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Und dann noch dieses total Nichtssagende Gelaber, was auf jeder Internetseite steht.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 06.09.2018 12:08]
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Hmm, das heißt doch aber umgekehrt, dass man als Anwalt wennmöglich an inaktive Kollegen zustellen muss, wenn der Mandant davon einen Vorteil haben könnte, weil man sich sonst selbst haftpflichtig macht? Das wäre doch dann der sicherste Weg.
e. Und was soll eigentlich die doppelte PIN-Eingabe?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 06.09.2018 12:29]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Hmm, das heißt doch aber umgekehrt, dass man als Anwalt wennmöglich an inaktive Kollegen zustellen muss, wenn der Mandant davon einen Vorteil haben könnte, weil man sich sonst selbst haftpflichtig macht? Das wäre doch dann der sicherste Weg.
e. Und was soll eigentlich die doppelte PIN-Eingabe?
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Einmal zur Authentifizierung, einmal zur Verschlüsselung
¤: Kommt halt drauf an, was man da zustellt. Wenn das eine Frist auslöst - joa......
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 06.09.2018 12:35]
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Hmm, das heißt doch aber umgekehrt, dass man als Anwalt wennmöglich an inaktive Kollegen zustellen muss, wenn der Mandant davon einen Vorteil haben könnte, weil man sich sonst selbst haftpflichtig macht? Das wäre doch dann der sicherste Weg.
e. Und was soll eigentlich die doppelte PIN-Eingabe?
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¤: Kommt halt drauf an, was man da zustellt. Wenn das eine Frist auslöst - joa......
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Das wird dann der geheime Trick der Großbuden sein.
/e Auch gut: Eine Freundin ist aktuell in der Verwaltungsstation einer kleinen Gemeinde. Sie ist jetzt dafür zuständig, die Datenschutzerklärung DSGVO-konform zu gestalten. Geht es noch fahrlässiger?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 06.09.2018 12:38]
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Shit.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
/e Auch gut: Eine Freundin ist aktuell in der Verwaltungsstation einer kleinen Gemeinde. Sie ist jetzt dafür zuständig, die Datenschutzerklärung DSGVO-konform zu gestalten. Geht es noch fahrlässiger?
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Ich hab als Referendar in der Widerspruchsstelle des Sozialamts Widerspruchsbescheide geschrieben und begründet, der Amtsleiter hat sie dann unterschrieben
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Ich hab in der Verwaltungsstation den privat herausgegebenen Kommentar meines Stationschefs aktualisiert.
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Ich hab ohne Vorkenntnisse kreisweite Dienstanweisungen geschrieben und ebenfalls kreisweit die Rechtsbehelfsbelehrungen für Verwaltungsakte und Bußgeldverfahren neu aufgelegt. #justreferendarthings
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Ich hab ohne Vorkenntnisse kreisweite Dienstanweisungen geschrieben
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Wenn das gängige Praxis ist, erklärt es einiges.
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Hallo zusammen!
Angenommen, jemand kauft einen Esstisch im Möbelhaus, nimmt diesen aus dem Lager des Möbelhauses direkt mit und stellt dann daheim nach dem Auspacken fest, dass der Tisch nicht montierbar ist, weil z. B. irgendwelche Bohrungen falsch gesetzt sind. Der Verkäufer muss also nachbessern bzw. Ersatz stellen.
Wie sieht's aber mit dem Austausch des Tisches, also Rücktransport des mangelhaften Tisches und Abholung des Ersatzes, aus? Ist da Käufer oder Verkäufer in der Bringschuld?
Als Laie würde ich mal sagen, der Verkäufer, da BGB § 439 (https://dejure.org/gesetze/BGB/439.html): (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ist das in der Praxis auch wirklich so oder gibt's da irgendwelche anderen Urteile?
Konkreter:
1) Muss der Verkäufer abholen oder der Käufer hinbringen?
2) Wenn der Käufer bringen muss, wer trägt die Kosten für den Transport (Verpacken, Zeit von zwei Personen, Fahrzeugkosten)?
Vielen Dank!
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von gwc am 11.09.2018 17:55]
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| Zitat von gwc
Ist das in der Praxis auch wirklich so oder gibt's da irgendwelche anderen Urteile?
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Ich versteh das Meme nicht.
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Vielleicht muss man Examen mit dem Parkettstäbchen- und dem Fliesenfall geschrieben haben dafür!
@gwc
Im Wesentlichen funktioniert es so.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 11.09.2018 18:21]
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Damals noch mit europarechtskonformer Auslegung!
Die Nacherfüllung ist ein modifizierter Leistungsanspruch, also überleg mal was geschuldet war. Und Kosten steht doch da.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 11.09.2018 18:37]
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Danke euch!
Das Möbelhaus könnte jetzt aber so argumentieren, dass der Erfüllungsort das Möbelhauslager ist und der Tisch somit selbst hingebracht und geholt werden müsste.
Ein Transporter könnte kostenlos vom Möbelhaus bereitgestellt werden, dazu müsste der Käufer jedoch zum Möbelhaus fahren und den Transporter holen, zurück fahren und den Tisch holen, dann wieder zum Möbelhaus fahren und den neuen Tisch holen, den Tisch nachhause bringen und den Transporter dann wieder zum Möbelhaus fahren um schlussendlich wieder nach Hause fahren zu können.
@Quin: Mit dem Beispiel des kostenlos verfügbaren Transporters würden ja keine materiellen Kosten für den Transport anfallen und Freizeit vom Käufer, die dafür drauf geht, scheint ja nicht anrechenbar zu sein.
Ist das so korrekt?
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Google mal "Fliesenfall". Der erste Treffer sollte alle deine Fragen sogar laiengerecht beantworten, vor allem ob Belegenheitsort oder Erfüllungsort zählt.
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Google mal "Fliesenfall". Der erste Treffer sollte alle deine Fragen sogar laiengerecht beantworten, vor allem ob Belegenheitsort oder Erfüllungsort zählt.
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Mach ich, danke!
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Ist hier eigentlich jemand im M&A-Sektor aktiv?
/E Falls ja: ich hätte praktische Fragen hinsichtlich Insiderhandel
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 12.09.2018 15:00]
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Fallbeispiel:
Verein V verleiht Gegenstände zur privaten Nutzung gegen eine geringfügige Leihgebühr. Diese Gegenstände sind mit einem "Eigentum von V" gekennzeichnet.
Einer dieser Gegenstände wird von Person A ausgeliehen.
Später veräußert A den Gegenstand auf eBay an Person B.
B sieht nach Erhalt die Kennzeichnung "Eigentum von V" und meldet dies V mit den Daten von A.
Was in Frage steht:
a) Wer ist nun Eigentümer? V, A oder B?
b) Kann V den Gegenstand von B zurückfordern?
c) Wenn in b) nein, Ist A Schadensersatzpflichtig?
Zu a) Nach ein wenig suchen/lesen weiß ich nun, dass das Eigentumsverhältnis auf B übergeht, insofern er vor dem Kauf nicht erkennen konnte, dass A nicht Eigentümer von dem Gegenstand war. Also den Kauf im Gutglauben durchgeführt hat. (Paragraphen 929 und 932 BGB). Korrekt?
b) Somit hat V auch keine mMöglichkeit, den Gegenstand von B zurückzufordern. Korrekt?
zu c) Über ein Suchergebnis bin ich auf § 816 BGB gestoßen. Laut der Seite könnte V anscheinend Geld von A verlangen.
Nur erschließt sich mir dies absolut nicht aus dem BGB-Text selber. Vermutlich wegen fehlendem Wortschatz als Laie.
Wäre es möglich, den Paragraphen etwas nicht-juristischer zu erklären?
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Das Abmahnwesen an sich hat ja schon seine Daseinsberechtigung. Dass die Marktteilnehmer selbst überwachen können, ob sich Wettbewerber an die Regeln halten, halte ich grundsätzlich für in Ordnung. Es entlastet außerdem die Gerichte. Für das größte Ärgernis halte ich jedoch den fliegenden Gerichtsstand. Der hält meiner Erfahrung nach viele davon ab, aus Kostengründen gegen (vermutlich) unberechtigte Abmahnungen vorzugehen.
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Boah wie ich Klageschriften über 70 Seiten hasse. Nein, eigentlich schon über 30 Seiten.
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| Zitat von smoo
Boah wie ich Klageschriften über 70 Seiten hasse. Nein, eigentlich schon über 30 Seiten.
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Gibt es irgendjemanden der solche Klagschriften denn schätzt? Richter bestimmt nicht.
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| Zitat von krak0s
Fallbeispiel:
Verein V verleiht Gegenstände zur privaten Nutzung gegen eine geringfügige Leihgebühr. Diese Gegenstände sind mit einem "Eigentum von V" gekennzeichnet.
Einer dieser Gegenstände wird von Person A ausgeliehen.
Später veräußert A den Gegenstand auf eBay an Person B.
B sieht nach Erhalt die Kennzeichnung "Eigentum von V" und meldet dies V mit den Daten von A.
Was in Frage steht:
a) Wer ist nun Eigentümer? V, A oder B?
b) Kann V den Gegenstand von B zurückfordern?
c) Wenn in b) nein, Ist A Schadensersatzpflichtig?
Zu a) Nach ein wenig suchen/lesen weiß ich nun, dass das Eigentumsverhältnis auf B übergeht, insofern er vor dem Kauf nicht erkennen konnte, dass A nicht Eigentümer von dem Gegenstand war. Also den Kauf im Gutglauben durchgeführt hat. (Paragraphen 929 und 932 BGB). Korrekt?
b) Somit hat V auch keine mMöglichkeit, den Gegenstand von B zurückzufordern. Korrekt?
zu c) Über ein Suchergebnis bin ich auf § 816 BGB gestoßen. Laut der Seite könnte V anscheinend Geld von A verlangen.
Nur erschließt sich mir dies absolut nicht aus dem BGB-Text selber. Vermutlich wegen fehlendem Wortschatz als Laie.
Wäre es möglich, den Paragraphen etwas nicht-juristischer zu erklären?
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/E Ich fang nochmal von vorne an, damit ich hier keine Verwirrung stifte
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[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 12.09.2018 16:03]
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Ich wollte gerade antworten, dass mir das jetzt klarer wurde, also mit deiner Ausführung besser verstanden habe
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von krak0s am 12.09.2018 16:04]
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a) Ursprünglich war V Eigentümer. V könnte sein Eigentum an B verloren haben aufgrund der Veräußerung der Sache von A an B gemäß §§ 929, 932. B müsste dafür gutgläubig iSd § 932 II BGB sein. Relevanter Zeitpunkt ist der letzte Erwerbstatbestand, also die Übergabe der Sache und mithin der Besitzerwerb. Bei Übergabe war er noch gutgläubig, nach dem Auspacken war er dann nicht mehr gutgläubig ("B sieht nach Erhalt die Kennzeichnung "Eigentum von V""). Diese nachträgliche Bösgläubigkeit ist jedoch unschädlich laut Palandt. Daher konnte B gutgläubig gemäß §§ 929, 932 BGB Eigentum erlangen.
b) Dingliche Ansprüche gegen B scheitern mangels Eigentümerstellung des V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen B scheitern, da er zwar Eigentum und Besitz erlangt hat, dieses jedoch nicht ohne Rechtsgrund.
c) § 816 I: A ist nichtberechtigter, da er zur Zeit der Verfügung (= Übereignung) nicht Eigentümer der Sache war (dies war zu dem Zeitpunkt V). Er hat etwas durch die Verfügung etwas erlangt nämlich den Kaufpreis. Diesen Kaufpreis muss A nun nach herrschender Meinung herausgeben (andere Ansicht: lediglich der objektive Wert der Sache ist von A zu ersetzen).
Und weiterhin ist A noch schadensersatzpflichtig gemäß § 823 I BGB. Zudem könnte V gemäß §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB von A den Verkaufserlös herausfordern.
Sollte passen.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 12.09.2018 16:45]
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Das Abmahnwesen an sich hat ja schon seine Daseinsberechtigung. Dass die Marktteilnehmer selbst überwachen können, ob sich Wettbewerber an die Regeln halten, halte ich grundsätzlich für in Ordnung. Es entlastet außerdem die Gerichte. Für das größte Ärgernis halte ich jedoch den fliegenden Gerichtsstand. Der hält meiner Erfahrung nach viele davon ab, aus Kostengründen gegen (vermutlich) unberechtigte Abmahnungen vorzugehen.
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Im echten Wettbewerb ist das absolut sinnvoll, es geht ja um die Leute, die das zum Geldverdienen machen. und den fliegenden Gerichtsstand habe ich schon immer für eine Verletzung des gesetzlichen Richter-Prinzips gehalten.
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
a) Ursprünglich war V Eigentümer. V könnte sein Eigentum an B verloren haben aufgrund der Veräußerung der Sache von A an B gemäß §§ 929, 932. B müsste dafür gutgläubig iSd § 932 II BGB sein. Relevanter Zeitpunkt ist der letzte Erwerbstatbestand, also die Übergabe der Sache und mithin der Besitzerwerb. Bei Übergabe war er noch gutgläubig, nach dem Auspacken war er dann nicht mehr gutgläubig ("B sieht nach Erhalt die Kennzeichnung "Eigentum von V""). Diese nachträgliche Bösgläubigkeit ist jedoch unschädlich laut Palandt. Daher konnte B gutgläubig gemäß §§ 929, 932 BGB Eigentum erlangen.
b) Dingliche Ansprüche gegen B scheitern mangels Eigentümerstellung des V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen B scheitern, da er zwar Eigentum und Besitz erlangt hat, dieses jedoch nicht ohne Rechtsgrund.
c) § 816 I: A ist nichtberechtigter, da er zur Zeit der Verfügung (= Übereignung) nicht Eigentümer der Sache war (dies war zu dem Zeitpunkt V). Er hat etwas durch die Verfügung etwas erlangt nämlich den Kaufpreis. Diesen Kaufpreis muss A nun nach herrschender Meinung herausgeben (andere Ansicht: lediglich der objektive Wert der Sache ist von A zu ersetzen).
Und weiterhin ist A noch schadensersatzpflichtig gemäß § 823 I BGB. Zudem könnte V gemäß §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB von A den Verkaufserlös herausfordern.
Sollte passen.
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Super, dann hab ich das ganze Thema doch richtig verstanden. Danke dir :-)
In anderer Sache: Im Rahmen meines Studiums hatte ich Online Zugriff auf Kommentare z.B. von Beck und andere Juristische Quellen. Außerdem in der Staatsbibliothek auf die echten Bücher.
Gibt es für nicht-Studenten und nicht-Juristen andere Möglichkeiten an sowas zu kommen, ohne gleich ganze Brocken zu kaufen? Online lesen, Ausleihen oder (wie bei uns in der StaBi) zum vor Ort lesen und damit arbeiten reicht auch.
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |