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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Pfeil Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen?
Willkommmen beim einer neuen Ausgabe des Juristensammelthreads.
Folgende Allgemeine Teilnahmebedingungen sind zu beachten:


 
Allgemeine Teilnahmebedingungen


§1 Regeln über die Rechtsberatung (nach AngusG)

I. Dieser Thread soll dienen: Dem Austausch, der gegenseitigen Förderung und der juristischen Diskussion.
Hier kann man die letzte Klausur Revue passieren lassen, ein Problem seiner Hausarbeit mit anderen besprechen (auf eigene Gefahr Augenzwinkern), oder das Verständnis einer Vorlesung vertiefen.

II. Dieser Thread soll nicht dienen: Der Beratung spezieller privater Rechtsprobleme!
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet es, hier Rechtsrat zu erteilen.

III. Allerdings dient es sicher gerade durch den praktischen Bezug der juristischen Übung, wenn hier abstrakt und anonymisiert über den einen oder anderen real existierenden Fall diskutiert wird. Augenzwinkern
Dabei gibt es keinen Anspruch auf Richtigkeit, und man kann jedem nur raten, sich über sein juristisches Problem bei einem zugelassenen Anwalt oder ggf. der Verbraucherzentrale beraten zu lassen.

-----------

§2 Informationseinholung durch weiterführende Links

Vorherigen Informationseinholung hat zu geschehen durch:
www.rechtliches.de
www.dejure.org
www.e-gesetze.de
www.lawwww.de
www.lawblog.de

-----------

§3 Informationseinholung durch vorhergehende Threads

Vorherigen Informationseinholung hat zu geschehen durch:
AngusG,
WebLoad,
TylerDurdan,
schietegal,
Webload,
schietegal



Durch Anworten in diesem Thread akzeptieren sie die Allgemeine Teilnahmebedingungen.



Passende Lösung für alle Probleme des Jurastudiums:

 
Zitat von TylerDurdan

*irres Lachen*






Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 6 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 13.03.2006 18:19]
10.03.2006 15:59:57  Zum letzten Beitrag
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Hunne

Arctic
der herrenlose bienschwarm wurde in der krone des grenzbaumes gesichtet... peinlich/erstaunt
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hunne am 10.03.2006 16:18]
10.03.2006 16:16:23  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Nicht schlecht, die Thread-AGBs Breites Grinsen
10.03.2006 16:29:57  Zum letzten Beitrag
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Hunne

Arctic
schietegal wird in § 3 der agb zweimal aufgeführt. ist dies als zeichen fortschreitender schizophrenie zu werten? :P
10.03.2006 16:41:59  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von Hunne
der herrenlose bienschwarm wurde in der krone des grenzbaumes gesichtet... peinlich/erstaunt


Der Grenzbaum, der neben dem verrückt gewordenen Grenzstein steht? peinlich/erstaunt

Gruß,
André

Edith sagt, es war ein Grenzzeichen, kein Stein.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von AngusG am 10.03.2006 16:53]
10.03.2006 16:48:52  Zum letzten Beitrag
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SkUllcrAckEr

Skullcracker
Kann ich mich wehren, wenn jemand ein Lied von mir, welches ich Online gestellt hab, covert, bzw. es als seins ausgibt?
10.03.2006 16:53:24  Zum letzten Beitrag
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schietegal

schietegal
 
Zitat von Hunne
schietegal wird in § 3 der agb zweimal aufgeführt. ist dies als zeichen fortschreitender schizophrenie zu werten? :P

Nein, er hat zwei mal den Thread "gehosted".

Anfänger ..... mit den Augen rollend Augenzwinkern
10.03.2006 17:26:20  Zum letzten Beitrag
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Hunne

Arctic
ganz toll!
rechtsoziolgie besteht ja in den vorlesungen und büchern schon zu 70% aus heisser luft, aber wenn man dazu ein referat schreiben muss, kann ich dieses ja nicht mit dem blabla füllen... Pillepalle

weiss hier jemand zufällig, ob bei einer der funktion des rechtes, hier sozialer wandel, ein unterschied zwischen recht als instrument des sozialen wandels und sozaler wandel als grundlage des sozalen wandels besteht? hierbei ist nicht die reaktiv vs. deskriptiv gemeint.
13.03.2006 17:48:10  Zum letzten Beitrag
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Fritz Lebkuchen

Arctic
Ist der Kropholler zitierfähig? Hab da widersprüchliches gehört.. Ich würde schon sagen.
13.03.2006 20:27:00  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
Der was?



E-Street... No retreat, no surrender
13.03.2006 20:27:47  Zum letzten Beitrag
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Fritz Lebkuchen

Arctic
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Studienkommentar.
von Kropholler, Jan;
13.03.2006 20:29:47  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
Ist der aus der gleichen Reihe wie der Joecks? Also vom Beck Verlag die? Also den Joecks hab ich bis jetzt immer zitiert und es hat sich noch niemand beschwert.





E-Street... No retreat, no surrender
13.03.2006 20:32:58  Zum letzten Beitrag
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Fritz Lebkuchen

Arctic
kann gut sein, daß die aus der gleichen reihe sind. denn siehe:


gut, dann zitier ich den einfach. danke.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Fritz Lebkuchen am 13.03.2006 20:35]
13.03.2006 20:35:15  Zum letzten Beitrag
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Tiger2022

tiger2022
N'Abend.

Sagt mal, wie sieht es denn mit der Pflicht aus verlöschenden Lebens um jeden Preis zu retten? Existiert die oder nicht?

Irgendwas war da mit diesem Fall Wittig, wo ein Arzt eine ältere Dame mit Sterbewille hat sterben lassen und seelenruhig daneben sass und der BGH dies für nicht strafbar/rechtswidrig befunden hat.

Kann mir jemand zu dem Themenfeld was genaueres sagen?
Also: Wann ist etwas unterlassene Hilfeleistung (nur wenn man sich in einer Garantenstellung befindet?), muss man Leben immer retten? Wenn nein, wann nicht?

Dank & Gruß,
Tiger
13.03.2006 20:37:41  Zum letzten Beitrag
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schietegal

schietegal
Hab soeben nen Artikel bei einem Onlineauktionshaus entdeckt. Dort kann man auf die Tracht Prügel seines Lebens bieten ... der Anbieter prügelt den Gewinner der Auktion windelweich. So, wie der Kunde es sich wünscht. Wehren oä ist nicht erlaubt ...

Nun stellt sich mir die Frage, ob dieses Rechtsgeschäft überhaupt gültig ist ...

Und da ich bei der Anwendung von §138 BGB bisher IMMER auf die Schnauze gefallen bin, frag ich euch ... Augenzwinkern

Ohne im Gesetz zu blättern, würde mir nichts anderes als eben §138 BGB einfallen. Aber vor dem hab ich Angst...
13.03.2006 21:27:13  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
...
§134 BGB iVm §228 StGB.





Crutschie ... always a CT
13.03.2006 21:34:35  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Ihr miesen kleinen... peinlich/erstaunt

@Tiger natürlich:

Garantenstellung ist für § 323c gerade nicht erforderlich. Jeder soll möglichst bei einem Unglücks- oder Notfall helfen.
Hat sich der Täter sowieso wegen einer anderen Unterlassungstat strafbar gemacht, für die ja die Garantenstellung gegeben sein muss, tritt § 323c hinter dieser Tat zurück. Hat der Täter die Notlage selbst schon durch eine Begehungstat herbeigeführt, tritt § 323c hinter der Begehungstat zurück, sofern nicht ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden droht.

Der Arzt, der die alte Dame mit Sterbewillen sterben lässt, macht sich nicht nach § 323c strafbar, sofern die alte Dame freiverantwortlich entscheiden kann, also nicht z.B. geisteskrank ist.
Der Tatbestand ist dann nicht erfüllt, weil das TBM "Unglücksfall" nicht gegeben ist.
Zusätzliches Argument hierfür: Wenn schon die aktive Teilnahme am freiverantwortlichen Suizid straflos ist, kann nicht das passive Nichtverhindern des Suizids mit Strafe bedroht sein.

Sofern die alte Dame also wirklich sterben will, macht sich der Arzt nicht strafbar, wenn er passiv bleibt. Er würde sich umgekehrt sogar wegen KV strafbar machen, wenn er gegen den Willen der Frau lebenserhaltende Maßnahmen ergreift.

Gruß,
André
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von AngusG am 13.03.2006 21:42]
13.03.2006 21:40:08  Zum letzten Beitrag
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schietegal

schietegal
 
Zitat von Crutschie
§134 BGB iVm §228 StGB.

Crutschie ... always a CT

Gute Sache ... haett ich wohl doch mal blättern sollen ...

Aber alles in allem ist dies Ding dann schon sittenwidrig (muss ja für 228 StGB) ?
Ich tu mich schwer bei dem G'Schiss
13.03.2006 21:59:31  Zum letzten Beitrag
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Fritz Lebkuchen

Arctic
§228 StGB
Perron hat in Freiburg mal gesagt, daß es eine Einwilligung in eine Körperverletzung wohl nicht gegen die guten Sitten verstößt. Gegen das "Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden" würde es wohl erst bei den qualifizierten Delikten verstoßen.

Also: kommt drauf an, wie du dich von dem netten Mann vermöbeln läßt - würde ich sagen.
13.03.2006 22:04:49  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
 
Zitat von Fritz Lebkuchen
Perron hat in Freiburg mal gesagt, daß es eine Einwilligung in eine Körperverletzung wohl nicht gegen die guten Sitten verstößt. Gegen das "Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden" würde es wohl erst bei den qualifizierten Delikten verstoßen.

Also: kommt drauf an, wie du dich von dem netten Mann vermöbeln läßt - würde ich sagen.




Sagt die hM da mittlerweile nicht, dass es darauf ankommt, wie sehr das Opfer in Todesgefahr gebracht wird? Mata halt...




E-Street... No retreat, no surrender
13.03.2006 22:08:03  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von Fritz Lebkuchen
Perron hat in Freiburg mal gesagt, daß es eine Einwilligung in eine Körperverletzung wohl nicht gegen die guten Sitten verstößt. Gegen das "Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden" würde es wohl erst bei den qualifizierten Delikten verstoßen.

Also: kommt drauf an, wie du dich von dem netten Mann vermöbeln läßt - würde ich sagen.





Spricht aber gegen den Gesetzeswortlaut. Diese spricht vopn einer einfachen Körperverletzung. Würde man den Tatbestand erst bei angehender Qualifizierung als erfüllt ansehen, sollte das da stehen.

Im Endeffekt hat man dann wohl zwei mögliche Nichtigekeitsgründe anzuprüfen - §138 BGB und §134 BGB iVm §228 StGB, was beides an der Frage der guten Sitten festgemacht werden kann. Allerdings muss man beim einen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender bzgl. einer Körperverletzung ganz allgemein und beim anderen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender bei der Schwere einer Körperverletzung anführen, was zwangsläufig zu unterschiedlichen Massstäben führt. Und gerade bei letzterem sollte vor allem durch das "sich wehren ist nicht erlaubt" und die Gefahr, dass geistig verwirrte Personen (Problematik der Nichtigkeit aufgrund von §§104 II, 105 I mal ausgeklammert) sich hier malträtieren lassen könnten, ohne zu wissen, was da geschieht ein Verstoss gegen die guten Sitten zu bejahren sein, den man nur gestützt auf §138 BGB vielleicht gerade noch verneinen könnte.

Ich frag mich gerade, wie es mit der Abtretung solcher Ansprüche aussieht. "Da Junge, dein Geschenk. Eine Tracht Prügel. Hab ich eben ersteigert. Bei ebay. Und an dich abgetreten. Freust du dich dnen gar nicht; du guckst so komisch." Breites Grinsen
Aber is ja auch nichtig. Leider. Wäre ne gute Chance, nen Auftragsmord als Tötung auf Verlangen für den Killer zu deklarieren.



Crutschie ... always a CT
14.03.2006 1:34:41  Zum letzten Beitrag
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TylerDurdan

tylerdurdan
 
Zitat von Fritz Lebkuchen
Perron hat in Freiburg mal gesagt, daß es eine Einwilligung in eine Körperverletzung wohl nicht gegen die guten Sitten verstößt. Gegen das "Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden" würde es wohl erst bei den qualifizierten Delikten verstoßen.

Also: kommt drauf an, wie du dich von dem netten Mann vermöbeln läßt - würde ich sagen.



Der Angebotstext sagt wohl knapp zusammengefaßt "Isch mach disch § 226 Alta!"

So, heute nochmal stinkendes Strafrecht.
14.03.2006 6:31:59  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Viel Glück!



Crutschie ... always a CT
14.03.2006 12:35:58  Zum letzten Beitrag
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Hunne

Arctic
 
Zitat von TylerDurdan


So, heute nochmal stinkendes Strafrecht.



wie lange dauert der ganze zirkus denn noch? diese woche?
anyway: mögen dir deine eintragungen im gesetzestext zur hilfe gereichen! fröhlich
14.03.2006 15:10:45  Zum letzten Beitrag
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TylerDurdan

tylerdurdan
Es war Strafrecht, da helfen Eintragungen im Gesetzestext quasi gar nicht. Und der Gesetzestext auch nicht. Aber das ist altbekannt.

Aua aua. Miese Rennfahrerklausur, hat jemand einen neuen linken Arm für mich?
14.03.2006 15:13:11  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
Ich hab auch die 2. BWL Klausur bestanden und muss dir den Rotz somit NIE MEHR antun!

\o/\o/\o/




E-Street... No retreat, no surrender
14.03.2006 17:24:25  Zum letzten Beitrag
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Fritz Lebkuchen

Arctic
Wie siehts denn bei §823 II BGB mit Konkurrenzen im Strafrecht aus? Also wenn jetzt den Schuß eines mit Drogen zugedrönten Typs habe, der mein Opfer nach längerem Krankenhausaufenthalt stirbt. Dann hab ich doch §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 1, 224 I Nr. 5, 227 I, 212 StGB.
Muß ich dann den § 823 II BGB für jede Straftat prüfen oder mach ich da eine Prüfung und schreib am Ende von der Straftatprüfung was von lex specialis?
14.03.2006 23:14:00  Zum letzten Beitrag
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Max(GER)

Guerilla
 
Zitat von Crutschie

Spricht aber gegen den Gesetzeswortlaut. Diese spricht vopn einer einfachen Körperverletzung. Würde man den Tatbestand erst bei angehender Qualifizierung als erfüllt ansehen, sollte das da stehen.

Crutschie ... always a CT[/b]



Ich sage mal, dem Wollenden kann kein Unrecht geschehen. Willigt jemand in eine einfache KV ein, halte ich das nicht für strafbar. Bsp.: Boxkampf...normal wäre jeder schlag eine KV, aber es liegt ja von vorneherein eine übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien vor.

Ähnlich Fußball: kein Spieler würde je auf den gedanken kommen ein "normales" Foul anzuzeigen (bei überzogenen Dingern kann es aber auch anders rum kommen)...

Oder sehe ich das falsch?
14.03.2006 23:28:43  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Sport wird aber nur in zweiter Linie über Einwilligungen geregelt, da man im Grundsatz ja vom fairen Spiel ausgeht und v.a. beim Fussball willigt man kaum darin ein, ständig brutal gefoult zu werden.
Mit übereinstimmenden Willenserklärungen hats auch nur bedingt zu tun, weil wir und im strafrechtlichen Bereich agieren und hier eher von bewusster Einwilligung und bewusster Kenntnisnahme derselben gesprochen werden muss.
In erster Linie ist Sport eine Frage des Sozialadäquanz. Einem Fussballer kann es kaum als konkludente Einwilligung in ein Foul ausgelegt werdn, wenn er den Platz betritt und beim ANpiff noch da ist. Ein Foul bemisst sich damit halt einfach über die Schwere. Vorsätzliche Fouls mit späteren Verletzungen sind immer zu sanktionieren, weil es nicht sozialadäquat wäre, den Foulenden davonkommen zu lassen, wohingegen fahrlässige Fouls mit Verletzungen je nach Schwere im EInzelfall abzugrenzen sind, ob eine Bestrafung sozialadäquat wäre und wie sehr das Eiegnrisiko mitspielt.


Aber da es hier nicht um Sport geht, bemisst es sich nunmal über die zwei Ansatzpunkte der billig und gerecht denkenden und nicht über eine im Vergelich dazu objektive Wertung.



Crutschie ... always a CT
15.03.2006 1:47:24  Zum letzten Beitrag
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Max(GER)

Guerilla
Stimmt, daher sagte ich ja, bei überzogenen dingern kann es auch anders kommen...
15.03.2006 1:57:48  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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