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 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Die Lieferung von Waren nach Kundenspezifikation ist gem. § 312g Nr. 1 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen. Aber dass es sich hier um eine Sonderanfertigung handeln sollte, halte ich für eher abwegig. Es kommt nicht darauf an, ob es sich eine Maßanfertigung in Bezug auf das Motorrad handelt, sondern es müsste eine Maßanfertigung für den konkreten Kunden sein, also etwa, wenn das Motorrad individuell besondere Eigenschaften aufweist, sodass die Drossel in keinem anderen Motorrad eingesetzt werden könnte.
Dass die Fahrgestellnummer auf dem ABE-Gutachten aufgedruckt ist, ändert hieran m.E. nichts. Verkauft wird ja nicht das Gutachten, sondern die Drossel.
26.04.2018 9:49:24  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Dass die Fahrgestellnummer auf dem ABE-Gutachten aufgedruckt ist, ändert hieran m.E. nichts. Verkauft wird ja nicht das Gutachten, sondern die Drossel.


Da wäre ich nicht so sicher, so ein ABE-Gutachten ist definitiv Gegenstand der Hauptleistungspflicht. Aber ein Blick ins Gesetz hilft, da wird nämlich mehr geregelt:

"Verträge zur Lieferung von Waren,
die nicht vorgefertigt sind..."
ob das auf beide Alt. anwendbar ist - k.A., dämliche Formulierung, lässtv beides zu.

"und
für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist" (Alt. 1)

"oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind" (Alt. 2)

Alt. 1 scheitert, weil die Sachen vorgefertigt sind, auch das Gutachten. Das ist ja nur noch eine Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers, kein echtes Gutachten mehr. Außerdem zweifle ich heftig an "individueller Auswahl" oder "Bestimmung durch den Verbraucher".

Alt. 2 ist ebenfalls eher nicht erfüllt. "Eindeutig zugeschnitten" und auch noch auf die "persönlichen Bedürfnisse", ohne in den Kommentar zu schauen meine ich, dass man die Grenzen zum Werkvertrag (-> Mischcharakter) überwinden müsste, um das anzunehmen. Wenn die mangelnde Vorfertigung hier auch erforderlich ist (Rechtsausschuss, pls!), dann fehlt es daran natürlich auch hier.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 26.04.2018 10:27]
26.04.2018 10:24:46  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Blöde Frage: Ding passt nicht, wurde aber als passend verkauft -> Sachmangel, oder?
26.04.2018 11:47:59  Zum letzten Beitrag
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Glätteisen

AUP Glätteisen 15.02.2012
Sachmangel liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand nicht die vertraglich festgelegte Beschaffenheit hat.
Also so ins Blaue hinein mit den knappen Angaben ja.
26.04.2018 11:54:26  Zum letzten Beitrag
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Ich würde da auch versuchen zu trennen. Das einzige was wirklich Fahrzeug bzw Kundenbezogen ist ist das Gutachten mit der vin. Und das druckt der Verkäufer nach Muster eines Originals selber.

Wenn die Drossel selber nicht sie passende ist würde. Ich erstmal den Händler anschreiben und nach einer Lösung fragen.

Nur um sicher zu gehen. Du bist dir auch sicher dass das Teil nicht passt? Und dass du die richtige Drossel für dein Modell und BJ. Bestellt hast und nichts falsch eingebaut hast?

Ich denke da findet man sicher ne Lösung mit dem Verkäufer bevor man da auf Widerruf plädiert.
26.04.2018 11:58:19  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Widerruf ist halt einfacher und unkomplizierter, man muss insb. keine Frist zur Nacherfüllung setzen o.ä.
26.04.2018 11:59:57  Zum letzten Beitrag
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Also nächstes Mal vorm Kauf gleich im Motorrad thread fragen. Und dann die Drossel bei Alpha Technik kaufen. Die passt dann auch und man hat keinen Ärger. Hässlon
26.04.2018 12:52:43  Zum letzten Beitrag
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G@uner

Mods-Gorge
Vielen Dank schon Mal für eure Hilfe! Ich werde es jetzt über einen Widerruf versuchen und berichte dann wie es gelaufen ist.

/edit: Der Widerruf wurde akzeptiert. In meiner Erklärung habe ich die von euch genannten Punkte genannt und somit argumentiert, weshalb er den Widerruf annehmen sollte.

Anstatt eine andere Drossel jetzt zu kaufen, nehme ich lieber etwas mehr Geld in die Hand und mache den Aufstieg von A2 auf A, das bringt mir deutlich mehr.

Dickes Danke nochmal an euch.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von G@uner am 27.04.2018 18:59]
26.04.2018 14:46:11  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
Hallo allerseits,
ich hatte mich schon vor kurzem in den Vorstellungsgespräche-thread veriirt, weil ich diesen überhaupt nicht auf dem Schirm hatte. Daher hier nochmal die Frage:

Gibt es hier Patentanwälte? Oder kann hier jemand was zum Berufsalltag von denen erzählen?
02.05.2018 20:42:34  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Puh, die machen viel. Willst du so einen allgemeinen Überblick?

Patentanwälte gibt es in Ämtern (München), bei Unternehmen und in Kanzleien.

Patentanwälte unterstützen bei der Anmeldung und Verteidigung von Patenten, oft in enger Zusammenarbeit mit den Entwicklungsabteilungen von Unternehmen.

Manche Patentanwälte sind auch im Bereich Marken tätig, oft aber eher im technischen Bereich.
02.05.2018 20:45:15  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
Geht in diesem Fall um eine Kanzlei.
Hab auf einer Jobmesse eine Einladung zu einem Kennlernabend bekommen. Ich habe halt null juristischen Hintergrund (Ing-Studium mit Dr in Naturwiss.) und wollte mal schon vorher jemanden nachfragen.
Wie sind überhaupt die Jobperspektiven? Angenommen ich mach die Ausbildung und arbeite nicht mehr in der Kanzlei (Pleite, gefeuert, Umzug warum auch immer), kommt man leicht irgendwo anders unter? In die Industrie zurück werd ich ja wohl vergessen können, wenn ich drei Jahre raus bin.
02.05.2018 20:51:00  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Patentanwälte, zumal mit Dr. in nat. wiss. werden oft mit Kusshand genommen. Auch nach der Kanzlei kannst du als Patentanwalt sehr einfach in ein Unternehmen gehen, da die großen Unternehmen eigene Patentanwälte haben.

Was du de facto machst ist folgendes: Du begleitest Naturwissenschaftler bei der Entwicklung/nach der Entwicklung, überlegst was davon nach dem Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz schützenswert und schützbar ist und schreibst dann das Patent. Und in großen Prozessen werden die Patente dann durchgesetzt oder angegriffen.

Das ist technisch (i.S. von Naturwissenschaft) anspruchsvoll und juristisch oft hochanspruchsvoll.

Wenn du Bock an Logik und Argumenten, langen und intensiven recherchieren und analysieren von Problemen hast UND dich auch über einen langen Zeitraum mit einem Thema beschäftigen kannst, ist das cool. Wenn du (gar nicht böse gemeint) eher sprunghaft bist, gerne viele kleine unterschiedliche Themen handhabst und nicht so gerne ein großes Thema lange vor Dir hast, dann ist Patentrecht nichts für dich.
02.05.2018 20:58:22  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
 
Zitat von smoo


Was du de facto machst ist folgendes: Du begleitest Naturwissenschaftler bei der Entwicklung/nach der Entwicklung, überlegst was davon nach dem Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz schützenswert und schützbar ist und schreibst dann das Patent. Und in großen Prozessen werden die Patente dann durchgesetzt oder angegriffen.


Wie genau läuft sowas ab? Gibts da riesige Datenbanken die ich durchsuchen muss und am Ende sage ich zu einem Projekt: "Gibts noch nicht, können wir patentieren lassen", oder sage ich von Anfang an: "macht das ganze mal in diese Richtung, dann können wir es patentieren lassen".
Habe ich da falsche Vorstellungen?

 
Zitat von smoo

Wenn du Bock an Logik und Argumenten, langen und intensiven recherchieren und analysieren von Problemen hast UND dich auch über einen langen Zeitraum mit einem Thema beschäftigen kannst, ist das cool. Wenn du (gar nicht böse gemeint) eher sprunghaft bist, gerne viele kleine unterschiedliche Themen handhabst und nicht so gerne ein großes Thema lange vor Dir hast, dann ist Patentrecht nichts für dich.


Das könnte klappen.

Wie ist eigentlich das Einstiegsalter? Wenn ich jetzt anfangen würde, wäre ich mit ca. 35 mit der Ausbildung fertig.
02.05.2018 21:07:41  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Du guckst am Ende nur in riesigen Datenbanken ob etwas schon patentiert ist. Es ist selten, dass sich die technische Forschung nach dem Patentrecht richtet.

Ich selbst bin kein Patentrechtler, arbeite aber eng mit welchen zusammen: Die Erfindung wird in juristischer Sprache wiedergegeben, diese Sprache wird in Suchmaschinen eingegeben und die Ergebnisse guckst du dir dann an und fragst dich, ob eure Erfindung noch Neuheit hat: https://de.wikipedia.org/wiki/Neuheit

Einstiegsalter ist vollkommen normal. Voralle mit einem Dr. in nat.

Weitere Lektüre:
https://www.dpma.de/patente/patentschutz/index.html

Zum Gehalt:
Vorallem in großen Kanzleien kommst du oft auf über 10k brutto im Monat. Mit Berufserfahrung kann das später in Unternehmen auch noch mehr werden.

Allerdings wie immer bei juristischen Berufen: Die Note darf bei allen Arbeitgebern gerne überdurchschnittlich sein. Mit einer unterdurchschnittlichen Note wird es gar schwierig.
02.05.2018 21:13:30  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
Ok, danke schonmal.
Letzte Frage:
Gibt es große Unterschiede, ob man in einer Kanzlei oder einem Unternehmen seine Ausbildung macht/arbeitet?
02.05.2018 21:16:21  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Das weiß ich leider nicht, da ich keine Patentausbildung durchlaufen hab.

Ich würde aber denken, dass du die Richtung wählst, die du später ggf. auch machen willst. Bei sowas helfen aber vielleicht auch die Patentanwaltskammern, die haben Infomaterial und die kann man auch telefonisch ausquetschen, die sind da eigentlich ganz frei.
02.05.2018 21:20:32  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Kurze Frage zu BGB §629.

Meine Ausbildung endet nämlich.
Mein Chef und ich wurden uns über die Übernahmekonditionen nicht einig und daher gibt es auch keine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung.
Jetzt behauptet mein Chef, dass er mich zwar freistellen kann, aber ich die Stunden dennoch nacharbeiten muss.

Muss ich die Stunden nacharbeiten, oder muss mein Chef diese Stunden zahlen?
11.05.2018 1:22:28  Zum letzten Beitrag
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Peridan

AUP Peridan 01.02.2008
 
Zitat von Lightspeed

Kurze Frage zu BGB §629.

Meine Ausbildung endet nämlich.
Mein Chef und ich wurden uns über die Übernahmekonditionen nicht einig und daher gibt es auch keine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung.
Jetzt behauptet mein Chef, dass er mich zwar freistellen kann, aber ich die Stunden dennoch nacharbeiten muss.

Muss ich die Stunden nacharbeiten, oder muss mein Chef diese Stunden zahlen?



https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuchenden.aspx

https://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-06/arbeitsrecht-befristung-freistellung-bewerbung

Freistellung ist bezahlt wenn die Voraussetzungen für diese erfüllt sind. Im Streitfall solltest du einen Anwalt konsultierten.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Peridan am 11.05.2018 9:14]
11.05.2018 9:14:27  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
BGB AT:

Ich bin gerade in einem Fall mit einem Urteil des OLG Hamm befasst, in dem ich in Ziff. 2 h) (für meinen Fall unerheblich, aber dennoch interessant) was gelesenhabe und nicht verstehe...

 
Nicht zu entsprechen war dem Antrag der Kläger allerdings, soweit sie Zahlung an sich als Gesamtgläubiger begehren. Eine Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB kommt praktisch nur selten vor. Ihre Voraussetzungen sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 428 Rn 2 ff). Bruchteilseigentümer sind regelmäßig nur Mitgläubiger (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 432 Rn 2 ff).



Die haben dort auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages geklagt, Ehegatten in Bruchteilseigentum. Wie kommt der Senat darauf, dass das keine Gesamtgläubigerschaft hinsichtlich Kaufpreisrückerstattung sein soll? Ich meine, die Käufer sind doch ursprünglich auch Gesamtschuldner des Kaufpreises und die Gesamtgläubigerschaft dann die Kehrseite im Rückabwicklungsschuldverhältnis? Der Palandt ist trotz Zitats eher unergiebig dazu, kann mir das jemand erklären?
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 11.05.2018 9:51]
11.05.2018 9:50:58  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Ich hab mal kurz (10 Min) in den MüKo und Jauernig geguckt sowie generell beck und Google bemüht. Nichts gefunden. Scheint also keine einfache Frage zu sein.

Insbesondere zu "kaufvertrag rückabwicklung gesamtgläubiger" kommt so wenig, dass ich erstaunt war...
11.05.2018 10:07:34  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ja, so geht mir das auch...
11.05.2018 10:08:47  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Also, ganz doof ausgedrückt steht ja in der Palandt-Fundstelle zu § 432 erst mal, dass Bruchteilsgemeinschaft keine Gesamtgläubiger sind. Rein praktisch gedacht.

Ein qualitativer Unterschied von Leistung und Gegenleistung ist hier gegeben, da Geld super teilbar ist, ein Grundstück nicht so. Leistung an nur einen Gläubiger wäre hier auch gefährlich, da dass ja nur ein Umschreiben des Grundbuchs bedeuten kann und damit nach außen die Verfügungsmacht beim einzelnen Gläubiger gegeben ist. Für die anderen Gläubiger ist das ziemlich nachteilig (im mobiliaren Sachenrecht hat man die gleiche Gefahr).

Und dogmatisch könnte man noch sagen, dass Gesamtgläubigerschaft nur in gesetzlich oder vertraglich angeordneten Fällen besteht und es keine Vermutung gibt (s. Palandt zu § 428, Rn. 1 ~mittig).
11.05.2018 11:59:50  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
 
Zitat von Peridan

 
Zitat von Lightspeed

Kurze Frage zu BGB §629.

Meine Ausbildung endet nämlich.
Mein Chef und ich wurden uns über die Übernahmekonditionen nicht einig und daher gibt es auch keine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung.
Jetzt behauptet mein Chef, dass er mich zwar freistellen kann, aber ich die Stunden dennoch nacharbeiten muss.

Muss ich die Stunden nacharbeiten, oder muss mein Chef diese Stunden zahlen?



https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuchenden.aspx

https://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-06/arbeitsrecht-befristung-freistellung-bewerbung

Freistellung ist bezahlt wenn die Voraussetzungen für diese erfüllt sind. Im Streitfall solltest du einen Anwalt konsultierten.


Vielen Dank.
11.05.2018 12:22:52  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Nett
Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

_______________________________________________________________________________________

Nr. 088/2018 vom 15.05.2018

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess


Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats:

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.

Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 1 BDSG:

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

§ 6b Abs. 1 BDSG:

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….

§ 28 Abs. 1 BDSG:

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig



2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …

Vorinstanzen:

AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15

LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17

Karlsruhe, den 15. Mai 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501


_______________________________________________________________________________________

Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_abbestellen_node.html

Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ...." gestattet.
15.05.2018 10:08:19  Zum letzten Beitrag
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
 
Zitat von Dr. Schlauschlau

ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen




Lasst mich raten: "kurze Abstände" sind nicht genau definiert und das muss dann erst wieder irgendwann gerichtlich geklärt werden, wenn einer rumstresst?

Was sehen die Herren Juristen hier so als kurze Abstände ein?
3-5min würd ich als Normalo mal so sagen/schätzen
15.05.2018 11:35:17  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Im öffentlichen Verkehr verstehe ich nicht, wieso Dashcams Persönlichkeitsrechte angreifen soll. Solange man mich damit nicht in meinen vier wänden filmt, kanns mir doch egal sein. Oder übersehe ich da was essenzielles?
15.05.2018 11:37:22  Zum letzten Beitrag
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BoMaN

AUP BoMaN 13.02.2012
Ich habe jedenfalls keinen Bock von Deiner Blödelcam gefilmt zu werden, während ich zufällig mit meiner drallen 19 jährigen Affäre im Porsche vorbeibrause.
15.05.2018 11:40:30  Zum letzten Beitrag
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FHiffi

AUP fiffi 19.04.2008
betruebt gucken
 
Zitat von Lightspeed

Im öffentlichen Verkehr verstehe ich nicht, wieso Dashcams Persönlichkeitsrechte angreifen soll. Solange man mich damit nicht in meinen vier wänden filmt, kanns mir doch egal sein. Oder übersehe ich da was essenzielles?


Hätten wir eine ordentliche flächendeckende Videoüberwachung, könnte man sich auch endlich die Dashcams sparen...
15.05.2018 13:27:28  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
verschmitzt lachen
 
Zitat von FHiffi

 
Zitat von Lightspeed

Im öffentlichen Verkehr verstehe ich nicht, wieso Dashcams Persönlichkeitsrechte angreifen soll. Solange man mich damit nicht in meinen vier wänden filmt, kanns mir doch egal sein. Oder übersehe ich da was essenzielles?


Hätten wir eine ordentliche flächendeckende Videoüberwachung, könnte man sich auch endlich die Dashcams sparen...



Du hast ja immer was zu verbergen! mit den Augen rollend
15.05.2018 14:08:17  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Millionen Kilometer Landstraßen videoüberwachen, ez.
15.05.2018 15:11:39  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein )
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