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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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Rufus

AUP Rufus 12.02.2008
Frage an die Steuerberater: Ist die Zinssabschlagssteuer in irgendeiner Weise heute noch ein berechtigter Begriff in eurer Branche oder eher ein deutlicher Hinweis, dass sich jemand seit 10 Jahren nicht mehr mit der Besteuerung von Wertpapieren auseinander gesetzt hat?
15.03.2018 9:13:24  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Letzteres
15.03.2018 9:42:49  Zum letzten Beitrag
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Rufus

AUP Rufus 12.02.2008
Danke. Breites Grinsen
15.03.2018 9:53:30  Zum letzten Beitrag
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Solo

Arctic
Edit:
Hat sich erledigt!
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Solo am 17.03.2018 17:28]
15.03.2018 10:38:42  Zum letzten Beitrag
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mt4001

Arctic
Ich habe vom 1.5.2017-31.12.2017 einen Zweitwohnsitz angegeben der ca 500km vom Erstwohnsitz entfernt lag.

Nun habe ich nach Einreichen der Steuererklärung die Aufforderung bekommen, die Unterkunftskosten für den Erst. und den Zweitwohnsitz nachzuweisen. Dazu habe ich nun zwei Fragen:

1.) Ist es schlau, meine Kontoauszüge dafür zu verwenden? Sprich die irrelevanten Teile zu schwärzen, auszudrucken und zum Finanzamt zu schicken? Oder sollte ich Kopien vom Mietvertrag oder sogar noch weitere Dinge beilegen?

2.) Wenn diese Methode geeignet ist, welche Kosten sollte ich mit dieser Methode nachweisen? Miete und NK ist ja klar. GEZ, Strom, Gas, Internet ebenfalls. Aber: Sollte ich bspw. auch die Lastschriften vom Tanken ungeschwärzt lassen? (Zahle eigentlich alles was geht mit der Karte) und ggf. auch Lebensmitteleinkäufe, oder die Umzugskosten (Miettransporter)? Oder werden die, wenn man ihnen so viele Infos gibt, erst recht spitznasig und schauen sich alles genau an ob dass denn zu den angegebenen Fahrten nach Hause, Verpflegungskosten und Umzugskosten passt?

Vielen Dank
18.03.2018 9:00:53  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
Ich würde die Kopien der Mietverträge einreichen.
Sofern das keine Verträge mit Eltern/Verwandeten sind, sollte der Nachweis der Mietzahlungen in meinen Augen nicht notwendig sein.

Bei den weiteren Kosten würde ich erstmal nur eine Aufstellung aus der sich die Einzelbeträge ergeben einreichen.
Sofern das schon geschehen ist, würde ich für monatlich wiederkehrende Beträge beispielhaft einen Kontoauszug einreichen aus dem der Betrag erkennbar ist. Ich würde den Rest schwärzen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mastersea am 18.03.2018 9:45]
18.03.2018 9:42:10  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
Ich musste dmals auch den MV einreichen und aufgrund der Heimfahrten wollten die einen Beleg haben, dass ich auch wirklich soviel gefahren bin. Da war dann eine Inspektion mittendrin hilfreich sowie ein Bild vom Tachostand bei Aufforderung, so hatte es das FA Heilbronn zumindest akzeptiert.
18.03.2018 10:13:53  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Da mein Finanzamt gerade nicht ans Telefon geht: Ich will meine Steuererklärung 2017 abgeben, mein Ex-Arbeitgeber hat mir aber die Bescheinigung zum Lohnsteuerabzug nicht ausgehändigt und reagiert nicht auf Nachfragen. Die Bescheinigungen von meiner Frau und von meinem neuen Arbeitgeber habe ich eingetragen.

Kann ich die einfach so abgeben, oder ist das ein Problem? Die Daten müssten dem FA ja vorliegen.
19.03.2018 10:21:21  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Die Daten liegen dem FA vor und du kannst dir die Daten auch über die sogenannte "vorausgefüllte Steuererklärung" besorgen.

Dass dein Ex-Arbeitgeber nicht reagiert, verwundert aber. Ich würde mal anrufen und nicht Emails schreiben.
19.03.2018 12:07:24  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
Danke. Mir sind die Daten am Ende des Tages egal. Wie mache ich das jetzt geschickterweise?
1) Einfach mit fehlender Bescheinigung abschicken.
2) Alle Bescheinigungen löschen und dann abschicken.
3) ???



Und nein, verwundert nicht. Die Personalabteilung im Allgemeinen und die Lohnbuchhaltung im Speziellen sind grandios unfähig/unwillig. Das ist der Laden, in dem ich fast ein Jahr auf ein Arbeitszeugnis gewartet habe, das mir zunächst verweigert wurde. Derselbe Laden hat mit für eine Dienstreise eine "Einmalzahlung Gehalt" gewährt, statt den Betrag als "Erstattung Verpflegungsmehraufwand" zu deklarieren (mögen wir nicht alle die Sozialversicherung?). Es wurden auch schon AU-Bescheinigungen verloren und dann die Arbeitnehmer abgemahnt, weil sie die Bescheinigung nicht abgegeben hätten. Diese Personalabteilung ist auch der Hauptgrund für das "Ex".
19.03.2018 14:25:59  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
Bräuchte mal Hilfe:

Habe letztes Jahr die ersten sechs Monate regulär gearbeitet und die zweite Jahreshälfte ALG I bekommen. Kann ich in so einem Fall auf eine Rückzahlung hoffen? Bin Steuerklasse eins, Bruttomonatsgehalt waren ca. 3000¤ im ersten Halbjahr, ALG I waren ca. 1200¤, die ich aufs Konto bekommen habe.

Danke.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Schweppes am 19.03.2018 15:28]
19.03.2018 15:28:23  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
ALG I ist zwar steuerfrei, wirkt im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts aber auf den Steuersatz. Eine Erstattung solltest du bekommen, sie wird aber nicht so umfangreich ausfallen, wie du es dir vorstellst
21.03.2018 13:10:41  Zum letzten Beitrag
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Schweppes

X-Mas Arctic
Solange ich ein bisschen zurück bekomme, bin ich glücklich.

Danke.
23.03.2018 14:52:49  Zum letzten Beitrag
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Blooby

Arctic
 
Zitat von Switchie

 
Zitat von Blooby

Hey zusammen,

weiss nicht, ob ich hier richtig bin oder die Frage nicht vielleicht schon beantwortet wurde. Bin den Thread mal durch, aber hab nichts gefunden.

Es geht um die Versteurung des Arbeitsweges mit einem Geschäftsauto nach der 1%-Regelung.

Die 1%-Pauschale versteh ich problemlos, da gibts ja nicht viel falsch zu verstehen. Meine Frage bezieht sich auf die 0,03% x Listenpreis x Einfacher Fahrtweg Wohnung -> erster Tätigkeitsort. Hab da auch schon bisschen gegoogelt, aber zu der speziellen Anfrage nichts gefunden.

Nehmen wir mal an der Arbeitnehmer wohnt in Berlin, der Firmensitz ist in München und der Arbeitsort ist in Köln. Der Arbeitnehmer befindet sich am Wochenende zuhause in Berlin, bekommt von der Firma unter der Woche ein Hotel in Köln gestellt und zusätzlich ein Firmenwagen, damit er von Berlin nach Köln pendeln kann und in Köln vom Hotel zum Arbeitsort. Die Einsatzzeit in Köln beträgt 6 Monate und danach wechselt der Einsatzort für weitere 6 Monate (Falls die Frage aufkommt, wieso der Arbeitnehmer nicht einfach nach Köln zieht).

Welcher Weg zählt nun als Arbeitsweg? Berlin-München? Berlin-Köln? Köln-Köln? Bei einem Listenpreis von 30.000 ¤ variiert der geldwerte Vorteil in dem Beispiel zwischen 400 ¤ (wenn man ca. 10km Köln-Köln rechnet) und 6.000 ¤ (Berlin-München/Köln). Und wenns tatsächlich Berlin-München/Köln ist, was kann man da machen? Das kann ja niemand alles vorstrecken und auf die Steuererklärung warten.

/e

Das Auto darf natürlich auch privat benutzt werden.



- Mit der Personalabteilung sprechen, wie die auf solche Werte kommen? Und bitten keine Fahrten Wohnung Arbeit abzurechnen.

- Die schwankenden Beträge lassen eher vermuten, dass "gelegentliche Fahrten" mit 0,002 % abgerechenet werden. (Bruttolistenpreis x km x Anzahl Fahrten x 0,002 %)

- Möglich wäre auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Antrag auf Brruttolohnreduzierung mit den tatsächlichen Fahrten Wohnung Arbeit...BMF Schreiben 01.04.2011 zur Anwendung der BFH-Urteile (VI R 57/09, BStBl II 2011, 359, VI R 54/09, BStBl II 2011, 354 und VI R 55/09BStBl II 2011, 358)


So denn überhaupt welche vorliegen Augenzwinkern da müsste man ganz genau gucken.

¤: Etwas detaillierter



Hey zusammen,

ein Nachtrag zu der oben genannten Problematik. Ich weiss nicht, ob das Beispiel jetzt noch zutrifft, da es bei mir anders aussehen wird mit den Einsatzzeiten, aber die 0,03% fallen weg, da es sich bei mir um eine Einsatzwechseltätigkeit handeln wird. Es werden also nur die 1% pauschal erhoben.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Blooby am 26.03.2018 18:15]
26.03.2018 18:14:55  Zum letzten Beitrag
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Klabusterbeere

tf2_medic.png
8 Wochen sind, kack Finanzamt hier. Wird bestimmt im Juli was.
26.03.2018 20:34:18  Zum letzten Beitrag
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[H@CKERS]Hellfire

Mr Crow
edit:\

Ich war eine zeit lang als leiharbeitnehmer beschäftigt. Nun muss ich ja den arbeitsweg zu meiner entliehenen firma angeben - woher weiss das FA eigentlich welche das waren, und damit auch die KM bis dahin?
Die übermittelten daten sind ja nur von meinem AG die anschrift..


bin ja mal gespannt ob wiso dieses jahr recht behält, dann wäre das meine höchste erstattung seit beginn Breites Grinsen 1,400¤ (jaja, andere lachen Augenzwinkern)
[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von [H@CKERS]Hellfire am 30.03.2018 15:17]
30.03.2018 13:19:17  Zum letzten Beitrag
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mt4001

Arctic
Angenommen man hätte durch ein Studium (Zweite Berufsausbildung) einen Verlustvortrag von ca 15000¤ per Bescheid festgestellt bekommen.

Diese Summe hätte man nun als Verlustvortrag nach §10d Estg für die ES-Erklärung für 2017 angegeben. In der Ansicht, dass dieser Bescheid ja automatisch beim Finanzamt hinterlegt sein sollte, hätte man dies ohne eine Extra-Kopie des Bescheides getan.

Nun wäre die komplette Summe nicht berücksichtigt worden. Würde es dann reichen eine Kopie des Bescheides und ein Einspruchsschreiben an das FA zu schicken? Oder könnte dann da mehr dahinter stecken und man sollte sich an einen Fachmann wenden?
05.04.2018 9:33:57  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
In der Zwischenzeit Finanzamt gewechselt? Sowas geht öfters mal verloren.
Verlust auch auf den 31.12.2016 festgestellt und nicht 2016 übersprungen?
Unter den Erläuterungen auf Seite 2 oder 3 steht in der Regel etwas, wenn es zu Abweichungen zwischen Erklärung und Bescheid gekommen ist.

Ansonsten ist es für jemand externen nicht möglich zu sagen, was da los ist.

Vor Einspruch usw. Erst einmal anrufen und nachfragen. Den kann man dann hinterher immer noch zur fristwahrung mit Belegen nachschiebem.
05.04.2018 9:46:22  Zum letzten Beitrag
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mt4001

Arctic
Jo, Bescheid für den 31.12.2016 und zwischendurch das Finanzamt gewechselt.

Wie bekomme ich da denn meinen Sachbearbeiter an die Strippe? Bis jetzt habe ich nur über WISO meine elektronische Version abgerufen.
05.04.2018 9:50:37  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Der Papierbescheid dürfte ja auch heute oder morgen eintreffen. Dort dann einfach oben rechts die Durchwahl nehmen Augenzwinkern
05.04.2018 9:55:10  Zum letzten Beitrag
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mt4001

Arctic
Merci!

Hab mich aber gerade schon durchgekämpft.

Natürlich ist der Kollege noch bis einschließlich 11.4.2018 in Urlaub.

Passierschein A38. Nerv.
05.04.2018 9:58:47  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich hatte das selbe Problem und hab mich dumm gestellt ("Komisch, ich hatte erwartet, dass das berücksichtigt wird, aber vielleicht können Sie mir erklären, warum der VV nicht zu berücksichtigen ist...") und dann hat der das am Telefon direkt geändert ohne Einspruch
05.04.2018 13:11:48  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Switchie

Anderes Thema:



Vom Handy, wenig Zeit & Fall passt glaube ich nicht 100%ig, aber wie schauts mit diesem BFH Urteil zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Aufforderung vom letzten Jahr aus?
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bfh-kommentierung-aufforderung-zur-abgabe-einer-steuererklaerung_166_435020.html



Update: Einspruch mit genau dem Urteil ging durch und der Bescheid ist auch schon da! Danke nochmals.
05.04.2018 13:20:32  Zum letzten Beitrag
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Anotherone

Deutscher BF
...
 
Zitat von mt4001

Angenommen man hätte durch ein Studium (Zweite Berufsausbildung) einen Verlustvortrag von ca 15000¤ per Bescheid festgestellt bekommen.

Diese Summe hätte man nun als Verlustvortrag nach §10d Estg für die ES-Erklärung für 2017 angegeben. In der Ansicht, dass dieser Bescheid ja automatisch beim Finanzamt hinterlegt sein sollte, hätte man dies ohne eine Extra-Kopie des Bescheides getan.

Nun wäre die komplette Summe nicht berücksichtigt worden. Würde es dann reichen eine Kopie des Bescheides und ein Einspruchsschreiben an das FA zu schicken? Oder könnte dann da mehr dahinter stecken und man sollte sich an einen Fachmann wenden?



Ähnliche Situation, ebenfalls festgesteller Verlustvortrag in ähnlicher Höhe.

Nun hatte ich im Jahre 2017 so geringe Einkünfte, dass sich die "Nutzung" des Verlustvortrags nicht lohnen würde, das Finanzamt würde den VV aber trotzdem nach Abgabe der Einkommenssteuererklärung dagegen rechen. Das würde sich bei mir für 2017 nicht lohnen.

Kann ich irgendwie den VV auf 2018 schieben, dann würde es sich wesentlich mehr lohnen? Einfach in den sauren Apfel beißen und für 2017 kein Erklärung abgeben?
05.04.2018 16:05:18  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Wenn zuvor Verluste festgestellt worden sind, gibt es für die darauf folgenden Jahre jeweils eine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung. Jahre überspringen oder sich aussuchen, wann man die angerechnet haben möchte, ist nicht möglich.
05.04.2018 17:10:44  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Switchie

 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Switchie

Anderes Thema:



Vom Handy, wenig Zeit & Fall passt glaube ich nicht 100%ig, aber wie schauts mit diesem BFH Urteil zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Aufforderung vom letzten Jahr aus?
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bfh-kommentierung-aufforderung-zur-abgabe-einer-steuererklaerung_166_435020.html



Update: Einspruch mit genau dem Urteil ging durch und der Bescheid ist auch schon da! Danke nochmals.



Gerne! Wusste gar nicht mehr, dass ich das geschrieben hatte peinlich/erstaunt und kanns jetzt auch nicht mehr so nachvollziehen Breites Grinsen nicht mal noch ein Monat her, ich glaub ich muss mir langsam Sorgen machen...
05.04.2018 20:18:04  Zum letzten Beitrag
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Tiefkühlpizza

Tiefkühlpizza 09.02.2022
Hab mal eine Frage: Habe heute den Steuerbescheid bekommen. Laut dem wird mir nur die Einkommensteuer und Soli erstattet (Berufsanfänger und hatte nur 1 1/2 Monate im letzten Jahr gearbeitet). Dahinter gibts noch eine Rechnung, wo auch meine angegeben Werbungskosten und so drin sind und da kommt unterm Strich ein zu versteuerndes Einkommen von - xxx,xx ¤ raus. Was bedeutet das?
Und so Sachen wie meinen angegeben Umzug haben die wohl auch nicht beachtet traurig
06.04.2018 14:11:34  Zum letzten Beitrag
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Kanonfutter

AUP Kanonfutter 28.03.2016
Wie hoch ist denn jetzt deine zu zahlende Steuer? Bei 1,5 Monaten müsstest du doch hinterher fast 0¤ Steuer zahlen egal welche Werbungskosten.
06.04.2018 19:21:04  Zum letzten Beitrag
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Tiefkühlpizza

Tiefkühlpizza 09.02.2022
Muss ich auch nicht, weil ich unter der Grenze von 10k¤ (?) liege. Hab ja auch alles an Einkommenssteuer und Soli zurückbekommen. Mein zu versteuerndes Einkommen liegt ja im negativem Bereich Breites Grinsen
Oder müsste ich den ganzen Kram nächstes Jahr nochmal angeben, weil dann mein zu versteuerndes Jahreseinkommen groß genug ist, damit die mir davon was für Werbungskosten, etc. zurückzahlen können?
07.04.2018 10:37:22  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von Tiefkühlpizza

Hab mal eine Frage: Habe heute den Steuerbescheid bekommen. Laut dem wird mir nur die Einkommensteuer und Soli erstattet (Berufsanfänger und hatte nur 1 1/2 Monate im letzten Jahr gearbeitet). Dahinter gibts noch eine Rechnung, wo auch meine angegeben Werbungskosten und so drin sind und da kommt unterm Strich ein zu versteuerndes Einkommen von - xxx,xx ¤ raus. Was bedeutet das?
Und so Sachen wie meinen angegeben Umzug haben die wohl auch nicht beachtet traurig


Das sind mehrere Fragen auf einmal:

1) Steuererstattung

Die von dir angesprochene Grenze ist der Grundfreibetrag und liegt für den wohl relevanten Veranlagungszeitraum 2017 bei EUR 8.820.

Du schreibst, dass du darunter liegst, also wird dir die entsprechende Steuer erstattet. Ich verstehe nicht, wenn du davon schreibst, dass dir "nur" die ESt und SolZ erstattet wird - was denn sonst noch?

2) Verlustvortrag

Weiterhin schreibst du, dass dein zvE negativ berechnet wird. Wichtig ist jetzt, ob dir im Rahmen des Bescheides auch ein Verlustvortrag nach § 10d EStG festgesetzt wird - dies steht in der Regel in einer kleinen Tabelle mit auf dem ESt-Bescheid. Prüf das bitte.

Wenn dies gemacht wurde, dann musst du im Folgejahr die Werbungskosten aus 2017 nicht mehr angeben, sondern das Finanzamt wird den festgestellten negativen Betrag einfach im Folgejahr vom zvE abziehen und die Steuer somit reduzieren.

3) Werbungskostenberücksichtigung

Eine andere Frage ist, welche Werbungskosten angesetzt wurden. Ich würde empfehlen, dass du mal durchhakst, was das Finanzamt anerkannt hat und was nicht. Sofern die Summe hiervon über EUR 1.000 liegt, dann wäre es gut, wenn du hier im Thread (oder per PN) eine Liste der Dinge aufführst, die nicht anerkannt wurden. Wir können dir dann eine Einschätzung geben, warum diese nicht anerkannt wurden oder warum die dagegen Einspruch einlegen solltest
09.04.2018 14:28:39  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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03.05.2017 21:16:01 Rufus hat den Thread-Titel geändert (davor: "Steuerklärung(en)")

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