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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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-rantanplan-

rantanplan
Der BGH lässt es genügen, sagt der Zöller, wenn z.B. die hinreichend konkrete Angabe der Arbeitsstelle verwendet wird und ansonsten keine Zweifel an der Identität bestehen, Zöller 30. Aufl. § 253 Rn 8 -> BGHZ 145, 358. Es kann sogar an namentlich nicht bezeichenbare (Hausbesetzungen) Personen, die eindeutig identifizierbar sind, zugestellt werden, um Rechtshängigkeit zu begründen.
20.09.2018 12:56:40  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-

Der BGH lässt es genügen, sagt der Zöller, wenn z.B. die hinreichend konkrete Angabe der Arbeitsstelle verwendet wird und ansonsten keine Zweifel an der Identität bestehen, Zöller 30. Aufl. § 253 Rn 8 -> BGHZ 145, 358. Es kann sogar an namentlich nicht bezeichenbare (Hausbesetzungen) Personen, die eindeutig identifizierbar sind, zugestellt werden, um Rechtshängigkeit zu begründen.




Das Urteil bezieht sich auf die ladungsfähige Anschrift des Beklagten.
Bei der Frage, warum die ladungsfähige Anschrift anzugeben ist, differenziert der BGH zwischen der Anschrift von Kläger und Beklagtem:

"Ist dem Kläger die Anschrift des Beklagten nicht bekannt, muß er dies zumindest darlegen; nur dann besteht die Möglichkeit, ggf. eine öffentliche Zustellung zu erwirken (§ 203 ZPO; vgl. dazu auch Kleffmann, Unbekannt als Parteibezeichnung - 1983 - S. 35). Was die Anschrift des Klägers betrifft, so ist deren Angabe im reinen Parteiprozeß schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muß. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht verzichtet werden. Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, daß er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muß er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 279 Abs. 2, 445ff. ZPO). Mit Recht hat das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß es bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bekannt ist. Kein Kläger hat Anspruch darauf, daß das Gericht in seinem Falle diese Möglichkeit von vornherein nicht in Betracht zieht. Legte es ein Kläger darauf an, den Prozeß aus dem Verborgenen zu führen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, müßte ohnehin von einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, auf das nicht anders als mit einer Prozeßabweisung zu reagieren ist. Insgesamt folgt aus diesen Überlegungen, daß die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung ist, und zwar jedenfalls dann, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist. " BGHZ 102, 332


e. Ich hab aktuell eine Klage auf dem Tisch, bei der die Klägerin, eine KG, von sich selbst ebenfalls nur eine c/o-Anschrift nennt, also im Prinzip lediglich einen Empfangsbevollmächtigten nennt.
Jetzt suche ich natürlich nach Argumenten, weshalb das nicht ausreicht.
Eines davon ist das vom BGH, dass dies nämlich die Kostenerstattung erschweren kann, insbesondere, wenn während des Prozesses die Empfangsvollmacht des Dritten endet oder beendet wird. Dann habe ich einen Gegner ohne Anschrift.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil darüber hinaus halt noch angeführt, dass ohne Anschrift eine Vorführung des Klägers nicht möglich sei.
Da ich aber meine, dass die ZPO die Vorführung des Klägers zur Erzwingung des persönlichen Erscheinens ohnehin nicht vorsieht, weiß ich nicht, ob ich dieses Argument wirklich vortragen kann fröhlich
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 20.09.2018 14:53]
20.09.2018 14:47:45  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Aaah, ja okay. Sry.

Hm. Der Kläger wird auch Gebührenschuldner für die Gerichtsgebühren bei Verfahrenseinleitung - nicht nur für den Vorschuss, § 22 GKG, d.h. er haftet der Staatskasse auch wenn der Beklagte unterliegt, aber die Gebühren von ihm nicht beigetrieben werden können.

Wenn das aber eine deutsche KG ist, dann steht sie mit Sitz im Handelsregister und muss ihre Anschrift dort auch melden, das Interesse der Justizkasse an der Angabe ist da eher klein. Ich würde mal den Namen der Firma ins Handelsregisterportal ohne Ortsangabe eingeben und schauen, ob es an anderen Orten auch eine mit diesem Namen gibt, dann ist die Klägerin nämlich ohne Anschrift nicht unbedingt zweifelsfrei identifizierbar bezeichnet.
20.09.2018 15:19:34  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
HA! Die Klägerin benennt eine Zeugin und schreibt "zu laden über die Klägerin" Von der habe ich aber ja nur die c/o-Anschrift. Das heißt, wenn die Zeugin geladen wird, aber nicht erscheint, könnte eine nach § 380 II ZPO in Betracht kommende Vorführung der Zeugin nicht erzwungen werden. Breites Grinsen
20.09.2018 17:03:22  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Kreativ. Macht vielleicht den Beweisantrag unzulässig.
20.09.2018 17:58:43  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
Und hilft auch nur in dem Fall, dass die Zeugin geladen wird und sie tatsächlich nicht kommt. Da wird die Klage leider nicht unzulässig durch.

So lange alles über das c/o klappt, hast du glaube ich keinen Hebel - was nicht heißt, dass es den Versuch nicht wert ist. Ohne Hinweis, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wird da wohl nicht einfach die Unzulässigkeit der Klage angenommen werden. Ist die KG aber wirklich so blöd, einer Adressmitteilung nicht nachzukommen, müsste das nach der Rspr. zur Unzulässigkeit führen.

VG Augsburg, Urteil v. 25.11.2016; Au 4 K 15.1656 Rn. 19ff. ist für eine Argumentation finde ich auch noch ganz schön, insb. dass das Gericht ja wissen muss, wie viel Uhr es terminieren kann.

Sonst das Thema vielleicht erst kurz vor knapp vor der Hauptverhandlung aufbringen, so dass die KG keine Chance mehr hat, ihre Adresse dem Gericht mitzuteilen. Wenn du das im ersten SS machst, können die das Thema ja vermutlich einfach erledigen.


Ich mache jetzt meinen ersten Befangenheitsantrag gegen einen Vorsitzenden, weil er wirklich befangen ist. Stellt gegnerische ss nicht zu, obwohl die seit einem Monat bei ihm liegen (wodurch wir unsere Frist reißen) , entscheidet nicht über diverse Anträge und die Geschäftsstelle traut sich nicht, in sein Büro zu gehen, um den Sachstand zu erfragen. Wird bestimmt erfolgreich.
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Gottes_Sohn666 am 20.09.2018 22:14]
20.09.2018 19:10:44  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Gottes_Sohn666

Und hilft auch nur in dem Fall, dass die Zeugin geladen wird und sie tatsächlich nicht kommt. Da wird die Klage leider nicht unzulässig durch.

So lange alles über das c/o klappt, hast du glaube ich keinen Hebel - was nicht heißt, dass es den Versuch nicht wert ist. Ohne Hinweis, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wird da wohl nicht einfach die Unzulässigkeit der Klage angenommen werden. Ist die KG aber wirklich so blöd, einer Adressmitteilung nicht nachzukommen, müsste das nach der Rspr. zur Unzulässigkeit führen.

VG Augsburg, Urteil v. 25.11.2016; Au 4 K 15.1656 Rn. 19ff. ist für eine Argumentation finde ich auch noch ganz schön, insb. dass das Gericht ja wissen muss, wie viel Uhr es terminieren kann.

Sonst das Thema vielleicht erst kurz vor knapp vor der Hauptverhandlung aufbringen, so dass die KG keine Chance mehr hat, ihre Adresse dem Gericht mitzuteilen. Wenn du das im ersten SS machst, können die das Thema ja vermutlich einfach erledigen.


Ich mache jetzt meinen ersten Befangenheitsantrag gegen einen Vorsitzenden, weil er wirklich befangen ist. Stellt gegnerische ss nicht zu, obwohl die seit einem Monat bei ihm liegen (wodurch wir unsere Frist reißen) , entscheidet nicht über diverse Anträge und die Geschäftsstelle traut sich nicht, in sein Büro zu gehen, um den Sachstand zu erfragen. Wird bestimmt erfolgreich.




Die Unzulässigkeit erst kurz vor oder in dem Termin (vor Antragstellung) zu rügen, habe ich mir auch schon überlegt. Da es sich um ein zwingendes Erfordernis handelt, ist es von Amts wegen zu prüfen und führt wohl auch nicht zu einer Zurückweisung wegen Verspätung. Vielleicht mache ich das noch.
Wobei die Klägerin dann ja im Termin einfach eine Adresse angeben kann. Ggf. müsste ich dann bestreiten, dass dort zugestellt werden kann :/ Dann müsste hierüber möglicherweise Beweis erhoben und ein neuer Termin angesetzt werden.

Es handelt sich hier tatsächlich um die Räumungssache, die ich solange wie möglich verzögern soll fröhlich
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 21.09.2018 12:41]
21.09.2018 12:11:37  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Die Unzulässigkeit erst kurz vor oder in dem Termin (vor Antragstellung) zu rügen, habe ich mir auch schon überlegt. Da es sich um ein zwingendes Erfordernis handelt, ist es von Amts wegen zu prüfen und führt wohl auch nicht zu einer Zurückweisung wegen Verspätung. Vielleicht mache ich das noch.
Wobei die Klägerin dann ja im Termin einfach eine Adresse angeben kann. Ggf. müsste ich dann bestreiten, dass dort zugestellt werden kann :/ Dann müsste hierüber möglicherweise Beweis erhoben und ein neuer Termin angesetzt werden.

Es handelt sich hier tatsächlich um die Räumungssache, die ich solange wie möglich verzögern soll fröhlich


e.. Was wäre denn, wenn der Beklagte nicht zum Termin erscheint? Dann könnte ein VU nicht ergehen, da die Klage ja nicht zulässig ist, oder? Aber ob ich mich das trauen würde peinlich/erstaunt


Wenn dein Mandant die Kosten, die das VU im Zweifel nach sich zieht in Kauf nehmen kann, ist das schon eine Überlegung finde ich. Schickst du halt einen Tag vor der Verhandlung ein Fax mit der Rüge an das AG/LG, damit es da ja nicht drüber stolpert und kommst dann einfach nicht. Muss man dem Mandanten halt verkaufen. Wenn du das machst, gibt es ja nur drei Möglichkeiten:
1. VU gegen euch: Das Risiko ist dann ja im Grunde nur, dass du ein VU kassierst und dann im nächsten Termin die echte Hauptverhandlung machst.
Einspruch kurz vor knapp fertig machen, nächste Terminierung liegt evtl. ein anderer unverschiebbarer Termin und schon ist das Weihnachtsgeschäft gerettet.

2. 331a ZPO Entscheidung: Das wäre natürlich der worst case, ob das Risiko bei dir jetzt besteht, kann ich nicht sagen.

3. Unechtes VU: Klage unzulässig, peng, gewonnen.
21.09.2018 12:48:21  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Junge, aus einem VU kann man vollstrecken!
21.09.2018 12:52:44  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-

Junge, aus einem VU kann man vollstrecken!




Ja, das ist das Problem :/

e. Und förderlich für die Vergleichsbereitschaft auf der Gegenseite ist so ein Vorgehen regelmäßig natürlich auch nicht.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 21.09.2018 13:08]
21.09.2018 13:07:12  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
 
Zitat von -rantanplan-

Junge, aus einem VU kann man vollstrecken!


Shame...da hab ich gerade tatsächlich nicht drüber nachgedacht.

Irgendwas ist auch immer. Natürlich hast du recht damit. Je nachdem, wie sicher man sich ist, dass eben kein VU ergeht, muss man es ja zumindest mit erwägen, diese Karte auszuspielen.
21.09.2018 13:15:13  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ab Montag arbeite ich für 2,5 Wochen aus unserem UK Büro. Bin schon gespannt, ob und wie der Alltag da anders sein wird. Ich glaube die Arbeitszeiten sind etwas kürzer. peinlich/erstaunt Und Großraumbüro anstatt eigenes Zimmer...
22.09.2018 18:33:41  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von smoo

Ab Montag arbeite ich für 2,5 Wochen aus unserem UK Büro. Bin schon gespannt, ob und wie der Alltag da anders sein wird. Ich glaube die Arbeitszeiten sind etwas kürzer. peinlich/erstaunt Und Großraumbüro anstatt eigenes Zimmer...



Kürzere Arbeitszeiten in UK? Mata halt...
22.09.2018 21:48:30  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich hatte vertraglich in London auch nur 35 Stunden. Ist natürlich immer die Frage, was man draus macht, aber grundsätzlich ist es da schon weniger als in Deutschland
23.09.2018 9:40:01  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von BoMaN

 
Zitat von smoo

Ab Montag arbeite ich für 2,5 Wochen aus unserem UK Büro. Bin schon gespannt, ob und wie der Alltag da anders sein wird. Ich glaube die Arbeitszeiten sind etwas kürzer. peinlich/erstaunt Und Großraumbüro anstatt eigenes Zimmer...



Kürzere Arbeitszeiten in UK? Mata halt...


So mein Eindruck, wenn ich die Online-Zeiten meiner UK Kollegen in unserem Firmenchattool sehe.

Wir sind ja keine M&A Butze!
23.09.2018 10:18:39  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
 
Zitat von smoo

 
Zitat von BoMaN

 
Zitat von smoo

Ab Montag arbeite ich für 2,5 Wochen aus unserem UK Büro. Bin schon gespannt, ob und wie der Alltag da anders sein wird. Ich glaube die Arbeitszeiten sind etwas kürzer. peinlich/erstaunt Und Großraumbüro anstatt eigenes Zimmer...



Kürzere Arbeitszeiten in UK? Mata halt...


So mein Eindruck, wenn ich die Online-Zeiten meiner UK Kollegen in unserem Firmenchattool sehe.

Wir sind ja keine M&A Butze!



Bei uns sind die Vorgaben hier ja schon relativ hoch, aber London / Brüssel toppen das schon nochmal. Eigentlich sehr schade. Macht das Secondment halt doch eher unattraktiv.
23.09.2018 16:05:03  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
 
Zitat von smoo

 
Zitat von BoMaN

 
Zitat von smoo

Ab Montag arbeite ich für 2,5 Wochen aus unserem UK Büro. Bin schon gespannt, ob und wie der Alltag da anders sein wird. Ich glaube die Arbeitszeiten sind etwas kürzer. peinlich/erstaunt Und Großraumbüro anstatt eigenes Zimmer...



Kürzere Arbeitszeiten in UK? Mata halt...


So mein Eindruck, wenn ich die Online-Zeiten meiner UK Kollegen in unserem Firmenchattool sehe.

Wir sind ja keine M&A Butze!


Die müssen ja auch alle noch in die Wohnung zurück mit 90 Minuten einfache Strecke...
23.09.2018 16:19:49  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
...
Eben. Daher ist das hier halbwegs moderat.
24.09.2018 12:25:01  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Wie zum Teufel verschickt man ein EB per beA?
24.09.2018 13:15:03  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Benutzt ihr das beA schon? Also für Klagen und so?
24.09.2018 13:28:00  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Gerade heute den ersten Schriftsatz über beA bekommen - vom ArbG Stuttgart. Wenn ich jetzt auf EB klicke, dann gibt mir das Drecksprogramm ein Formular, mit dem die Abgabe des EB ausdrücklich verweigert wird Pillepalle
24.09.2018 14:49:45  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Super. Die aktuelle Auflage des Schmidt-Futterer verweist auf ein Urteil des KG. Ich schaue da also rein und stelle fest, dass dieses zur Begründung wiederum auf eine ältere Auflage des Schmidt-Futterers verweist Hässlon

e. Ehehe, der Schmidt-Futterer verweist außerdem auf den MüKo, der wiederum auf das KG und den Schmidt-Futterer verweist. Hässlon
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 24.09.2018 16:11]
24.09.2018 16:09:23  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-



Die haben auch schon mal den Inhalt eines telefonischen Vergleichsgesprächs, das zu keinem Abschluss geführt hat, nachher in den Prozess eingeführt (schon das geht eigentlich nicht)




Darüber habe ich mir eigentlich noch nie bewusst Gedanken gemacht. Ich glaube, ich würde von solchen Gesprächen intuitiv nichts nach außen verlauten lassen, wenn die Gespräche sachlich und vernünftig geführt werden, letztlich aber erfolglos bleiben. Eine Präjudiz für das Verfahren kann man hieraus ja ohnehin nicht konstruieren. Aber ganz sicher, dass ich nicht doch auch mal dagegen verstoßen habe, bin ich mir auch wieder nicht.

Wo ziehst du da die Grenze? Was ist mit außergerichtlichem Schriftverkehr, in dem Vergleichsverhandlungen enthalten sind, dürfen die auch nicht vorgelegt werden? Oder beziehst du dich nur auf telefonische Verhandlungen?


Ich hab nämlich tatsächlich aktuell einen Fall, in dem Vergleichsgespräche außergerichtlich erfolglos geblieben sind. Der Gegner meint, wir hätten die absichtlich scheitern lassen, um Zeit zu gewinnen (was tatsächlich nicht stimmt), und schildert dem Gericht den Inhalt der geführten Gespräche und legt auch teilweise Schriftverkehr vor.

Ohne deinen Post hätte ich mir dabei auch nichts weiter gedacht, bin jetzt aber etwas ins Grübeln gekommen.

Gibt es so eine ungeschriebene Regel unter Anwälten, dass der Inhalt erfolglos gebliebener Vergleichsgespräche nicht erwähnt wird?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 24.09.2018 16:48]
24.09.2018 16:47:48  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Nein, das kann man so nicht sagen. Kommt halt drauf an, was man daraus berichtet.
24.09.2018 16:58:21  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Für mich gilt die Regel: Alles was ausgetauscht wird, kann vor Gericht landen. Ich würde mich nie auf etwas anderes verlassen.
24.09.2018 17:03:12  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
An rechtserheblichen Erklärungen und Tatsachen - ohne Frage.

Da stehen dann bei diesen Knilchen so Sachen wie "auch der Kläger bzw. zumindest sein Prozessvertreter teilen die Zweifel an der Erweislichkeit dieser Behauptung", weil ich dem Kollegen gesagt habe, dass wir ein Sachverständigengutachten vermeiden sollten, um einen Vergleich noch wirtschaftlich zu halten.
24.09.2018 17:53:22  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Das ist natürlich unterste Schublade. Aber auf so einen Satz aufbauend kann man eigentlich immer schön ruhig und sachlich antworten und dem Gericht aufzeigen, warum die Gegenseite der Asi ist.
24.09.2018 18:36:30  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Wir können bei uns vormittags den beA-Client nicht starten, weil wohl irgendein Port belegt ist; nachmittags geht es aber oge. Hässlon
25.09.2018 13:35:32  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Ab und zu kommen hier auch so Allerweltsmandate an.

Was würden die Wettbewerbsrechtler hier sagen, wenn ein Reiseunternehmen (wahrscheinlich ist das eh nur ein Betrugsversuch, deren Internetauftritt ist nichtmal erreichbar, aber trotzdem, aus Interesse) sich ziemlich ähnlich wie ein sehr bekanntes Reiseunternehmen nennt, hier "James Cook" - reicht das für Verwechslungsgefahr mit Thomas Cook und Irreführung nach § 5 UWG?
27.09.2018 11:35:08  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Ausgangspunkt ist da wahrscheinlich doch der durchschnittlich verständige Bürger?! Ob ich dem zutraue die beiden Persönlichkeiten Thomas und James Cook auseinanderzuhalten? Eher nicht. Zwar unterscheidet sich der Vorname deutlich, aber wir tendieren ja dazu uns die eher einfacheren Dinge (kurzer Nachname) einzuprägen, so dass letztlich Cook in Verbindung mit Reisen hängenbleibt. Allerdings war auch James Cook ein bekannter Entdecker und da ist schon der Bezug zum Reisen ebenfalls gegeben, so dass das zumindest nicht wahllos erscheint. Und wer weiß, vielleicht unterschätze ich auch einfach den Durchschnitt... Versuchen kann man's, aber ich hab da meine Restzweifel, der Vorname könnte zum Auseinanderhalten reichen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 27.09.2018 12:29]
27.09.2018 12:25:48  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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