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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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-rantanplan-

-rantanplan-
Wo ist die juristische Frage?
28.01.2019 21:39:08  Zum letzten Beitrag
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Peridan

AUP Peridan 01.02.2008
 
Zitat von -rantanplan-

Wo ist die juristische Frage?



Vermutlich wie A das ganze möglichst gerichtsfest dokumentieren soll und welches Verhalten zu unterlassen ist.
28.01.2019 21:47:14  Zum letzten Beitrag
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Abtei*

AUP Abtei* 11.06.2012
Oh, vergessen.

(wie) darf A zukünftige Gespräche dokumentieren, so das im falle eines falles diese verwertbar sind? gesprächsnotizen ala Comey sollte ja gehen? oder aufzeichnen gar?

Tapes!1
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abtei* am 28.01.2019 21:51]
28.01.2019 21:51:30  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Jedenfalls nicht durch heimliche Aufnahmen...
28.01.2019 21:53:54  Zum letzten Beitrag
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Abtei*

AUP Abtei* 11.06.2012
ok.

Abhaken dann.

*neuerjob*
28.01.2019 22:10:52  Zum letzten Beitrag
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Arctic
28.01.2019 22:12:45  Zum letzten Beitrag
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Abtei*

AUP Abtei* 11.06.2012
Wenn die mir nich an den karren pinkeln werd ichs auch nicht tun, aber mit leeren händen dastehen möchte ich genauso wenig.
28.01.2019 22:49:15  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ich hatte es hier (glaube ich) schon mal gepostet, aber ich kann http://www.zpoblog.de/blog/ empfehlen. Da kommt alle 1-2 Monate ein Newsletter, der auf die letzten Einträge hinweist. Sind eigentlich immer interessante Sachen dabei. Manchmal traf es auch schon genau meine Fälle.
01.02.2019 9:48:36  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
 
Zitat von smoo

Ich hatte es hier (glaube ich) schon mal gepostet, aber ich kann http://www.zpoblog.de/blog/ empfehlen. Da kommt alle 1-2 Monate ein Newsletter, der auf die letzten Einträge hinweist. Sind eigentlich immer interessante Sachen dabei. Manchmal traf es auch schon genau meine Fälle.


Gibt es sowas auch nur auf IT-Recht bezogen?
01.02.2019 9:52:01  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Nah dran kommt da wohl der Newsletter von Prof. Hoeren (https://www.itm.nrw/organisation/prof-dr-thomas-hoeren/). Wenn du Student bist reicht denke ich eine Email an seine Assistenz. Als Anwalt kommst du auf den Newsletter in dem du eins seiner Seminare besuchst und ihm ne Visitenkarte gibst.

Dann gibt es noch Internet-Law, aber der Blog überzeugt mich nicht immer (http://www.internet-law.de/2019/01/mcdonalds-verliert-markenrechte-an-big-mac-wirklich.html).

Ein reiner IT Blog ist mir aber unbekannt.
01.02.2019 12:06:29  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
Okay, danke dir.
01.02.2019 12:13:38  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
One Lawyer, One Day, 194 Felony Cases
https://www.nytimes.com/interactive/2019/01/31/us/public-defender-case-loads.html
01.02.2019 15:36:51  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
böse gucken
#FCKBEA
04.02.2019 19:50:06  Zum letzten Beitrag
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Heartbreaker

Heartbreaker
Ich habe in meinem Studium mal ein Semester Privatrecht gehört. Fand ich damals ganz interessant, würde ich gerne nochmal wiederholen / neu aufbereiten.
Welches Buch (außer dem BGB ) könnt ihr denn in diese Richtung empfehlen, das auch einem Laien etwas bringt? Ich denke ich bin ganz gut darin aus Büchern zu lernen, muss jetzt also nicht "BGB fur dummies" sein...es sei denn, das ist genau das, was ich suche
04.02.2019 21:19:46  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Ich fand die "$Rechtsgebiet schnell erfasst"-Serie nicht verkehrt für den casuellen Blick in die Rechtslehre.


¤: In full disclosure, ich bin nur Berufsferengi.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 04.02.2019 21:23]
04.02.2019 21:22:32  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
 
Zitat von -rantanplan-

#FCKBEA


Bekommst du etwa kein Qualitätsprodukt für deinen jährlichen Obulus?
04.02.2019 21:37:28  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Dumme Frage, aber wie und gegenüber wem nehme ich einen bereits erlassenen PfÜB (Kontopfändung, wiederkehrende Leistung) zurück, wenn der Schuldner freiwillig weiterzahlt? peinlich/erstaunt


e. Die Rechtspflegerin meint, dass ein Antrag beim Gericht auf Aufhebung des Beschlusses nicht möglich ist. Ich müsse wohl nach § 843 ZPO einen Verzicht erklären, ggü. dem Drittschuldner (m.E. aber ggü. dem Schuldner).
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.02.2019 10:38]
05.02.2019 10:28:30  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Ich würde sagen, gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Dieses hat ja dem Drittschuldner untersagt an den Schuldner zu leisten. Wenn du nur dem Drittschuldner sagst, er könne ja wieder an den Schuldner leisten, schafft das den untersagenden Beschluss nicht aus der Welt.

/e: Gut zu wissen! Fand auch spontan keine Rechtsgrundlage, damit das Gericht allein auf Parteiantrag einen Beschluss kippen kann.

- In §843 ZPO steht ja, dass die Erklärung gegenüber dem Schuldner erfolgt und diese dem DS bloß zuzustellen ist.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 05.02.2019 10:55]
05.02.2019 10:46:32  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Dieses Rechtspflegerforum gibt deiner Rechtspflegerin recht!
05.02.2019 10:56:59  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von XX5.acsp|QuiN

Ich würde sagen, gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Dieses hat ja dem Drittschuldner untersagt an den Schuldner zu leisten. Wenn du nur dem Drittschuldner sagst, er könne ja wieder an den Schuldner leisten, schafft das den untersagenden Beschluss nicht aus der Welt.

/e: Gut zu wissen! Fand auch spontan keine Rechtsgrundlage, damit das Gericht allein auf Parteiantrag einen Beschluss kippen kann.

- In §843 ZPO steht ja, dass die Erklärung gegenüber dem Schuldner erfolgt und diese dem DS bloß zuzustellen ist.




BGH und Zöller verstehe ich so, dass der Verzicht auch formlos ohne Zustellung erfolgen kann und die Parteien dann bei Gericht beantragen können, den PfÜB zur Klarstellung aufzuheben.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.02.2019 11:02]
05.02.2019 11:01:09  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Also ich würde dem Schuldner gegenüber den Verzicht erklären und dem DS eine beglaubigte Kopie zustellen. Wenn dieser unbedingt die Aufhebung des Beschlusses will, so kann er das gerne gegen Erstattung der evt. anfallenden Gerichtskosten haben. Scheint ja laut den Rechtspflegern möglich (aber nicht nötig) zu sein.
05.02.2019 11:04:53  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ich möchte halt nix zustellen, sondern denen ein Fax schicken
05.02.2019 11:06:26  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Ich möchte halt nix zustellen, sondern denen ein Fax schicken


Du erklärst (per Fax), dass sie bis auf Weiteres mit schuldbefreiender Wirkung wieder an den Schuldner leisten können. Wenn dir die Forderung zum Einzug überwiesen ist, kannst du nämlich damit machen was du willst.
05.02.2019 11:27:46  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Wie handhabt Ihr folgendes mit euren Rechnungen:

Der Mandant ist rechtsschutzversichert, hat aber eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Schickt Ihr dem Mandanten eine Rechnung über die SB und der RSV eine Rechnung abzgl. SB oder beiden dieselbe Rechnung mit der Bitte, jeweils SB oder Rechnungsbetrag minus SB zu zahlen?
Ich hab bisher den Mandanten eigentlich ganz gern eine eigene Rechnung (nur) über die SB geschickt. (Problematisch wird das nur, wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, die RSV also nur das Nettohonorar zahlt UND der Mdt eine SB vereinbart hat Hässlon). Die RSV erhält dann eine "eigene" Rechnung (ausgestellt auf den Mdt), in welcher die SB bereits in Abzug gebracht ist. (Im Prinzip wird das Honorar einfach auf zwei separate Rechnungen verteilt)

Außerdem:
Man stellt eine Vorschussrechnung. Der Mandant bezahlt die nicht. Die Angelegenheit endet regulär und man erstellt die Endabrechnung. Muss da tatsächlich die nicht bezahlte Vorschussrechnung storniert werden? Meine Chefin mein ja, weil man sonst zweimal die Umsatzsteuer abführen müsse. Ich kann mir das aber kaum vorstellen.
Oder kann man die Vorschussrechnung einfach als Endrechnung deklarieren oder gibt es da dann ein Problem mit der fehlenden Angabe der Leistungszeit?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 06.02.2019 16:27]
06.02.2019 16:27:12  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
a) Wir schicken der RSV die normale Rechnung. Oft stellt sich erst durch Reaktion der RSV raus, ob und welche Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Dann bekommt der Mdt hinterher das Schreiben der RSV mit der Bitte die SB zu zahlen.

Wenn wir wissen, welche SB vereinbart ist, dann geht die Aufforderung an den Mdt zeitgleich mit dem Schreiben an die RSV raus.

b) Ja, wird bei uns storniert.
06.02.2019 17:41:37  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Streng genommen müsste man, wenn der Mandant eine eigene SB Rechnung bekommt, darauf auch Umsatzsteuer abführen peinlich/erstaunt

Würde ich vom Gefühl her schon nicht machen.
06.02.2019 17:46:22  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
ne eigene SB rechnung ist doch auch quatsch.
Entweder mann schickt dem die normale Rechnung mit dem Hinweis, dass die SB noch offen ist oder (wenn die RVS schon gezahlt hat) man macht n Anschreiben in dem man es kurz erklärt, dann ne neue Rechnung dabei wo die Zahlung der RVS ausgewiesen ist. Soll heißen, normale Rechnung mit bereits gezahltem Betrag ausweisen und unter dem Strich bleibt halt die SB.
06.02.2019 17:49:31  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
 
Zitat von Poerger

a) Wir schicken der RSV die normale Rechnung. Oft stellt sich erst durch Reaktion der RSV raus, ob und welche Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Dann bekommt der Mdt hinterher das Schreiben der RSV mit der Bitte die SB zu zahlen.

Wenn wir wissen, welche SB vereinbart ist, dann geht die Aufforderung an den Mdt zeitgleich mit dem Schreiben an die RSV raus.

b) Ja, wird bei uns storniert.


Dies. Alles andere würde nur mehr Arbeit verursachen. Wenn der Mandant meint, seine Selbstbeteiligung sei geringer, soll er das dann direkt mit der RSV klären.
06.02.2019 18:00:42  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Richtigerweise gibt es nur eine Rechnung im Rechtssinne. Sobald du zwei Re.-Nrn. vergibst bist du dran mit der doppelten USt.-Schuld.

Wir machen das so: Es gibt genau eine Re., die auf den Mandanten lautet (das ist auch dann korrekt, wenn du mit der RSV direkt abrechnest, manche bestehen sogar drauf), auf der auch die Schadennr. und der Name der RSV im Betreff angegeben sind. Schicken wir an die RSV mit der Bitte um Abzug von SB und ggf. USt.

Der Mandant bekommt dieselbe Rechnung mit dem Vermerk im Anschreiben: Abzügl. Erstattung RSV (oder Gegner, wenn nur teilweise) ¤ XXX (wenn man den SB kennt, kann man das gleichzeitig versenden), wir bitten um Überweisung des Differenzbetrages von ¤ YYY, darin sind ¤ ZZZ Umsatzsteuer enthalten. Dann kann man das nämlich auch bei Vorsteuerabzug einheitlich machen. Hat noch nie Probleme gegeben.
06.02.2019 18:22:37  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Switchie

Streng genommen müsste man, wenn der Mandant eine eigene SB Rechnung bekommt, darauf auch Umsatzsteuer abführen peinlich/erstaunt

Würde ich vom Gefühl her schon nicht machen.



Ja klar, das mache ich auch. Bei 150 ¤ SB gibt das dann:

126,05 ¤ SB in der RSV
23,95 ¤ USt
150 ¤ Summe.
06.02.2019 18:24:08  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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