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Klingt gut. Ich überlege mal, wie ich bei meiner aktuellen Bearbeitung zum Thema Schulfähigkeit was aus der Serie "Der Lehrer" einbauen kann.
/e: Ach, ich nehm gleich was von Parker Lewis...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 19.07.2018 11:11]
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Klingt gut. Ich überlege mal, wie ich bei meiner aktuellen Bearbeitung zum Thema Schulfähigkeit was aus der Serie "Der Lehrer" einbauen kann.
/e: Ach, ich nehm gleich was von Parker Lewis...
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Ich hab alle Folgen auf DVD, welche Szene brauchst du
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 19.07.2018 12:01]
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Weiß jemand ob es irgendwo einen Plan gibt, womit sich der Bundestag in den nächsten Sitzungen so beschäftigen wird? Konkret geht es mir darum, herauszufinden, wann zu einem Gesetzesentwurf die erste Lesung stattfinden soll.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 23.07.2018 13:49]
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| Zitat von smoo
Weiß jemand ob es irgendwo einen Plan gibt, womit sich der Bundestag in den nächsten Sitzungen so beschäftigen wird? Konkret geht es mir darum, herauszufinden, wann zu einem Gesetzesentwurf die erste Lesung stattfinden soll.
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Was spricht gegen die Tagesordnung?
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Lohnt sich wahrscheinlich noch nicht, schon über den Haushalt hinaus zu planen...
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Ja, wobei der Entwurf letzte Woche Mittwoch veröffentlicht wurde. Was ja für die Sommerpause relativ ungewöhnlich ist, denke ich? Verfolge Gesetzgebungsverfahren sonst nicht regelmäßig
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| Zitat von smoo
Ja, wobei der Entwurf letzte Woche Mittwoch veröffentlicht wurde. Was ja für die Sommerpause relativ ungewöhnlich ist, denke ich? Verfolge Gesetzgebungsverfahren sonst nicht regelmäßig
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Das BMJV dürfte ja keine echte Sommerpause machen. Eher Sparflamme. Das wollte bestimmt einfach noch wer vor seinem Urlaub raushauen.
¤: Oh,nvm; das ist ja schon RegE. Bei RefE hätte mich das jetzt weniger gewundert...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von FHiffi am 23.07.2018 14:55]
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Würde gerne eine Frage zum Thema Marken- & Patentrecht in den Raumwerfen:
Person A hat Domain "abc.de", es gibt jedoch kein Markenschutz auf "abc". Nun kommt Person B und meldet ein Markenschutz auf die Wortmarke "abc" an und erhält diese. Jetzt will er gerne die Domain "abc.de" von Person A erhalten. Könnte Person B nun auf herausgabe der Domain aufgrund des Markenschutzes rechtlich einfordern?
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Nein. Aus Markenrecht gibt es (praktisch) keinen Anspruch auf Übertragung einer .de Domain. Markenrecht gewährt nur einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Domain für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die zum Schutzbereich der Marke identisch oder ähnlich sind. (Hier wohl nicht relevant wäre noch die Beeinträchtigung oder Ausnutzung der bekannten Marke, das setzt aber ~20% Bekanntheit in der dt. Bevölkerung voraus, wird hier wohl nicht vorliegen).
Der verlinkte SPON Artikel hat seine Grundlage nicht im Markenrecht, sondern im Namensrecht über § 12 BGB. Da läuft das (manchmal) anders.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 23.07.2018 15:16]
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Ich komme mal mit was Sozialrecht um die Ecke. Vielleicht gibt's ja hier ein paar kluge Kollegen aus dem Bereich.
Folgende (natürlich fiktive) Fallgestaltung:
Person A bezieht Leistungen nach dem SGB II und dem UhVorschG (was vom Jobcenter als Kindeseinkommen berücksichtigt wird und daher vom Bedarf abgezogen wird). Dann heiratet Person A wieder, was die Leistungsvoraussetzungen nach dem UhVorschG entfallen lässt. Person A informiert darüber jedoch nicht den zuständigen Leistungsträger, was ihre Pflicht gewesen wäre. Dieser zahlt daher erstmal weiter. Nach etwa anderthalb Jahren fällt ihm auf, dass die Leistungen zu Unrecht erbracht wurden. Er hebt den begünstigenden Dauer-VA (nach § 48 SGB X??) auf und fordert die Zahlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 UhVorschG zurück.
Person A argumentiert, man solle sich an das Jobcenter wenden wegen § 103 Abs. 1 SGB X. Dieses hätte nach der erneuten Eheschließung bzw. zumindest rückwirkend nach dem Erlass des obigen Rückforderungsbescheids nicht mehr die Unterhaltsvorschüsse als Einkommen berücksichtigen dürfen. Ohne die Berücksichtigung wäre den Kindern (unstreitig) ein Anspruch gegen das Jobcenter in dieser Höhe entstanden (wg. höheren Bedarf), den sie nun auch stellvertretend einklagt. Das Jobcenter verweigert die Erstattung bisher mit der Begründung, dass das Geld ja tatsächlich zugeflossen (Zuflussprinzip) und damit zu berücksichtigen sei. Auch wenn das Geld nun vom Sozialträger zurückgefordert wird ändere dies nichts an dieser Bewertung.
Meine Gedanken dazu:
Erstmal hat die Person A natürlich einen Fehler begangen. Sie hat das Geld vom Sozialträger zu Unrecht erhalten und der kann es m.E. nach dem UhVorschG zurückfordern (Person A hatte Merkblatt erhalten, wo auch Pflicht drinstand bei Änderungen der Verhältnisse Bescheid zu sagen, kann sich auch nicht mit Unwissen rausreden; fahrlässig gehandelt).
Ich frage mich nun, ob das Jobcenter recht hat und ob man das über § 103 SGB X wirklich abkürzen kann. Der § 103 SGB X spricht ja von einem nachträglich entfallenen Anspruch (nicht der Anspruchsvoraussetzungen!). Das wäre der Wegfall des Dauer-VA aus § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X(?) als Anspruchsgrundlage. Der § 48 SGB X gilt aber eben nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nachträglich/ex tunc. Hier würde ich die Nr. 2 anwenden, aber grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht sehe ich jetzt nicht unbedingt.
Es kann doch nicht sein, dass der Sozialträger den VA nicht aufheben kann? Mir kommt dann noch § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X in den Sinn (Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des VA), aber wieder grobe Fahrlässigkeit...
/edit: Da tippe ich mir die Finger wund und dann gibt es eine Richtlinie dazu...
Für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs enthält § 5 Absatz 1 UVG eine abschließende Sonderregelung, neben der die §§ 45, 48, 50 SGB X nicht anzuwenden sind.
Heißt für mich, wenn die nicht anzuwenden sind und das Ganze abschließend ist, kann ich auch den Anspruch nicht nachträglich beseitigen und § 103 SGB X ist nicht anwendbar?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 23.07.2018 15:31]
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Danke an beide!
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Bei Domains ist übrigen interessant (und für Ausländer nicht nachvollziehbar): Selbst .com und ähnliche Domains, die per UDRP-Schiedsverfahren vor (z.B. New Yorker) Schiedsgerichten erstritten werden können, bekommt man nicht über Marken, wenn der Inhaber Deutscher ist.
Denn nach jedem UDRP-Schiedsspruch kann der Domaininhaber die ordentlichen Gerichte seines Sitzstaates im Sinne einer Berufung anrufen. Und die deutschen Gerichte, insb. das KG Berlin, heben diese internationalen Schiedsgerichtsentscheidungen dann immer wieder auf.
Kurzum: Deutschland ist mitunter das einzige Land auf der gesamten Erde, in dem aus Marken keine Domains erstritten werden können. Eine Besonderheit ist noch die USA, da man dort jedenfalls eine amerikanische Marke braucht.
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brb, Domains registrieren.
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Verzeigung ist raus.
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Kennt sich hier jemand im Strafrecht aus?
Angenommen, jemand hat zwei (kleinere) Straftaten begangen und beauftragt einen Anwalt, ihn gegen einen der beiden Vorwürfe zu verteidigen. Die StA verbindet die Verfahren jedoch und bringt sie gemeinsam zur Anklage. Kann der Anwalt im Gerichtsverfahren sich theoretisch überhaupt darauf berufen, dass er nur bezüglich des einen Vorwurfs mandatiert ist? Oder kann ein Strafverteidiger vor Gericht nur umfassend bevollmächtigt werden?
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Nichts gegen dich, aber das scheint mir eine der Fragen zu sein, die man beantworten können sollte, bevor man im Strafrecht vertritt.
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Lass dich doch einfach für das zweite Verfahren mandatieren. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass man das vor Gericht durchaus trennen kann. Der Richter leitet dann entsprechend das Verfahren.
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Ist es bei der Verschmelzung von Verfahren nicht so, dass - sofern es durch die sta vor dem Hauptverfahren erfolgt - das Strafverfahren nun nur noch eines ist? Bei der Abrechnung könntest du ja auch nicht zwei Verfahren abrechnen.
Ich würde also davon ausgehen, dass sich die Vollmacht auf das ganze Verfahren erstreckt. Im Zweifel noch eine Vollmacht mit der StGB Benennung des zweiten Vorfalls einholen.
Oder den ganzen Scheiß an einen Strafrechtler weitergeben.
| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Lass dich doch einfach für das zweite Verfahren mandatieren. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass man das vor Gericht durchaus trennen kann. Der Richter leitet dann entsprechend das Verfahren.
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Wie soll denn dann eine Strafzumessung aussehen?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Gottes_Sohn666 am 25.07.2018 16:17]
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Weil wir es in der Pause davon hatten: Ihr habt keine Rechtsschutzversicherung, oder?
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Ne, Anwälte sind alle Verbrecher.
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Doch natürlich. Ohne RSV viel Auto zu fahren ist echt dämlich. Und auch sonst ist das mE eine "Pflichtversicherung."
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Habt ihr noch nie ein Verkehrsunfallmandat mit wirklich Schwerverletzten gesehen? Mit jahrelangen Mehrfachprozessen gegen Versicherungen, eigene wie gegnerische, X medizinischen Sachverständigengutachten und Menschen in existentieller Not?
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Ne, ich lebe ja im Elfenbeinturm des gewerblichen Rechtsschutzes.
23¤ im Monat für eine die gut abdeckt. Hmmm.
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Überlege auch schon seit geraumer Zeit habe mich dann aber letztlich dagegen entschieden. Wie bei allen Versicherungen eine simple Risikoabwwägung. Unser Vermieter ist unkompliziert, ich besitze kein Auto und bei meinem Arbeitgeber sehe ich auch wenig Potenzial für Rechtsstreitigkeiten.
Klar, das kann sich alles ändern, Verkehrsunfälle können auch beim gelegentlichen Carsharing vorkommen. Nichtsdestotrotz ist das eben äußerst unwahrscheinlich.
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |