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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-
Das haben sie uns aber ganz anders beigebracht, ich hab dauernd Hilfsgutachten geschrieben, z.B. um die Sachverhaltsquetsche zu vermeiden oder bei relativ gleichwertigen Theorien, die ausnahmsweise zu anderen Ergebnissen führen, und zwar erfolgreich Mata halt...




Jo, so hab ich's auch gesagt bekommen. Sobald man sich was abschneidet, muss man das im Hilfsgutachten prüfen. Und man sieht ja am Sachverhalt meist schon, was der Prof alles behandelt haben will. Wenn man halt irgendwo nicht mehr hinkommt, weil man sich einer Mindermeinung, z.B., angeschlossen hat, muss man das halt im Hilfsgutachten machen.

Meine Frage ist nur, wie ein solches Hilfsgutachten formal aussieht.

btw, wo hast du studiert, Angus?


ek
03.04.2006 18:02:20  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Ich hab das aus dem Rep mitgenommen. Es zähle zu einer guten Klausurtaktik, dass man sich möglichst für die Meinung entscheidet, die ein Hilfsgutachten vermeidet, ebenso wie die Taktik, Probleme zu schaffen, nicht wegzuschaffen.

Dazu kommt, dass gerade im öffentlichen Recht, wo ja immer steht, dass bei Unzulässigkeit der Klage die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu prüfen sei, ich niemals eine wirklich unzulässige Klage gesehen habe. Entweder gab es doch noch einen Feiertag, der die vermeintlich versäumte Klagefrist verlängerte, oder der nicht eingelegte Widerspruch war entbehrlich, etc. Die üblichen Spielchen halt.

Ich habe während des ganzen Studiums nur eine Klausur gesehen, bei der es wirklich notwendig war, ein Hilfsgutachten zu schreiben. Das lag aber nur daran, dass das eine recht alte Klausur war, und sich inzwischen irgendein Gesetz geändert hatte.

Dieser Hinweis, niemals Hilfsgutachten zu schreiben, hat sich dann einfach in mein Gehirn eingebrannt. fröhlich

Gruß,
André

€: Ich hab in Bochum studiert.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von AngusG am 03.04.2006 18:07]
03.04.2006 18:06:39  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Jo, so hab ich's auch gesagt bekommen. Sobald man sich was abschneidet, muss man das im Hilfsgutachten prüfen. Und man sieht ja am Sachverhalt meist schon, was der Prof alles behandelt haben will. Wenn man halt irgendwo nicht mehr hinkommt, weil man sich einer Mindermeinung, z.B., angeschlossen hat, muss man das halt im Hilfsgutachten machen.


Wenn ich das auf deine jetzige Hausarbeit beziehe, vermute ich, dass du dir ein Problem abschneidest, wenn B gem. § 35 entschuldigt ist. In dem Fall würde ich mir ernsthaft Gedanken machen, ob B wirklich entschuldigt ist. Bei uns war es jedenfalls so, dass es immer einen - meist den "richtigen" - Weg gab, alle offensichtlichen Probleme zu behandeln.
Oder du siehst (wie es mir auch oft erging) ein Problem, wo gar keines ist.

 

Meine Frage ist nur, wie ein solches Hilfsgutachten formal aussieht.


Man überschreibt es mit Hilfsgutachten und prüft dann weiter. Dabei würde ich die Einleitung so formulieren, wie du es getan hast. Allerdings erkennt man hier auch schon das Problem. Das Hilfsgutachten gehört eigentlich nicht mehr zum normalen Gutachten. Du hast aber wahrscheinlich nach dem Hilfsgutachten noch weitere Straftatbestände oder Personen zu prüfen. Du müsstest also etwa so gliedern:

- Gutachten
- Hilfsgutachten
- Fortsetzung des Gutachtens

Oder du müsstest das Hilfsgutachten ganz ans Ende schieben, dann ist aber die darin enthaltene Prüfung total aus dem Zusammenhang gerissen.
Das kann es ja nun wirklich nicht sein. Sowas will kein Korrektor lesen.
Denk nochmal scharf nach, ob bei B wirklich § 35 erfüllt ist, oder ob das Problem, das du im Hilfsgutachten prüfen willst, wirklich besteht bzw. geprüft werden soll.
Ich halte das für zu abgedreht für eine Anfänger-Hausarbeit. (Ist doch eine, oder irre ich mich?)

Gruß,
André
03.04.2006 18:19:18  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von AngusG

 

Meine Frage ist nur, wie ein solches Hilfsgutachten formal aussieht.


Man überschreibt es mit Hilfsgutachten und prüft dann weiter. Dabei würde ich die Einleitung so formulieren, wie du es getan hast. Allerdings erkennt man hier auch schon das Problem. Das Hilfsgutachten gehört eigentlich nicht mehr zum normalen Gutachten. Du hast aber wahrscheinlich nach dem Hilfsgutachten noch weitere Straftatbestände oder Personen zu prüfen. Du müsstest also etwa so gliedern:

- Gutachten
- Hilfsgutachten
- Fortsetzung des Gutachtens

Oder du müsstest das Hilfsgutachten ganz ans Ende schieben, dann ist aber die darin enthaltene Prüfung total aus dem Zusammenhang gerissen.
Das kann es ja nun wirklich nicht sein. Sowas will kein Korrektor lesen.
Denk nochmal scharf nach, ob bei B wirklich § 35 erfüllt ist, oder ob das Problem, das du im Hilfsgutachten prüfen willst, wirklich besteht bzw. geprüft werden soll.
Ich halte das für zu abgedreht für eine Anfänger-Hausarbeit. (Ist doch eine, oder irre ich mich?)

Gruß,
André[/b]



Jo, is ne Anfängerarbeit.

Hier nochmal kurz der Sachverhalt (den hab ich schon gepostet, aber der Übersicht halber):

Auf einem Kreuzfahrtschiff bricht eine gefährliche, wenngleich nicht tödliche Krankheit aus. Der vorsichtige Rüde hatte sich vor Antritt der Reise informiert und eine ausreichende Ration eines Gegenmittels eingepackt, das bei regelmäßiger Einnahme eine Infektion sicher verhindert. Jeder an Bord weiß von der "Weitsicht" des Rüde, die er überall herumposaunt hat. Ebenfalls mit dem Medikament ausgestattet ist Britta, die Ehefrau des Arne. Allerdings reicht die Menge nicht auch für ihren Mann, der es trotz ihm bekannter Risiken für unter seiner Würde angesehen hatte, eine Reiseapotheke mit dem entsprechenden Mittel einzustecken. Großherzig beschließt sie, über seine Nachlässigkeit hinwegzusehen und die Medikamentenration des Rüde für ihren Mann zu sicher.
Britta schleicht also in der folgenden Nacht in die Kabine des Rüde und entwendet - von Rüde unbemerkt - die Medikamente. Sie ist sich zwar bewusst, "Unrecht getan zu haben", meint aber, sie könne sich durch die Rettung ihres Ehemannes doch nicht strafbar machen.



Problem: Der Ehemann hat seine Lage selbst verschuldet
Bei mir ist Britta entschuldigt, das habe ich auch mit guten Argumenten unterlegt.
Zum einen verdient der Retter seiner/ihres Frau/Mannes Nachsicht. Des weiteren spricht der Wortlaut des §35 I 2 nur davon, dass der Täter die Gefahr verursacht, nicht der Angehörige (starkes Argument, wie ich finde). Und drittens kann man das Verschulden des Angehörigen nicht dem Täter entgegenhalten, da ersterer die besondere psychische Zwangslage zu verantworten hat, die dem Täter rechtmäßiges Verhalten erschwert.

Dafür habe ich mich entschieden, weil diese Argumente die Gegenargumentation, imho, wegpwnz0n... peinlich/erstaunt Ne, im Ernst, ist doch gut vertretbar, die Meinung, oder? Zumal, die Argumente kommen nicht von mir, sondern von Roxin etc. Und der Prof. der die HA gestellt hat, ist ein Schüler eines Schülers von Roxin. (Roland Hefendehl)


Jetzt zum Irrtum. Bisher dachte ich, dass ich mir damit den Irrtum abschneide, aber anscheinend prüft man den Irrtum eh vor dem entschuldigenden Notstand. Ist das richtig?

Ich bin übrigens von meinem Strafbarkeitsirrtum abgekommen und habe mich für einen Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes entschieden. (Unter der Annahme, dass sie nicht entschuldigt ist.)
Schließlich denkt sie, sie wäre entschuldigt, selbst wenn ihr Mann die missliche Lage zu verantworten hat. Was ja (unter der Annahme, dass sie nicht entschuldigt ist), der Fall ist.

"Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes (Wessels/Beulke):
Psychische Situation: X weiß, dass er unrecht tut. In der von ihm zutreffend erkannten Tatsituation beurteilt er nur die "Strafbarkeit" seines Verhaltens unrichtig.
Rechtsfolge: Der Irrtum über die Existenz oder die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes ist nach allgemeiner Ansicht für den Schuldvorwurf unbeachtlich; er kann aber im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden."


Gnah, das ganze ist so verzwickt, ich hätte doch Sozialschmarotzer werden sollen ... traurig


Any thoughts?



ek
04.04.2006 16:08:31  Zum letzten Beitrag
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Atomsk

Atomsk
Pfeil
moin, kleine frage:

eine stadt führt längeranhaltende straßenbauarbeiten durch.
im zuge dessen geht in der wohnung eine mechanische komponente kaputt. vermutung: vibrationen durch die presslufthämmer.
ist die stadt zu schadensersatz verpflichtet? und wie sieht es mit der beweispflicht aus.
07.04.2006 14:48:41  Zum letzten Beitrag
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Mr.Black

mrblack
Annahme jemand ersteigert in einem internetauktionshaus etwas von einem Privatverkäufer, dieser nimmt die Klausel auf keine [b]Garantie[\b], wird dadurch automatisch die Gewährleistung auch ausgeschlossen?

Gibt einen Artikel, wonach das, rein rechtlich gesehen, nicht der Fall ist, jedoch wird vor Gericht oftmals angenommen, dass ein Privatverkäufer wenn er dies so reinstellt eigentlich die Gewährleistung meint, aber nehmen wir weiters an, selbiger hat/bzw sollte haben Ahnung von der Materie und sollte den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen (Ausbildungstechnisch), was war dann hier? Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?
07.04.2006 17:14:24  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Die Antwot würde wohl 17 Telefonbuchseiten umfassen. Das, was der Palandt eben zum §§133,157 BGB schreibt.




Crutschie ... always a CT
10.04.2006 16:34:11  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Strafrecht 6 Punkte und BGB 11.
11.04.2006 1:11:45  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
 
Zitat von smoo
Strafrecht 6 Punkte und BGB 11.






Was? Orientierungsklausur? peinlich/erstaunt




E-Street... No retreat, no surrender
11.04.2006 10:46:26  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von E-Street
 
Zitat von smoo
Strafrecht 6 Punkte und BGB 11.






Was? Orientierungsklausur? peinlich/erstaunt




E-Street... No retreat, no surrender


Zulassung zur Zwischenprüfung fröhlich
11.04.2006 11:00:09  Zum letzten Beitrag
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E-Street

e-street
WTF?





E-Street... No retreat, no surrender
11.04.2006 11:29:03  Zum letzten Beitrag
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Red_Sowjet

Russe BF
Frage
Hey Leute guten Morgen,

eine Frage, ist eine zehnjährige Vertragslaufzeit eigentlich rechtens legal und das noch übers Internet. Und die IP soll als "Unterschrift" dienen? In den AGBs der Firma steht das jedenfalls.Mata halt...
Gibt es da etwa keine Grenze was die Vertragslaufzeit anbelangt?
11.04.2006 11:35:46  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
Generell gilt wohl §11 12. ABGB und §309 9. BGB in Sachen Vertragslaufzeiten wenn etwas wohl nicht individuell ausgehandelt wurde...
11.04.2006 11:47:06  Zum letzten Beitrag
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Red_Sowjet

Russe BF
Frage
 
Zitat von mc.smurf
Generell gilt wohl §11 12. ABGB und §309 9. BGB in Sachen Vertragslaufzeiten wenn etwas wohl nicht individuell ausgehandelt wurde...



Und was heißt das dann genau. Diese übertriebene Juristensprache ist nicht ganz einfach zu deuten. Doch wenn ichs richtig verstanden habe, ist eine zehnjährige Vertragslaufzeit rechtens. Ja?verwirrt
11.04.2006 11:57:51  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Nein, mehr als 2 Jahre im Normalfall nicht - lies § 309 Nr. 9 BGB.
11.04.2006 12:04:48  Zum letzten Beitrag
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Red_Sowjet

Russe BF
 
Zitat von -rantanplan-
Nein, mehr als 2 Jahre im Normalfall nicht - lies § 309 Nr. 9 BGB.



Es gibt da doch immer wieder diese Ausnahmen. Hab ich zumindest mal irgndwo gelesen. Die Juristen lassen sich doch immer etwas einfallen. Kreative Köpfe eben.
11.04.2006 12:09:22  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
Da würd ich mir mal § 307 BGB angucken, besonders Absatz 3. Aber sollte ja hier zutreffen. Und §310, aber Recht is was kompliziertes... Augenzwinkern
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 11.04.2006 12:23]
11.04.2006 12:17:27  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ich hab wieder ne ganz dringende Frage:

Wenn der Kapitän eines Schiffes bei einer Gremiumssitzung gegen eine Rückkehr in den Hafen stimmt, obwohl dies geboten ist, weil die Klimaanlage kaputt ist und somit eine Gefahr für die Passagiere besteht (von denen dann auch einer erkrankt), nimmt man da eine Körperverletzung durch Unterlassen (der Rückkehr) an, oder KV durch aktives Tun (Stimmabgabe GEGEN die Rückkehr) ?

Is dicht an den Lederspray-Fall angelehnt.

Hier im Seminar wollen die meisten Unterlassungsstrafbarkeit prüfen, ich würd aber lieber aktives Tun annehmen, hab aber das Gefühl, damit auf wackligen Beinen zu stehen.



ek
11.04.2006 13:10:32  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

rantanplan
Ganz klarer Fall von Unterlassungsdelikt, die Stimmabgabe führt ja nicht zur KV (sie tritt durch Ausbleiben von Rettungsmaßnahmen in Folge einer bereits gesetzten Ursache ein) -> Theorien zur Handlungsstrafbarkeit in Abgrenzung zum Unterlassungsdelikt würde ich da nicht prüfen. Was anderes wäre es vielleicht, wenn der Kapitän z.B. es aktiv unterbindet, dass Sanitäter an Bord kommen oder so.
11.04.2006 13:17:41  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-
Ganz klarer Fall von Unterlassungsdelikt, die Stimmabgabe führt ja nicht zur KV (sie tritt durch Ausbleiben von Rettungsmaßnahmen in Folge einer bereits gesetzten Ursache ein) -> Theorien zur Handlungsstrafbarkeit in Abgrenzung zum Unterlassungsdelikt würde ich da nicht prüfen. Was anderes wäre es vielleicht, wenn der Kapitän z.B. es aktiv unterbindet, dass Sanitäter an Bord kommen oder so.



Ok, danke für die schnelle Hilfe (tat echt Not Augenzwinkern )

Werd's mal so versuchen.



ek
11.04.2006 13:20:40  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Egal, ich machs einfach wie mein Gefühl es mir sagt.




ek
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 12.04.2006 17:25]
12.04.2006 17:17:25  Zum letzten Beitrag
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niffeldi

niffeldi
Ich versuch das hier mal zu anonymisieren Augenzwinkern und hoffe auf eure Hilfe:

Schule M. verbietet es, erwachsenen Schülern das Schulgelände in den Pausen zu verlassen. Um das durchzusetzen, werden "Wachen" aufgestellt, die Schülern ihre Schülerausweise abnehmen, wenn sie sie erwischen. Sind die Schüler nicht bereit, sich auszuweisen, werden Bilder von ihnen gemacht und mit hilfe derer die Namen der Schüler rausgefunden. Die Schüler bekommen daraufhin Verwarnungen verschiedener Stufe, bis hin zum Schulverweis.

Da die Schüler über 18 sind, sind diese Maßnahmen doch nicht rechtens, oder? Freizügigkeit im gesammten Staatsgebiet und so...
12.04.2006 17:24:25  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von niffeldi
Ich versuch das hier mal zu anonymisieren Augenzwinkern und hoffe auf eure Hilfe:

Schule M. verbietet es, erwachsenen Schülern das Schulgelände in den Pausen zu verlassen. Um das durchzusetzen, werden "Wachen" aufgestellt, die Schülern ihre Schülerausweise abnehmen, wenn sie sie erwischen. Sind die Schüler nicht bereit, sich auszuweisen, werden Bilder von ihnen gemacht und mit hilfe derer die Namen der Schüler rausgefunden. Die Schüler bekommen daraufhin Verwarnungen verschiedener Stufe, bis hin zum Schulverweis.

Da die Schüler über 18 sind, sind diese Maßnahmen doch nicht rechtens, oder? Freizügigkeit im gesammten Staatsgebiet und so...



Achtung, Halbwissen/Spekulation!

Als Erwachsener bist du ja von der Schulpflicht eh befreit, sprich, keiner zwingt, dich, zur Schule zu gehen. Du tust das freiwillig und zudem auf einem "Privatgelände".
Wenn du also trotzdem zur Schule gehst, könnte ich mir vorstellen, dass du dich sozusagen mit den Regeln der Direktion konkludent einverstanden erklärst.

Aber wie gesagt, das ist nicht mehr als ein Gedanke von mir zum Thema. Zudem mit geringem Erkenntniswert Breites Grinsen



ek
12.04.2006 17:31:13  Zum letzten Beitrag
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schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
Strafrecht 8P, Staatsrecht 10P. und BGB 13P.
Für meine 3 Tage gesamte Lernzeit bin ich zufrieden peinlich/erstaunt
12.04.2006 18:15:01  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
Mal ne kurze Frage: Können Schulden miteinander verrechnet werden ?

Wenn der A beispielsweise dem B 500€ schuldet und der B daraufhin dem A ne Beule ins Auto haut etc.. Problem ist das der A pleite ist und nicht zahlen kann. Müsste der B jetzt den Schaden in Höhe von 500€ am Auto ersetzen ?

Hab mal gehört das wäre so, fände ich aber sehr sehr ungerecht und wollte daher mal wissen obs stimmt.
12.04.2006 21:49:50  Zum letzten Beitrag
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niffeldi

niffeldi
 
Zitat von Shanon
Mal ne kurze Frage: Können Schulden miteinander verrechnet werden ?

Wenn der A beispielsweise dem B 500€ schuldet und der B daraufhin dem A ne Beule ins Auto haut etc.. Problem ist das der A pleite ist und nicht zahlen kann. Müsste der B jetzt den Schaden in Höhe von 500€ am Auto ersetzen ?

Hab mal gehört das wäre so, fände ich aber sehr sehr ungerecht und wollte daher mal wissen obs stimmt.


Wenn der Schaden aus Rache oder Vergeltung gemacht wurde, weil A nicht zahlen kann, dürfte das nicht erlaubt sein.
12.04.2006 21:52:28  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
Also müsste der B dann zahlen obwohl er eigentlich noch Geld vom A bekommen würde. Würde sowas also nicht verrechnet ? Wie wärs wenn B unabsichtlich einen Schaden am Auto anrichtet ?
12.04.2006 21:57:20  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
Diese zwei Sachen werden völlig unabhängig voneinander sein denk ich mal. Vielleicht könnte man aber vor Gericht in Sachen Vergleich da was regeln (im zivilrechtlichen Teil)? Aber da sollen sich lieber mal richtige Juristen dazu äußern.
€: Wobei, §387 BGB vielleicht. Das würde dann gehen, wenn A B Geld schuldet und umgekehrt auch (gleichartig). Könnte also doch hier der Fall sein?
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 12.04.2006 22:05]
12.04.2006 22:00:54  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
hab ich nämlich auch gehört. war schon ziemlich verblüfft und kann mir das eigentlich gar nicht vorstellen das die beiden Sachen unabhängig voneinander sind ...
12.04.2006 22:03:33  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Dagegen.




Crutschie ... always a CT
13.04.2006 14:59:13  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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