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| Zitat von smoo
Gibt es irgendeinen klugen Tipp, wie ich die Bankverbindungsdaten eines Beklagten (nat. Person) herausfinde, um zu vollstrecken? Ne, oder?
Bleibt mir wohl nur die Vermögensauskunft durch den GV. Bin auf dem Gebiet leider relativ ahnungslos, da ich selten gegen nat. Personen vollstrecke.
Der Beklagte hier ist aber ein Betrüger und ich will jeden Cent vollstrecken.
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VollstrAuftrag Modul M2 -> Abfrage Kontodaten beim BZSt durch GV, erfordert nicht abgegebene VA (d.h. wie für den Haftbefehl), Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder aussichtlose Vollstreckung, und die Gesamtforderung muss mindestens 500 ¤ betragen, § 802l ZPO.
Sonst musst du kreativ werden
¤: wtf, EK war schneller und ich hab's nicht gecheckt
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 15.10.2018 12:02]
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Nice, danke. RVG Erstattung sind 12.800 EUR, titulierte Abmahnkosten sind nochmal ~3.500 EUR.
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Aus dem Giftschrank bei ordentlicher Forderungshöhe:
Massenweise Vorpfändungen bei ortsansässigen Banken und den üblichen Verdächtigen wie der Postbank ausbringen und schauen was passiert...
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Nice, das ist schon next level. Der hat auch nichts anderes verdient (hat sich als Bank ausgegeben und so [mutmaßlich] versucht, Leute zum "Investment" zu bewegen).
Vor dem LG hat er, ohne anwaltlich vertreten zu sein, Zustellungen an sich zurückgewiesen, Zustellungen an seine (britische) Gesellschaft durch Übergabe an ihn zurückgewiesen und mir die Befugnis zur Klage abgesprochen, weil in unserem Kanzleinamen ein LLP ist.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 15.10.2018 12:27]
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Merksatz: Wenn man anfängt sich gedanklich mit Anwartschaftsrechten zu beschäftigen, ist es Zeit für eine Pause.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 16.10.2018 12:55]
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von smoo
Gibt es irgendeinen klugen Tipp, wie ich die Bankverbindungsdaten eines Beklagten (nat. Person) herausfinde, um zu vollstrecken? Ne, oder?
Bleibt mir wohl nur die Vermögensauskunft durch den GV. Bin auf dem Gebiet leider relativ ahnungslos, da ich selten gegen nat. Personen vollstrecke.
Der Beklagte hier ist aber ein Betrüger und ich will jeden Cent vollstrecken.
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VollstrAuftrag Modul M2 -> Abfrage Kontodaten beim BZSt durch GV, erfordert nicht abgegebene VA (d.h. wie für den Haftbefehl), Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder aussichtlose Vollstreckung, und die Gesamtforderung muss mindestens 500 ¤ betragen, § 802l ZPO.
Sonst musst du kreativ werden
¤: wtf, EK war schneller und ich hab's nicht gecheckt
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PS: Die Gesamtforderung muss keine 500¤ mehr betragen, das wurde aufgehoben. http://www.buzer.de/gesetz/7030/al57102-0.htm
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So... jetzt ist es passiert: ich werde auf Unterlassung verklagt wegen einer Bewertung bei Google. Jetzt muss ich innerhalb von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige durch einen Anwalt machen sonst droht ein Versäumnisurteil.
Wer kann mir also einen guten Anwalt mit Kenntnissen in Internetrecht und sowas empfehlen? Vorzugsweise aus München oder Umgebung? Danke
¤ Gerne auch per PM...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von KOOGas am 16.10.2018 20:06]
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Wie teuer darf es werden?
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Wie teuer darf es werden?
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Also am liebsten wäre mir, wenn das meine Rechtsschutzversicherung übernimmt... dafür hat man doch sowas, oder?
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Kleiner Tipp, wenn Du eine solche hast würd ich mal Rückfragen bzw. lesen ob die das abdeckt und dann ggf. bei denen nach einem Anwalt fragen. Meine hat mir bisher echt immer passende empfohlen in der Region und fürs Fachgebiet.
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Genau das. Die meiner Mutter hat immer Vorschläge und da kommt man auch fix dran.
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Würde ich eher von abraten. Die RSV empfielt dir Anwälte, die versicherungsfreundlich abrechnen und nicht notwendigerweise den besten Anwalt. Ob der sich für das geringere Honorar so reinhängt, wie ein anderer, der keine entsprechenden Vereinbarungen mit der Versicherung hat, kann man bezweifeln. Du hast in der RSV das Recht auf eine freie Anwaltswahl.
Und mei, jemanden wegen ner Google-Bewertung gegen ne Unterlassungsklage zu verteidigen, ist jetzt auch nicht unbedingt ein Hexenwerk. Das sollte jeder Fachanwalt für IT-Recht oder ähnliches hinbekommen.
e. Euren Arzt lasst ihr euch ja auch nicht von der Krankenversicherung empfehlen, oder?
e.. Ganz schlimm sind die telefonischen Beratungen oder "Mediationen", die einem die RSV manchmal vermittelt. Was ich da schon für nen Murks erlebt hab :x
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[Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 16.10.2018 22:50]
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Danke für alle Hinweise! Habe jetzt mal zwei Anfragen rausgehauen... mal sehen was da zurückkommt... Wenn das nicht wirkt, kann ich immer noch die RSV anhauen - aber im Prinzip sehe ich das wie EK, mit dem Unterschied, dass ich von all dem Zeug gar keine Ahnung habe.
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| Zitat von KOOGas
So... jetzt ist es passiert: ich werde auf Unterlassung verklagt wegen einer Bewertung bei Google. Jetzt muss ich innerhalb von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige durch einen Anwalt machen sonst droht ein Versäumnisurteil.
Wer kann mir also einen guten Anwalt mit Kenntnissen in Internetrecht und sowas empfehlen? Vorzugsweise aus München oder Umgebung? Danke
¤ Gerne auch per PM...
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Was genau haste denn da angestellt?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 17.10.2018 8:05]
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Ok
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Naja, gleich mit Anwaltszwang. Ist streitwertmäßig üblich gleich beim LG anzutanzen? (Bin kein IT-Rechtler)
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 17.10.2018 9:25]
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Und wenn es bei der Bewertung nicht um den Geschäftsbetrieb geht, dann liegt in der Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor, was ebenfalls zu Streitwerten von mindestens 5.000 ¤ führt.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 17.10.2018 11:16]
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... jetzt so rein aus Interesse: Welche Bewertungen gibt man denn im Internet ab, die nicht irgendwie das Geschäft sondern das Persönlichkeitsrecht betreffen? Mir fehlt da gerade die Phantasie.
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| Zitat von smoo
... jetzt so rein aus Interesse: Welche Bewertungen gibt man denn im Internet ab, die nicht irgendwie das Geschäft sondern das Persönlichkeitsrecht betreffen? Mir fehlt da gerade die Phantasie.
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Die im Lehrerpranger der AfD?
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Ah stimmt, Bewertungsportale für die Lehre. Gar nicht dran gedacht.
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| Zitat von smoo
... jetzt so rein aus Interesse: Welche Bewertungen gibt man denn im Internet ab, die nicht irgendwie das Geschäft sondern das Persönlichkeitsrecht betreffen? Mir fehlt da gerade die Phantasie.
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Bloße Beleidigungen?
e. Gut, die betreffen dann vermutlich zumindest _auch_ das Geschäft. Im Vordergrund dürfte gleichwohl die Verletzung des APR stehen, zumal der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb meines Wissens ja ohnehin nur subsidiär geprüft wird.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 17.10.2018 11:33]
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Eine Beleidigung ist doch keine Bewertung? Also jetzt im Sinne dessen, was wir hier diskutiert haben (nämlich: Google-Bewertung).
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| Zitat von smoo
Eine Beleidigung ist doch keine Bewertung? Also jetzt im Sinne dessen, was wir hier diskutiert haben (nämlich: Google-Bewertung).
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Ich habe gerade einen Fall, in dem ein unzufriedener Kunde einen Arzt auf Google mit einem Stern bewertet hat und dies damit begründet, der Arzt sei ein Rassist. Da kann der Arzt sich m.E. primär auf sein Persönlichkeitsrecht berufen.
e. Ob das am Ende tatsächlich als Beleidigung eingestuft wird oder als noch zulässige Meinungsäußerung (), ist für die Höhe des Streitwerts ja erstmal egal.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 17.10.2018 11:36]
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Ich berate in solchen Fällen übrigens deutlich mehr auf der Seite des Bewertungsportals. Wenn man sich nicht ganz dumm anstellt, kriegt man die Bewertungen mit einem Hinweis i.S.d. § 10 TMG eigentlich weg. Google mag da etwas strenger sein, aber andere Portale mit Niederlassungen in der EU reagieren da echt ganz zügig.
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Ich hab da einen Kandidaten, der die Bewertung "unangenehmer Geschäftspartner" hinterlassen hat, was dummerweise auch die einzige Bewertung für die kleine Firma bisher ist - und zwar als Rache dafür, dass der Mandant eine (eindeutige) Falschlieferung von dem Typen zweimal zurückgewiesen hat.
Das ist mal ganz sicher ein bloßes Werturteil, noch keine Beleidigung (naja, also ich halte das für keine, wie seht ihr das?), aber beeinträchtigend für's Geschäft.
Nur - für einen 823 oder gar 826 reicht das wohl nicht, aus Nebenpflichten aus dem Vertrag krieg ich auch nicht unbedingt einen Löschungsanspruch her weil da immer der 242 mit den Grundrechten reinfunkt...
Das ist alles viel komplizierter als man so glauben mag, jedenfalls für unbedarfte Arbeitsrechtler.
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Da kommste wohl auch nur schwer hinter. Völlig unjuristisch helfen dem Typen da nur gute Bewertungen anderer, wie auch immer er an die kommt.
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Interessant das mit dem Streitwerten.
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Sehe ich auch als Werturteil.
"Unangenehmer Geschäftspartner" sagt ja mehr über die Person aus, als über das Geschäft. Das Geschäft ist bloß der Anknüpfungspunkt für den Kontakt. Könnte man bei einer Bewertung höchstens hinterfragen, dass es zu unsachlich ist. Eben nicht das Geschäft selbst betrifft, wobei der Kundenkontakt ja auch wieder nicht unerheblicher Teil davon ist und für andere Interessierte relvant sein kann...
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |