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So weit ich weiß ist jede fest installierte bauliche Anlage (Gartenkamin) genehmigungspflichtig. Ist gibt hierbei jedoch Ausnahmen, die sind in der Landes- und Gemeinde-Bauordnung fest gehalten. Die beiden Kontrollieren ob da was drin steht. Wenn nein -> Anfrage ans Bauamt. Eventuell sagen die dann auch direkt: "kleiner Gartenkamin? Einfach machen."
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Ich habs fast befürchtet ;-) Aber danke für die Hinweise, ich schau das mal an.
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| Zitat von kleiner blauer Schlumpf
So weit ich weiß ist jede fest installierte bauliche Anlage (Gartenkamin) genehmigungspflichtig.
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Das ist in keiner einzigen LBO so. In den einzelnen LBOs stehen genehmigungsfreie Bauvorhaben in Listenform drin.
In Bayern sind das diese:
(1) Verfahrensfrei sind
1.
folgende Gebäude:
a)
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich,
b)
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich,
c)
freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d)
Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,
e)
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
f)
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
g)
Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
h)
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S. 2146),
2.
folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
a)
Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,
b)
sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
3.
folgende Energiegewinnungsanlagen:
a)
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren
aa)
in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
bb)
gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,
b)
Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m,
c)
Blockheizkraftwerke,
4.
folgende Anlagen der Versorgung:
a)
Brunnen,
b)
Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Fläche bis zu 10 m²,
5.
folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a)
aa)
Antennen,
bb)
Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m,
cc)
zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie,
soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
b)
Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen,
c)
Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,
d)
Signalhochbauten für die Landesvermessung,
e)
Flutlichtmasten mit einer freien Höhe bis zu 10 m,
6.
folgende Behälter:
a)
ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 m³,
b)
ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³,
c)
ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³,
d)
Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m,
e)
Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben,
f)
Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen,
g)
Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³,
7.
folgende Mauern und Einfriedungen:
a)
Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
b)
offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,
8.
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
9.
Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²,
10.
folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a)
Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
b)
Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,
c)
Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
d)
Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,
e)
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,
11.
folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a)
nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
b)
die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden,
c)
zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden,
d)
Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
e)
Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
f)
Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern,
auch vor Fertigstellung der Anlage,
12.
folgende Werbeanlagen:
a)
Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m²,
b)
Warenautomaten,
c)
Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
d)
Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB dienen,
e)
Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen), außer im Außenbereich,
f)
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
g)
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
13.
folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
a)
Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,
b)
Toilettenwagen,
c)
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,
d)
bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,
e)
Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen fliegende Bauten,
f)
Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden,
14.
Fahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
15.
folgende Plätze:
a)
Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,
b)
nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² und deren Zufahrten, außer im Außenbereich,
c)
Kinderspielplätze im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Satz 1,
d)
Freischankflächen bis zu 40 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks,
16.
folgende sonstige Anlagen:
a)
Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m²,
b)
Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
c)
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,
d)
Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,
e)
andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei
1.
Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² sowie überdachte Stellplätze,
2.
Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten,
3.
Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,
4.
Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten,
5.
Mauern und Einfriedungen,
6.
Werbeanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,
7.
Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze,
8.
Friedhöfe,
9.
Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage
/die Verfahrensfreiheit entbindet aber natürlich nicht von der Beachtung sonstiger baurechtlicher Bestimmungen, wie z.B. Einhaltung von Abstandsflächen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von tim aka coltvirtuose am 23.04.2014 10:24]
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Mein Cousin (bzw. seine Frau, er hat sich beim Bau rausgehalten) ist nach drei Jahren auch endlich eingezogen:
Der Hof stand jahrelang leer und verfiel zusehends.
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Ja, schon. Er ist aber auch 10 Jahre älter als ich.
/die Lage ist dafür auch eher peripher.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von tim aka coltvirtuose am 23.04.2014 10:45]
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Zeit sich einen BMP zu kaufen.
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| Zitat von tim aka coltvirtuose
Ja, schon. Er ist aber auch 10 Jahre älter als ich.
/die Lage ist dafür auch eher peripher.
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Lohnt sich das denn noch kurz vor erreichen des offiziellen Rentenalters?
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Grade einen der Kostenvoranschläge für die Fensterrenovierung erhalten. Von dem Geld kaufen sich andere 2 Kompaktwagen
Gut, wir wollten alles in 3-fach Verglasung, aber wer kauft denn heute noch 2-fach Glas? Oh Mann, das ist ne Kröte zu schlucken...
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| Zitat von kleiner blauer Schlumpf
wer kauft denn heute noch 2-fach Glas?
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Leute mit nicht perfekt isolierten Wänden, die Kondenswasser lieber an der Scheibe als in der Wand wollen.
quake.
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Schwiegereltern haben sich auch 3fach fesnter reinsetzen lassen, weil es da Förderung zu gibt. Energetisch bei deren Hütte Blödsinn, aber ist dadurch eben günstiger als 2fach!
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| Zitat von webLOAD
| Zitat von tim aka coltvirtuose
Ja, schon. Er ist aber auch 10 Jahre älter als ich.
/die Lage ist dafür auch eher peripher.
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Lohnt sich das denn noch kurz vor erreichen des offiziellen Rentenalters?
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ich hab dich unter Beobachtung, Bursche!
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Bauherren die Weisungen an Handwerker erteilen und dann doch nicht dazu stehen sind zum kotzen
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| Zitat von Futura
Schwiegereltern haben sich auch 3fach fesnter reinsetzen lassen, weil es da Förderung zu gibt. Energetisch bei deren Hütte Blödsinn, aber ist dadurch eben günstiger als 2fach!
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Leider gibt es bei der KfW zur Fenster-Sanierung nur Kredite. Wenn man das Geld hat, bringt einem das nichts.
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| Zitat von Schnudelhuber
Bauherren die Weisungen an Handwerker erteilen und dann doch nicht dazu stehen sind zum kotzen
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Ohja
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| Zitat von kleiner blauer Schlumpf
Grade einen der Kostenvoranschläge für die Fensterrenovierung erhalten. Von dem Geld kaufen sich andere 2 Kompaktwagen
Gut, wir wollten alles in 3-fach Verglasung, aber wer kauft denn heute noch 2-fach Glas? Oh Mann, das ist ne Kröte zu schlucken...
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Echt? Mein Vater hat in seinem Passivhaus afaik 2-Fach-Verglasung, die lag preislich aber auch auf dem Niveau eines 5er BMWs.
Edit: Mag aber auch sein, dass ich mich täusche. Ich meine mich nur zu erinnern, dass es damals 2-Fach-Verglasung hieß, weil die den geforderten u-Wert auch bot.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Flashhead am 24.04.2014 15:00]
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| Zitat von Lunovis
| Zitat von Schnudelhuber
Bauherren die Weisungen an Handwerker erteilen und dann doch nicht dazu stehen sind zum kotzen
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Ohja
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Musste vorhin grad einem ne Stunde lang am Telefon erklären das sein, "ja dann mach das halt", ihn gute 3000.- kosten wird.
Obwohl der vorhergehende Unternehmer die Ungenauigkeit noch hätte korrigieren können.
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Eben spannende 1,5 Std beim Notar verbracht, der einem nochmal alles genau vorliest.. Ist ja richtig so, aber gehört jetzt auch nicht zu den spannendsten Stunden in meinem Leben.
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Unsere hatte am Anfang gefragt: Erster Kaufvertrag oder darf ich normal lesen?
Hatte zwischendurch aber gute Hinweise/Erläuterungen gegeben.
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| Zitat von Schnudelhuber
| Zitat von Lunovis
| Zitat von Schnudelhuber
Bauherren die Weisungen an Handwerker erteilen und dann doch nicht dazu stehen sind zum kotzen
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Ohja
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Musste vorhin grad einem ne Stunde lang am Telefon erklären das sein, "ja dann mach das halt", ihn gute 3000.- kosten wird.
Obwohl der vorhergehende Unternehmer die Ungenauigkeit noch hätte korrigieren können.
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türrahmen scheisse oder was?
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Zarge heißt das
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| Zitat von Matatron*
Unsere hatte am Anfang gefragt: Erster Kaufvertrag oder darf ich normal lesen?
Hatte zwischendurch aber gute Hinweise/Erläuterungen gegeben.
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Bei uns ging es auch in 45 Mins, wir hatten aber auch recht lange Teile vorher streichen lassen, da diese nicht notwendig waren. Heute kam die RG, war weit unter einem Prozent, dachte das sind immer so 1,5 Prozent? Egal, uns freut es
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| Zitat von Lunovis
| Zitat von Schnudelhuber
| Zitat von Lunovis
| Zitat von Schnudelhuber
Bauherren die Weisungen an Handwerker erteilen und dann doch nicht dazu stehen sind zum kotzen
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Ohja
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Musste vorhin grad einem ne Stunde lang am Telefon erklären das sein, "ja dann mach das halt", ihn gute 3000.- kosten wird.
Obwohl der vorhergehende Unternehmer die Ungenauigkeit noch hätte korrigieren können.
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türrahmen scheisse oder was?
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ne.
Von seinem Balkon hat der Baumeister eins von sechs fundamenten um ca. 5cm an die falsche stelle betoniert.
und jetzt korrigiert es der metallbauer.
mit sack beton und irgendwelchen stahlstäben.
möchte er.
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sind dir die winterstahlfelgen ausgegangen? ist doch klar sache baumeister, dessen scheisse zu korrigieren.
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ja klar.
aber wenn der bauherr einfach so mit dem Metallbauer spricht und dem auch noch sagt, das der das so machen soll, weil er es einfach findet als wenn der baumeister noch mal antrabt, ist das einfach bescheuert.
In dem Moment einfach den Bauleiter anzurufen währe ja echt nicht so schwer.
Er denkt sich aber wohl, weil wir im Stundenaufwand arbeiten, das er fuchs sich so ne stunde spart.
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bauleiter stundenaufwand?
wo sind die 20% kommission geblieben?
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Ich befasse mich das erste Mal ernsthaft damit, ein Haus zu kaufen. Wie seid ihr das angegangen? Wo habt ihr gesucht? Habt ihr einen Makler beauftragt? Seid ihr zu ner Bank wegen kredit gegangen? Wie viel Eigenkapital? Und was ich überhaupt nicht einschätzen kann: wie viel Platz braucht man bzw. was ist so der Standard? Mich erschlagen die Preise teilweise. Aber wenn ich mtl. Rate abzahlen sehe (irgendwas um die 1800 Euro), dann ist das wieder ok. Mich verwirrt das alles noch sehr.
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Frage ist erst mal, wo du etwas kaufen möchtest. Köln City?
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| Zitat von Kabelage
Frage ist erst mal, wo du etwas kaufen möchtest. Köln City?
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Nee, das werde ich mir nicht erlauben können Etwas außerhalb ist schon ok.
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Thema: Der grosse Hausbauthread IV ( Rom wurde ja auch nicht an einem Tag gebaut! ) |
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