gehört alles der Liga.
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| Zitat von TheRealHawk
Man wird am Anfang gefragt ob man der Verarbeitung zustimmt und wenn nicht nutzt man das Angebot halt nicht.
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Ja, bei großen Plattformen wie FB, aber da gehts ja auch um normale Websites. Und die tracken schon, sobald man die Seite besucht. Und Hinweise gibts da nie.
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Ich erarbeite gerade ein Einwilligungsformular für die Verarbeitung personenbezogener Daten. An dem Punkt des Widerrufs gibt's jetzt eine Frage. Da die Daten weitergegeben werden, frage ich mich, wer denn nun Adressat bzw. Adressaten des Widerrufs ist/sind.
Die Formulierung (Wortlaut) sagt "gegenüber den datenverarbeitenden Stellen", also im Prinzip gegenüber allen. Die müsste ich ja dann sogar alle noch in der Widerrufsbelehrung angeben... oder?
Nur ist die Frage, ob der Widerruf nun auch gegenüber einer Stelle oder allen Stellen erklärt werden muss. Letzteres halte ich für verbraucherfeindlich, wenn ich eine(!) Einwilligungserklärung abgebe, die Daten an z.B. drölf Stellen weitergegeben werden, so dass man dann insgesamt drölf Widerrufe formulieren muss. Da müsste doch dem Sinn und Zweck nach ein Widerruf (gegenüber der datenerhebenden Stelle oder jeder Stelle?) reichen, um alle Datenverarbeitungen zu widerrufen. Quasi Grundsatz: Eine Einwilligung, ein Widerruf.
Finde leider in den Erwägungsgründen zur DSGVO nichts dazu... hat irgendjemand da was parat?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 12.06.2018 10:37]
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Die Formulierung (Wortlaut) sagt "gegenüber den datenverarbeitenden Stellen", also im Prinzip gegenüber allen.
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Wo steht das? Im Gesetz steht "Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen", natürlich gegenüber der verantwortlichen Stelle.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von TheRealHawk am 12.06.2018 10:59]
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| Zitat von TheRealHawk
| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Die Formulierung (Wortlaut) sagt "gegenüber den datenverarbeitenden Stellen", also im Prinzip gegenüber allen.
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Wo steht das? Im Gesetz steht "Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen", natürlich gegenüber der verantwortlichen Stelle.
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War jetztala der Wortlaut aus 'ner Mail vom Datenschutzbeauftragten. Und datenverantwortlich sind dann die jeweiligen datenverarbeitenden Stellen, richtig? Also auch alle.jpg schön in die Widerrufsbelehrung?! Oder kann ich wenigstens auf die verweisen ("unter Ziffer 2 genannten Stellen")?
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Da steht ausserdem "Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.", also ich verstehe da: eine Einwilligung => ein Widerruf und nicht drölf
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Bedankt!
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Dafür gab es schon vor der DSGVO zurecht Abmahnungen.
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| Petersen ist Physiotherapeut, einige Lehrer hätten ihn schon nach Terminen gefragt, wegen möglicher Sehnenscheidenentzündungen. | |
Glaub ich sogar, Pussys
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| Ohne Computer könne man nur das Mindestmaß an Rückmeldung erfüllen, zum Beispiel: X beteiligt sich mit großem Interesse am Religionsunterricht. Geschrieben wird mit der Hand, die Sätze kommen aus der Retorte. | |
Wat.
Wie haben die Lehrer das nur früher geschafft?
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| Zitat von M@buse
| Ohne Computer könne man nur das Mindestmaß an Rückmeldung erfüllen, zum Beispiel: X beteiligt sich mit großem Interesse am Religionsunterricht. Geschrieben wird mit der Hand, die Sätze kommen aus der Retorte. | |
Wat.
Wie haben die Lehrer das nur früher geschafft?
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Da hatten die noch dieses blaue Durchpauspapier
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In meinen Grundschulzeugnissen hat sich meine Lehrerin noch die Mühe gemacht und handschriftlich dargelegt, weshalb ich ein Arschloch bin.
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Thema: Der DSGVO-Thread ( von Verzeichnissen für Verarbeitungstätigkeiten... ) |