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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Crutschie
Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist ja auch mehr der gedankliche Überbau oder das Fundament. Das ist nicht wirklich in Definitionen fassbar, sondern setzt sich aus Grundgesetz, Verfassungsgerichtsentscheidungen, Lehre und und und zusammen. Das kann man nicht tatbestandsmässig erfassen, sondern nur im Kontext verstehen lernen. Daher wird es auch nicht im Sinne einer Vorlesung oder Vorlesungseinheit gelehrt, sondern immer mal wieder angesprochen. Bevorzugt zum ausschweifenden argumentieren.




Crutschie ... always a CT



Man sollte es im Jura-Studium trotzdem mal gehört haben. Ich glaube, der Typ hat einfach nicht aufgepasst.



ek
26.05.2006 14:28:00  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Muss gezahlt werden?

Mein Mitbewohner zieht Ende September aus. Derweil sind nun schon 1 1/2 Monate Semesterferien. Ein Nachmieter ab Oktober ist alles schon gefunden. Nun sagte mir mein Mitbewohner allerdings, dass er seinen Anteil der monatlichen Arcorrechnung nicht mehr übernehmen will ab Ende des laufenden Semesters.

Dabei beträgt die Mindestvertragslaufzeit genau 24 Monate, wir wären im September erst bei 11 Monaten Vertragslaufzeit.

Muss er die Arcorkosten bis zum Auszug Ende Septembers übernehmen oder nicht?
Ich bin der Meinung, dass er froh sein kann, da der Nachmieter ab Oktober Arcor übernehmen wird, denn ansonsten hätte er ja die vollen 2 Jahre mitbezahlen müssen. Schließlich sind wir zu gleichen Teilen Vertragspartner von Arcor.
Er hingegen argumentiert, dass er ja ab Juli etwa nicht mehr in der Wohnung ist und somit keine Dienste in Anspruch nimmt. Ich hingegen bin ab dann genauso wenig in der Wohnung, sind ja schließlich Semesterferien. Natürlich sehe ich es nicht ein, Arcor komplett alleine zu tragen.

2.) Wie verhält es sich mit dem Strom? Wir haben einen monatlichen Abschlag von 33 Euro pauschal. Ist er dazu gehalten (wieder sind wir beide zu gleichen Teilen Vertragspartner), dieen Abschlag bis Ende September mitzutragen? Auch hier argumentierte er mit dem Auszug im Juli, auch hier argumentiere ich meinerseits wieder, dass ich ab Ende Juli die Wohnung auch nicht bewohnen werde.

Hat jemand eine juristisch fundierte Meinungen zu den zwei Fällen?
26.05.2006 16:44:31  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Wenn er de facto sowieso schon im Juli auszieht, wieso sucht ihr euch für die Zeit bis Oktober nicht einfach einen Zwischenmieter der bereit ist, die anfallenden Kosten zu tragen?

(ist zwar keine juristische Meinung aber hey, man kann ja nicht alles haben... Augenzwinkern)
26.05.2006 16:56:46  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Also er muss, da er die Kündigung bis Mittwoch nicht schafft, sowieso ab Juni (+3 Monate Kündigungsfrist) Miete zahlen, ob er will oder nicht. Das ist dann Ende September. Ab 1. Oktober kommt dann der Nachmieter rein. Also gibt es keinen Grund für einen Zwischenmieter, zumal ich eh dagegen wäre, einen Zwischenmieter einziehen zu lassen. Augenzwinkern
26.05.2006 17:00:41  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Naja, die Kündigungsfrist wäre ja eigentlich egal, weil er für den Zeitraum, den er nicht da ist, ja einfach sein Zimmer etc. untervermieten könnte.
Dass du natürlich keinen anderen drin haben willst, ist was anderes. Augenzwinkern
26.05.2006 17:05:43  Zum letzten Beitrag
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Waltraud

AUP Waltraud 14.11.2010
Also, dass er einen Untermieter sucht, ist mit ziemlich großer Sicherheit auszuschließen und um die Miete geht es eben auch gar nicht, das ist geklärt. Ausschließlich hinter Arcor und dem monatlichen Stromabschlag ist ein Fragezeichen zu setzen, wer denn jetzt bezahlen sollte.
26.05.2006 17:13:10  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Mindestvertragslaufzeit bedeutet ja gerade, dass man an den Vertrag so lange gebunden ist - egal, ob man nun Leistungen bezieht oder nicht. Wenn jemand nicht vorausdenken kann, soll man keine Verträge abschliessen.





Crutschie ... always a CT
26.05.2006 21:47:56  Zum letzten Beitrag
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TylerDurdan

tylerdurdan
 
Zitat von Crutschie
Mindestvertragslaufzeit bedeutet ja gerade, dass man an den Vertrag so lange gebunden ist - egal, ob man nun Leistungen bezieht oder nicht. Wenn jemand nicht vorausdenken kann, soll man keine Verträge abschliessen.



"Pacta sunt servanda" peinlich/erstaunt
26.05.2006 22:37:24  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
Bin gerade dabei mal einen Fall schriftlich auszuformulieren und habe da irgendwie ziemlich Schwierigkeiten. Wäre nett wenn mir einer von euch sagen könnte ob das so richtig ist. Insbesondere die Gliederung macht mir Schwierigkeiten ... finde das ist nicht so übersichtlich ... muss man das irgendwie genauer gliedern ? Ist das was ich zum inneren Tatbestand geschrieben habe in Ordnung. Hab mir das selber so formuliert und weiss nicht ob das aus juristischer Sicht korrekt ist. Habe den Fall nicht zuende gelöst da es mir nur auf die Formulierung ankam.

Der Fall:
A betritt eine Auktionshalle in der der V gerade ein Gemälde versteigert. Der A sieht einen alten Freund und grüßt diesen, in dem er seine Hand hebt. Der V hält dies für Angebot und erteilt dem A den Zuschlag. Allerdings will der A dieses Gemälde gar nicht haben. Ist ein Vertrag zustande gekommen ?

Fraglich ist ob ein Vertragsschluss über das Gemälde gemäß § 433 I BGB zustande gekommen ist.

Der Abschluß eines wirksamen Vertrages setzt eine Einigung, also zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die zeitlich erste Willenserklärung bezeichnet man als Angebot, die nachfolgende als Annahme.

a) Angebot des V

Fraglich ist ob ein Angebot des A vorliegt.

Ein Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, daß nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist

Sie besteht auf dem äußeren und inneren Tatbestand

Entscheidendes Merkmal für den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung ist die Schaffung eines Erklärungstatbestandes. Ein solcher liegt vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Betrachter als die Äußerung eines Rechtsbindungswille darstellt. Mit Rechtsbindungswillen handelt also, wer für Dritte erkennbar durch seine Erklärung bereits Rechtsfolgen herbeiführen will

Im vorliegenden Fall ist für einen objektiven Betrachter das Handheben des A ein Zeichen dafür, daß dieser das Gemälde erwerben möchte.

Somit ist der Erklärungstatbestand gegeben

Fraglich ist ob auch der innere Tatbestand erfüllt ist.

Zum inneren Tatbestand gehört der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein sowie der Geschäftswille. Damit der innere Tatbestand erfüllt ist muß der Handlungswille gegeben sein, das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille müssen nicht erfüllt sein. Sind die beiden letzten nicht erfüllt, so bietet sich die Möglichkeit der Anfechtung.

Fraglich ist ob der Handlungswille gegeben ist.

Als Handlungswille bezeichnet man den Willen, überhaupt irgendeine Handlung vorzunehmen.

Da der A bewußt seine Hand erhebt ist eine Handlung vollzogen.

Somit ist der Handlungswille gegeben.

Fraglich ist ob das Erklärungsbewusstsein gegeben ist.

Als Erklärungsbewusstsein bezeichnet man das Bewusstsein, irgend etwas rechtlich erhebliches zu erklären.

Es genügt, daß der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß sein Verhalten als Willenserklärung hätte gedeutet werden können.

Der A betritt eine Auktionshalle und hätte daher wissen müssen das man dort üblicherweise durch das Heben der Hand ein Angebot abgibt.

Somit ist das Erklärungsbewusstsein gegeben. (*)

Fraglich ist ob der Geschäftswille vorliegt.

Als Geschäftswille bezeichnet man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also beispielsweise ein ganz bestimmtes Geschäfts abzuschließen

Im vorliegenden Fall beabsichtigt der A nicht ein solches Geschäft herbeizuführen.

Somit ist der Geschäftswille nicht gegeben und es besteht die Möglichkeit der Anfechtung.

Somit liegt ein Angebot des A vor.


(*) ist das richtig ? Für mich ist das logisch, allerdings sind wir in der Vorlesung zu dem Ergebnis gekommen daß das Erklärungsbewusstsein nicht vorliegt.

/edit: Ist es ok wenn was, was aufgrund der herrschenden Meinung gilt mit in die Definiton schreibe ? Z.B. Es genügt, daß der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß sein Verhalten als Willenserklärung hätte gedeutet werden können. gilt ja aufgrund der h.M.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Shanon am 27.05.2006 14:03]
27.05.2006 13:49:36  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
hätte wissen müssen != hatte das Bewußtsein, daß
27.05.2006 14:38:06  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
 
Zitat von -rantanplan-
hätte wissen müssen != hatte das Bewußtsein, daß



Ja, aber wenn das Erklärungsbewusstsein gegeben ist wenn er es "hätte wissen müssen", dann muss es doch in diesem Falll gegeben sein, oder ? Immerhin hätte er es wissen müssen, ob es tatsächlich gewusst hat müsste doch dann irrelevant sein.
27.05.2006 14:46:40  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Sorry, wollte dich ein wenig auf's Glatteis führen - klar war Erklärungsbewußtsein vorhanden, das ist überhaupt nur ein Kriterium, um völlig abwegige Dinge auszuschließen.

Entscheidend ist hier der fehlende Geschäftswille, selbstverständlich. Wobei man immer nach dem Empfängerhorizont fragen muß Augenzwinkern
27.05.2006 15:03:56  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
 
Zitat von -rantanplan-
Sorry, wollte dich ein wenig auf's Glatteis führen - klar war Erklärungsbewußtsein vorhanden, das ist überhaupt nur ein Kriterium, um völlig abwegige Dinge auszuschließen.

Entscheidend ist hier der fehlende Geschäftswille, selbstverständlich. Wobei man immer nach dem Empfängerhorizont fragen muß Augenzwinkern



Ok

Ist es ok wenn ich die Ansicht der h.M. mit in die Definition packe ?
27.05.2006 15:20:14  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Entweder du nimmst nur eine Definition oder du eröffnest nen Meinungsstreit. Zusammenschustern geht nicht.






Crutschie ... always a CT
27.05.2006 15:27:15  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
 
Zitat von Crutschie
Entweder du nimmst nur eine Definition oder du eröffnest nen Meinungsstreit. Zusammenschustern geht nicht.






Crutschie ... always a CT



Was heisst Meinungsstreit eröffnen ? Müsste ich dann schreiben das es die h.M. gibt und noch ne andere Meinung ? Für irgendeine müsste ich mich doch dann entscheiden, oder ?

Kann ich auch die Standard-Definition hinschreiben und dann einfach nach der h.M. argumentieren ? Also :

Fraglich ist ob das Erklärungsbewusstsein gegeben ist.

Als Erklärungsbewusstsein bezeichnet man das Bewusstsein, irgend etwas rechtlich erhebliches zu erklären.

Der A betritt eine Auktionshalle und hätte daher wissen müssen das man dort üblicherweise durch das Heben der Hand ein Angebot abgibt.

Somit ist das Erklärungsbewusstsein gegeben.
27.05.2006 15:35:35  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Du schreibst, dass es eine oder mehr Meinungen gibt und subsumierst unter die Definitionen. Kommen verschiedene Ergebnisse zustande, musst du dich entscheiden. Kommen alle zum selben Ergebnis, musst du dich nicht entscheiden. Allerdings solltest du das nur machen, wenn auch ein Schwerpunkt der Klausur auf der Frage des Geschäftswillen liegt.





Crutschie ... always a CT
27.05.2006 19:36:41  Zum letzten Beitrag
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pSycHeD

psyched
Pfeil
Mal ne Frage:
Inwiefern ist das was man hier postet öffentlich ?
Kann ich hier eine Idee (ein Code etc) posten, aber gleichzeitig meine Urheberrechte wahren ?
Ist das geistiges Eigentum oder sobald es gepostet ist, für jedermann zugänglich ?



Mata halt...psy
27.05.2006 19:40:08  Zum letzten Beitrag
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[CoH]Xarfai

Arctic
Nabend,

wir haben uns heute im Staatsorganisationsrecht mit Rechtsquellen befasst und eine Sache hab ich entweder falsch aufgeschrieben oder einfach nicht verstanden.

In welchem Verhältnis stehen Europarecht und Völkerrecht bezüglich Anwendungs- und/oder Geltungsvorrang?
Wirken sowohl Europarecht, als auch Völkerrecht unmittelbar auf die einzelnen Staaten?
Was passiert bei Nichteinhaltung des Völkerrechts bzw. bei Nichteinhaltung von EU-Verordnungen?

Gruß
oli
29.05.2006 22:04:24  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Verordnungen oder Richtlinien?

Richtlinien gelten unmittelbar und direkt, setzt sie der nationale Gesetzgeber falsch, gar nicht oder mangelhaft um, gilt die Richtlinie unmittelbar - BVerfGE 75, 223, 338 ff; Degenhart §3 RN 303, im Detail allerdings umstritten.

Verordnungen sind allgemein gültig und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Sie sind im rahmen der Rechtsanwendung von den Behörden der Mitgliedsstaaten zu beachten. Degenhart §3 RN 301.




Crutschie ... always a CT
30.05.2006 0:21:28  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Netter Versuch.


Gefunden bei lawbog.de





Crutschie ... always a CT
30.05.2006 1:00:13  Zum letzten Beitrag
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Shor

shor
Hallo.
Bin das erste mal in diesem Thread, hoffe meine Frage ist okay.

Das Internet besteht aus Servern, die miteinander verbunden sind, jeder hat sogesehen auf alles Zugriff, sofern die Zugriffsrechte entsprechend gesetzt und Zonen entsprechend erreichbar und freigegeben sind.
Wenn man diese Server "scannt", sieht man, welche Ports geöffnet sind - so kann ich sehen, ob sich beispielsweise ein FTP Server darauf befindet.
Mit diversen Programmen lässt sich auch herausfinden, ob ein anonymer Zugriff (ohne PW, also ein "Anonymous Account") eingerichtet ist und ob ich, wenn ich mich mit diesem einlogge, Schreib- und Leserechte auf diesem FTP-Server habe.

Diese Tatsache wird oft von Leuten ausgenutzt, die illegale Machenschaften im Sinne haben - sie laden beispielsweise Filme, Mp3s und anderes urheberrechtlich geschütztes Material hoch und verteilen dieses auf Kosten des Serverbesitzers (Kosten durch hohen Traffic) im Internet.
==> Mindestens schonmal des urheberrechtlich geschützten Materials wegen strafbar!

Was ist aber, wenn ich diesen anonymen Zugang (den eingerichteten "Public FTP") nur für legale Uploads verwende, die ich zum Download anbiete - beispielsweise für, was weiß ich, Maps für Counter-Strike und dadurch dann einen hohen Traffic verursache?
Mache ich damit strafbar, weil ich Server nutze, die mir nicht gehören?
Oder ist der Serverbesitzer "selbst schuld", weil er einen solchen Public FTP eingerichtet hat?
Ich meine - ich als "Uploader" legaler Sachen kann a nicht wissen, ob dieser Anonymous-LogIn bzw. Public Server eben für alle da ist oder ob der Serverbesitzer nur ein bisschen leichtsinnig oder ahnungslos war, als er diesen Server einrichtete.

Würde mich mal interessieren. Danke!
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Shor am 01.06.2006 12:57]
01.06.2006 12:53:49  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von Crutschie
Netter Versuch.


Gefunden bei lawbog.de





Crutschie ... always a CT




Interessant Einige Punkte, die die beiden ansprechen, bringen einen doch ins Grübeln.

Andererseits isses ganz gut so, wie es ist. peinlich/erstaunt


ek
01.06.2006 13:49:36  Zum letzten Beitrag
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pSycHeD

psyched
Pfeil
 
Zitat von pSycHeD
Mal ne Frage:
Inwiefern ist das was man hier postet öffentlich ?
Kann ich hier eine Idee (ein Code etc) posten, aber gleichzeitig meine Urheberrechte wahren ?
Ist das geistiges Eigentum oder sobald es gepostet ist, für jedermann zugänglich ?



peinlich/erstaunt
03.06.2006 12:20:59  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von pSycHeD
 
Zitat von pSycHeD
Mal ne Frage:
Inwiefern ist das was man hier postet öffentlich ?
Kann ich hier eine Idee (ein Code etc) posten, aber gleichzeitig meine Urheberrechte wahren ?
Ist das geistiges Eigentum oder sobald es gepostet ist, für jedermann zugänglich ?



peinlich/erstaunt


Bloßer Code, also die bestimmungsgemäße Anwendung einer Programmiersprache zur Erreichung eines bestimmten programmiertechnischen Zwecks (ein Script etc.), erreicht regelmäßig nicht die erforderliche Schöpfungshöhe oder konkurriert mit dem älteren Urheberrecht der Schöpfer der Programmiersprache. Ein Urheberrecht entsteht von vorneherein nicht.

Wenn es komplexer wird, du mit deinem Code also einen eigenständigen Zweck erreichst, beispielsweise schöpferische Werke wie ein Spiel, ein komplettes Programm etc. (Definition: Etwas, das nicht jedermann mit durchschnittlichen Kenntnissen in diesem Bereich bewerkstelligen kann), steht dir unabhängig von einer Veröffentlichung das Urheberrecht kraft Gesetzes zu. Die Veröffentlichung kann allerdings eine unentgeltliche Lizensierung sein, ein Angebot an jedermann, der sich den Code lädt, ihn zu verwenden, zu verarbeiten und zu verbreiten.

Jetzt mein Lieblingssatz: Es ist also eine Frage des Einzelfalles Breites Grinsen
03.06.2006 14:36:13  Zum letzten Beitrag
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pSycHeD

psyched
Pfeil
Ok, danke Breites Grinsen
03.06.2006 14:39:14  Zum letzten Beitrag
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Mr.Black

mrblack
 
Zitat von Crutschie
Verordnungen oder Richtlinien?

Richtlinien gelten unmittelbar und direkt, setzt sie der nationale Gesetzgeber falsch, gar nicht oder mangelhaft um, gilt die Richtlinie unmittelbar - BVerfGE 75, 223, 338 ff; Degenhart §3 RN 303, im Detail allerdings umstritten.



Ich weiß nicht ob das bei euch anders ist, kanns mir aber irgendwie nicht vorstellen.

Richtlinie wirken nur insofern unmittelbar und direkt wenn: Der Gesetzgeber sie nicht umsetzt UND sie ausreichend determiniert sind ==> Legalitätsgebot und so


Und was das verhältnis Völkerrecht - Staatsrecht anbelangt, so kommt es darauf an ob der Staatsvertrag self-executing oder non-self-executing ist.

Im ersten Fall ==> unmittelbare Geltung
Im zweiten Fall ==> Transformation (generell/speziell)


Kann aber nur von unserem Verfassungsrecht reden, würd mich aber interessieren, ob das in Deutschland viel anders ist.
03.06.2006 20:39:19  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von Mr.Black
 
Zitat von Crutschie
Verordnungen oder Richtlinien?

Richtlinien gelten unmittelbar und direkt, setzt sie der nationale Gesetzgeber falsch, gar nicht oder mangelhaft um, gilt die Richtlinie unmittelbar - BVerfGE 75, 223, 338 ff; Degenhart §3 RN 303, im Detail allerdings umstritten.



Ich weiß nicht ob das bei euch anders ist, kanns mir aber irgendwie nicht vorstellen.

Richtlinie wirken nur insofern unmittelbar und direkt wenn: Der Gesetzgeber sie nicht umsetzt UND sie ausreichend determiniert sind ==> Legalitätsgebot und so




Fiel für mich unter "Detail" und "umstritten".





Crutschie ... always a CT
05.06.2006 18:22:43  Zum letzten Beitrag
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Underground Man

AUP Underground Man 30.09.2008
servus!


ich hätte mal eine kleine frage, und zwar ob mir jemand in sachen arbeitsschutzbestimmung hinsichtlich des lärms helfen könnte.

was ist da erlaubt, wo finde ich infos und so?
ab wann muss man ohrenschützer tragen, und so?

in welchem gesetzbuch finde ich da infos?

konkret geht es hier um einen fall, wie laut es in einer turnhalle in einer schule sein darf.

danke!
07.06.2006 10:51:20  Zum letzten Beitrag
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~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
Es ist ja immer empfohlen Geschäftsverkehr eingeschrieben zu versenden. Soweit so gut nun nehmen wir an ich versende eine Kündigung per Einschreiben hab brav ne Kopie und den Beleg.
Wäre das Unternehmen böswillig könnten sie doch einfach behaupten ich hätte ihnen ein leeres Blatt Papier geschickt.
Wenn mans genau nimmt bestätigt das Einschreiben ja nur, dass man jemandem einen Brief geschickt hat.
Irgendwie recht wertlos. Wie würde das rechtlich aussehen?
07.06.2006 10:56:20  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Wir machen das so:

Schreiben unterzeichnen, offen der Sekretärin geben mit dem Auftrag es zu lesen, eine Kopie des Schreibens incl. Unterschrift zu machen (also nicht bloß eine Abschrift), es einzutüten, als Einwurfeinschreiben aufzugeben, den Einlieferungsbeleg an die Kopie zu heften und ihr Handzeichen draufzumachen. Kann zur Not als Zeugin benannt werden.
07.06.2006 11:51:26  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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