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| Zitat von Switchie
Finanzamt kann eine .rar Datei nicht öffnen. Prüfer setzt sich daher morgen ins Auto und fährt 50 km, um die Daten abzuholen.
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Digitale Steuerverwaltung is real life!
Oder versucht da jemand sich für den Behördentrojaner zu rächen, hm?
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Meine Freundin ist bei ELSTER angemeldet und möchte ihre Steuererklärung abgeben. Jedoch kann sie ums Verrecken ihren Abrufcode zum Belegabruf nicht mehr finden. Neu beantragen im Portal funktioniert nicht, weil sie schon einen hat. Woher bekommt sie nun den Abrufcode?
Wir stehen ein wenig auf dem Schlauch und wissen nicht weiter. Hat jemand einen Tipp?
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Hm lt diversen Elster-Foren (und der Natur der Sache?) müsste das schon gehen, der alte würde dann ungültig werden. Was kommt denn da für ein Fehler?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 29.01.2020 22:21]
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Kann gerade nicht nach der genauen Meldung gucken, aber es heißt ungefähr, dass "für dieses Zertifikat schon ein Abrufcode besteht" oder ähnlich. Kann heute Abend nach dem genauen Wortlaut gucken.
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Ich habe meinen letztes Jahr auch verlegt und neu beantragt...
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Mein Steuerroboter gibt mir nach Übermittlung der EStE folgende Beleg"liste" aus:
| * Nachweis über Einkommensersatzleistungen:
Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die
Finanzverwaltung übermittelt. Haben Sie über die Einkommensersatzleistungen Leistungsnachweise erhalten, weil die
Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (z. B. aus technischen Gründen oder bei ausländischen Leistungsträgern),
reichen Sie diese bitte ein. | |
Die betreffenden Ersatzleistungen sind Elterngeld und Mutterschaftsgeld. Woher soll ich denn wissen, ob die Beträge "z.B. aus technischen Gründen" nicht übermittelt werden konnten?
1) Ich gehe vorsichtig davon aus, dass die Familienkasse durchaus in der Lage war, die Daten von meinem Papierbescheid auch ans FA zu übermitteln.
2) Die Mutterschaftsgeld-Anteile des Arbeitgebers gehen aus Frau Fus' Lohnsteuerbescheinigung hervor, die dem FA ja vorliegen sollte.
3) Die Mutterschaftsgeld-Anteile der Krankenversicherung werden laut einem aktuellen Schrieb von denen "bis zum 28.02. direkt an die Finanzbehörde übermittelt". Also liegen sie womöglich HEUTE noch nicht vor, werden es aber binnen des kommenden Monats.
Also was mache ich jetzt? Trotzdem Bescheide und Schriebe in Kopie hinschicken? Originale hinschicken? ( ) Oder den Textblock im Quote als proforma betrachten und nichts tun, weil 1+2+3 zutreffen?
Was ist, wenn die KV erst übermittelt, nachdem der Finanzmensch sich meiner EStE gewidmet hat?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 30.01.2020 11:04]
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Ja
Vor 28.02. wird idR keine Veranlagung durchgeführt. Und ein Mensch wird sich deine Erklärung wohl auch nicht angucken, das geht automatisch durch.
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... was davon "ja"?
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Vor 28.02. wird idR keine Veranlagung durchgeführt. Und ein Mensch wird sich deine Erklärung wohl auch nicht angucken, das geht automatisch durch.
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Interessant. Hat es dazu vergleichsweise komplexe Programme oder läuft das eher stumpf und wird vom Menschen gestichprobt?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 30.01.2020 11:18]
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| Zitat von Rufus
Oder den Textblock im Quote als proforma betrachten und nichts tun, weil 1+2+3 zutreffen?
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Oh sorry Das "ja" bezieht sich darauf.
Ich arbeite nicht in der Finanzverwaltung, weiß aber dass es insbesondere für "einfach" gelagerte Fälle eine automatische Verarbeitung gibt.
Daten aus der EStE werden mit den gemeldeten Daten (Steuerbescheinigungen, Sozialversicherung, Rentenkassen) verglichen. Gemeldete Daten von anderen Behörden haben immer Vorrang.
Dann wird es eine Prüfung von Werbungskosten bzw. deren Höhe geben: Zum einen der Vergleich mit Vorjahren (Hat der Steuerpflichtige schon in den letzten Jahren immer WK über 3.000 ¤ gehabt und diese auch mal nachgewiesen) oder sind diese im Rahmen (2-3 T¤ sind ja durchaus üblich).
Selbiges geschieht auch mit außergewöhnlichen Belastungen, Steuerermäßigungsanträge für Handwerkerleistungen usw.
Solche einfachen Fälle, wo es zu keinen Abweichungen oder Anomalien gibt, werden einfach per Klick abgeschlossen und verbescheidet. Falls dann doch mal etwas fehlt kann man ja immer noch Rechtsbehelf einlegen.
Die Programme sind schon recht intelligent würde ich behaupten. Ein menschlicher Eingriff erfolgt in der Regel nur bei außergewöhnlichen Dingen wie hohen Werbungskosten, gesonderte Anträge, Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter usw.
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| Zitat von Oli
Ich habe meinen letztes Jahr auch verlegt und neu beantragt...
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Danke für die Antworten. Wir gucken nochmal im Elster-Portal, gestern hat es wie gesagt nicht funktioniert. Zur Not ruft sie mal beim FA an.
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thx!
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Moin,
ich hab mal wieder zwei Fragen:
Wir bekommen von meinem Schwiegereltern deren Eigenheim (Resthof) geschenkt (also eine Schenkung).
Ich weiß, dass wenn meine Frau das Grundstück geschenkt bekommt sie keine Grunderwerbssteuer zahlen muss.
Kann mein Schwiegervater das Grundstück auch uns beiden schenken ohne das wir eine Grunderwerbssteuer zahlen müssen, da wir ja verheiratet sind?
Und wie sieht es mit der Schenkungssteuer aus?
Zweite Frage:
Wir bauen das Haus so um, dass wir daraus ein Mehrgenerationenhaus machen.
Generell ist das Plan, dass ihre Eltern Wohnrecht bekommen.
Allerdings werden die einen Teil Nebenkosten/Betriebskosten und eine geringe Summe beitragen, damit wir die Finanzierung entspannt durchführen können.
Generell geht es da um ca. 180 Euro Nebenkosten/Betriebskosten + 220 Euro extra.
Muss das dann von uns versteuert werden oder gibt es dafür Freibeträge oder ähnliches?
Vielen Dank für die Antworten!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von wiseacre am 30.01.2020 18:26]
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Gerade erst das Finanzamt dazu befragt, die Antwort hilft wenigstens ein bisschen:
Eine Schenkung ist grundsätzlich beim zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen. Dies kann auch formlos geschehen. Notwendige Angaben sind alle persönlichen Daten von Schenker und Beschenktem, Art und Höhe sowie Zeitpunkt der Schenkung und eine Aussage, ob der Beschenkte innerhalb von 10 Jahren vor der jetzigen Schenkung vom Schenker bereits andere Schenkungen erhalten hat. Das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt bestimmt sich nach dem Wohnsitz des SCHENKERS.
Seid ihr verheiratet? Wenn nein wärst du ja nur ein beliebiger dritter. Potentiell könnte man ja Schritt für Schritt verschenken? Dann müsste man aber zehn Jahre warten.
Ansonsten achtet auch darauf dass ihr nicht zu wenig Miete einnehmt. Da meckern Finanzämter auch mal gerne.
Miete muss versteuert werden, klar. Eventuell hilft es euch, für die Eltern ein Wohnrecht/Nießbrauchsrecht einzurichten. Kenne mich da nur begrenzt aus, aber als Stichwort könntest du dich damit eventuell schlauer machen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von seastorm am 30.01.2020 19:54]
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| Zitat von seastorm
Gerade erst das Finanzamt dazu befragt, die Antwort hilft wenigstens ein bisschen:
Eine Schenkung ist grundsätzlich beim zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen. Dies kann auch formlos geschehen. Notwendige Angaben sind alle persönlichen Daten von Schenker und Beschenktem, Art und Höhe sowie Zeitpunkt der Schenkung und eine Aussage, ob der Beschenkte innerhalb von 10 Jahren vor der jetzigen Schenkung vom Schenker bereits andere Schenkungen erhalten hat. Das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt bestimmt sich nach dem Wohnsitz des SCHENKERS.
Seid ihr verheiratet? Wenn nein wärst du ja nur ein beliebiger dritter. Potentiell könnte man ja Schritt für Schritt verschenken? Dann müsste man aber zehn Jahre warten.
Ansonsten achtet auch darauf dass ihr nicht zu wenig Miete einnehmt. Da meckern Finanzämter auch mal gerne.
Miete muss versteuert werden, klar. Eventuell hilft es euch, für die Eltern ein Wohnrecht/Nießbrauchsrecht einzurichten. Kenne mich da nur begrenzt aus, aber als Stichwort könntest du dich damit eventuell schlauer machen.
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Also verheiratet sind wir, ja.
Die Idee war, dass meine Frau alles geschenkt kriegt und mir sonst einen Teil(50%) schenkt. Ehepartner kann man wohl 500 000 steuerfrei schenken.
Die Frage ist wie viel Zeit dazwischen sein muss.
Ein zweites Problem ist das meine Frau eine Schwester hat die natürlich gerne 50% des Grundstückswertes möchte (Erbe)
Mit Pech müssten wir dann ja darauf grunderwerbssteuer zahlen oder?
Wohnrecht kriegen die Eltern eh damit wir sie nicht rausschmeißen können, aber beteiligen wollen sie sich trotzdem monatlich an den Kosten.
Komplizierter Fall scheinbar. Wir wollen auf jeden Fall dann mal zum Steuerberater, aber ich hatte die Hoffnung das hier schon mal jemand eine Richtung vorgibt
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| Zitat von seastorm
Kenne mich da nur begrenzt aus, aber als Stichwort könntest du dich damit eventuell schlauer machen.
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Und genau aus dem Grund darf und kann keine einzelallbezogene Steuerberatung hier erfolgen.
Davon ab ist das kein komplizierter sondern eher ein Standardfall, den ein Berater eures Vertrauens gut und gerne machen kann. Wissen tun das eigentlich auch die Notare, nur sträuben die sich oftmals Auskünfte zu Steuerfragen zu geben.
Das gesuchte Stichwort wird eine Kettenschenkung sein.
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Auch die einfachen Programme decken das alles ab.
Prinzipiell ist das alles kein Hexenwerk, das einzig etwas schwierigere ist die PV-Anlage.
Unterteil den Rest einfach immer in Teilanforderungen und dann ist das immer ein Block im Steuerprogramm und kann sehr schön gekapselt bearbeitet werden
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Lohnsteuerhilfevereine dürfen dich mit der PV Anlage eh nicht beraten. Also entweder selbst oder zum Apotheker, ähh, Steuerberater.
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Ich hätte mal eine Frage zum häuslichen Arbeitszimmer. Wie müsste ich die anteiligen Kosten für eine Finanzierung eines EFH ermitteln, wenn meine Frau und ich jeweils zu 50% Besitzer der Immobilie sind? Teile ich die prozentualen Kosten dann noch mal durch zwei oder spielt das keine Rolle? Bisher weiss ich nämlich durch Elternzeit der Frau noch nicht ob wir uns für das letzte Jahr zusammen Veranlagen lassen sollen oder nicht.
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Super vielen Dank das macht es eindeutig
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Das halte ich für ganz grob falsch (außer da hat sich was in den letzten 1-2 Jahren geändert, kann ich mir aber nicht vorstellen). Voller Abzug, nicht nur 50%, sofern das Az nach qm nicht > 50% des Hauses ausmacht und das Haus halt 50/50 bezahlt wurde.
Vgl. BFH, insb. das "Quasi-WG", dargestellt in H. 4.7 Eigenaufwand EStH sowie die Übersicht bei Smartsteuer.
Irgendwelche Mietverträge halte ich ertragsteuerlich für unwirksam.FG München hat das mW auch als Gestaltungsmissbrauch angesehen.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 01.02.2020 20:51]
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Hm was genau hältst du für grob falsch? Ich hab den Artikel jetzt nicht gelesen...
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Ich hab die EStH in aktueller Version jetzt gerade nicht hier, aber der Artikel macht doch extra die Unterscheidung zwischen grundstücksorientierten (50% Abzug) und nutzungsorientierten (voller Abzug) Aufwendungen.
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| Zitat von Mad_Melone
grundstücksorientierten (50% Abzug)
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und das halte ich für falsch, sofern es den Regelfall betrifft (Anschaffungskosten 50/50 getragen & Mit-Eigentum 50/50; Arbeitszimmer nach qm kleiner als 50% der Gesamtfläche)
--> voller Abzug (insb. AfA), soweit es den Raum betrifft. Nicht nochmal halbieren.
bzw. das gilt allgemein, soweit der Raum von Gesamtfläche nicht mehr als das jeweilige Miteigentum ausmacht.
Dass der 50% Abzug natürlich (regelmäßig!) passt, wenn die Hütte ganz zur Einkunftserzielung genutzt wird (z.B. Fabrikhalle auf 50/50-Ehegattengrundstück), bezweifele ich natürlich nicht.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 02.02.2020 10:02]
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Also in der Praxis setze ich immer 100 % der Miete an und kein FA hat deswegen bislang gemeckert
Ich schau mal die Tage, ob ich was belastbares finde.
Ansonsten würde ich erstmal behaupten 50 % Anteil Stpfl. klar, die anderen 50 % abgeleitet aus dem Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut (im Bilanzsteuerrecht dann über den Aufwandsverteilungsposten als imm. VG zu erfassen), sodass sich im Ergebnis 100 % abzugsfähigkeit ergibt.
WIe gesagt, ich wühle die Tage mal.
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| Zitat von Switchie
Ansonsten würde ich erstmal behaupten 50 % Anteil Stpfl. klar, die anderen 50 % abgeleitet aus dem Eigenaufwand für ein fremdes Wirtschaftsgut (im Bilanzsteuerrecht dann über den Aufwandsverteilungsposten als imm. VG zu erfassen), sodass sich im Ergebnis 100 % abzugsfähigkeit ergibt.
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Genau. Jedenfalls soweit der Raum flächenprozentual (auf das Haus bezogen) nicht größer als der Miteigentumsanteil des stpfl. ist oder dieser nachweist, dass er mehr Kosten als Miteigentumsanteil getragen hat.
Hab dazu auch mal ne Übersicht erstellt, suche ich gerne mal raus, aber vss nicht vor morgen/Mittwoch
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Almighty pOT to the rescue:
Wie mache ich das, wenn ich morgens mit der Bahn zur Arbeit fahre, abends aber des öfteren Taxi fahre (in Fall (a) selbst gezahlt und vom Arbeitgeber erstattet, in Fall (b) selbst gezahlt).
Falls ich für diese Tage die tatsächlichen Kosten (für den Heimweg) ansetzen möchte, muss ich den Hinweg vermutlich aus meiner Pauschalen-Berechnung streichen, oder?
Kann ich den Fall (a) einfach unberücksichtigt lassen oder muss ich da wirklich jede einzelne Erstattung bei der Steuer wie auch immer geltend machen? Regelmäßig bekomme ich die Erstattungen unabhängig vom Lohn, oft gebündelt für mehrere Fahrten, teilweise kombiniert mit Auslagen für Hotels, Flüge, etc pp -> es ist verdammt schwer nachzuvollziehen und unübersichtlich.
Wie ist das generell mit Beiträgen (bspw zu berufsständischen Einrichtungen), die der Arbeitgeber mir als netto Beträge erstattet?
Many thanks!
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |