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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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Hackerschrecker

haeggis
Da stimmt irgendetwas nicht bzw. die hohe Nachzahlung kann nicht am Elterngeld liegen. Da würdest du ja mehr versteuern müssen als du überhaupt an Elterngeld gekriegt hast...
30.05.2019 17:33:02  Zum letzten Beitrag
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[KDO2412]Mr.Jones

[KDO2412]Mr.Jones
Zusammen veranlagt? Dann liegt es vermutlich daran, dass Deine Frau dank Mutterschaftsgeld keine Steuern gezahlt hat, dass aber trotzdem zum Gesamteinkommen zählt...
30.05.2019 18:13:04  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Er schreib ja unverheiratet.

Ohne konkrete Zahlen unmöglich eine Bewertung abzugeben. Tendenziell würde ich aber auf Eingabefehler tippen.
30.05.2019 18:16:10  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Ich bin auch mal gespannt, diese "Steuerfalle" vom &Elterngeld leuchtet mir nicht so richtig ein.

Sagen wir, ich hätte im letzten Jahr 60000 Euro regulär verdient. Daraus wird mein Steuersatz berechnet,den ich jeden Monat gezahlt habe. Nun habe ich 2 Monate je 1500 Euro Elterngeld bekommen, mein Gehalt reduziert sich also auf 50000 Euro. Das Elterngeld wird allerdings auf das zu versteuernde Einkommen addiert, ich Lande also bei 53000. Der Steuersatz dafür ist viel niedriger, ich müsste also eine ordentliche Rückzahlung bekommen.

In welchem Fall erhöht das Elterngeld das zu versteuernde Einkommen, sodass man nachzahlen muss?
30.05.2019 18:28:35  Zum letzten Beitrag
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Dr.Mindbender

mindbender
Es fehlte die Anlage Vorsorgeaufwand... Jetzt sind es 5,27¤ Rückerstattung.
30.05.2019 18:56:45  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von Oli

Ich bin auch mal gespannt, diese "Steuerfalle" vom &Elterngeld leuchtet mir nicht so richtig ein.

Sagen wir, ich hätte im letzten Jahr 60000 Euro regulär verdient. Daraus wird mein Steuersatz berechnet,den ich jeden Monat gezahlt habe. Nun habe ich 2 Monate je 1500 Euro Elterngeld bekommen, mein Gehalt reduziert sich also auf 50000 Euro. Das Elterngeld wird allerdings auf das zu versteuernde Einkommen addiert, ich Lande also bei 53000. Der Steuersatz dafür ist viel niedriger, ich müsste also eine ordentliche Rückzahlung bekommen.

In welchem Fall erhöht das Elterngeld das zu versteuernde Einkommen, sodass man nachzahlen muss?




Nein, das elterngeld wird nicht auf das zu versteuernde Einkommen gerechnet, sonst wäre es ja nicht mehr steuerfrei. Es hat progressive Wirkung, dh der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte erhöht sich durch hinzurechnung des Elterngeldes. Nachzahlungen sind eher im niedrigeren Einkommensbereich zu erwarten. Aber arm wird dadurch niemand, mehr als 1,5.us 2 tausend Euro sind glaub ich rechnerisch auch nicht möglich
30.05.2019 19:10:53  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Genau, also wird in dem Beispiel ein Gehalt von 50 T¤ verdient, zur versteuerndes Einkommen könnten etwa dann so 40 T¤ sein (Sonderausgaben, Werbungskosten usw uswf.).
Auf diese 40 T¤ würde dann der SteuerSATZ von 43 T¤ angewendet, der durch Progession etwas höher ist als der von 40 T¤.
Weltbewegend ist das aber in dem Beispiel nicht!

/lt. unverbindlichen Steuerrechner würde das 401 ¤ Mehrsteuer bedeuten in dem Beispiel für 2018.
Wenn man jetzt das Elterngeld voll versteuern muss (was man ja nicht tun muss), ergäben sich hingegen Mehrsteuern von 1.082 ¤.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 30.05.2019 20:23]
30.05.2019 20:18:58  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Aber mit dem Gehalt habe ich doch schon für 10 Monate so viel viele Steuern gezahlt, wie als hätte ich ein zu versteuerndes Einkommen von 60k. Habe ich da nicht schon eventuell mehr Steuern gezahlt, als nötig?

(Unverheiratet)
30.05.2019 21:26:45  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Wie oben beschrieben wird die "richtige" Jahressteuer ausgerechnet.

Darauf wird dann die bereits abgeführte Lohnsteuer angerechnet.

Sofern die entsprechend hoch war (und auf 60 ausgelegt ist), ergibt sich eine entsprechende Erstattung, ja.
Der Arbeitgeber kann - muss manchmal auch - aber einen sog. Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, dann wird das in dem Beispiel schon auf 50 (minus diverse Beträge, die schon im Lohnsteuerabzug berücksichtigt sind) jährlich angeglichen.
Es ist letztlich halt aber auch egal, weil es mit der Steuererklärung glattgezogen wird.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 30.05.2019 21:36]
30.05.2019 21:32:46  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Bin ich mal gespannt, was Wiso ausrechnet. Danke für die Info!
30.05.2019 21:35:30  Zum letzten Beitrag
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Murica

Arctic
Kurze Frage, folgende Situation:
Mitte 2017 mein Gewerbe abgemeldet und als Angestellter angefangen.
(Ex-)Steuerberater hat mir Mitte Mai einen Brief vom FA weitergeleitet dass ich doch bitte die Einkommenssteuererklärung bis Mitte April(!) einreichen solle, sonst Strafzahlung von 2 Mark.

Hatte dann beim FA angerufen und angefragt ob eine Fristverlängerung möglich wäre, da ich den Brief erst deutlich nach der Frist bekommen hatte und das ganze bei mir noch etwas dauern wird.
Ja ne, unterstützt das System nicht, aber solange nichts passiert ist noch alles gut.
Jou vor paar Tagen haben sie sich dann natürlich die Kouln geholt.
Allerdings habe ich keine neuen Briefe, denke wenn, dann schimmeln die bei meinem alten Steuerberater.

Fragen:
1) Möglichkeit um die Kouln (bzw einen Teil) wiederzubekommen?
2) Lohnt es sich überhaupt jetzt noch die Erklärung einzureichen?
3) Geht es überhaupt noch? Bzw muss ich noch?

Hatte das ganze 2014/2015 schonmal, damals ging es allerdings um die Vorsteuer und ich hatte (zumindest einen Teil?) die Kouln wieder bekommen.
01.06.2019 20:58:22  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Wer oder was ist denn Kouln?

Davon ab hast du ja bereits im März geschrieben, dass du es halt eben schnell selbst machen könntest: https://forum.mods.de/bb/thread.php?PID=1248154545&TID=217660#reply_1248154545

Was offenbar nicht passiert ist. Dann gibt's halt irgendwann einen geschätzten Steuerbescheid,gegen den man Einspruch einlegen kann binnen 4 Wochen. Da wohl schon gezahlt wurde, scheint diese Frist abgelaufen zu sein. Vermutlich also Pech.

Es kann aber auch sein, dass der Krempel noch heilbar ist (Bescheid unter VdN, Ablaufhemmung der Einspruch Frist oä). Das wäre dann ein Fall für eine Beratung oder man wühlt sich selbst durch die Abgabenordnung.


Eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen des Finanzamtes entbindet jedoch NICHT von der Abgabe von Steuererklärungen. Diese müssen also weiterhin eingereicht werden. Bei nicht Beachtung gibt es weitere Zwangsgelder, die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sowie in seltenen Fällen Ersatzhaft bei nicht Zahlung.

Tldr: versuche erst einmal herauszufinden, wo sich der Steuerbescheid befindet bzw wer diesen bekommen hat. Und dann mach die Erklärungen, sonst wirds fies.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 02.06.2019 4:06]
02.06.2019 4:04:42  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Ich möchte nachher meine Steuererklärung für die Jahre 2015-2018 machen.
Ist die Wiso Software "WISO steuer:Sparbuch 2019" die richtige dafür?
02.06.2019 10:23:29  Zum letzten Beitrag
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[Krasser]MadMax

[krasser]mad max
Pfeil
Wenn du nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hast, dann reicht auch Wiso Steuer:Start.
02.06.2019 11:46:29  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Ich habe nun in der WISO Software meine Fahrtkosten für meine zweitausbildung (2016) angegeben, jedoch zeigt mir das System eine Erstattung von 0 Euro an.
Muss ich irgendwo noch eine checkbox oder so setzen, damit es berücksichtigt wird?
02.06.2019 16:51:53  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Da gibt es jetzt tausend Varianten, die angegebenen Werte reichen leider nicht aus.

Shot in the dark: du hast 2016 gar keine Einnahmen gehabt, somit baut sich nur ein Verlustvortrag auf, der sich in zukünftigen (2017 ff) Steuererklärungen auswirken wird
02.06.2019 16:55:10  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
 
Zitat von Lightspeed
[...]
2018 - Heute: aktuelle Arbeit. (Hier zahle ich natürlich wieder Steuer.)
2015 - 2018: 3 Jahre Ausbildung. (Vergütung unterhalb der steuerpflichtigen Grenze + BAB)
2013 - 2015 : 2,5 Jahre Studium (400 Euro Jobber + Bafög (voller Satz), studienabbruch)
2010 - 2012: 3 Jahre Abendschule ( 400 Euro Jobber + Schülerbafög (voller Satz))
2009: Vollbeschäftigung (Hier habe ich eine Steuererklärung gemacht, das war 2010).
[...]


Einnahmen ja, aber unterhalb der Steuerpflichtigen Grenze.
02.06.2019 17:01:10  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
keine Steuern gezahlt -> keine Erstattung
02.06.2019 17:06:22  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Das heißt, ich hätte in der zweitausbildung steuern zahlen müssen, um da was geltend zu machen?
Dein Post von damals hatte mir das so vermittelt, dass das unabhängig davon sei.
02.06.2019 17:10:02  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wie bereits im Ursprungspost als auch auf dieser Seite geschrieben: die Ausgaben sind in der Höhe, in der sie nach Verrechnung mit Einkünften bestehen (unabhängig von deren Steuerpflicht), ins nächste Jahr vorzutragen und neu in der Steuerberechnung des neuen Jahres einzubeziehen. Dann wird wieder geschaut, ob man insgesamt auf einen negativen Betrag kommt usw. Das ganze Verfahren nennt man dann "Verlustvortragt". Dies führt dazu, dass sich Ausgaben erst dann auswirken, wenn man erstmals steuerpflichtige Einkünfte erklärt. Die genaue Höhe ist aber abhängig von den Jahren zwischen den Ausgaben und dem aktuellen Jahr.
02.06.2019 17:15:37  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Verstehe ich das so richtig?
Am beispiel der fahrtkosten habe ich einigen fiktiven Betrag
Für alle Ausbildungsjahre bezuschusst mir meine Ausbildung die Fahrtkosten um 50 Euro pro Monat.
Zusätzlich muss ich für die Fahrtkosten 30 Euro aus eigener Tasche zahlen.
Dann habe ich für die drei Ausbildungsjahre von Fahrkosten con 360 Euro pro Jahr.
Das heißt bei 2015 trage ich als Fahrkosten die 360 Euro ein, die ich ebenfalls als Verlustvortrag in 2016 Eingebe?
Und da ich ich 2016 und 2017 ebenfalls nicht steuerpflichtig war, summiere ich es und verschiebe ich das bis 2018 rein, wo ich sie dann geltend machen kann, da ich endlich steuerpflichtig bin?

Ich habe halt Schwierigkeiten dieses Beamtendeutsch zu verstehen.
02.06.2019 17:31:30  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Die Ausgaben des jeweiligen Jahres werden jedoch mit der Ausbildungsvergütung verrechnet, selbst wenn diese sowieso nicht steuerpflichtig wäre.
Nur der danach noch verbleibende Betrag = Verlust geht in die Folgejahre

 
Zitat von Lightspeed

Ich habe halt Schwierigkeiten dieses Beamtendeutsch zu verstehen.



Das ist normal, ggf Hilfe bei Lohnsteuerhilfe-Vereinen oÄ holen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 02.06.2019 17:38]
02.06.2019 17:35:33  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Ich habe eben mal nachgeguckt, was es mit dem Wording von Einkunft/Lohn/Gehalt auf sich hat.
Einkunft = Eingaben - Ausgaben eines Monats?
Das heißt, ich muss also Miese gemacht haben, um da was geltend zu machen?
Ich versteh nur nicht, wie das funktionieren soll. Da würde mir die Bank doch schon alleine auf den Dach steigen, wenn ich stätig minus machen würde.
02.06.2019 17:50:26  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Für umfassende Beratung bitte jemanden vom Fach konsultieren. Hier darf mit Ausnahme von einigen wenigen keine Beratung vorgenommen werden. Same rules wie im Juristenthread fröhlich
02.06.2019 18:51:21  Zum letzten Beitrag
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Lightspeed

AUP Lightspeed 20.06.2011
Wohl wahr. :'D
02.06.2019 18:57:47  Zum letzten Beitrag
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Geisel

Leet Female II
Ich habe letztes Jahr eine Steuernummer beantragt um als Freiberufler zu arbeiten. Nur habe ich die dann doch nicht genutzt.

Sollte ich jetzt bei der Einkommens-Steuererklärung einfach Anlage S dazu packen und überall 0¤ Gewinn eintragen?
04.06.2019 12:14:44  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Mach zur Sicherheit auch noch ne Anlage EÜR mit 0 0. Die ist ja auch Pflicht und dann gibt's keine Rückfragen.

E: also ja. Die Nummer nehmen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 04.06.2019 12:26]
04.06.2019 12:24:45  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von Lightspeed

Verstehe ich das so richtig?
Am beispiel der fahrtkosten habe ich einigen fiktiven Betrag
Für alle Ausbildungsjahre bezuschusst mir meine Ausbildung die Fahrtkosten um 50 Euro pro Monat.
Zusätzlich muss ich für die Fahrtkosten 30 Euro aus eigener Tasche zahlen.
Dann habe ich für die drei Ausbildungsjahre von Fahrkosten con 360 Euro pro Jahr.
Das heißt bei 2015 trage ich als Fahrkosten die 360 Euro ein, die ich ebenfalls als Verlustvortrag in 2016 Eingebe?
Und da ich ich 2016 und 2017 ebenfalls nicht steuerpflichtig war, summiere ich es und verschiebe ich das bis 2018 rein, wo ich sie dann geltend machen kann, da ich endlich steuerpflichtig bin?

Ich habe halt Schwierigkeiten dieses Beamtendeutsch zu verstehen.



Hier kommt wieder viel zusammen. Ich versuche es mal mit einem fiktiven Beispiel (startend 2015)

2015: Einkünfte aus Ausbildung: EUR 2.000 (nur anteiliges Jahr) (unter Grundfreibetrag)
2016: Einkünfte aus Ausbildung: EUR 8.000 (unter Grundfreibetrag)
2017: Einkünfte aus Ausbildung: EUR 8.500 (unter Grundfreibetrag)
2018: Einkünfte aus Ausbildung: EUR 4.000 (nur anteiliges Jahr)
2018: Einkünfte aus regulärer Anstellung: EUR 30.000

2015: nehmen wir an, dass du sehr hohe Ausgaben im ersten Jahr der Ausbildung hattest, 3.000 EUR (warum auch immer). Dann baust du also einen Verlustvortrag von 1.000 EUR auf (2.000 EUR Einnahmen - 3.000 EUR Ausgaben/Werbungskosten).

2016: nehmen wir an, dass du in diesem Jahr nur deine Fahrtkosten als Werbungskosten hast, also 360 EUR. In diesem Fall greiftder sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und setzt deine Werbungskosten auf mindestens 1.000 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG). Es verbleiben also Einkünfte in Höhe von EUR 8.500 - Werbungskosten EUR 1.000 - Verlustvortrag EUR 1.000 = EUR 6.500. Im Ergebnis sind EUR 6.500 ebenfalls unter dem Grundfreibetrag, du zahlst also keine Steuern, verlierst aber deinen Verlustvortrag.

2017: dann einfach, wenn du nicht mehr als EUR 8.500 Werbungskosten hast, bleibst du bei 0 Steuern.

2018: du hast Einkünfte von insgesamt EUR 34.000. Dies ist über dem Grundfreibetrag und du musst hierauf Steuern zahlen. Es gehen ab deine Werbungskosten, mindestens 1.000 EUR


Im Ergebnis hast du also nur dann einen positiven Effekt aus den Verlustvorträgen, wenn die Werbungskosten in Summe höher sind als die Einkünfte in den Jahren, in denen du keine Steuern zahlst. Ansonsten reduzierst du nur das zu versteuernde Einkommen, das sowieso schon unter dem Grundfreibetrag war.

Ich hoffe, dass mit dem Beispiel das ein oder andere klarer wurde, ansonsten frag gerne weiter
04.06.2019 12:35:58  Zum letzten Beitrag
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Modmaker

AUP Modmaker 08.08.2011
Brauche mal kurz eine Erklärung zu folgendem Sachverhalt:

Jahr 2018 abgeschlossen und zum Ende des Jahres dann den Lohnsteuerbescheid 2018 erhalten. Die kummulierten Steuer- und Sozialabgaben stimmen sowohl auf der letzten Dezember-Abrechnung sowie dem Steuerbescheid überein, passt.

Nun habe ich im Januar 2019 noch eine Nachzahlung erhalten, die sich auf den lfd. Monatslohn des Dez. 2018 bezieht. S/V-Abgaben wurden demnach auf den Dez. 18 berechnet, die Steuer hingegen aufgrund des Zuflussprinzips im Januar 2019.

Wenn ich nun meinen Ende des Jahres 2018 erhaltenen Lohnsteuerbescheigung mit den nachträglich kummulierten Beiträgen der Dez. 2018-Abrechnung (aktualisiert durch die Januar-Abrechnung) vergleiche besteht nun eine Differenz. Auf dem Steuerbescheid fehlen demnach die nachträglich entrichteten S/V-Beiträge (LS und Soli sind ja auf 2019 angerechnet), sodass ich mich nun frage, wo meine nachgezahlten S/V-Beiträge im januar 2019 bezogen auf Dez. 2018 vermerkt werden. In den aktuellen 2019er-Abrechnungen fehlt dieser Beitrag natürlich.

Müsste da nicht ein neuer Lohnsteuerbescheid erstellt werden, oder wird das in der diesjährigen Lohnsteuerbescheigung 2019 dann berücksichtigt (obwohl es ja eigentlich dem Jahr 2018 zugeordnet ist)?
14.06.2019 12:30:11  Zum letzten Beitrag
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KOOGas

KOOGas
Interessiert doch eh keine Sau was auf den Zetteln steht, oder? Hat das Finanzamt doch eh schon im System - ich würde halt alles angeben was du gezahlt hast - unabhängig davon ob da irgendwelche Zettel aktualisiert worden sind oder nicht - und dann beim Bescheid prüfen ob alles richtig drin ist.
14.06.2019 12:51:24  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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