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Fall a) kannst du unberücksichtigt lassen
Fall b) kannst du versuchen anzusetzen, aber ich bezweifle, dass das Finanzamt mehr als die Fahrtkostenpauschale anerkennt - ich würde hier eher mit dem Arbeitgeber ins Gespräch gehen, warum du beruflich Taxi fährst ohne das erstattet zu bekommen.
Beiträge zu berufsständischen Einrichtungen können abgesetzt werden, wenn die Erstattung durch den Arbeitgeber der (pauschalen) Lohnsteuer unterlegen haben
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| Zitat von Mad_Melone
Fall a) kannst du unberücksichtigt lassen
Fall b) kannst du versuchen anzusetzen, aber ich bezweifle, dass das Finanzamt mehr als die Fahrtkostenpauschale anerkennt - ich würde hier eher mit dem Arbeitgeber ins Gespräch gehen, warum du beruflich Taxi fährst ohne das erstattet zu bekommen.
Beiträge zu berufsständischen Einrichtungen können abgesetzt werden, wenn die Erstattung durch den Arbeitgeber der (pauschalen) Lohnsteuer unterlegen haben
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Super, vielen Dank! Mein AG zahlt das Taxi erst ab einer gewissen Uhrzeit (22 Uhr), alles was vorher passiert, geht auf eigene Kosten.
Laut meiner Abrechnungen zahle ich auf die Beitragserstattungen knapp ~44% Lohnsteuer, also mehr als auf mein reguläres Einkommen. Von Pauschalierung sehe ich auf den Abrechnungen nichts. Wäre es nicht extrem unbillig, wenn ich nun auf einem ordentlichen Teil der Kosten für meine ausschließlich beruflich genutzte Zulassung sitzen bleibe?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 09.02.2020 11:56]
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Dann kannst du die Beiträge als Werbungskosten einreichen und solltest auch noch die zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückbekommen
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| Zitat von Mad_Melone
Dann kannst du die Beiträge als Werbungskosten einreichen und solltest auch noch die zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung zurückbekommen
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Nochmal vielen Dank! Eine letzte Frage: Ich würde die Beiträge nun einfach als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen durch den Arbeitgeber würde ich nirgends separat anführen, da sie ausweislich der Abrechnungen bereits Bestandteil des "Gesamtbruttos" sind. Korrekt?
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Korrekt
//edit: genauer: die Erstattungen werden im Rahmen der Lohnsteuerbescheinigung deines Arbeitsgebers ausgewiesen, da sie im der Gesamtsumme der Einkünfte enthalten sind
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mad_Melone am 09.02.2020 15:29]
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Ich freu mich schon auf die Steuererklärung 2019 \o/
Ich werde so schön die Fahrtwege absetzen und diese komische zusätzliche Rentenversicherung, die ich auf meiner Lohnabrechnung entdeckt habe ...
//Da hab ich glatt ne Frage.
Berufswegen habe ich mir eine Lupenbrille gekauft, die ich nur und nur auf der Arbeit benutze. Hat auch >700¤ gekostet. Wieviel Prozent davon kann ich geltend machen?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von _Kiddo_ am 10.02.2020 11:14]
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Wenn du die Brille aus betrieblichen Gründen gekauft hast und es nicht nur eine Brille ist, die deine Sehschwäche korrigiert, dann sind das voll abzugsfähige Werbungskosten.
Ansonsten kann eine Brille auch als sogenannte außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, allerdings nur in geringerem Umfang, vgl. Tablle in [rul=https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html]§ 33 EStG[/url]
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Also klar hat die Brille AUCH eine Korrektion des sehfehlers, aber der Großteil des Betrags ging auf die Lupe, und mit der Lupe kann man nicht normal durch die Gegend laufen. Ich wechsel für die Arbeit dann die Brille sozusagen.
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Wenn ich mir ein Rechner holen will, den ich rein für die Arbeit als Entwickler nutzen will, was muss ich genau beim Kauf beachten?
Wie schaut's mit Nachweispflicht usw aus?
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Du brauchst ne Rechnung und musst den Rechner sowie alles Zubehör im Zweifel über 5 Jahre abschreiben, wenn du nicht gerade so günstig kaufst, dass du ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut hast
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| Zitat von Real_Futti
| Zitat von Real_Futti
Wir werden demnächst alle in einer Krankenkasse sein, sprich familienversichert. Steuerlich ist man gemeinsam veranlagt. Nun ist der Plan, dass sie eine geringfügige Honorartätigkeit ab Sommer macht mit dieser Kleinstunternehmerregelung, bis zu einer bestimmten Grenzen (jede Kasse macht das anders) geht der Zuverdienst aus dieser Tätigkeit klar, sprich keine extra KV. Wenn ich nun die PV-Geschichte auch als unternehmerische Tätigkeit betrachte, wird man dann da auch automatisch zusammen veranlagt? Oder ist das steuerlich ein getrennter Vorgang zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit?
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Hatte da jmd eine Idee zu?
Die PVA wird über mich laufen, das Ganze dann via EÜR in die Anlage G. Damit komme ich klar. Aber was passiert mit etwaigen geringen Honorartätigkeiten?
Die Steuerfuzzis hier sind alle voll, das ist mir keine Hilfe
Die Bedingungen für die Familienversicherung sind hier ganz gut beschrieben:
https://www.dak.de/dak/ihr-anliegen/beitragsfreie-familienversicherung-bei-der-dak-gesundheit-2085780.html
Das passt auch, soweit verstanden. Die Frage bleibt, was eben mit MEINEN Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (in dem Fall 100¤ vielleicht durch die PV-Anlage) passiert? Werden die zu ihr addiert, wenn man dann eine Steuererklärung miot gemeinsamer Veranlagung tätigt? Das könnte immer unterschierdlich bei uns sein, dieses Jahr war es dann doch eine Einzelveranlagung.
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Ich verstehe die Frage nicht genau?
Für jede Tätigkeit muss eine eigene Anlage EÜR erstellt werden, das FA erteilt auch für jede Tätigkeit eine eigene Steuernummer.
Das gilt nur für die ertragsteuer, bei der Umsatzsteuer sieht das noch mal anders aus. Kommt drauf an ob bei der Pv Anlage zur ust optiert wird bzw auf die Kleinunternehmer Regelung verzichtet wird.
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Dann daran denken, dass auch auf das Honorar Umsatzsteuer zu zahlen ist.
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Bonus aufteilen oder nicht?
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Textaufgabe:
Zahlt man mehr Steuern wenn man im ersten Jahr x und im zweiten Jahr x + y verdient oder wenn man sowohl im ersten als auch im zweiten Jahr x + y/2 verdient, mit x und x+y so, dass Freibeträge immer ausgenutzt werden bzw. Spitzensteuersatz nicht erreicht ist. Bitte mit Begründung
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Textanwort:
Kommt drauf an.
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| Zitat von Real_Futti
| Zitat von Switchie
Dann daran denken, dass auch auf das Honorar Umsatzsteuer zu zahlen ist.
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Achso, also bei der PV wird drauf verzichtet, bei ihr eher nicht.
Sprich das behandel ich dann als getrennte Vorgänge?
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Ach so, das Honorar war bei ihr. Dann gibt's eine EÜR beim Ehemann und eine bei der Ehefrau. Jeder also auch eine Anlage G oder S. Und dann kann man wie du schon richtig schriebst immer noch jedes Jahr gucken, ob die zusammenveranlagung günstiger ist.
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Wenn ich die Steuererklärung von uns als Ehepaar auslagern will, also so wenig wie möglich selber machen, einfach den nächsten Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen, oder gibts da andere Tipps?
Wiso Steuer oder ähnlich ist keine Option, ich will mich damit nicht befassen.
Auch steht die Frage nach einem Lohnsteuerklassenwechsel im Raum, das wird mir Wiso doch auch nicht beantworten können. Oder?
Geht um die von 2020, ich will nur rechtzeitig schon alles parat haben.
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| Zitat von Mad_Melone
Du brauchst ne Rechnung und musst den Rechner sowie alles Zubehör im Zweifel über 5 Jahre abschreiben, wenn du nicht gerade so günstig kaufst, dass du ein sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut hast
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Sind nur 3 Jahre, laut AfA-Tabelle.
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| Zitat von monischnucki
Wenn ich die Steuererklärung von uns als Ehepaar auslagern will, also so wenig wie möglich selber machen, einfach den nächsten Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen, oder gibts da andere Tipps?
Wiso Steuer oder ähnlich ist keine Option, ich will mich damit nicht befassen.
Auch steht die Frage nach einem Lohnsteuerklassenwechsel im Raum, das wird mir Wiso doch auch nicht beantworten können. Oder?
Geht um die von 2020, ich will nur rechtzeitig schon alles parat haben.
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Die Lohnsteuerklasse hat nur Auswirkung auf die Lohnsteuer, die Lohnsteuer ist nur eine Vorrauszahlung auf die Einkommensteuer. Am Ende des Jahres wird dann die zu erhebende Einkommenssteuer ermittelt, welche nichts mit der Steuerklasse zu tun hat.
Steuerklassenwechsel bedingt aber auch andere Sachen, beispielsweise die Höhe des Elterngeldes. Dafür ist es jetzt aber bei euch zu spät
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| Zitat von monischnucki
Wenn ich die Steuererklärung von uns als Ehepaar auslagern will, also so wenig wie möglich selber machen, einfach den nächsten Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen, oder gibts da andere Tipps?
Wiso Steuer oder ähnlich ist keine Option, ich will mich damit nicht befassen.
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Mit den Anforderungen bist du definitiv für einen Lohnsteuerhilfeverein prädestiniert.
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| Zitat von tbd
| Zitat von monischnucki
Wenn ich die Steuererklärung von uns als Ehepaar auslagern will, also so wenig wie möglich selber machen, einfach den nächsten Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen, oder gibts da andere Tipps?
Wiso Steuer oder ähnlich ist keine Option, ich will mich damit nicht befassen.
Auch steht die Frage nach einem Lohnsteuerklassenwechsel im Raum, das wird mir Wiso doch auch nicht beantworten können. Oder?
Geht um die von 2020, ich will nur rechtzeitig schon alles parat haben.
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Die Lohnsteuerklasse hat nur Auswirkung auf die Lohnsteuer, die Lohnsteuer ist nur eine Vorrauszahlung auf die Einkommensteuer. Am Ende des Jahres wird dann die zu erhebende Einkommenssteuer ermittelt, welche nichts mit der Steuerklasse zu tun hat.
Steuerklassenwechsel bedingt aber auch andere Sachen, beispielsweise die Höhe des Elterngeldes. Dafür ist es jetzt aber bei euch zu spät
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Dingdingding. Elterngeld ist auch der Grund. Das der Wechsel fürs Optimum ein Jahr zu spät ist, schon bekannt.
Obs für dieses Jahr noch was bringt, ist ja die Frage dazu. Ist ja Jahresanfang, und keine Ahnung.
Alles klar, dann such ich mir jemanden in der Gegend raus.
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Wurde da beim Elterngeld nicht irgendetwas verschärft, so dass der Steuerklassenwechsel nach Bekanntwerden der Schwangerschaft quasi nichts mehr bringt?
„ Für die Berechnung des Elterngeldes wird die Steuerklasse angewendet, die im Bemessungszeitraum überwiegend gültig war. Um einen Effekt für das Elterngeld zu haben ist es also erforderlich, mindestens 7 Monate VOR Beginn des Mutterschutzes in der neuen Steuerklasse zu sein. Das heißt eigentlich sofort nach dem positiven Schwangerschaftstest oder bereits davor.
Wenn in den 12 Monaten des Bemessungszeitraumes keine der Steuerklassen überwiegt, wird die zuletzt gültige Steuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes verwendet.“
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mastersea am 13.02.2020 12:37]
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Ist bei uns eh rum, der Grosse ist da.
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Fürs Elterngeld sind meines Wissens doch aber ausschließlich die Verhältnisse vor der Geburt maßgebend, so dass der Steuerklassenwechsel dafür nichts bringen dürfte.
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| Zitat von Mastersea
Fürs Elterngeld sind meines Wissens doch aber ausschließlich die Verhältnisse vor der Geburt maßgebend
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Nein. Relevant ist der Beginn des Mutterschutzes. Also 8 Wochen + 7 Monate, ergo aus der Kiste steigen und direkt die Klasse ändern. Aber da Elterngeld auf 1800¤ bei 65% vom Brutto gedeckelt ist, eh nicht relevant für p0tler.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 13.02.2020 13:43]
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |