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| Zitat von DeathCobra
Und in dem Szenario hat Spacko nur aus Jux und Dollerei angehalten? Der Finger war ja Auslöser des Ganzen.
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
| Zitat von Kampfkarnickel
Womit müsste mein Kumpel wegen des Mittelfingers rechnen (der wohl nur von Spacko gesehen wurde).
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Die Frage wäre, wie glaubhaft die Aussage von so einem Typ vor Gericht ist, wenn dein Kumpel bestreitet, der Nachbar keinen Finger gesehen hat und das Familienmitglied sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann...
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r/LifeProTips
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| Zitat von Rincewind
Vom Fahrersitz über den Beifahrersitz hinweg eine gezimmert? Im Sitzen? Respekt.
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Der Spacko wäre natürlich ausgestiegen
Was sollte der Kumpel theoretisch tun? Der Mittelfinger war ja Auslöser zum anhalten, wie hier richtig gesagt wurde. Ob da glaubhaft ist ein Winken reiche aus....
Mein Kumpel macht auch ein Job mit Menschen, da wäre ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis doof
Eine Geldstrafe wäre es ihm Wert
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kampfkarnickel am 02.08.2018 23:40]
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Das müsste aber ein hässlicher Mittelfinger sein, um mehr als 90 Tagessätze zu bekommen.
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Vielleicht ist der andere ja durch die Straße gerast und man hat ihm mit der flachen Hand bedeutet, langsamer zu fahren, als dieser aussteigt und eine Auseinandersetzung sucht.
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Uh, nach 5 Jahren Tätigkeit ist es heute das erste Mal, dass ein Gegner gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen hat. Jetzt kann ich mal eine Vertragsstrafe eintreiben. Nice.
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Betreibt ihr da die aktive Überwachung, oder machen das eure Mandanten selber?
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Heute am LG: Außer dem Vors. hatte niemand Krawatte oder Robe an.
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Betreibt ihr da die aktive Überwachung, oder machen das eure Mandanten selber?
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In dem konkreten Fall hab ich mir schlicht einen Google Alert für die zu unterlassende Nutzung eingerichtet. Und Google so: Alert!
Aber wir betreiben auch extra beauftragte Überwachung durch externe Dienstleister und regelmäßige interne Überwachung durch Trainees.
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| Zitat von -rantanplan-
Heute am LG: Außer dem Vors. hatte niemand Krawatte oder Robe an.
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Hast du die unzureichende Besetzung des Gerichts gerügt?
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Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, übergewichtige Besucher darauf hinweisen zu müssen, dass die Benutzung der Plastikstühle nur bis zu einem gewissen Höchstgewicht möglich ist. Sagt das OLG Saarbrücken und gibt dann damit an, wie gut es damals in Physik aufgepasst hat:
"Im Übrigen ist das Gewicht einer aufsitzenden Person für die auf einen Stuhl einwirkende Kraft nicht allein maßgeblich. Nach dem zweiten newton'schen Gesetz (Aktionsprinzip) ist der Impuls als Einwirkung der bewegenden Kraft auf einen freien Körper (hier: Plastikstuhl) gleich dem Produkt der Masse m (hier: Körpergewicht des Besuchers der Nasscafeteria) und der Beschleunigung a (Veränderung der Geschwindigkeit desselben, also: F = m x a). Ohne die - beim Käufer und Verwender eines Stuhls in aller Regel nicht vorhandene - Kenntnis der höchstzulässigen Krafteinwirkung und der höchstmöglichen Beschleunigung der Masse wäre somit die Angabe eines Höchstgewichts überhaupt nicht möglich."
OLG Saarbrücken, 4 U 149/16
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Was ist eine Nasscafeteria?
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von -rantanplan-
Heute am LG: Außer dem Vors. hatte niemand Krawatte oder Robe an.
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Hast du die unzureichende Besetzung des Gerichts gerügt?
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Nein, Zivilrecht, mit solchen Kinkerlitzchen befassen wir uns nur wenn es sein muss.
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Nicht pedantisch genug. Gib bitte deinen Juristenclubausweis zurück!
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Vor einer Woche hat mich ein Kumpel was rechtliches gefragt. Ich wusste die Antwort so grob, aber nicht im exakten Wortlaut. Aber ich wusste, dass die Lösung in meiner eigenen Kommentarstelle steht, also hab ich da nachgeschaut.
Long story short: Diesen Monat erscheint der Kommentar in dem ich (sehr kleiner) Mitautor bin! \o/
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Hier flatterte letzte Woche oder so eine neue Betriebsvereinbarung durchs Haus. So weit, so unspektakulär: Zwischen den Jahren herrscht Betriebsruhe, die drei Tage sind als Urlaubstage zu nehmen.
Aber was wäre eigentlich, wenn ein Arbeitnehmer jetzt schon seinen kompletten Jahresurlaub eingeplant und genehmigt bekommen hat? Kriegt er drei Tage geschenkt? Muss er irgendwo drei Tage abziehen? Sind die drei Tage dann unbezahlter Urlaub?
Zur Verschärfung: Was wäre, wenn er z.B. schon 20 Tage genommen hat, und für die 10 schon eine 16tägige Reise gebucht hat?
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Betriebsferien sind ein wichtiger Grund i.S.d. BUrlG, um einen anderweitigen Wunsch des AN nach Lage des Urlaubs abzulehnen.
Wenn der ArbGeb aber jetzt schon Urlaub anderweitig genehmigt hat, kann er diese Erklärung nicht mehr einseitig zurücknehmen, und in diese individuelle Rechtsposition kann auch eine BV nicht eingreifen. Das ist dann Pech für den ArbGeb, in den Betriebsferien gerät er dann halt in Annahmeverzug.
Theoretisch könnte man für das Jahr des Inkrafttretens jetzt in der BV hergehen und dem AN für einen solchen Fall entsprechend Minusstunden ins Arbeitszeitkonto einbuchen, das geht. Müsste aber sehr klar bis eindeutig aus der BV hervorgehen, BV und TV sind wie Gesetze auszulegen, Gebot der Normenklarheit und so...
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Ok, also irgendwas zwischen bestenfalls aus AN-Sicht "drei Tage geschenkt" und schlimmstenfalls "er muss drei Tage rausarbeiten"?
Danke. Interessant. Dann wäre es wohl ratsam, solche BVn möglichst früh im Jahr zu treffen.
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Das ist so ein typischer Fall, bei dem gerne weder die Personaler noch die Beriebsräte an Störfälle denken und ohne anwaltliche Hilfe keine vernünftigen Regeln formulieren, das ist ja nicht so einfach...
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Und keiner dran gedacht hat das eine FüKr dem MA allen Urlaub vorher verplanen lässt.
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Ich bin auf der Suche nach Popularwissenschaftlicher juristischer Literatur um meine juristische Grundbildung zu verbessern. Bis jetzt habe ich Uwe Wesels Juristische Weltkunde gelesen, das mochte ich nicht schlecht. Gibts da noch andere Empfehlungen?
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Wie tief ins Detail soll's denn gehen? Nur ganz oberflächlich oder auch mal mit dem ein oder anderen Meinungsstreit?
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Darf ganz gerne das ganze Spektrum abbilden. Fokus DACH ist nicht nötig, mich interessiert gerade der Blick über den deutschsprachigen Raum hinaus.
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Ich hätte mal eine grundsätzliche Frage zum Thema Mietrecht, ich hoffe das geht noch nicht zu sehr in Sachen Rechtsberatung. Ist auch eher um auf Nummer sicher zu gehen.
Person A ist Hauptmieter einer Wohnung die mit 3 Weiteren (B,C,D) als Wohngemeinschaft genutzt wird. Person A zieht zum 1.9 aus und Person B hat mit dem Vermieter und Person A einen Übernahmevertrag des bisherigen Vertrags abgeschlossen. Steht also drin, dass Person A als Hauptmieter ausscheidet und Person B als neuer Hauptmieter übernimmt. Jetzt hatten die Bewohner der Wohnung (B,C,D) Untermietverträge mit der bisherigen Hauptmieterin A. Wenn jetzt zum 1.9 B die Wohnung übernimmt, wie Verhält es sich mit den Untermietverträgen? Von denen ist nämlich im eigentlichen Mietvertrag kein Wort und anderweitig wurde dies auch nicht geklärt. Jedoch hat Person A auch keinem der anderen gekündigt und auch der Wohnungsmietvertrag wurde ja nicht gekündigt.
Ich wüsste jetzt ganz gerne, ob da neue Untermietverträge geschlossen werden müssten oder wie überhaupt die rechtliche Situation von C und D aussieht.
Vielen Dank schon mal. Dazu findet man nämlich so garnichts im Netz.
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Unfassbar.
Man sollte die alle wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung verfolgen :/
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 20.08.2018 22:26]
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Enttäuschend, dass da kein "(sic!)" vermerkt wurde.
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Eine weitere Ankündigung von "anusficker 5000" lautet [...]
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |