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Ja ich freue mich schon auf die Steuereklärung.
Staking, Airdrop, Geschenke - Kraut und Rüben.
"Mining" hab ich aber nix
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2,49¤ in 24h mit ein paar kleineren Unterbrechungen.
Das sind ja Summen
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Steuerlich wird das alles noch interessant, ich überlasse die Argumentation meinem Steuerberater 
Ich werde aber zu Bedenken geben das es sich ja um privates Solomining handelt und man meiner Meinung nach nicht von einer Gewinnabsicht bzw Unternehmerischen Tätigkeit ausgehen kann, wenn die (theoretischen) Einkünfte
nichtmal die Ausgaben für den eingesetzten PC decken und dieser nicht extra für das Mining angeschafft worden ist.
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Was passiert denn, wenn man sich die coins auf #random-Wallet schiebt und dann nach einem Jahr wieder zurück?
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| 4.4. Mining
Die Eigenherstellung von Wirtschaftsgütern (mit Ausnahme von selbsterrichteten Gebäuden) ist
nach dem Wortlaut von § 23 EStG keine Anschaffung. Das BMF hat die Anschaffung von Currency
Token durch privat betriebenem, gelegentlichem Mining als möglicherweise steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG bezeichnet.
Dem widerspricht Pielke: Seiner Meinung nach bedürften Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG eines Leistungsaustausches. Die Rechenleistung beim Mining sei aber nur einer und nicht der entscheidende Faktor. Vielmehr hänge der
Erfolg vom Timing und wegen der Algorithmen vom Zufall ab. Außerdem fehle es am Leistungspartner, weil das Mining nicht gegenüber einer Person,
sondern gegenüber einem Netzwerk mit anonymen Nutzern erbracht wird.
Bei den Transaktionsgebühren, die ein erfolgreicher Miner erhalte, liege eine Leistungsbeziehung
vor, die nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sei.
Fraglich ist auch, ob Mining noch eine private oder schon eine gewerbliche Tätigkeit ist, vgl.
dazu Kapitel 5.1
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| 5.1. Übergang zum Gewerbebetrieb beim Mining und Trading
Werden eigentlich private Tätigkeiten mit Currency Token mit Gewinnerzielungsabsicht, nachhaltig, durch Teilnahme am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr und selbständig ausgeführt, kann
die Finanzverwaltung durch Beurteilung des Gesamtbildes zu dem Schluss kommen, dass eine
gewerbliche Tätigkeit vorliegt, die ebenfalls zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG
führt.
Aktives Bitcoin-Mining erfordert zeit- und vor allem energie- und hardwareintensive Arbeit. Die
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geht deshalb regelmäßig von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus. Das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Tätigkeit sei erfüllt, wenn der Steuerpflichtige über den Umfang der
eingesetzten Rechnerleistung eigenständig entscheide. Steuerpflichtige nähmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, wenn die durch das aufwändige
und hochkomplexe Mining gewonnenen Currency Token getauscht oder als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Lägen hohe Anfangsinvestitionen vor, könne zudem von einer nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden.
Pielke lehnt eine solche generelle Gewerblichkeit ab, weil Rechner auch aus anderen Gründen
und nicht nur zur (gelegentlichen) Mining vorhanden sein könnten. Zudem gebe es andere Currency Token, deren Mining (noch) mit relativ wenig Aufwand verbunden sei, sodass die Erlöse
der privaten Sphäre zuzuordnen und gemäß obiger Überlegung nicht steuerpflichtig seien. | |
Quelle (Stand Juni/2020): WiDi des dt. Bundestages - Umsatzsteuerliche
Behandlung und Erörterung der ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto Token
Das war bisher das aktuellste was ich gefunden habe. Also alles wie gehabt. Angeben und hoffen.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von millOr am 25.02.2021 15:00]
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| Zitat von Bazooker
Was passiert denn, wenn man sich die coins auf #random-Wallet schiebt und dann nach einem Jahr wieder zurück?
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Das ändert nichts, weil wie gesagt, Mining != Privates Veräußerungsgeschäft aus Sicht des Finanzamtes.
Bei zweiterem gilt die Haltedauer von einem Jahr, danach ist ein eventueller Gewinn vollständig Steuerfrei.
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ETH optimism launch im März, whaaaat
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Thema: Kryptowährungen: Bitcoin & Altcoins [5] ( To the moon! ) |