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Okay, davon wusste ich. Der Händler ist der Meinung, er könne im Fall eines Falles pauschal Geld dafür berechnen, dass man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
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Interessante Meinung.
§357 III BGB könnte da einschlägig werden, aber da steht nichts von Pauschalen.
Crutschie ... always a CT
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| Zitat von webLOAD
| Zitat von -rantanplan-
| Zitat von webLOAD
in wirklichkeit nicht bestehende Forderung
...
der Täter stellt sich doch wohl vor, dass der Knecht nie mehr zu seiner Mutter kommt und so die Forderung nicht mehr geltend macht (als abgenötigtes Opferverhalten).
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Untauglicher Versuch, sehr schöner Prüfungsansatz wenn du mich fragst.
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Sie hat heute wieder zugeschlagen:
Erstmal habe ich Mittäterschaft d. Unterlassen angeprüft, nein, sie hätte es gerne als normale Täterschaft durch Unterlassen gehabt.
Also die 5 Ansichten die ich über Seiten ausgebreitet habe einfach mal weggestrichen.
Ich bin natürlich mit der hM zur Beihilife durch Unterlassen gekommen. Dann Rücktritt geprüft, denn der A rennt zu den Gleisen zurück, um den auf den Schienen liegenden X noch vor dem letzten Zug runterzuziehen. Was schreibt mir die Gute an den Rand?! "Rücktritt nicht möglich, da die Beihilfehandlung schon erbracht wurde!".
Da ist es ja kaum überraschend, dass ohne jegliche Angaben zum Schuhwerk ein Tritt mit dem Fuß neben § 224 I Nr 5 auch § 224 I Nr 2 ist - der Fuß ist ja schließlich "beschuht".
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass einer von uns beiden das Strafrecht noch nicht so ganz geistig durchdrungen hat.
Aber ich habe die Klausur direkt dem Prof in die Hand gedrückt, der korrigiert sie noch einmal nachdem er kopfschüttelnd die Korrektur überflogen hat. Denn sowas kann ich eine Woche vor meiner StrafR-Examensklausur nun wirklich nicht gebrauchen.
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Wurde neu korrigiert - 2 Noten(!) besser als vorher.
Und das Highlight war ganz klar, dass oben beschriebene Korrekturanmerkungen verworfen wurden.
Zudem steht an einer Korrekturanmerkung (von wegen, dass nach hM auch Angst vor außerstrafrechtl Konsequenzen eine Verdeckungsabsicht begründen mag), dass ich doch eben das in meinen Ausführungen geschrieben habe.
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Mal ne kurze Frage
Klaus arbeitet beim Unternehmen X seit 7 Monaten, ist dort unzufrieden und will weg.
Er hat im 1. Jahr eine Kündigungsfrist von 1 Monat auf Ende des nächsten Monates.
Er könnte also im Juli kündigen und Ende August weg sein.
Das Problem ist aber, das Klaus im August 3 Wochen Ferien eingegeben und schon gebucht hat.
Was kann Klaus jetzt also tun, um im Juli kündigen zu können, trotzdem aber in die Ferien gehen zu können? Muss der Arbeitgeber im frei geben, wenn die Ferien schon bewilligt wurden (klar dass dann ende August weniger Lohn kommt) oder darf Klaus nur so viel frei machen, wie er noch Ferien hat (8/12 der gesamten Ferientage). Weil Klaus will wechseln und so.
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Ach ja, Klaus-Anton kann _NICHT_ im Juni kündigen, er muss mind. bis ~15. Juli damit warten. Aber das ist viel zu kompliziert.
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Wenn Klaus in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, dann hat Klaus Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, nicht nur Bruchteilsurlaub, §§ 4, 5 BUrlG.
Ob das auch für einen über den gesetzlichen Mindesturlaub vereinbarten weiteren Urlaubsanspruch oder tarifliche Urlaubsansprüche gilt, ist streitig und Frage des Einzelfalles.
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Pling steht genau so viel Urlaub zu wie er sich erarbeitet hat. Wenn er mehr nimmt (und die Firma mitspiel) kriegt er die beim nächsten Arbeitgeber weniger.
@rantanplan
Sicher?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [ÆON]Lucifer am 20.06.2007 10:42]
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Buäh sind jetzt 2 Sachen, von denen Klaus noch nichts gehört hat. Zudem arbeitet und wohnt Klaus in der Schweiz. Muss das wohl genauer abklären... :-/
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Hier wird, soweit ich weiss, der Urlaub "gekürzt". Bei meiner Freundin war es auf alle Fälle so: 1.5 Monate vor offiziellem Ende der Lehre einen Job gefunden - proportional dazu wurden Urlaubstage abgezogen.
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| Zitat von [ÆON]Lucifer
@rantanplan
Sicher?
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Ja. Schau mal in einen beliebigen Kommentar zum BUrlG.
Dumm von Klaus ist aber, in einem bundesdeutschen Forum nach der Rechtslage zu fragen und dabei nicht mitzuteilen, dass Klaus-Anton in der Schweiz arbeitet. Allein dafür sollte man Klaus-Anton feuern und ihm seinen Urlaubsanspruch insgesamt aberkennen.
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ich bin sowieso dagegen, dass Ausländer bei uns arbeitn dürfen
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Mhh, ist ja ne praktische Sache.
Klaus Anton braucht doch eigentlich gar nicht selber suchen, der wird doch geheadhunted.
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high potential!
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Shit, gerade erfahren dass meine Uni die nächste ÖR-Probeklausur erst am 24.08.2007 stellt.
Toll, dass ich meine ÖR-Examensklausuren erst am 30. und 31.08.07 schreiben werden.
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Ich hab mal in der Schule nen Rechtskundekurs gehabt, da meinte unser Lehrer wenn ich was klaue und dann ausm Ladne Rausrenne darf mich Securtiy nicht gewaltsam aufhalten
Ich glaub das bis heute nicht, aber is das so?
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| Zitat von Reisschuessel
Ich hab mal in der Schule nen Rechtskundekurs gehabt, da meinte unser Lehrer wenn ich was klaue und dann ausm Ladne Rausrenne darf mich Securtiy nicht gewaltsam aufhalten
Ich glaub das bis heute nicht, aber is das so?
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§ 127 Abs. 1 StPO, (§ 34 StGB?)
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| Zitat von darkimp
Hier wird, soweit ich weiss, der Urlaub "gekürzt". Bei meiner Freundin war es auf alle Fälle so: 1.5 Monate vor offiziellem Ende der Lehre einen Job gefunden - proportional dazu wurden Urlaubstage abgezogen.
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So wäre es für mich logisch, aber wie ist es, wenn der Resturlaub nicht ausreicht, um die bewilligten Urlaubstage frei zu nehmen? Krieg ich die dann trotzdem oder wäre das goodwill vom Arbeitgeber? Weil ich denke mal, dass ich auf goodwill nicht zählen kann :-/
Weil gebucht ist schon und so... Und bis Ende September hier rumgurken ist nicht, weil ich am 1.9. neu anfangen soll. Scheisse
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| Zitat von Pling [...] ich [...] ich [...] ich[...]
[...]ich[...]
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Tschuldigung, ich meinte Klaus.
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eins geht nur! urlaub oder arbeitslos!
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Ich habe ein sehr wichtiges Anliegen und hoffe, mir kann das jemand beantworten.
Bei meiner Freundin lief im Abitur ziemlich viel schief und so kann es sein, dass sie wegen eines Punktes das Abitur nicht bekommt.
Heute Morgen hatte sie mündliche Englischprüfung. Diese bestand darin, dass sie 20 min Prüfungsvorbereitungszeit hatte und danach zur mündlichen Prüfung aufgerufen wurde.
In der Vorbereitungszeit bekommt man einen englischen Text, den man intensiv bearbeiten muss.
Während der 20 Minuten hatte meine Freundin ein englisches Wörterbuch vor sich liegen, allerdings wurde es von dem aufsichtführenden Lehrer verboten, dieses Wörterbuch zu verwenden. Eine Minute, bevor sie aufgerufen wurde, kam eine Lehrerin in den Raum und sagte, dass man das Wörterbuch sehr wohl verwenden dürfte.
Ergo: Keine Zeit mehr gehabt, den Text wirklich zu verstehen und auch nur 4 Punkte bekommen.
Für mich ist das ein klarer Fall einer ungültigen Prüfung.
Was sollte sie unternehmen?
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Zum Anwalt gehen.
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Je nachdem, wie ihre Kunstprüfung morgen läuft und es wirklich nur an dem einen Punkt scheitern sollte, werde ich mit ihr wohl wirklich zum Anwalt gehen. Kann doch echt nicht angehen. Scheiß unfähiges Drecks-Lehrer-Pack!
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Frist und so beachten, also nicht zu lange warten.
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Was gibt's da für eine Frist? Wenn, dann würden wir das morgen schon machen.
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Hm, kommt immer aufs Bundesland an, aber ich würde mal spontan auf einen Monat tippen
Für mich klingt das ganze aber ein wenig so, als hätte der eine Lehrer deine Freundin ein wenig verarschen wollen, und sie hättes nich gepeilt.
Mal ernsthaft, wenn in der mündlichen Abiprüfung n Wörterbuch vor mir liegt. Wozu solln das sonst gut sein?
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Man könnte der Schulleitung auch anbieten, dass man für 15 Punkte in der Prüfung bereit wäre sich den Gang zum Anwalt zu sparen. Andernfalls würde sich die Geschichte auch in der regionalen Zeitung gut machen. Meinst Du, dass Deine Freundin in einer Wiederholungsprüfung eine reelle Chance hat? Normalerweise scheitert das Verstehen eines englischen Textes nicht an ein paar Vokabeln, das ist jedenfalls meine Erfahrung.
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Sie ist eigentlich nicht schlecht in Englisch, aber es war irgendein Text, geschrieben von einem afrikanischen Auswanderer, wo sie wirklich einen Großteil der Wörter nicht verstanden hat, was letztendlich auch zum fehlenden Verständnis führte... Nichtsdestotrotz war es für mich ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung seitens der Schule, was die Prüfung für mich ungültig macht. Sie war heute Morgen die erste, die dran kam, die anderen nach ihr durften das Wörterbuch verwenden.
Ich denke absolut, dass sie eine reelle Chance hat. Das Problem ist doch, dass die Schulleitung die Note nicht macht, sondern der Prüfer vom Oberschulamt, also muss die Schule sich zum Fehler bekennen und das mit dem Oberschulamt in Einklang bringen.
Ach ja: Bundesland: Baden-Württemberg
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Atomfried am 20.06.2007 16:25]
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Thema: Juristen-Sammelthread X ( Ich hasse dieses Küchenlatein! ) |