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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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mc.smurf

tf2_soldier.png
Inzwischen gibt es übrigens die schriftliche Begründung für das Urteil gegen heise online, dass ein Forenbetrieber für die Beiträge der User haftbar ist (auch wenn dieser noch keine Kenntnis von den Beiträgen hatte), online unter http://www.r-archiv.de/article2379.html (dauert das eigentlich immer so lange vom Urteil bis es dann eine schriftliche Begründung dazu gibt?).
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von mc.smurf am 14.04.2006 15:08]
14.04.2006 15:02:18  Zum letzten Beitrag
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sartox

AUP sartox 21.06.2013
Kurze Frage:
Warum ist ein Angriff mittels eines handelsüblichen Pfefferspray nur eine normale KV und keine gef.KV ?
Ich bin hier eindeutig für "anderes gefährliches Werkzeug"....

Könnt ihr mir weiterhelfen?
14.04.2006 15:38:58  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Ist es doch gar nicht. Im Übrigen ist §224 I 1.Alt. StGB einschlägig.




Crutschie ... always a CT
14.04.2006 16:08:20  Zum letzten Beitrag
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sartox

AUP sartox 21.06.2013
Ging hier um einen aktuellen Fall:
Frau hat Eigentumswohnung und vermietet diese. Der Mieter zahlt seit ca. 10 Monaten keine Miete.
Nun hat die nette Frau ihre Arbeit verloren, konnte somit die Miete ihrer alten Wohnung nichtmehr zahlen und wollte Eigenbedarf bei ihrer Eigentumswohnung anmelden.
Also ging sie mit dem Hausmeister zur Wohnung und mit dem netten Man zu reden. Der hat sie hereingebeten und hat sie dann einfach als sie auf dem Sofa gesessen sind angepfeffert.

Richter hat die Anzeige wegen KV(keine gef.KV weil der Schmerz kurz und vergänglich ist(irgendsoeine Schachsinnige Erklärung) eingestellt da es geringwertig ist und er kein öffentliches Interesse bekundet.
14.04.2006 16:26:04  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Da fehlen Details. Vor allem das mit dem "kurz und vergänglich" kann so nicht stimmen, wenn chemische Reizgase in die Luft kommen - der BGH hat eine "Erheblichkeitsschwelle des Schmerzes" nur in ganz eng umgrenzten Fällen zugelassen - etwa bei einem Kribbeln in der Wade.




Crutschie ... always a CT
14.04.2006 16:43:41  Zum letzten Beitrag
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sartox

AUP sartox 21.06.2013
Ich versuch das mal aufzutreiben, kanns aber erst nächste Woche mitbringen wenn ichs finde traurig
14.04.2006 16:51:17  Zum letzten Beitrag
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Lokomotive

Russe BF
 
Zitat von mc.smurf
Inzwischen gibt es übrigens die schriftliche Begründung für das Urteil gegen heise online, dass ein Forenbetrieber für die Beiträge der User haftbar ist (auch wenn dieser noch keine Kenntnis von den Beiträgen hatte), online unter http://www.r-archiv.de/article2379.html (dauert das eigentlich immer so lange vom Urteil bis es dann eine schriftliche Begründung dazu gibt?).



Die Frage ist, was machen wir dagegen?
Weil z.B in diesem Forum jeden Beitrag vorher zu kontrollieren wäre wohl unmöglich.
14.04.2006 17:19:34  Zum letzten Beitrag
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Lokomotive

Russe BF
 
Code:
[05:22:04 PM] thorres: grausam
[05:22:36 PM] michael: joa
[05:23:46 PM] michael: aber wie ist das denn? die schreiben ja auch, dass das urteil deshalb so sei, weil bei einem kritisierenden beitrag mit solchen kommentaren gerechnet werden müsse - heißt das, wenn ich mit so etwas nicht rechnen kann, bin ich dann nicht mehr unbedingt haftbar?
[...]
[05:26:21 PM] thorres: die frage ist auch, wenn ich ein forum von z.B forumromanum habe
hafte dann ich oder ForumRomanum GmbH & Co

[05:26:32 PM] michael: joa
[05:26:55 PM] michael: und: ich bin moderator von jugend.linuxpaten.org, das ist sozusagen mein forum. bin ich dafür jetzt auch haftbar?
[05:27:11 PM] michael: weil betreiber und admin ist ja eigentlich linuxpaten.org
[05:27:21 PM] michael: und damit habe ich ja wiederum nichts groß zu tun
[05:28:21 PM] michael: ich meine: ich kann die sofortige veröffentlichung von beiträgen nicht abstellen, das könnte wenn nur ein admin. somit kann ich also nichts dafür, dass die beiträge sofort veröffentlicht werden
[05:28:45 PM] michael: ähnlich sollte das doch wohl in so gratis-foren sein - wenn man die sofort-veröffentlichung nicht abstellen kann - oder?


wäre nett, wenn das mal wer kommentieren würde
14.04.2006 17:35:58  Zum letzten Beitrag
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[HC] Alexi Laiho

Arctic Female
Ist es verboten sich die Domain www.google.eu zu registrieren?
Anscheinend ist sie ja noch nicht vergeben. peinlich/erstaunt
14.04.2006 17:52:58  Zum letzten Beitrag
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Elim*

elim
Mal ne kleine Frage an die höheren Semester hier:
Bei uns in Bonn wird StpO leider nur einmal im Jahr angeboten. Da ich aber eventuell den Grundlagenschein brauche (je nachdem ob ich die PÜ Straf bestehe) wollt ich die Klausur schon dieses Semester (drittes) anstelle im vierten Fachsemester.
Da sich der Termin der Vorlesung leider mit einer anderen ebenfalls sehr wichtigen Vorlesung überschneidet hatte ich mir überlegt einfach nen Buch zu kaufen und das dann so zu lernen.
Nun die zwei Fragen:
1.: Ist das eurer Einschätzung nach überhaupt machbar?
2.: Welches Lehrbuch würdet ihr dafür empfehlen?
14.04.2006 18:00:13  Zum letzten Beitrag
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mc.smurf

tf2_soldier.png
 
Zitat von [HC] Alexi Laiho
Ist es verboten sich die Domain www.google.eu zu registrieren?
Anscheinend ist sie ja noch nicht vergeben. peinlich/erstaunt



Doch, schon längst vergeben Augenzwinkern, siehe http://www.whois.eu/
14.04.2006 18:06:53  Zum letzten Beitrag
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Elim*

elim
Tut mir leid, wenn ich so dreist bin und den Thread aus der Versenkung hole, aber ich hoffe immernoch auf eine Antwort auf meine Frage von 2 Posts über mir.
Vielen Dank
20.04.2006 17:32:35  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Strafprozessrecht ohne Vorlesung, na ich weiss nicht... kommt auf das Niveau der Klausur an. Gibt's kein Script?
20.04.2006 17:40:31  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
http://smoo.shor.de/stundenplan.htm + 6 Stunden Übungen - pornös!
20.04.2006 18:07:24  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
äch bän wädä da.

Gibts schon Ergebnisse von Tyler? Breites Grinsen
20.04.2006 18:20:20  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Hat wer von euch schon ein Praktikum gemacht - E-Street, oder?

Was genau stand da auf deiner Bestätigung?




Crutschie ... always a CT
23.04.2006 1:17:51  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
So ich bin gerade dabei Privatrecht zu ackern und irgendwie komm ich nicht weiter - in meinem 500-Seiten Lehrbuch finde ich dazu auch nix

ich bin gerade bei den Anspruchsgrundlagen und jetzt steht hier auf der Folie das Hilfsnormen und Gegennormen keine Anspruchsgrundlagen seien.

Was sind Hilfsnormen (z.B. §164) und Gegennormen (z.B. §134 konkret und wieso sind das keine Anspruchsgrundlagen ?

Habe hier zwar je 2 Beispiele als Paragraphen dazu aber irgendwie ist mir nicht klar was Hilfs- und Gegennormen konkret sein sollen. Wäre nett wenn mir da kurz mal wer auf die Sprünge helfen würde.
23.04.2006 12:48:45  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von Crutschie
Hat wer von euch schon ein Praktikum gemacht - E-Street, oder?

Was genau stand da auf deiner Bestätigung?




Crutschie ... always a CT

Ich hab alle meine Praktika schon hinter mir.
Einfach wo und von wann bis wann du Praktikum gemacht hast.
23.04.2006 12:52:48  Zum letzten Beitrag
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Dysenn

AUP Dysenn 26.11.2007
Frage
Bin mir nicht sicher ob das nun passt, aber...
Ein lokaler Getraenkeladen sucht Aushilfen, die "sich fuer zwei Jahre verpflichten".
Nun, ich bin 17 Jahre alt und weiss nicht so recht was ich davon halten soll.
Wie rechtskraeftig ist das? Ich habe noch keinen Vertrag vor mir liegen gehabt. Da kann man sich blos, die Verpflichtung vorrausgesetzt, in eine Liste eintragen, wenn ich es richtig verstanden habe.
Ist das gewoehnlich bei sowas? Ich kenne mich da nun wirklich nicht aus.
24.04.2006 14:41:33  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Eine Befristung (und damit der Ausschluss der ordentlichen Kündigung) bedarf zwingend der Schriftform, d.h. eines von beiden Seiten unterschriebenen Vertrages, ansonsten ist das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 S. 2 TzBfG, und kann dann auch vor Ablauf mit gesetzlicher Frist (§ 622 BGB) gekündigt werden (aber nicht, wenn die Befristung aus anderen Gründen als dem Mangel der Schriftform unwirksam ist).

Außerdem bedarfst du mit 17 zum Abschluss eines Arbeitsvertrages der Einwilligung deiner Eltern, die auch generell erteilt werden kann, § 113 Abs. 1 S. 1 BGB.
24.04.2006 14:57:12  Zum letzten Beitrag
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Dysenn

AUP Dysenn 26.11.2007
Danke, das reicht mir.
24.04.2006 15:18:50  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von webLOAD
 
Zitat von Crutschie
Hat wer von euch schon ein Praktikum gemacht - E-Street, oder?

Was genau stand da auf deiner Bestätigung?




Crutschie ... always a CT

Ich hab alle meine Praktika schon hinter mir.
Einfach wo und von wann bis wann du Praktikum gemacht hast.





Waren da Rechtsgrundlagen aufgeführt?



Crutschie ... always a CT
24.04.2006 15:19:03  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von Crutschie
 
Zitat von webLOAD
 
Zitat von Crutschie
Hat wer von euch schon ein Praktikum gemacht - E-Street, oder?

Was genau stand da auf deiner Bestätigung?




Crutschie ... always a CT

Ich hab alle meine Praktika schon hinter mir.
Einfach wo und von wann bis wann du Praktikum gemacht hast.





Waren da Rechtsgrundlagen aufgeführt?



Crutschie ... always a CT

Beim Praktikumsbescheid von der Behörde: Ja
Beim Schreiben vom Anwalt: Nein.
24.04.2006 15:21:03  Zum letzten Beitrag
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Hunne

Arctic
 
Zitat von Crutschie
 
Zitat von webLOAD
 
Zitat von Crutschie
Hat wer von euch schon ein Praktikum gemacht - E-Street, oder?

Was genau stand da auf deiner Bestätigung?




Crutschie ... always a CT

Ich hab alle meine Praktika schon hinter mir.
Einfach wo und von wann bis wann du Praktikum gemacht hast.





Waren da Rechtsgrundlagen aufgeführt?



Crutschie ... always a CT



normalerweise wir die rechtsgrundlage aufgeführt. dann steht da irgendetwas von zeit-dauer und praktische ausbildungszeit gemäß § xy japro.
24.04.2006 15:22:28  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Zufällig §25 JAPO? JAPO






Crutschie ... always a CT
24.04.2006 15:36:34  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von webLOAD
Beim Praktikumsbescheid von der Behörde: Ja
Beim Schreiben vom Anwalt: Nein.


Kann man mal sehen! Breites Grinsen
24.04.2006 15:53:41  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von -rantanplan-
 
Zitat von webLOAD
Beim Praktikumsbescheid von der Behörde: Ja
Beim Schreiben vom Anwalt: Nein.


Kann man mal sehen! Breites Grinsen

Hehe. Breites Grinsen

Morgen geht mein Rep los. /o\
Aber ich denke mal es war die richtige Entscheidung.
24.04.2006 15:58:41  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von Shanon
So ich bin gerade dabei Privatrecht zu ackern und irgendwie komm ich nicht weiter - in meinem 500-Seiten Lehrbuch finde ich dazu auch nix

ich bin gerade bei den Anspruchsgrundlagen und jetzt steht hier auf der Folie das Hilfsnormen und Gegennormen keine Anspruchsgrundlagen seien.

Was sind Hilfsnormen (z.B. §164) und Gegennormen (z.B. §134 konkret und wieso sind das keine Anspruchsgrundlagen ?

Habe hier zwar je 2 Beispiele als Paragraphen dazu aber irgendwie ist mir nicht klar was Hilfs- und Gegennormen konkret sein sollen. Wäre nett wenn mir da kurz mal wer auf die Sprünge helfen würde.


Besser spät als nie, und weil dir sonst keiner hilft:

Nicht alle Normen des Zivilrechts sind Anspruchsgrundlagen, eigentlich sogar nur relativ wenige. Viele Normen haben nur beschreibenden Charakter oder treffen Regelungen, die den Anspruch nicht unmittelbar betreffen. Andere Normen wiederum beschreiben, wann ein Anspruch untergeht (z.B. § 362 BGB) oder nicht mehr durchsetzbar ist (Verjährung, § 214 BGB).

Eine Anspruchsgrundlage erkennst du daran, dass sie jemandem das Recht gibt, von jemand anderem etwas zu verlangen.
Das kann die Zahlung von Geld sein, die Herausgabe eines Gegenstandes oder (allgemein) die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung.

Die "Hilfsnormen" sind eben keine Anspruchsgrundlagen. Sie erklären oder ergänzen nur und treffen Regelungen, die selbst keinen Anspruch darstellen.

"Gegennormen" enthalten Einwendungen, die der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller entgegenhalten kann. Das können rechtshindernde (Anspruch ist nicht entstanden), rechtsvernichtende (Anspruch ist untergegangen) oder rechtshemmende (Anspruch besteht zwar, Erfüllung darf aber verweigert werden => Einrede) Einwendungen sein.

Beispiel mit deinen genannten Normen:
A bevollmächtigt B, als sein Vertreter mit C einen Kaufvertrag zu schließen.
B schließt mit C einen Kaufvertrag über eine kleine thermonukleare Bombe zum Kaufpreis von 5 Millionen Euro.
A überweist die 5 Mios auf das schweizer Nummernkonto des C.
C liefert nicht. Er sagt, er habe keinen Vertrag mit A, den kenne er gar nicht. Er habe nur mit B gesprochen. Außerdem sei der Vertrag nichtig.
A verklagt C vor dem Landgericht auf Übergabe und Übereignung des Bömbchens.

Anspruchsgrundlage des A ist § 433 I BGB. Diese Norm gibt ihm das Recht, von C die Übergabe und Übereignung zu verlangen. (Wie immer der gut gemeinte Rat: Norm lesen!)

Der Vertrag - so er denn wirksam wäre - wurde auch zwischen A und C geschlossen, obwohl C nur mit B gesprochen hat. Hier "helfen" dem A die §§ 164 ff. BGB.
Denn A hat den B als Vertreter eingesetzt, so dass die Willenserklärung des B gem. § 164 I BGB unmittelbar für und gegen den A wirkt.

Allerdings kann C dem A entgegenhalten, dass der Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Denn der Vertrag verstößt gegen § 17 Kriegswaffenkontrollgesetz.
Das ist eine rechtshindernde Einwendung, d.h. der Anspruch ist gar nicht erst entstanden.

Also hat A keinen Anspruch gegen C auf Übergabe und Übereignung des Bömbchens.

Hier wird deutlich, dass § 164 und § 134 keine Anspruchsgrundlagen sind, weil sie niemandem unmittelbar das Recht einräumen, von jemand anderem etwas zu verlangen.

Anschließend wandern A, B und C übrigens für mindestens ein Jahr in den Knast (§ 19 KrWaffG).

Moral von der Geschicht: Versuche nicht, die Übergabe und Übereignung einer thermonuklearen Bombe vor Gericht einzuklagen.

Gruß,
André
25.04.2006 9:41:50  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
Danke für die Antwort und das du dir immer Zeit nimmst mir die Sachen zu erklären

Jetzt ist mir auch klar was Hilfsnorm und Gegennorm seien sollen und wieso sie keine Anspruchsgrundlagen sind. Nochmals danke !

Nur nochmal eine kurze Frage: Müsste ich bei einer Falllösung in irgendeiner Weise erwähnen das eine Hilfsnorm bzw. Gegennorm besteht ?

Wenn beispielsweise A den B bevollmächtigt mit C einen vertrag zu schließen und C jetzt aber die Sache nicht an den A rausrücken will. Jetzt meintest du ja das dem A hier die Hilfsnorm § 164 BGB hilft um seinen Anspruch geltend zu machen. Die Frage: Muss ich bei ner schriftlichen Falllösung in irgendeiner Weise erwähnen das die Hilfsnorm §164 den A bemächtigt von C die Sache zu verlangen ? Ich denke mal ja, oder ?
26.04.2006 8:05:41  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Du musst § 164 in der Falllösung schon erwähnen. Du musst aber nicht sagen, dass es eine Hilfsnorm ist. Du wendest ihn an der richtigen Stelle im Schema einfach an. Gleiches gilt für § 134.

Nur nochmal zum Verständnis:
§ 164 ermächtigt A nicht, von C die Sache zu verlangen. Das macht allein § 433 I, weil dieser die Anspruchsgrundlage ist.
§ 164 spielt nur eine Nebenrolle beim Zustandekommen des Vertrages durch Einschalten eines Vertreters.

Mal eine Kurzlösung dazu, um das zu veranschaulichen:

A könnte gegen C einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bombe aus § 433 I BGB haben.
Das setzt voraus, dass A und C einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Hierfür müssten A und C kongruente Willenserklärungen bezüglich des Kaufs abgegeben haben.
A selbst hat keine an C gerichtete Willenserklärung abgegeben.
Jedoch könnte die Willenserklärung des B an C gemäß § 164 I BGB unmittelbar für und gegen A wirken.
Das setzt voraus, dass B als Vertreter des A gehandelt hat.
A hat dem B gemäß § 167 I 1. Alt BGB wirksam Vertretungsvollmacht für den Kaufvertrag mit C erteilt.
B handelte also bei Abschluss des Vertrages als Vertreter des A. Die Willenserklärung des B wirkt unmittelbar für und gegen A.
Somit liegen zwei kongruente Willenserklärungen bezüglich des Kaufvertrages zwischen A und C vor. Der Vertrag ist insoweit wirksam.

Der Vertrag könnte jedoch gemäß § 134 BGB nichtig sein.
Das setzt voraus, dass Kaufverträge über thermonukleare Bomben gesetzlich verboten sind.
§ 17 KrWaffG verbietet den Handel mit Atomwaffen, § 19 KrWaffG stellt diesen sogar unter Strafe.
Somit ist der Kaufvertrag zwischen A und C über die thermonukleare Bombe gemäß § 134 BGB nichtig.

A hat keinen Anspruch gegen C auf Übergabe und Übereignung der Bombe.


Sollte reichen für 4 Punkte. peinlich/erstaunt

Gruß,
André
26.04.2006 8:55:11  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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