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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Mad_Melone

Ich würde die Steuererklärung nicht zurückfordern



Ich auch nicht.
Was soll das auch bringen? Das Finanzamt wird sie kaum "zurückschicken", sondern im Zweifel eine berichtigte Steuererklärung anfordern.
21.12.2019 15:48:17  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
 
Zitat von Mad_Melone

Warum hat die Bank keine Delta-Korrektur gemacht? Worauf basiert die Änderung?

Ich würde die Steuererklärung nicht zurückfordern, sondern nur die neue JSTB an das Finanzamt schicken und sagen, dass sie das entsprechend berücksichtigen sollen. Ob das Auswirkungen hat, kann man noch gar nicht sagen - hast du mehr als 801 ¤ Kapitalerträge?

Was die Bank zurückfordert ist ggfs die alte Steuerbescheinigung (nicht Erklärung). Schreib denen, dass dir das Original nicht mehr vorliegt, weil bereits eingereicht. Das sollte der gesetzlichen Anforderung genügen. Falls nicht: PM mit Name der Bank, vielleicht kann ich das für dich auf anderem Weg klären


"Sollte Ihnen eine Rücksendung [der alten Jahressteuerbescheinigung der Bank] innerhalb eines Monats nicht möglich sein, da sie die Jahressteuerbescheinigung bereits bei Ihrem FInanzamt eingereicht haben, bitten wir um Rückmeldung. Für den Fall, dass wir die zurückgeforderte Bescheinigung nicht zurückerhalten, sind wir gem. § 45a Abs. 6 S. 3 EStG verpflichtet, das für sie zuständige Finanzamt darüber zu benachrichtigen."

Und nun? Ist die HSBC Trinkaus & Burkhardt. Ich bin da nicht mal mehr Kunde, ist ein altes aufgelöstes Konto.

Worauf die Änderung basiert: Keine Ahnung, wird nicht erklärt. Ich müsste alt und neu vergleichen. Aber ich würde in das Thema gerne so wenig Arbeit wie möglich investieren. Breites Grinsen Kapitalerträge >801¤, Ja
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 21.12.2019 18:15]
21.12.2019 18:14:09  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Also genau das, was ich gesagt habe:

Jahressteuerbescheinigung, nicht Steuererklärung

Also denen einfach wie bereits gesagt kurze Nachricht, dass die JStB nicht mehr vorliegt, dann die neue JStB nehmen und zum Finanzamt schicken und fertig

Wirst dann ggfs. nachversteuert oder kriegst Geld zurück - schau mal auf den Betrag bei "Kapitalertragsteuer (Zeile 54)" und den Unterschied der Zahlen.
21.12.2019 19:56:51  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Danke, so mache ich es. Ich meinte auch die Bescheinigung, war nur unbedacht in der Wortwahl.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 21.12.2019 23:35]
21.12.2019 23:35:22  Zum letzten Beitrag
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Orrin

Arctic
Ich mache dieses Jahr den early bird und schon jetzt meine Steuererklärung 2020 peinlich/erstaunt

Frage 1 - Umzüge: Ich bin Anfang des Jahres beruflich bedingt umgezogen. Dabei musste ich eine Zwischenetappe einlegen, heißt ich habe zunächst eine Zwischenmiete im neuen Wohnort bezogen und bin 6 Wochen später in meine jetzige/endgültige Wohnung gezogen.
- Kann ich beide Umzüge geltend machen oder nur einen davon?
- Kann ich die Umzugskosten Pauschale zwei mal geltend machen?
- Ich war in meinem Ursprungswohnort (noch vor der Zwischenmiete) nicht offiziell als Wohnsitz gemeldet, ist das ein Problem?

Frage 2 - Hotel Übernachtungen: An wenigen (besonders langen) Arbeitstagen bin ich nicht nach Hause gefahren, sondern habe mir stattdessen ein Hotel am Ort meines Arbeitsplatzes genommen. (Wie/Wo) kann ich die geltend machen?
23.12.2019 10:31:09  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
2019 meinst du.

Hat sich durch den zweiten Umzug nochmal eine deutliche Zeitersparnis auf deinem Arbeitsweg ergeben?
23.12.2019 10:42:13  Zum letzten Beitrag
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Orrin

Arctic
Oh, 2019 natürlich.

Nein, der zweite Umzug war innerhalb der selben Stadt, der Arbeitsweg blieb gleich. Die Zwischenmiete musste ich machen, da ich im ersten Anlauf keine Wohnung gefunden hatte, jedoch wegen dem neuen Job in die Stadt ziehen musste. Habe dann von der Zwischenmiete aus eine neue Wohnung innerhalb der selben Stadt gesucht, das ging dann viel besser.
23.12.2019 10:55:58  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Dann wird nur der erste Umzug durchgehen, und damit nur einmal die Umzugspauschale.
Wenn du an deinem vorherigen Wohnort einen eigenen Hausstand hattest, sollte es kein Problem sein, wenn du da nicht offiziell gemeldet warst. Aber sicherheitshalber kannst du noch mal kurz deine Wohn/Arbeitssituation vor den Umzügen schildern. Oh, bist du innerhalb der letzten 5 Jahre schon mal beruflich umgezogen? Wenn ja, erhöht das die Pauschale auch noch mal.

Zu Frage 2: So lange du an deinem regulären Arbeitsplatz und nicht auswärts tätig warst, sehe ich da kaum eine Chance die Hotelkosten steuerlich unterzubringen, da du sowas nur im Rahmen des Reisekostenrechts ansetzen kannst.
23.12.2019 11:10:25  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Zu 2. sehe ich persönlich gute Chancen das anzusetzen, da diese betrieblich veranlasst sind, aber nicht erstattet wurden.

Ich würde es auf jeden Fall mal ansetzen, ggfs. erläutern und dann schauen.
23.12.2019 15:10:51  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Ja stimmt. Berufliche Veranlassung ist ja da. Hab da in zu starren Bahnen gedacht.
23.12.2019 15:25:25  Zum letzten Beitrag
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Rufus

AUP Rufus 12.02.2008
Hi, Leude. Ich weiß nicht, wo das am besten hinpasst. Aber ich denke, da es in der Domäne von Geld und Regularien liegt, kann mir jemand von euch vielleicht weiterhelfen..

Wenn man in Elternzeit gehen und Elterngeld beziehen möchte, schließt man dazu ja eine Vereinbarung mit dem AG und der Arbeitsvertrag wird ruhend gesetzt. Gleichzeitig bestätigt der AG dem Amt gegenüber, dass kein Gehalt gezahlt wird. Hat man dann aber doch Einkünfte, wird das Elterngeld entsprechend gekürzt.

Kann mir dazu jemand sagen, wie genau Einkünfte definiert sind, die geeignet wären, das Elterngeld rückwirkend zu mindern? Wie ist das, wenn eine Leistung vergütet wird, die vor der Elternzeit erbracht wurde, das aber erst nach Beginn der EZ ausgezahlt wird? Einerseits habe ich die Kohle ja dann zur Verfügung und der Staat könnte auf dieser Grundlage das Elterngeld kürzen wollen. Andererseits ist das ja etwas Banane, weil die Leistung ja nicht im Bezugszeitraum erbracht wurde.

Noch konkreter: Wir machen in der Firma eine rotierende Rufbereitschaft, sechs Leute wechseln sich jeweils für eine Woche ab. Das wird, wenn man dran war, mit einer Pauschale + Einsatzstunden*n vergütet. Nach einer absolvierten "Schicht" gebe ich eine Einsatzaufstellung beim Chef ab und mit dem nächsten Gehalt kommt die Vergütung mit. Jetzt hatte ich zwischen Dezembergehalt und Elternzeit (beginnt nun) noch so eine Schicht gehabt, die mit dem Januargehalt zusammen bezahlt würde - nur kriege ich ja kein Januargehalt mehr. Hier befürchte ich, dass die Bereitschaftsvergütung trotzdem im Januar käme und im worst case dazu führt, dass mir das Elterngeld gekürzt werden könnte.

Was sollte ich jetzt also tun? Sollte ich mich besser schnell darum kümmern, dass diese Vergütung erst mit dem ersten Gehalt nach Ende der EZ ausgezahlt wird, weil meine Befürchtung zutrifft? Oder kann ich mir das sparen, z.B. weil diese Zahlung gar nicht geeignet wäre, das EG zu kürzen?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 29.12.2019 0:53]
29.12.2019 0:50:38  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Also wenn man Rechnungen stellt zählt der Zeitpunkt der Rechnung, nicht der Leistungserbringung. Deshalb denke ich, es kommt drauf an auf welcher Lohn Abrechnung es steht. Würde darum bitten, es nachher ausgezahlt zu bekommen.

Happy Elternzeiting.
29.12.2019 8:38:43  Zum letzten Beitrag
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Rufus

AUP Rufus 12.02.2008
Danke! Genau sowas mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung hatte ich da auch im Hinterkopf. Hilft leider so nicht weiter, also selbst wenn es zuträfe, da ich die "Rechnung" ebenfalls noch vor der EZ stellen würde, die Zahlung aber definitiv in die EZ fiele. Und da wir aber nur denken und vermuten, dass das kein Problem sei, bitte ich jetzt die Herrschaften einfach darum, mir vorerst kein Geld zu geben.
30.12.2019 11:34:15  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Entweder Elterngeldstelle anrufen und den SV schildern oder den AG bitten, es korrekt abzurechnen und eine korrigierte Abrechnung 12-2019 zu erstellen.
30.12.2019 11:39:33  Zum letzten Beitrag
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-Zero-

Arctic
Frage zum Verpflegungsmehraufwand:
Wenn der AG nicht zahlt, kann man den VMA ja steuerlich geltend machen. Allerdings nur als Werbungskosten. 12 Euro für einen Tag sind dann quasi am Ende der Steuererklärung keine 12 Euro die man netto wiederbekommt. Soweit richtig?
Würde der AG sich nun doch bereiterklären den VMA zu zahlen, kann dieser die Kosten über seine StErkl geltend machen (zu 100%) oder bekommt er von den gezahlten 12 Euro auch nur anteilig eine Anrechnung/Rückerstattung? Ich würde vermuten, dass auch der AG nicht die kompletten 12 Euro wiederbekommt. Warum soll das anders sein als beim AN. Wird vermutlich nur gegengerechnet mit dem Gewinn?
Da wir hier aber in Schland sind, frage ich besser.
30.12.2019 12:04:18  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Passt so.

Der VMA ist dann entweder sogenannte Werbungskosten (bei dir) oder Betriebsausgaben (bei deinem AG) und mindert das Einkommen/den Gewinn, mithin also die Steuerbemessungsgrundlage. Egal wie, die Steuererstattung sind nicht 12 ¤, sondern 12 ¤ * Steuersatz.
30.12.2019 12:07:42  Zum letzten Beitrag
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[H@CKERS]Hellfire

Mr Crow
Mal ne frage zum VMA:

Ein freund hat vor 3-4 jahren immer belege einreichen müssen, die letzten 2 jahre aber garnicht. Wird dies nicht mehr geprüft? Wäre für ihn ja ein leichtes ein paar wochen/tage mit ÜN bzw. tagesreise mehr zu veranschlagen, schlägt sich ja auch gut in der rückerstattung nieder. (ihm ist klar das dies steuerhinterziehung wäre).


Meine firma zahlt zwar VMA, aber erst AB 50km>/8h> zur baustelle steuerfrei, ist dies überhaupt rechtens?
Wie sollte man das eingeben?

fiktiver fall!
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [H@CKERS]Hellfire am 30.12.2019 17:29]
30.12.2019 17:28:15  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von [H@CKERS]Hellfire

Mal ne frage zum VMA:

Ein freund hat vor 3-4 jahren immer belege einreichen müssen, die letzten 2 jahre aber garnicht. Wird dies nicht mehr geprüft? Wäre für ihn ja ein leichtes ein paar wochen/tage mit ÜN bzw. tagesreise mehr zu veranschlagen, schlägt sich ja auch gut in der rückerstattung nieder. (ihm ist klar das dies steuerhinterziehung wäre).



Grundsätzlich muss man seit letztem (?) Jahr Belege ja nur noch auf Nachfrage einreichen. Grundsätzlich fordern die Finanzämter aber nicht mehr alles an - Stichwort "risikoorientierte Prüfung".

 
Meine firma zahlt zwar VMA, aber erst AB 50km>/8h> zur baustelle steuerfrei, ist dies überhaupt rechtens?
Wie sollte man das eingeben?

fiktiver fall!



Was dein AG dir (fiktiv) zahlt oder nicht, ist Sache des Arbeitsvertrags/Betriebsvereinbarung. Der AG nutzt aber grundsätzlich die Tatsache, dass er dem AN etwas steuerfrei zukommen lassen kann und selbst die Ausgaben absetzen kann
30.12.2019 17:38:52  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Ich habe eine private Rentenversicherung, die bereits vor 2005 läuft. Wie muss ich, bzw kann ich diese angeben?
09.01.2020 22:45:35  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Sonderausgaben, im Bereich zu den Vorsorgaeaufwendungen
10.01.2020 9:57:07  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Schlechte Nachrichten:

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.01.2020 zum Beschluss 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14 vom 19.11.2019

Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat der Zweite Senat mit am 10.01.2020 veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
10.01.2020 16:02:34  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Hui!
10.01.2020 18:05:24  Zum letzten Beitrag
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Irdorath

AUP Irdorath 08.12.2020
Wurden besagte Werbekosten bereits von manchen Finanzämtern erstattet? Müsste zuviel erhaltenes jetzt zu 6% verzinst zurückgezahlt werden?
10.01.2020 18:13:19  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Irdorath

Wurden besagte Werbekosten bereits von manchen Finanzämtern erstattet? Müsste zuviel erhaltenes jetzt zu 6% verzinst zurückgezahlt werden?



wohl kaum.
1. Wirkt das i.d.R. nicht direkt über eine Erstattung (sonst wären ja auch Sonderausgaben bis auf die 6.000¤-Grenze kein Problem), sondern regelmäßig geht es um Verlustfeststellungen, die dann in Folgejahre, in denen Einkünfte erzielt werden, transportiert werden und dort die Steuer mindern.
2. stand die Finanzverwaltung ja stets auf dem Standpunkt, dass § 9 VI EStG verfassungsgemäß ist. Im Übrigen ist die Verwaltung solange an Gesetze gebunden (Art. 20 Grundgesetz) bis das BVerfG es verwirft.

Ein ADV-Beschluss o.Ä. wäre mir jedenfalls nicht bekannt.

--> Kann ich mir im Ergebnis nicht vorstellen. Wenn es doch Einzelfälle betreffen sollte UND DIESE ÄNDERBAR wären, dann ja.


/Den Startpost passe ich mal an. Den muss man eh allgemein mal überarbeiten.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 10.01.2020 18:29]
10.01.2020 18:29:10  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von GLG|Assassin

Aktuelles:

 
Zitat von Mad_Melone

Schlechte Nachrichten



- Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wurde von bisher 410 ¤ auf 800 ¤ (je ohne USt) angehoben, sofern diese ab dem 1.1.18 angeschafft/hergestellt/eingelegt werden. Gilt natürlich entsprechend für Arbeitnehmer und deren Werbungskosten.

- Das umfangreiche "Jahressteuergesetz 2019" und das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurden beschlossen. Neben allg. Förderung einer umwelt- und klimafreundlichen Mobilität und energetischen Sanierungsmaßnahmen wurden insb. auch einige arbeitnehmerrelevante Vorschriften geändert/geschaffen.

- Weitere Reformen, die derzeit im Gange/Gesetzgebungsverfahren sind oder kürzlich abgeschlossen wurden, findet man etwa hier oder unübersichtlicher hier.

Digital-News:
...

10.01.2020 19:10:27  Zum letzten Beitrag
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horscht(i)

AUP horscht(i) 14.09.2014
Moin...wie irgendwann im Hass breit diskutiert, wurde mir am 29.12.2019 eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarf überreicht.

Umzug erfolgt demnächst.
Sind die Umzugskosten in diesem Fall steuerlich absetzbar?
Ich habe gelesen, dies funktioniert über haushaltsnahe Dienstleistung (nicht über Werbungskosten, da nicht aus beruflichen Gründen). Passt das?
12.01.2020 14:07:38  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Nur wenn du durch den Umzug zufälligerweise auch noch deinen Arbeitsweg erheblich verkürzst (dann hättest du doch wieder eine berufliche Veranlassung erzeugt).

Ansonsten kannst du nur, falls du eine Umzugsfirma benutzt, den Arbeitslohn n. §35a absetzen.
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von DJDeath am 12.01.2020 14:33]
12.01.2020 14:29:18  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
horscht, was DJDeath sagen will: ja, du hast recht und alles richtig gelesen
12.01.2020 15:13:26  Zum letzten Beitrag
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horscht(i)

AUP horscht(i) 14.09.2014
 
Zitat von DJDeath

Nur wenn du durch den Umzug zufälligerweise auch noch deinen Arbeitsweg erheblich verkürzst (dann hättest du doch wieder eine berufliche Veranlassung erzeugt).


Der erhöht sich leider von 1,4km auf 5,9km. traurig

Dann hebe ich mal jede Rechnung diesbezüglich auf.
12.01.2020 22:59:30  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Und wichtig: Alles überweisen.
12.01.2020 23:04:49  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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03.05.2017 21:16:01 Rufus hat den Thread-Titel geändert (davor: "Steuerklärung(en)")

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