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Wenn ich meine Erklärung für 2016 in Elster mache, muss ich dann Belege nachreichen? Also Lohnzettel oder sowas?
Ich trag quasi nix selbst ein, sondern nutze die vorausgefüllte Steuererklärung.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Bregor am 26.07.2018 19:21]
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FA schreibt dich an, wenn die was wollen.
Kostet nun drei Bier für die Beratung.
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Beiträge für eine BU sind Sonderausgaben, schrieb Melone gerade woanders. Ich meine, ich habe das mal irgendwann eingetragen, hat aber nichts an der etwaigen Steuererstattung geändert. Laufen da nicht irgendwie noch die Sozialversicherungsabgaben usw. rein? Ich zahle irgendwas um die 1000¤ im Jahr für die BU.
¤:
https://www.cosmosdirekt.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/steuern/
Da stehts, wie vermutet.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Klabusterbeere am 31.07.2018 16:36]
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Ganz abgekürzt:
Jeder kann 1.900 Euro Versicherungen abziehen.
Zunächst sind die Beiträge zur Basis Kranken- und Pflegeversicherung dran. Diese sind in unbegrenzter Höhe absetzbar (ja, stimmt nicht ganz - aber fürs Gefühl) und fließen zusätzlich noch in die og Höchstbetragsrechnung mit 1;900 Euro ein. Ist dieser Höchstbetrag dann noch nicht ausgeschöpft würde sich eine bu noch weiter steuerlich auswirken.
In den meisten Fällen also ist man mit der Krankenversicherung dann schon drüber. Nur geringvrtdiender profitieren davon.
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Hat jemand einen Bilanzkommentar in Griffweite, oder kann mir die Frage aus dem Stegreif beantworten?
Geht um § 255 II HGB, Ermittlung der Herstellungskosten, genauer um den Werteverzehr des Anlagevermögens. Muss dafür die gesetzliche Abschreibung herangezogen werden ("100.000 ¤, 10 Jahre, 2.000 Stunden im Jahr 2017 geleistet -> Wertverzehr 5 ¤/h"), oder darf dafür auch ein anders ermittelter Maschinenstundensatz herangezogen werden ("100.000 ¤, es ist mit einer Lebensdauer von 25.000 Betriebsstunden zu rechnen -> Wertverzehr 4 ¤/h")?
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Antwort aus dem Kopf: Man ermittelt ein Verhältnis zwischen Jahresabschreibung und Einzelkosten in Prozent und multipliziert dann. Dass es auf Arbeitsstunden gerechnet wird ist mir bislang noch nie untergekommen.
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Ich meinte damit, dass ich bei der Einbeziehung von anteiligem Werteverzehr des Anlagevermögens in Herstellungskosten bislang nur von meiner o.g. Verhältnismäßigen Berechnung gehört habe und nichts über Leistungsabschreibung
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| Zitat von Switchie
Antwort aus dem Kopf: Man ermittelt ein Verhältnis zwischen Jahresabschreibung und Einzelkosten in Prozent und multipliziert dann. Dass es auf Arbeitsstunden gerechnet wird ist mir bislang noch nie untergekommen.
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Das erscheint auch als am sinnvollsten.
Die 4 ¤ gehen steuerlich i.Ü. wohl nur, wenn man die Maschine wohl auch tatsächlich so abschreibt:
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R.3 EStR
(4) 1Als Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat, ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt ist. 2Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Stpfl., der bei der Bilanzierung des beweglichen Anlagevermögens die AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen hat, bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse die AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) berücksichtigt. 3In diesem Fall muss der Stpfl. jedoch dieses Absetzungsverfahren auch dann bei der Berechnung der Herstellungskosten beibehalten, wenn gegen Ende der Nutzungsdauer die AfA in fallenden Jahresbeträgen niedriger sind als die AfA in gleichen Jahresbeträgen. 4Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. Bewertungsfreiheiten, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen hat. 5Der Wertverzehr von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 6 Abs. 2 oder 2a EStG darf nicht in die Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen werden. 6Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen. | |
/ was handelsrechtlich alles geht, steht wohl in IDW RS HFA 31. Kann da aber leider nicht drauf zugreifen gerade.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 03.08.2018 9:55]
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Ich finde es faszinierend wie hilfloch ich selbst als Jurist vor meinem Steuerbescheid sitze. Wenn dann irgendas nicht akzeptiert wird (wie bei mir) ist man als Normalo glaube ich noch mehr aufgeschmissen.
Und ich checks auch nicht. Muss da mal anrufen. Diese halbwegs lieblos hingerotzten Sätze helfen halt auch echt nicht...
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Du kannst auch gerne die Textwüste einscannen und hier (oder per PM) einstellen, dann schauen wir mal drüber. Anrufen ist ne gute Idee, aber ist immer vorteilhaft, vorher schon zu wissen, worüber geredet wird
Ich kann mir an dieser Stelle den freundschaftlichen Seitenhieb auf § 3 Nr. 1 StBerG allerdings nicht verkneifen
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Wie lang dauert das eigentlich vom Abschicken bis zu einer Antwort?
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Hängt vom FA ab. Bei manchen ist es nach zwei Wochen durch, meines braucht 12-14 Wochen, weil nachgewiesenermaßen das langsamste FA im Bundesland.
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| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von Raster
| Zitat von Switchie
| Zitat von Raster
Kirchensteuer (falls es noch jemanden gibt der das hier bezahlt )
Arbeitsvertrag ist in einem 9% Kirchensteuerland, mit Einsatzort in einem Werk in einem 8% Steuerland. Lohnabrechnung sind 9%, ist das korrekt?
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Es zählt der KiSt Satz deines Wohnsitzes
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Wäre auch 8% dann ist es wohl falsch. Morgen mal nachbohren.
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Melde dich mit der Antwort mal im Steuerthread, weil sofern es da keinen Unzug oä gegeben hat sollte das nicht passieren.
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Antwort von HR heute: Es gibt Konzernweit 9% und meine 1% muss ich über die Steuererklärung zurück holen.
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Es ist wohl tatsächlich so, dass der Kirchensteuer Prozentsatz von der beitriebsstätte abhängt und das einheitlich gemacht wird. Hätte vermutet, dass das System schlauer ist und - da der Arbeitgeber an die elektronischen Daten vom Finanzamt gebunden ist - diese auch per Elstam übernimmt und verarbeitet. Wieder was gelernt
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Oh, ich hab jetzt in Elster einen Einkommensteuerbescheid bekommen. Was passiert als nächstes bzw. was muss ich jetzt machen?
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Wenn du ein Steuerprogramm wie etwa WISO, etc. hast, dann erlaubt dir das Programm normalerweise einen Abgleich zwischen deiner Steuererklärung und dem Steuerbescheid des Finanzamts.
Unabhängig davon kommt in ein paar Tagen jetzt Post, die den Bescheid auf Papier enthält. Dann eventuell nochmal per Hand vergleichen, wo die Unterschiede sind. Falls es welche gibt, dann gerne hier nachfragen, ob ein Einspruch lohnt.
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Ein Vergleich kam direkt per ELSTER.
Denke mal da lohnt sich kein Einspruch?
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Kannst du auch sagen, in welchem Bereich der Einkommensermittlung der Unterschied auftritt?
//edit: ja, sollte erstattung sein
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mad_Melone am 22.08.2018 18:34]
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Das Geld ausgeben
E: oh nicht aktualisiert
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 22.08.2018 17:30]
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Heißt das Minus nicht, das ich sogar mehr bekomme, als gewollt?
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Aufteilung der Steuerschuld nach 268ff AO:
Der Antrag ist frühestens bei Bekanntwerden des Leistungsgebotes zu stellen und ist nicht mehr zulässig bei vollständiger Tilgung.
Wie wäre es in folgendem Beispiel:
ESt-Bescheid wird bekannt gegeben mit Erstattung 5.000 ¤. Es wird kein Antrag gestellt. Der Bescheid ist schon bestandskräftig und die Erstattung ausgezahlt.
Ein neuer Bescheid wird bekannt gegeben, nun auch berücksichtigt die Beteiligungseinkünfte der Ehefrau. Nachzahlung 20.000 ¤.
Ist dann bei Bekanntgabe des geänderten Bescheides noch ein Antrag zulässig oder hätte dies mit dem ersten Bescheid erfolgen müssen?
Ich denke, dass es auch für einen geänderten Bescheid zulässig ist, weil ja neue rückständige Beträge auftauchen. Allerdings finde ich nicht so recht etwas dazu.
Kann jemand helfen?
e: ich glaub ich kann mir selber helfen:
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 02.03.2016 - S 0520.1.1-1/7 St42
| 6.2.4. Steuernachforderungen aufgrund eines Änderungsbescheides
Wird nach restloser Tilgung der Steuer aus der ursprünglichen Festsetzung die Steuerfestsetzung geändert oder nach § 129 berichtigt und führt dies zu einer Nachforderung, ist im Fall der Aufteilung (erneuter oder erstmaliger Antrag!) gem. § 273 Abs. 1 AO die Nachforderung im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen ist oder nicht. | |
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 01.09.2018 13:43]
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Wenn ich meine Steuer für 2015 und 2016 mit MeinElster.de mache, muss ich da irgendwas beachten, was für 2017 anders war?
Ich trage quasi nichts selbst ein sondern nehme dieses vorausgefüllte, was mir online zugeschickt wurde.
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Ich habs geschafft! Hat nur einen Einspruch und drei weitere Schreiben gebraucht, damit mein Arbeitszimmer anerkannt wurde. Mein Glück, dass die frühere Wohnung meiner Schwester gehört und sie mir Fotos liefern konnte, ohne die es wahrscheinlich nicht geklappt hätte.
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Ich hatte 2015 irgendwie 2 Jobs. Wenn ich die in Elster per Beleg einfüge, übernimmt er aber scheinbar immer nur einen, addier ich dann einfach die Beträge?`
Z.b.
"Arbeitnehmer Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung" 200 & 1000 mach ich da manuell 1200 draus?
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Du fügst eine weitere etin Bescheinigung hinzu.
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| Zitat von Klabusterbeere
Du fügst eine weitere etin Bescheinigung hinzu.
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OK? In den Belegen für beide Arbeitsstellen steht die gleiche etin, er sagt dann wenn ich den 2. Beleg hinzufügen will, dass es bereits einen Wert in dem Feld gibt und würde den dann ersetzen, aber nicht addieren.
Daher ging ich davon aus die addieren sich, weil es sind ja Beiträge die ich geleistet habe.
In Anlage N geht das, in Anlage Vorsorgeaufwand (oder so) geht das scheinbar nicht, weil er da nichts addiert sondern nur ersetzt.
Naja, die melden sich schon wenns falsch ist.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Bregor am 02.09.2018 19:26]
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Meeeh. Post vom Finanzamt.
Ich soll bitte noch eine Umsatzsteuererklärung nachreichen. Sollte ich vorher nie, aber jetzt anscheinend schon.
Da ich im Jahr nur so 2.000 bis 3.000 im freiberuflichen Nebenjob erziele, mache ich immer den Kleinunternehmerkrams (steht auch so auf den Rechnungen, keine Steuer ist ausgewiesen). Weiß zufällig jemand, ob es jetzt reicht, dass ich in die Erklärung einfach nur den Umsatz 2016 und 2017 reinschreibe und ansonsten nichts mehr ausfülle?
Da ich dann ja keine steuerpflichten Umsätze haben dürfte.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 05.09.2018 16:10]
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |