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Kann man allen Nichtjuristen für diesen Thread Hausverbot erteilen?
¤: Außer Gipsy.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 17.09.2007 0:57]
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Ne Randbemerkung: Soll dein CB n Stalker sein? Wenn ja, geil.
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| Zitat von RedAngel
... war doch der kaufvertrag. Und der wird ja ab dem Zeitpunkt des Rücktritts durch das RGW-Schuldverhältnis ersetzt. Und das Rückgewährschuldverhältnis stellt somit einen modifizierten fortbestehenden Rechtsgrund dar.
Was dazu führt, dass man nicht einfach die Rückgewährregelungen durch Bereicherungsrecht umgehen kann.
Hierzu sei MüKo-Lieb § 812 Rn. 179 als Lektüre empfohlen.
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Danke, das hat mir echt weitergeholfen.
Mal eine Frage am Rand: Im Palandt steht, dass 812ff nicht neben § 346 angewandt werden können. Hier ist ja B vom Vertrag zurückgetreten und es entstand ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Anspruch auf Wertersatz geht aber nicht durch. Kann man dann nicht auf Palandt verweisen und sagen, dass 818 nicht geht weil die 812ff nicht neben dem § 346 angewandt werden können, oder lege ich das "neben" hier falsch aus?
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| Zitat von Parax
Ne Randbemerkung: Soll dein CB n Stalker sein? Wenn ja, geil.
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Ja klar - deshalb auch die Salami am Rucksack
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Jetzt mal im richtigen Thread:
Da meine Mitbewohnerin für nen halbes Jahr ins Ausland geht und ich noch nen paar Mietdinge für unsere gemeinsame Wohnung regeln muss, wollten wir ne Vollmacht aufsetzen.
Jetzt weiss ich aber nich so wirklich was da an Infos und Daten rein muss, ob ich ne bestimmte Form wahren muss oder so.
/e: Noch ebbes:
Meine Mitbewohnerin will ausserdem nen Vertrag machen, wo drin steht, dass der Zwischenmieter auch für Schäden an ihren Gegenständen/Möbeln aufkommt, die über der (privaten) Kaution liegen. Geht sowas? Gibts da auch irgendwas zu beachten?
Könnt ihr mir da helfen?
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Janzomaster am 17.09.2007 12:20]
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Es ist wieder Hausarbeitenzeit und ich habe Schuldrecht ein bissl schleifen lassen, weshalb mir die HA jetzt einiges Kopfzerbrechen bereitet
Ich bräuchte daher mal ein bißchen Hilfe.
Im Sachverhalt geht es darum, dass jemand eine Briefmarkensammlung verkauft, die ihm nicht gehört. Er geht aber, weil er sie loswerden will, einfach mal davon aus, dass sie ihm gehört und lügt den Käufer über die Eigentumsverhältnisse an, wenn auch in gutem Glauben.
Jetzt muss ich die Rechtslage klären, bezüglich dem Kaufpreis. Den will der Käufer nämlich zurück.
Bisher habe ich den Rücktritt gem. §§ 346 I, 326 V, 323, 437 Nr. 2 Alt. 1, 435, 433
(Rechtsmangel, da Eigentum Recht Dritter [str.])
Danach will ich die culpa in contrahendo prüfen, weiß aber nicht, ob die auch zum Rücktritt berechtigt, bzw, ob man damit irgendwie den Kaufpreis zurückbekommt.
Darüber hinaus tritt die cic mit guten Gründen ja hinter das (abschließende) Gewährleistungsrecht, ergo kann ich sie da ziemlich leicht raushauen, das Ding ist aber, dass der Käufer ja auch wegen arglistiger Täuschung anfechten kann und die neben der cic stehen kann.
Aber die Anfechtung prüfe ich ja erst bei den dinglichen Ansprüchen, namentlich dem Herausgabeanspruch.
Wie löse ich das aufbaumäßig, dass ich nach dem Rücktritt (vertraglicher Anspruch) die (vertragsähnliche) cic prüfe und dabei aber schon thematisieren muss, ob diese neben einer möglichen Anfechtung stehen kann, die ich wiederum erst bei den dinglichen Ansprüchen prüfe?
Das bereitet mir einiges an Kopfzerbrechen Any thoughts?
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Äh.... ich habs mit den BGH Urteilen noch nicht ganz geblickt.
Also wenn starre fristen im Vertrag stehen (Schönheitsreparaturen oder fachm. Renevierung) sind die ja ungültig.
Wenn sonst nichts dazu im Vertrag steht, ist der Mieter dann dazu verpflichtet die Wohnung so zu verlassen, wie er sie vorgefunden hat oder treffen ihn gar keine Verpflichtungen weils nicht geregelt ist?
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Im Sachverhalt geht es darum, dass jemand eine Briefmarkensammlung verkauft, die ihm nicht gehört. Er geht aber, weil er sie loswerden will, einfach mal davon aus, dass sie ihm gehört und lügt den Käufer über die Eigentumsverhältnisse an, wenn auch in gutem Glauben.
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Wie kann man in gutem Glauben bezüglich fehlendem eigenen Eigentum sein, außer man hat die Sache selbst von jemand erworben, der sie gestohlen hat?
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Welche "Vorlaufzeit" brauchen temporäre Halteverbote (z.B. bei Baustellen/Umzügen etc.)?
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| Zitat von tim aka coltvirtuose
Welche "Vorlaufzeit" brauchen temporäre Halteverbote (z.B. bei Baustellen/Umzügen etc.)?
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Aaaaaah, gute Frage. Habe ich gerade im Rahmen meiner ÖR-Vorbereitung.
Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Abschleppens (Exkurs: nach hM Ersatzvornahme und keine Sicherstellung, sofern das falsch parkende Auto nur abgeschleppt werden soll und nicht irgendeine Gefahr die vom Auto ausgeht, wie zB Ölverlust, Bombe oä gebannt werden soll) bei einem "mobilen" Halteverbot unterscheiden sich die Rechtsprechungen sehr.
Entscheidend ist wohl, in wessen Risikosphäre der Vorgang fällt:
Einige sagen dass 48 Stunden oder 3 Tage Vorlaufzeit erforderlich wären, andere sagen "3 Werktage + ein freier Tag", und die - für mich überzeugende - Ansicht sagt, dass 4 Tage (glaube sogar BVerwG) erforderlich sind. Wenn das Schild also vier Tage da stand und man dann abgeschleppt wird, fallen die Kosten in die Risikosphäre des Abgeschleppten und nicht mehr in die der Behörde, wodurch dieser die Kostne zu erstatten hat.
/Also: Am vierten Tag nach Aufstellen abgeschleppt -> Zahlen.
Ausnahme sind übrigens Wanderbaustellen, also eine die jeden Tag 10m weiter rückt, weil du da ja damit rechnen kann dass die in X Tagen an eigenen Parkplatz ist. Oder auch allgemein bekannte Veranstaltungen.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 19.09.2007 12:37]
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Also kann man das Auto nicht auf der Straße stehen lassen, wenn man mal ne Woche in Urlaub ist . Hier tobt nämlich gerade der Baustellenteufel und täglich stehen neue Schilder irgendwo...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von tim aka coltvirtuose am 19.09.2007 12:39]
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| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Im Sachverhalt geht es darum, dass jemand eine Briefmarkensammlung verkauft, die ihm nicht gehört. Er geht aber, weil er sie loswerden will, einfach mal davon aus, dass sie ihm gehört und lügt den Käufer über die Eigentumsverhältnisse an, wenn auch in gutem Glauben.
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Wie kann man in gutem Glauben bezüglich fehlendem eigenen Eigentum sein, außer man hat die Sache selbst von jemand erworben, der sie gestohlen hat?
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Missverständlich ausgedrückt, sorry. Was ich damit sagen wollte: Der Verkäufer wusste zwar nicht, ob die Sammlung wirklich zum Nachlass seines Onkels gehörte oder nicht, war davon aber überzeugt. Auf der Sammlung stand zwar der Name des Eigentümers. Aber er hat einfach darauf vertraut, dass schon alles stimmen werde und hat dem Käufer dann erzählt, er hätte die Sammlung persönlich vom Eigentümer erworben.
Das ist aber nicht das eigentliche Problem, sondern die Konkurrenz zur cic
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| Zitat von webLOAD
Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Abschleppens (Exkurs: nach hM Ersatzvornahme und keine Sicherstellung, sofern das falsch parkende Auto nur abgeschleppt werden soll und nicht irgendeine Gefahr die vom Auto ausgeht, wie zB Ölverlust, Bombe oä gebannt werden soll) bei einem "mobilen" Halteverbot unterscheiden sich die Rechtsprechungen sehr.
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Und wieder ein Bundesland, das die unmittelbare Ausführung nicht kennt.
Crutschie ... always a CT
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 19.09.2007 13:13]
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Auf deutsch?
Bundesland ist Bayern
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Im Ergebnis macht das keinen Unterschied für die Kostentragung, da, egal ob Primär- oder Sekundärmassnahme, es immer eine Kostentragungsvorschrift für den Polizeipflichtigen gibt.
Crutschie ... always a CT
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| Zitat von Crutschie Und wieder ein Bundesland, das die unmittelbare Ausführung nicht kennt.
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Wofür auch? Wir haben Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang.
Was genau ist die "unmittelbare Ausführung"?
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| Zitat von webLOAD
| Zitat von Crutschie Und wieder ein Bundesland, das die unmittelbare Ausführung nicht kennt.
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Wofür auch? Wir haben Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang.
Was genau ist die "unmittelbare Ausführung"?
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Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang sind doch nur zwei Seiten derelben Medallie. Die unmittelbare Ausführung ist eine Massnahme anstelle des Polizeipflichtigen (Primärmassnahme), die Ersatzvornahme eine Sekundärmassnahme. Eine Ersatzvornahme hat immer den Zwangcharakter, während eine unmittelbare Ausführung meist/immer dann zur Anwendung kommt, wenn ein Polzeipflichtiger nicht greifbar ist.
Crutschie ... always a CT
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hat sich erledigt... das Leute nie zugeben können, wenn sie sich irren
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von RunningGag am 20.09.2007 19:40]
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Uah, in NRW lief letzten Monat im ÖR der Fall mit dem weibl. Fußballfan, die beim Einlass ins Stadion in einem Zelt vor einer Polizistin blank ziehen musste, ob sie nicht irgendwo Feuerwerkskörper versteckt hätte.
Ich glaube hier konnte man gut anders als das VG damals entscheiden, welche die Maßnahme für rechtmäßig erklärt hat.
Die Beweisaufnahme hätte man ja interessant gestalten können.
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Mal ne Frage:
Kumpel hatte von einem Verein in dem er Mitglied ist, einen Mahnbescheid über Lagerkosten von November 2005 bis zum 28.02.2007 "gem. mündlichem Vertrag unter Zeugen vom xxxx" bekommen (ging um ein auf Vereinsgelände abgestelltes Fahrzeug).
Diesen mündlichen Vertrag gab es aber nie.
Er hat Widerspruch dagegen eingelegt, der Bescheid ist also hinfällig. Das ist nun knapp zwei Monate her und der Verein hat die Sache auf sich beruhen lassen.
Nun hat der Verein in anderem Zusammenhang (schriftlich) bestätigt, dass es bis zum besagten 28.02.2007 keinen Vertrag gab.
Meine Frage: Stellt es einen Straftatbestand dar, unter Vortäuschung falscher Tatsachen (ja ich weiß, keine Beweisführung nötig) einen Mahnbescheid zu beantragen?
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von FelixDelay am 22.09.2007 1:36]
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Versuchter Betrug kommt in Frage.
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Anmaßung einer Forderung aufgrund vorgetäuschter Tatsachen (nicht aufgrund rechtsirrtums) ist ein versuchter Prozessbetrug (Unterfall des Dreiecksbetrugs).
Allerdings: Beim automatischen Mahnverfahren könnte man sich über das eine oder andere Tatbestandsmerkmal sehr viele Gedanken machen... *examensklausursachverhaltanlehrstuhlfax*
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Danke, dass klingt schön
Noch eine Frage in dem Zusammenhang:
Angenommen, um einen Gegenstand(hier: Fahrzeug), welches auf Vereinsgelände steht, hat sich eine Eigentümergemeinschaft gebildet. Der Verein versucht, dieses Fahrzeug mit Zahlungs- und Räumungsaufforderungen vom Hof zu bekommen.
Ist es möglich, die Gemeinschaft einfach aufzulösen und dem Verein das Fahrzeug zu schenken? Evtl. auch rückwirkend?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von FelixDelay am 22.09.2007 10:43]
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Hahaha, versuchst du gerade deinen Schrott loszuwerden?
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| Zitat von tim aka coltvirtuose
Hahaha, versuchst du gerade deinen Schrott loszuwerden?
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Nein, hab damit selbstverständlich nix zu tun :P
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| Zitat von DaveJay
Folgender Sachverhalt:
Autohändler A hat BMW Fahrer B einen 3er verkauft, der hat einen Mangel (bei Übergabe). Also wollte B in Einvernehmen mit A so lange nicht zahlen, bis A den einfach zu behebenden Mangel behoben hat. B setzt A dafür auchnoch eine Frist. A vergisst aber den Mangel zu beheben. Nach Ablauf der Frist tritt B vom Vertrag zurück, am folgenden Tag stürzt die von Mauermeister M einige Monate zuvor errichtete Garage teilweise ein und zerstört den BMW vollständig. Ein Sachverständiger stellt fest, dass die Garage fehlerhaft gebaut wurde und ein Einsturz unumgänglich war.
Was man schon weiß: Der Rücktritt des B geht durch, Wertersatzanspruch des A gegen B geht unter. Das Probleme: Ist hier eine Drittschadensliquidation möglich oder kann T anderweitig M belangen? Falls eine Drittschadensliquidation möglich ist: Wer hat überhaupt den Schaden und warum?
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Was ich noch gerne wüsste: Muss man den Nacherfüllungsanspruch des B anprüfen?
Der geht ja eigentlich schon deshalb nicht, weil er zurückgetreten ist. Also könnte man, wie ich mir überlegt habe, mit A gegen B auf Kaufpreiszahlung anfangen und B gegen A auf Nacherfüllung gar nicht erst ansprechen.
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Eine eBay-Frage:
Ich habe 'nen gebrauchtes Handy gekauft. Das hat nach einem Tag rumgezickt. Ich hab es zur Reperatur/Reklamation zurück geschickt. Nach ein paar Tagen kam es wieder und hat auch ein paar Tage funktioniert. Jetzt der gleiche Defekt wieder. Habe denen eben eine Mail geschrieben, dass ich vom Widerrufsrecht gebrauch machen möchte und den Kaufpreis + Rückversand der Reperatur + jetziger Rückversand erstattet haben möchte. Sogar alles in sachlich höflicher Sprache :P
Ist das so alles so rechtens?
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Ich habe eine Frage zum Thema Jugendarbeitschutzgesetz.
Dort wird unter anderem Festgelegt wie lang jemand unter 18 Arbeiten darf, wie oft, wieviele Pausen, etcetcetc..
Jedoch steht dort auch das unteranderem für die Gastronomie Ausnahmen gelten.
Kann mir ein Fachkundiger mal sagen wie weit diese Ausnahmen gelten? Und ob das nicht doch auch irgendwie geregelt ist?
Informationen habe ich nicht gefunden im Netz.
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So, morgen und übermorgen stehen die ÖR-Klausuren dran.
Hoffentlich kommen vernünftige Fälle dran.
Aber ich fühle mich eigentlich ganz gut vorbereitet - bujatschakka!
Achja, wie ist der Schwerpunktbereich bei anderen Unis in NRW strukturiert?
Ich habe gehört dass man zB in Köln acht Klausuren schreiben kann und sich die besten aussuchen kann - stimmt das? Und wie wird da benotet?
Ich überlege im Moment, ob ich (bei Bedarf) für den Schwerpunktbereich forum-shoppen sollte.
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also
in köln wählste deinen SP-Bereich.
In dem musst du eine Seminararbeit und 3 Kernbereichsklausuren schreiben.
Der gesamte Uniteil zählt halt 30% der Examensnote.
Momentan ist es noch so, das man die KB-Klausuren beliebig oft schreiben darf, und sich verbessern kann.
Was nicht heisst, das es im nächsten Sem. genauso bleibt...
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Thema: Juristen-Sammelthread X ( Ich hasse dieses Küchenlatein! ) |