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| Zitat von AngusG
Wenn man hier jetzt Unterschiede machen würde, würden die Nazis schnell "Gesinnungsjustiz" schreien, und das wäre auch nicht ganz von der Hand zu weisen.
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Mit dem Problem, dass hier die Begründung hanebüchener Unsinn ist und an der Realität komplett vorbeigeht.
Das VG verkennt, dass durch die 100 Meter Abstand keinerlei Entkoppelung in der Wahrnehmung begründet werden kann, weil wir uns im gesamtdeutschen Bundesgebiet im Wahlkampf befinden.
Dass die Entscheidung im Eilverfahren und der Güterabwägung zwischen dem Recht auf Wahlwerbung und dem Schutzbefinden der Grünen nicht zwingend zugunsten der Grünen bzw. der Grünen-Wähler ausfallen musste, ist erwartbar gewesen.
Aber sich so aus der Affäre ziehen zu wollen ist erschreckend und ernüchternd.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Glätteisen am 14.09.2021 14:34]
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| Zitat von AngusG
Wenn man hier jetzt Unterschiede machen würde, würden die Nazis schnell "Gesinnungsjustiz" schreien, und das wäre auch nicht ganz von der Hand zu weisen.
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Wo wäre das Problem? Rassismus ist keine Meinung, keine Ahnung warum dann die angebliche Meinungsfreiheit so wichtig sein soll.
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| Zitat von AngusG
| Zitat von horscht(i)
| Zitat von Armag3ddon
| Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DER DRITTE WEG«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« aufzuhängen sind.
Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei »DER DRITTE WEG« mit dem Aufdruck »HÄNGT DIE GRÜNEN« und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz »Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.« bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen. Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antragstellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 L 393/21 – | |
https://www.justiz.sachsen.de/vgc/2021-4142.html
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Was ist denn deine juristische Meinung dazu? Ist das noch Güterabwägung oder hat das Gericht keinen Bock auf Stress und taktiert rum?
Können die Grünen jetzt Anzeige wegen Beleidigung oder Verleumdung stellen!?
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Falls ich auch darf, meine juristische Meinung:
Die PARTEI durfte ihre Plakate mit den Aufschriften "Nazis töten." und "Hier könnte ein Nazi hängen" auch aufhängen. Nach der Urteilsbegründung damals ließ die Zweideutigkeit "unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine nicht strafbewehrte Deutung" zu. Eine anderweitige Auslegung des § 111 StGB verbiete sich im Lichte von Art. 5 GG.
Der III. Weg bedient sich ebenso der Zweideutigkeit mit der Möglichkeit einer nicht strafbewehrten Deutung.
Wenn man hier jetzt Unterschiede machen würde, würden die Nazis schnell "Gesinnungsjustiz" schreien, und das wäre auch nicht ganz von der Hand zu weisen.
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Ein Wahlplakat mit einer "Handlungsaufforderung" einer Satire-Spass-Partei mit genau 0 Präzendenzfällen an daraus irgendwie anknüpfenden Handlungen (lol), mit einem Wahlplakat mit einer "Handlungsaufforderung" von Neo-Nazis - mit denen wir gerade ein großes Terroismus Problem haben und sich ganz real mit Todeslisten auf einen Tag X vorbereitet wird - gleichzusetzten, ist halt a weng Ananas mit Pflaumen gleichzusetzten. Ja beides Obst, aber das wars halt schon.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von le glock sportif ® am 14.09.2021 14:46]
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| Zitat von AngusG
| Zitat von horscht(i)
| Zitat von Armag3ddon
| Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DER DRITTE WEG«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« aufzuhängen sind.
Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei »DER DRITTE WEG« mit dem Aufdruck »HÄNGT DIE GRÜNEN« und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz »Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.« bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen. Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antragstellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 L 393/21 – | |
https://www.justiz.sachsen.de/vgc/2021-4142.html
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Was ist denn deine juristische Meinung dazu? Ist das noch Güterabwägung oder hat das Gericht keinen Bock auf Stress und taktiert rum?
Können die Grünen jetzt Anzeige wegen Beleidigung oder Verleumdung stellen!?
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Falls ich auch darf, meine juristische Meinung:
Die PARTEI durfte ihre Plakate mit den Aufschriften "Nazis töten." und "Hier könnte ein Nazi hängen" auch aufhängen. Nach der Urteilsbegründung damals ließ die Zweideutigkeit "unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine nicht strafbewehrte Deutung" zu. Eine anderweitige Auslegung des § 111 StGB verbiete sich im Lichte von Art. 5 GG.
Der III. Weg bedient sich ebenso der Zweideutigkeit mit der Möglichkeit einer nicht strafbewehrten Deutung.
Wenn man hier jetzt Unterschiede machen würde, würden die Nazis schnell "Gesinnungsjustiz" schreien, und das wäre auch nicht ganz von der Hand zu weisen.
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Äh.
"Nazis töten." kann man aber eher als Tatsachenbehauptung verstehen. Nazis als Objekt statt Subjekt. Nazis töteten Lübcke.
"Hier könnte ein Nazi hängen" ist zumindest noch Konjunktiv.
Das drückt sich beides um die Handlungsaufforderung.
Die Aufforderung "Hängt die Grünen!" kann man dem meiner Auffassung nach nicht gleichsetzen.
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Nazis können übrigens keine Satire. Die meinen alles ernst.
Das ihnen Satire zugestanden wird ist ein juristisches Schlupfloch auf den Nacken der Kunstfreiheit.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von le glock sportif ® am 14.09.2021 14:57]
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Mault mich nicht an, mir persönlich schmeckt der Beschluss auch nicht. Eine juristische Meinung ist aber was anderes als die persönliche Meinung.
Das Gericht hinterfragt nicht, wofür die Partei steht. Es spielt keine Rolle, ob die eine Partei eine Satire-Spaßpartei ist und die andere eine Nazi-Partei. Beide Parteien wollen gewählt werden und nehmen am politischen Diskurs teil. Beide haben sich eines bestimmten Instrumentes bedient, nämlich zweideutiger Aussagen.
Völlig losgelöst vom Parteiprogramm und deren Gesinnung geht es rein objektiv um die Frage, ob mit den Plakaten zu strafbaren Handlungen aufgerufen wird. Das sieht das Verwaltungsgericht als so fraglich an, dass es im Eilverfahren nicht geklärt werden kann. Bei der PARTEI war es in Ordnung, unabhängig von politischer Meinung kann ich nachvollziehen, dass eine andere Partei sich dann des gleichen Mittels bedienen darf.
Politische Meinungen sollen bei der Rechtsfindung keine Rolle spielen und das ist auch grundsätzlich erstmal richtig, sonst haben wir wirklich eine Gesinnungsjustiz. Dass die Nazis davon in diesem Fall profitieren, muss man in einem Rechtsstaat dann leider hinnehmen.
Nun versucht mal, den Beschluss vor dem Hintergrund des PARTEI-Urteils anders zu fassen, ohne in der Begründung auf die politische Ausrichtung der Partei abzustellen.
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Die Argumente - seien sie auch noch so richtig - verfangen juristisch leider nur schwer. Dass der III. Weg ein Haufen Nazis ist und Nazis ein großes Problem und ein Nazi hat Lübcke erschossen. Das alles jetzt diesen Plakaten und der Partei auf den Tisch zu laden wird aber sehr, sehr schwierig. Es funktioniert leider nicht zu sagen: "ihr seid halt Nazis, darum begründen wir alles damit und belasten euch mit allen Naziverbrechen" (ersetze "Nazis" mit anderen Begriffen als Gegenprobe).
Man muss da schon sehr genau herausarbeiten, dass solche Plakate zu gesellschaftlichen Vorgängen beitragen, dass diese Partei weniger Hintergrund als Satirepartei hat etc. pp. Konkrete Morde wird man kausal auch niemals auf eine Plakataktion zurückführen können.
Und das ist dann eben doch leider eine umfassende Argumentation, die so ein Gericht nicht in ein paar Tagen aus dem Ärmel schütteln kann.
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| Zitat von fiffi
| Zitat von AngusG
| Zitat von horscht(i)
| Zitat von Armag3ddon
| Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DER DRITTE WEG«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« aufzuhängen sind.
Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei »DER DRITTE WEG« mit dem Aufdruck »HÄNGT DIE GRÜNEN« und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz »Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.« bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen. Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antragstellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 L 393/21 – | |
https://www.justiz.sachsen.de/vgc/2021-4142.html
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Was ist denn deine juristische Meinung dazu? Ist das noch Güterabwägung oder hat das Gericht keinen Bock auf Stress und taktiert rum?
Können die Grünen jetzt Anzeige wegen Beleidigung oder Verleumdung stellen!?
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Falls ich auch darf, meine juristische Meinung:
Die PARTEI durfte ihre Plakate mit den Aufschriften "Nazis töten." und "Hier könnte ein Nazi hängen" auch aufhängen. Nach der Urteilsbegründung damals ließ die Zweideutigkeit "unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine nicht strafbewehrte Deutung" zu. Eine anderweitige Auslegung des § 111 StGB verbiete sich im Lichte von Art. 5 GG.
Der III. Weg bedient sich ebenso der Zweideutigkeit mit der Möglichkeit einer nicht strafbewehrten Deutung.
Wenn man hier jetzt Unterschiede machen würde, würden die Nazis schnell "Gesinnungsjustiz" schreien, und das wäre auch nicht ganz von der Hand zu weisen.
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Äh.
"Nazis töten." kann man aber eher als Tatsachenbehauptung verstehen. Nazis als Objekt statt Subjekt. Nazis töteten Lübcke.
"Hier könnte ein Nazi hängen" ist zumindest noch Konjunktiv.
Das drückt sich beides um die Handlungsaufforderung.
Die Aufforderung "Hängt die Grünen!" kann man dem meiner Auffassung nach nicht gleichsetzen.
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"Nazis töten" kann man als Aussage oder als Aufforderung verstehen. Den Unterschied macht das Satzzeichen, bei der PARTEI eben der Punkt statt eines Ausrufezeichens. Da muss man aber schon genau hinsehen, beim schnellen Blick auf das Plakat im Vorbeifahren ist das schon schwierig zu unterscheiden. (Bei der Aussage sind die Nazis übrigens das grammatikalische Subjekt, bei der Aufforderung wären sie das Objekt.)
"Hängt die Grünen!" ist klar eine Aufforderung, aber wenn man genau hinsieht, steht darunter eine Konkretisierung zum Aufhängen grüner Plakate. Sieht man ebenfalls nicht bei einem schnellen Blick im Vorbeifahren, steht aber da.
Leider sind die Nazis nicht ganz dumm. Die haben sich das ganz sicher sehr gut überlegt, was sie da mit diesen Plakaten tun. Sie haben - wie es Nazis eben tun - genau diesen Streit provoziert und (aus meiner Sicht: leider, aber juristisch gut vertretbar) gewonnen und damit die Aufmerksamkeit erlangt, die sie haben wollten.
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| Zitat von AngusG
Mault mich nicht an, mir persönlich schmeckt der Beschluss auch nicht. Eine juristische Meinung ist aber was anderes als die persönliche Meinung.
Das Gericht hinterfragt nicht, wofür die Partei steht. Es spielt keine Rolle, ob die eine Partei eine Satire-Spaßpartei ist und die andere eine Nazi-Partei. Beide Parteien wollen gewählt werden und nehmen am politischen Diskurs teil. Beide haben sich eines bestimmten Instrumentes bedient, nämlich zweideutiger Aussagen.
Völlig losgelöst vom Parteiprogramm und deren Gesinnung geht es rein objektiv um die Frage, ob mit den Plakaten zu strafbaren Handlungen aufgerufen wird. Das sieht das Verwaltungsgericht als so fraglich an, dass es im Eilverfahren nicht geklärt werden kann. Bei der PARTEI war es in Ordnung, unabhängig von politischer Meinung kann ich nachvollziehen, dass eine andere Partei sich dann des gleichen Mittels bedienen darf.
Politische Meinungen sollen bei der Rechtsfindung keine Rolle spielen und das ist auch grundsätzlich erstmal richtig, sonst haben wir wirklich eine Gesinnungsjustiz. Dass die Nazis davon in diesem Fall profitieren, muss man in einem Rechtsstaat dann leider hinnehmen.
Nun versucht mal, den Beschluss vor dem Hintergrund des PARTEI-Urteils anders zu fassen, ohne in der Begründung auf die politische Ausrichtung der Partei abzustellen.
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Ist doch ganz einfach, imho. Dafür muss ich kein Parteiprogramm anschauen, sondern einfach ein paar Fakten bemühen.
Deutschland hat ein Terror Problem das ganz real Leben kostet. Es existieren von diesen Terroisten Todeslisten, auf denen Grüne PolitikerInnen stehen. Aufallend oft sind Polizei und Miltär involviert. Das ist ne richtig große Sache. Demkoratiezersetzend!
Eine Partei die (unabhängig von ihrem Parteiprogram) in diesem Kontext mit einer Handlungsaufforderung daher kommt "Hängt die Grünen!" ist imho ein akuter Aufruf zu einer strafbaren Handlung. Egal wie es gemeint ist, im hier und jetzt stets von den Terroisten immer ganz konkret als Tötungsaufforderung verstanden wird.
Wenn wir das oben gennannte Terror Problem nicht hätten. Klar, dann kann man auch auf den Plakaten Grüne töten wollen - so what. Aber das ist gerade leider nicht Deutschland. Deutschland hat ein Problem. Und das Gericht war dafür blind - mal wieder.
Das Problem ist ja nichtmal wirklich Thema für Wahlkampf - zu krass ey.
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[Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert; zum letzten Mal von le glock sportif ® am 14.09.2021 16:30]
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Reden wir gerade ernsthaft darüber, ob man eine Aussage von einer zweitklassigen Clownspartei, die versucht Satire zu machen genauso beurteilen sollte wie Aussagen einer national-sozialistischen Partei, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, weil sie eben Nazi-Dinge bis hin zu schwerer Körperverletzung zu verantworten hat?
Sollen wir das wirklich ergebnisoffen diskutieren, ob das noch diesselbe Liga ist?
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| Zitat von DerKetzer
Reden wir gerade ernsthaft darüber, ob man eine Aussage von einer zweitklassigen Clownspartei, die versucht Satire zu machen genauso beurteilen sollte wie Aussagen einer national-sozialistischen Partei, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, weil sie eben Nazi-Dinge bis hin zu schwerer Körperverletzung zu verantworten hat?
Sollen wir das wirklich ergebnisoffen diskutieren, ob das noch diesselbe Liga ist?
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Das behauptet niemand. Das Gericht sagt jetzt nur, dass die Sachlage nicht so absolut völlig eindeutig ist, dass es ein sofortiges Abhängen der Plakate auch auf die Gefahr hin, später zu einem anderen Ergebnis zu kommen, für gerechtfertigt sieht.
¤: Ich mag das (vorläufige!) Ergebnis auch nicht, verstehe aber den Gedankengang.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 14.09.2021 15:47]
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Da muss man nicht lange drüber diskutieren. Denn formaljuristisch ist das eindeutig: beides sind politische Parteien, nicht verboten o.ä., die zur Bundestagswahl zugelassen sind. Mehr Kategorisierung gibt es da nicht.
Wenn man deine Differenzierungen einfügen möchte, ist das ein schwieriger juristischer Prozess. Das Bundesverfassungsgericht könnte da problemlos ein Jahr dran arbeiten und hinterher eine zweistellige Seitenzahl im mittleren Bereich geschrieben haben.
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Ähm, erstmal danke für die (juristischen, nicht persönlichen) Statements in der aufgeheizten Situation.
Insbesondere unter Berücksichtigung der PARTEI Plakate ergibt das Sinn, dass das Gericht keine Abwägen im Eilverfahren treffen kann.
Um jetzt mal Ketzers Einlassungen da rein zu mischen: Welche Gesetze lassen es denn zu, dass eine Partei, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, und die für u.a. "schwere Körperverletzungen" zuständig ist, immer noch zu einer Wahl zugelassen werden kann?
(Jetzt mal abgesehen davon, dass im Andersfall beispielsweise ach die LINKE nicht zu Wahlen hätte zugelassen werden dürfen, da Beobachtung durch den Verfassungsschutz).
Ich habe leider nicht allzuviel Zeit das vernünftig auszuformulieren und hoffe, es ist halbwegs klar, was ich meine?
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| Zitat von horscht(i)
Ähm, erstmal danke für die (juristischen, nicht persönlichen) Statements in der aufgeheizten Situation.
Insbesondere unter Berücksichtigung der PARTEI Plakate ergibt das Sinn, dass das Gericht keine Abwägen im Eilverfahren treffen kann.
Um jetzt mal Ketzers Einlassungen da rein zu mischen: Welche Gesetze lassen es denn zu, dass eine Partei, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, und die für u.a. "schwere Körperverletzungen" zuständig ist, immer noch zu einer Wahl zugelassen werden kann?
(Jetzt mal abgesehen davon, dass im Andersfall beispielsweise ach die LINKE nicht zu Wahlen hätte zugelassen werden dürfen, da Beobachtung durch den Verfassungsschutz).
Ich habe leider nicht allzuviel Zeit das vernünftig auszuformulieren und hoffe, es ist halbwegs klar, was ich meine?
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Der Schutz vor unrechtmäßigem Ausschluss von Wahlen oder/und Parteiverboten ist aus historischen Gründen extrem hart ausgeformt. Nur das BVerfG kann Parteien verbieten (Art. 21 Abs. 2 und 4 GG, § 13 Nr. Nr. 2 BVerfGG), und dass das alles andere als einfach ist hat man bei der NPD ja gesehen. Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz hat absichtlich keinen Einfluss auf Wählbarkeit usw., sonst könnte die Regierung nämlich per Erlass Parteien aus dem Rennen kegeln, das wäre ja völlig demokratiewidrig.
Wenn ich mich nicht irre gab es bisher überhaupt nur zwei erfolgreiche Verfahren, einmal die SRP (war eine NSDAP-Wiedergängerin) und die KPD.
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Grundsätzlich sind Parteien erlaubt, bzw. ist es dir von Verfassung wegen garantiert, dass du eine Partei gründen und damit antreten darfst. Es liegt daher nicht im Ermessen der organisierenden Stellen einer Wahl, deine Partei nicht zuzulassen, weil denen die Ausrichtung nicht passt. Es werden rein formale Aspekte geprüft, die im Parteiengesetz festgeschrieben sind (s. bspw. § 2 PartG).
Es gibt sogar eine ganze Reihe an Vereinigungen, denen deshalb die Zulassung verweigert wurde: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw27-pa-bundeswahlausschuss-842552
Verbieten kann eine Partei aber nur eine Instanz in Deutschland: das Bundesverfassungsgericht. Auch das ist in der Verfassung geregelt:
| Art. 21 GG
[...]
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
[...]
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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https://dejure.org/gesetze/GG/21.html
Wie vieles im GG hat das Nazihintergrund (Parteienverbote im Dritten Reich).
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https://twitter.com/lto_de/status/1437782981666611211
| Soeben teilt d. Stadt #Zwickau mit, dass sie gg. den Beschluss Beschwerde beim OVg einlegen wird. OB Arndt: "Inhaltlich macht es keinen Unterschied, ob die Plakate hier oder 100 Meter weiter hängen." Die Aufforderung, die Grünen zu hängen sei "undemokratisch u unverantwortlich“. | |
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Sehr gut.
Wir müssen weg von diesem "Die Partei" Vergelich, weil er wie mehrfach beschrieben Quark ist.
Folgender Vergleich ist konstruiert, aber besser:
Stellt euch vor es gäbe eine Islam(isten, vom VS beobachtet) Partei, die auf ihren Plakten (natürlich ironisch ) schreibt "Schlachtet die Ungläubigen!".
Vielleicht klingelt es ja jetzt lauter.
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| Zitat von le glock sportif ®
Sehr gut.
Wir müssen weg von diesem "Die Partei" Vergelich, weil er wie mehrfach beschrieben Quark ist.
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Deine Meinung ist legal, aber dumm. Die Abwägung im Eilverfahren! muss extrem hohen Ansprüchen genügen, das ist noch keine Aussage über die tatsächliche Zulässigkeit.
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| Zitat von le glock sportif ®
Sehr gut.
Wir müssen weg von diesem "Die Partei" Vergelich, weil er wie mehrfach beschrieben Quark ist.
Folgender Vergleich ist konstruiert, aber besser:
Stellt euch vor es gäbe eine Islam(isten, vom VS beobachtet) Partei, die auf ihren Plakten (natürlich ironisch ) schreibt "Schlachtet die Ungläubigen!".
Vielleicht klingelt es ja jetzt lauter.
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Auf welche Zweideutigkeit soll das dann anspielen?
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Da wäre eine linksextremistische Partei mit dem Spruch "An die Laternen!*, *: das Wahlplakat" der bessere Vergleich.
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Oder "Ungläubige schlachten.", wenn man unbedingt bei den Islamisten bleiben will.
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| Zitat von Abso
| Zitat von le glock sportif ®
Sehr gut.
Wir müssen weg von diesem "Die Partei" Vergelich, weil er wie mehrfach beschrieben Quark ist.
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Deine Meinung ist legal, aber dumm. Die Abwägung im Eilverfahren! muss extrem hohen Ansprüchen genügen, das ist noch keine Aussage über die tatsächliche Zulässigkeit.
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Najaaaa, hatte das nicht in Bayern auch im Eilverfahren sich anders entwickelt?
It is written with the zeal of a missionary preaching to cannibals.
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Chrupalla besitzt jetzt einen Gedichtband. Danke, Katrin!
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| Zitat von -rantanplan-
[...]Wenn ich mich nicht irre gab es bisher überhaupt nur zwei erfolgreiche Verfahren, einmal die SRP (war eine NSDAP-Wiedergängerin) und die KPD. | |
Und zumindest das KPD-Verbot ist aus heutiger Sicht extrem shady und hätte heutzutage wohl auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es gibt auch viele Staaten, die das Instrument des Parteienverbots gar nicht kennen, z.B. Südafrika.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Monsieur Chrono am 14.09.2021 17:36]
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| Zitat von zapedusa
Wäre auch komisch gewesen, wenn die sich nicht auch im Westen ausbreiten. Gerade jetzt während 'Rona mit ihrem Angebot einer vorgeblich ökologischen, gemeinschaftlichen Lebensweise. Darauf haben viele Leute Bock, die Arschlöcher scheinen das bieten zu können. Was dahinter steht, kann man ja nicht ohne weiteres rallen, sind Neonazis doch Glatzköpe mit Bomberjacke und keine Hippies im Leinenhemd. Die Entscheidungsleute der Gemeinden haben selten Ahnung und sind naive Hunde. In der Zone konnte die Anastasia-Bewegung Leerräume ausfüllen, im Westen, gerade OWL, haste halt echt ne Tradition von Nazischweinen, die machen können. Weggucken, die tun ja nichts, bisschen "die Rechten" belächeln. Der Bruder pesto schrub hier seinerzeit von Ursula Haverbeck, die überm Bäcker vor der Schule gewohnt hat. Westfälische Provinz, da konnte man bis zum Verbot des Collegium Humanum schalten und walten. Die neuerliche Rückeroberung ist wirklich interessant, gab es doch echt erst letztes Jahr einen massiven Exodus von Neonazis aus dem Westen gen Osten. Jetzt kommen die schon wieder zurück.
Erschleichung von Leistungen ist aber auch schlimm.
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"Anastasia": Völkische Gruppierung will in OWL heimisch werden
https://www.ardmediathek.de/video/lokalzeit-owl/lokalzeit-owl-oder-13-09-2021/wdr-fernsehen/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLWVlMTc0YjlkLTU0NGUtNGM1My1hOWRkLWY0N2NjMzllMTkxMA/
Es ist so creepy.
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| Zitat von Abso
| Zitat von le glock sportif ®
Sehr gut.
Wir müssen weg von diesem "Die Partei" Vergelich, weil er wie mehrfach beschrieben Quark ist.
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Deine Meinung ist legal, aber dumm. Die Abwägung im Eilverfahren! muss extrem hohen Ansprüchen genügen, das ist noch keine Aussage über die tatsächliche Zulässigkeit.
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Wie eilig darfs denn sein, im Angesicht einer terroristischen Bedrohung, wenn "Todesurteile" an Straßenlaternen in Form von Wahlplakaten gehängt werden?
Wie genau und aus wie vielen Winklen muss man das betrachten, um zu sehen das es keine Welt gibt in der das OK sein könnte?
Aber schon recht, muss alles seinen Gang gehen, hauptsache man bleibt dran und eskaliert soweit es geht.
| Zitat von Armag3ddon
Wenn man deine Differenzierungen einfügen möchte, ist das ein schwieriger juristischer Prozess. Das Bundesverfassungsgericht könnte da problemlos ein Jahr dran arbeiten und hinterher eine zweistellige Seitenzahl im mittleren Bereich geschrieben haben.
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Könnte die ja mal machen
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| Zitat von le glock sportif ®
"Todesurteile" an Straßenlaternen in Form von Wahlplakaten
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Der Nachweis muss halt erstmal erbracht werden, daran hängt es ja.
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Brauchbarer Beitrag (bei 10:58)
Und einfach unglaublich, was mit denen los ist. Realtalk: Sekte, die sich nach den Lehren Harry Potters richtet wann?
Hier, kann man sich geben, falls einen das Thema interessiert. https://secta.fm/anastasia/ Der ist recht aktuell und funktioniert für mich als nicht so Podcast-Geil sehr gut.
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| Zitat von le glock sportif ®
| Zitat von Abso
| Zitat von le glock sportif ®
Sehr gut.
Wir müssen weg von diesem "Die Partei" Vergelich, weil er wie mehrfach beschrieben Quark ist.
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Deine Meinung ist legal, aber dumm. Die Abwägung im Eilverfahren! muss extrem hohen Ansprüchen genügen, das ist noch keine Aussage über die tatsächliche Zulässigkeit.
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Wie eilig darfs denn sein, im Angesicht einer terroristischen Bedrohung, wenn "Todesurteile" an Straßenlaternen in Form von Wahlplakaten gehängt werden?
Wie genau und aus wie vielen Winklen muss man das betrachten, um zu sehen das es keine Welt gibt in der das OK sein könnte?
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Warum genau glaubst du, dem Text von Arma und Rantanplan wäre irgendetwas hinzuzufügen?
Beschwerst du dich auch beim Notarzt, dass er keine umfassende Patientengeschichte erhebt bevor er den Atemstillstand intubiert?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 14.09.2021 18:45]
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Thema: Ich bin ja nicht rechts, aber... |