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Wie oben schon geschrieben: nimm dir Werte aus der 2018-er Jahressteuerbescheinigung deiner Bank, dort sind die thesaurierten Erträge bereits enthalten
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| Zitat von Rufus
Schon.
Aber es läuft wie üblich alles nach dem Prinzip, dass ich in Prozessen, die schon Millionen Menschen durchlaufen haben, wieder mal der Erste bin, der ganz offensichtliche Fragezeichen ausformuliert und damit beliebig viel Verwirrung bei Verantwortlichen und Umstehenden anrichte. Das ist halt meine Superfähigkeit. Hat mir auch schon eine Privataudienz beim Chef eines kleinstädtischen Steueramts eingebracht, da eine geringfügige Rückfrage zur dortigen Zweitwohnsitzsteuer irgendwie den kompletten Apparat lahmgelegt hat.
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Das ist fus wie ich ihn kenne und liebe <3
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| Zitat von Switchie
Mal was anderes, Thema voraussichtlich dauerhafte Wertminderung und Teilwertabschreibung:
Meinungen dazu?
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Hatte beim Durchlesen auch die Fehlmaßnahme im Kopf; das mit H 6.7 ist ja auch nur eine Teilwertvermutung. Also, warum nicht.
Aber inhaltlich wird wohl auch fraglich sein, ob das Gutachten so akzeptiert wird.
Fraglich ist halt auch, ob die Aufteilung damals einfach falsch war und man nicht entsprechend weniger dem GuB zuschlagen hätte müssen, dh den Rest dem Gebäude? Die MehrAfA wird die Teilwertabschreibung natürlich nicht erreichen (bzw zeitlich sehr gestreckt), aber vielleicht kann man sich ja damit und mit "ein bisschen" einer Teilwertabschreibung einigen.
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| Zitat von Rufus
Ist "Einkünfte im Sinne des EStg" also am Ende nur eine eher schwammige Formulierung, die ein Formulardesigner dort hin gesetzt hat ohne zu ahnen, in welche Abgründe er mich damit stürzt?
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Wenn schon Perfektionismus:
Einkünfte iSd EStG wird die "Summe der Einkünfte" nach Par. 2 Absätze 1, 3 und 5a EStG sein, dh die Summe aller Einkünfte nach dem EStG, insbesondere nach Par. 2 Absatz 1 Satz 1 EStG
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG, vgl. Par. 2 Absatz 1 Satz 2.
Dein weiterer "Baum" bei Kapital ist falsch. Ausschüttungen oder Thesaurierungen aus ETFs sind keine Erträge nach Par. 20 Absatz 1 Nummer 1 ("Dividenden"), sondern vorrangig und ausschließlich Investmenterträge nach Par. 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Verbindung mit Par. 16, 18, 19 InvStG.
Eine Werterhöhung deiner ETF-Anteile durch Thesaurierung von Dividenden o.Ä. ist danach nicht steuerbar, außer über die Vorabpauschale oder den Verkauf.
Mad_Melone, der mE ohne zu übertreiben als Spezialist auf diesem Gebiet erachtet werden kann, hat das detailliert dargestellt.
Bezugnehmend auf ETFs/Fonds gilt also:
Wenn kein InvStG -> dann kein EStG wg Par. 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG -> dann keine Erhöhung der "Summe der Einkünfte".
Hier nochmal:
| Zitat von Rufus
Ergo, meine "Einkünfte im Sinne des EStG", die ich der Krankenkasse mitteilen muss, sind m.E. nun die Summe der roten Zahlen im "EStG-Baum". [...] Und das sagt mir, ich müsste analog zu den "3,50¤" eben auch pro Thesaurier-ETF das Fragezeichen ermitteln und zur Summe meiner Einkünfte rechnen.
(Zudem hilft mir die Steuerbescheinigung eh nicht, wenn ich das ganze für die letzten 3 Monate beispielsweise haben möchte.)
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Dein Baum ist falsch und deine Vermutung ist auch falsch. Thesaurierte Erträge sind grundsätzlich nicht steuerbar und gehören daher nicht zur Summe der Einkünfte iSd EStG. Etwas anderes gilt nur falls (und wann) Vorabpauschale oder Verkauf.
Übrigens ggf Teilfreistellung nach Par. 20 InvStG beachten
Dass die zugrunde liegenden Dividenden/Kursgewinne der zugrunde liegenden Aktien ggf. die "Summe der Einkünfte" des ETF erhöht und dieser ggf in irgendeinem oder mehreren Ländern etwas versteuern muss, ist für deine Summe der Einkünfte völlig egal.
/ Ob das ein Formulardesigner war oder nicht, wird egal sein. Wenn es knapp wird und/oder man sich mit der Krankenkasse streiten muss, wird man schon sehen was der Richter draus macht.
Diese Abfrage der Krankenkasse ist ja wohl auch deswegen so, weil die daran anknüpfende Rechtsfolge in irgendeinem Gesetz geregelt ist.
Und wenn das wiederum an die Summe der Einkünfte anknüpft, wird ("muss") der Richter sich wohl Par. 2 Absätze 1, 3 und 5a EStG orientieren.
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[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 27.08.2019 17:53]
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Ein dummer Froind von mir hat vergessen, sein Kind in der Steuererklärung anzugeben. Bescheid ist schon da. Kann er das einfach nachreichen oder ist der Zug abgefahren?
/e: ist 2 Monate her (der Bescheid), also eine schlichte Änderung ist wohl nicht möglich. Kann der Froind auf Kulanz hoffen?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Oli am 27.08.2019 20:45]
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| Zitat von GLG|Assassin
Thesaurierte Erträge sind grundsätzlich nicht steuerbar und gehören daher nicht zur Summe der Einkünfte iSd EStG.
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Wo warst du nur gestern abend?
Danke für den umfassenden Post! Auch an alle anderen.
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| Zitat von Oli
Ein dummer Froind von mir hat vergessen, sein Kind in der Steuererklärung anzugeben. Bescheid ist schon da. Kann er das einfach nachreichen oder ist der Zug abgefahren?
/e: ist 2 Monate her (der Bescheid), also eine schlichte Änderung ist wohl nicht möglich. Kann der Froind auf Kulanz hoffen?
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Wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (steht dann direkt in den ersten Sätzen des Bescheides) sieht es wohl eher schlecht aus. Eine andere Änderungsvorschrift, die greifen könnte, fällt mir gerade nicht ein, sofern er nicht eben erst erfahren hat, dass er ein Kind hat..
Aber wie kann man bitte vergessen sein Kind vergessen?
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Ach, er benutzt jedes Jahr Wiso Steuer und hat da die bisher irrelevanten Kategorien ausgeblendet. Das Kind war neu. Aber dumm ist es, ja, paar hundert Euro weg.
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| Zitat von GLG|Assassin
Wenn schon Perfektionismus:[]/b] | |
Bist du gerade in einer Prüfungsvorbereitung? Top runtergebrochen
| Zitat von GLG|Assassin [b]Thesaurierte Erträge sind grundsätzlich nicht steuerbar und gehören daher nicht zur Summe der Einkünfte iSd EStG.
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Ich weiß, was du meinst und dass man immer diskutieren kann, wie "grundsätzlich" zu verstehen ist, aber "immer" gilt das nicht, vgl. Besteuerung von Spezial-Investmentfonds, Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG oder noch viel einfacher bei Mitunternehmerschaften.
Darüber hinaus wird die Vorabpauschale als thesaurierter Ertrag besteuert, sodass diese auch steuerbar ist.
Aber das sind nur Details
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| Zitat von csde_rats
| Zitat von Rufus
Schon.
Aber es läuft wie üblich alles nach dem Prinzip, dass ich in Prozessen, die schon Millionen Menschen durchlaufen haben, wieder mal der Erste bin, der ganz offensichtliche Fragezeichen ausformuliert und damit beliebig viel Verwirrung bei Verantwortlichen und Umstehenden anrichte. Das ist halt meine Superfähigkeit. Hat mir auch schon eine Privataudienz beim Chef eines kleinstädtischen Steueramts eingebracht, da eine geringfügige Rückfrage zur dortigen Zweitwohnsitzsteuer irgendwie den kompletten Apparat lahmgelegt hat.
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Das ist fus wie ich ihn kenne und liebe <3
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Der fleischgewordene Passierschein A38!
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| Zitat von horscht(i)
| Zitat von csde_rats
| Zitat von Rufus
Schon.
Aber es läuft wie üblich alles nach dem Prinzip, dass ich in Prozessen, die schon Millionen Menschen durchlaufen haben, wieder mal der Erste bin, der ganz offensichtliche Fragezeichen ausformuliert und damit beliebig viel Verwirrung bei Verantwortlichen und Umstehenden anrichte. Das ist halt meine Superfähigkeit. Hat mir auch schon eine Privataudienz beim Chef eines kleinstädtischen Steueramts eingebracht, da eine geringfügige Rückfrage zur dortigen Zweitwohnsitzsteuer irgendwie den kompletten Apparat lahmgelegt hat.
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Das ist fus wie ich ihn kenne und liebe <3
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Der fleischgewordene Passierschein A38!
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an fus ist tatsächlich ordentlich Fleisch dran!
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Hey Leute,
gleich vorweg: Ich hasse Steuererklärungen, ergo hab ich mich nie weiter als Klickibunti-WISO entwickelt. Nun hab ich seit Beginn diesen Jahres ne neue Funktion in meinem Unternehmen und investiere deutlich mehr meiner Kohlen in Fortbildungen, Seminare, Bücher. Ich nehm an das fällt einfach unter Werbekosten (und lohnt erst, wenn ich den Pauschalbetrag sprenge?)? Zeug, welches im letzten Jahr gekauft wurde, ist schon abgegolten durch die letztjährige Steuererklärung und den dortigen Werbungskostenpauschalbetrag oder?
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Meine Steuer ist auch endlich da. 1700 gab's, \o/
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| Zitat von Flitzpiepe42
Hey Leute,
gleich vorweg: Ich hasse Steuererklärungen, ergo hab ich mich nie weiter als Klickibunti-WISO entwickelt. Nun hab ich seit Beginn diesen Jahres ne neue Funktion in meinem Unternehmen und investiere deutlich mehr meiner Kohlen in Fortbildungen, Seminare, Bücher. Ich nehm an das fällt einfach unter Werbekosten (und lohnt erst, wenn ich den Pauschalbetrag sprenge?)? Zeug, welches im letzten Jahr gekauft wurde, ist schon abgegolten durch die letztjährige Steuererklärung und den dortigen Werbungskostenpauschalbetrag oder?
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Alles beruflich veranlasste und nicht vom Arbeitgeber erstattete kannst du in der Tat als Werbungskosten geltend machen (Evtl. Fahrten, Verpflegungsmehraufwand, etc. bei den Fortbildungen nicht vergessen).
Ausgaben sind grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem die Beträge geflossen sind. Was du in 2018 bezahlt hast, ist für 2019 daher nicht relevant.
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| Zitat von CombatWombat
Meine Steuer ist auch endlich da. 1700 gab's, \o/
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Ich warte immer noch auf meine.
Dabei habe ich über WISO sowohl meine als auch die Steuererklärung meiner verlobten gleichzeitig abgeschickt. Ihre Rückmeldung kam bereits ein Monat später. Meiner ist bis heute noch nicht da.
Abgegeben hab ich die Erklärungen im Juni.
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| Zitat von DJDeath
| Zitat von Flitzpiepe42
Hey Leute,
gleich vorweg: Ich hasse Steuererklärungen, ergo hab ich mich nie weiter als Klickibunti-WISO entwickelt. Nun hab ich seit Beginn diesen Jahres ne neue Funktion in meinem Unternehmen und investiere deutlich mehr meiner Kohlen in Fortbildungen, Seminare, Bücher. Ich nehm an das fällt einfach unter Werbekosten (und lohnt erst, wenn ich den Pauschalbetrag sprenge?)? Zeug, welches im letzten Jahr gekauft wurde, ist schon abgegolten durch die letztjährige Steuererklärung und den dortigen Werbungskostenpauschalbetrag oder?
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Alles beruflich veranlasste und nicht vom Arbeitgeber erstattete kannst du in der Tat als Werbungskosten geltend machen (Evtl. Fahrten, Verpflegungsmehraufwand, etc. bei den Fortbildungen nicht vergessen).
Ausgaben sind grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem die Beträge geflossen sind. Was du in 2018 bezahlt hast, ist für 2019 daher nicht relevant.
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Ok, alles klar. Das Thema Verpflegungsmehraufwand ist natürlich auch interessant. Das heißt, ich könnte Essen gehen (da abends beruflich im Hotel) als Mehraufwand beschreiben?
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Bekommst du kein Tagegeld von deinem Arbeitgeber für Dienstreisen, wenn du die abrechnest direkt bezahlt? Und wenn nicht, so kannst du auch nur die Pauschale für Tagegeld abzüglich der Pauschalen für die Mahlzeiten, die du vom Arbeitgeber bezahlt bekommen hast, angeben aber natürlich nicht die 30¤ für dein Steak.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Lauchi am 17.09.2019 10:55]
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| Zitat von Lauchi
Bekommst du kein Tagegeld von deinem Arbeitgeber für Dienstreisen, wenn du die abrechnest direkt bezahlt? Und wenn nicht, so kannst du auch nur die Pauschale für Tagegeld abzüglich der Pauschalen für die Mahlzeiten, die du vom Arbeitgeber bezahlt bekommen hast, angeben aber natürlich nicht die 30¤ für dein Steak.
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Mh, muss ich mal in die Abrechnungen schauen, alles klar, damit komm ich weiter. Glaub irgendwas gibt es da. vOv
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Wie lange muss man denn bitte auf die Bearbeitung der Steuererklärung warten? Habe 2017 und 2018 Ende Juli eingereicht und bisher ist genau gar nichts passiert
Gibt es da Fristen in denen das Finanzamt die Erklärungen bearbeitet haben muss? In meinem Antragseingang im Elster steht was von Zustimmungsfrist 25.10.2019. Ist das die Frist, bis wann es vom FA bearbeitet sein muss? Wahrscheinlich nicht, oder?
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Kann schon ein halbes Jahr dauern sowas.
Ich habe Ende Juni zwei abgegeben. Von meiner verlobten und meine.
Von meiner verlobten kam die Rückmeldung nach einem Monat.
Auf meine warte ich bis heute noch.
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Ok, danke. Hab irgendwie schon die Befürchtung gehabt, da sei was schief gelaufen. Letztes Mal, also Abgabe 2017 ging innerhalb von 3 oder 4 Wochen durch. Hab diesmal aber auch durch Homeoffice einiges angegeben, also Möbel, Nebenkosten, Laptop anteilig, etc pp. Denke da hat keiner Bock drauf
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| Zitat von DVS2XLC
Wie lange muss man denn bitte auf die Bearbeitung der Steuererklärung warten? Habe 2017 und 2018 Ende Juli eingereicht und bisher ist genau gar nichts passiert
Gibt es da Fristen in denen das Finanzamt die Erklärungen bearbeitet haben muss? In meinem Antragseingang im Elster steht was von Zustimmungsfrist 25.10.2019. Ist das die Frist, bis wann es vom FA bearbeitet sein muss? Wahrscheinlich nicht, oder?
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Meine hat auch über 5 Monate gedauert dieses Jahr. Wobei ich schon derart früh abgegeben habe, da gingen die Programme wohl noch nicht
Nein, eine derartige Frist gibt es nicht. Kannst ja Untätigkeitseinspruch (und viel später Untätigkeitsklage) einlegen, dann wird sie jedenfalls sehr gewissenhaft bearbeitet
Die Zustimmungsfrist in elster bezieht sich m.W. auf den Belegabruf, dh du rufst für jemanden (oder umgekehrt?) Daten/Belege ab. Hierfür brauchst du deine (bzw. braucht er deine) Zustimmung. Das wäre eine völlig andere Baustelle.
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| Zitat von DVS2XLC
Ok, danke. Hab irgendwie schon die Befürchtung gehabt, da sei was schief gelaufen. Letztes Mal, also Abgabe 2017 ging innerhalb von 3 oder 4 Wochen durch. Hab diesmal aber auch durch Homeoffice einiges angegeben, also Möbel, Nebenkosten, Laptop anteilig, etc pp. Denke da hat keiner Bock drauf
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3-4 Wochen hast du, wenn das Ding vollautomatisch durchläuft. Sobald sie an einen Sachbearbeiter geht, kannst im Regelfall mit min. 8 Wochen rechnen, je nach Saison und Amt.
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| Zitat von DJDeath
| Zitat von DVS2XLC
Ok, danke. Hab irgendwie schon die Befürchtung gehabt, da sei was schief gelaufen. Letztes Mal, also Abgabe 2017 ging innerhalb von 3 oder 4 Wochen durch. Hab diesmal aber auch durch Homeoffice einiges angegeben, also Möbel, Nebenkosten, Laptop anteilig, etc pp. Denke da hat keiner Bock drauf
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3-4 Wochen hast du, wenn das Ding vollautomatisch durchläuft. Sobald sie an einen Sachbearbeiter geht, kannst im Regelfall mit min. 8 Wochen rechnen, je nach Saison und Amt.
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Woran macht sich das fest, ob es vollautomatisch ist, oder an einen Sachbearbeiter geht?
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Zufallsauswahl, höhere Aufwendungen als im Vorjahr, neue Lebenssachverhalte (z.B. Arbeitszimmer), etc..
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| Zitat von DJDeath
| Zitat von DVS2XLC
Ok, danke. Hab irgendwie schon die Befürchtung gehabt, da sei was schief gelaufen. Letztes Mal, also Abgabe 2017 ging innerhalb von 3 oder 4 Wochen durch. Hab diesmal aber auch durch Homeoffice einiges angegeben, also Möbel, Nebenkosten, Laptop anteilig, etc pp. Denke da hat keiner Bock drauf
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3-4 Wochen hast du, wenn das Ding vollautomatisch durchläuft. Sobald sie an einen Sachbearbeiter geht, kannst im Regelfall mit min. 8 Wochen rechnen, je nach Saison und Amt.
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Na toll. Ich will die Monies Danke aber für die Aufklärung!
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Hättest du mal eher abgegeben, hättest du vielleicht schon deine Erstattung.
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| Zitat von Switchie
Hättest du mal eher abgegeben, hättest du vielleicht schon deine Erstattung.
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Ich weiß Erst keine Lust gehabt, dann vergessen, dann keine Lust gehabt und Ende Juli dann mal aufgerafft.
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Anfängerfrage:
Wenn ich auf eine mehrtägige Fortbildung fahre, was kann ich dann alles absetzen?
Zugfahrt, Fortbildungskosten und Hotel oder?
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Kommt drauf an, was davon vom Betrieb gezahlt wurde.
Aber Grundsätzlich kann man Fortbildungen absetzen.
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |